Historische Fassung war gültig vom 01.01.2020 bis 31.12.2020

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Zuordnungsvorschriften zum Produktrahmen und Kontenrahmen sowie Muster für das kommunale Haushalts- und Rechnungswesen im Freistaat Sachsen
(VwV Kommunale Haushaltssystematik – VwV KomHSys)

Vom 11. Dezember 2019

Auf Grund von

§ 128 Satz 1 und 3, § 129 Absatz 1 in Verbindung mit § 127 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62),
§ 69 Satz 1 und 3, § 70 Absatz 1 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99) und
§ 5 Absatz 3 Satz 1 und § 47 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270) in Verbindung mit § 128 Satz 1 und § 129 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung

erlässt das Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift:

I.
Kommunale Haushaltssystematik

1.
Die kommunale Haushaltssystematik umfasst den kommunalen Produktrahmen (Anlage 1), den kommunalen Kontenrahmen (Anlage 2), den kommunalen Kontenrahmen mit den finanzstatistischen Merkmalen (Anlage 3), die Bereichsabgrenzungen (Anlage 4) sowie die verbindlich anzuwendenden Muster für die Haushaltswirtschaft (Anlage 5).
2.
Finanzstatistische Merkmale umfassen die verbindliche Gliederung des Kontenrahmens sowie die Zuordnung von Sachverhalten und Geschäftsvorfällen zu den Gliederungseinheiten.
3.
Die kommunale Haushaltssystematik ist im Interesse einer Vergleichbarkeit der öffentlichen Haushalte mit der Haushaltssystematik des Bundes und der Länder abgestimmt. Dadurch werden auch die Auswertung der Finanzstatistik und die Koordinierung der Finanzplanungen im öffentlichen Bereich gewährleistet. Produktrahmen und Kontenrahmen stellen jeweils Rahmenpläne für alle kommunalen Gebietskörperschaften dar. Diese können je nach örtlichen Bedürfnissen weiter unterteilt werden. Die Einheitlichkeit des Systems ermöglicht außerdem die automatisierte Verarbeitung der Finanzdaten nach einheitlichen Programmen.

II.
Verbindlichkeit von Produktrahmen und Kontenrahmen

1.
Produktrahmen
a)
Der Produktrahmen nach Anlage 1 enthält die verbindliche Untergliederung in Produktbereiche (PB), Produktgruppen (PG) sowie einzelne Produktuntergruppen (PUG). Zusätzliche Produktbereiche und Produktgruppen dürfen nicht gebildet werden. Soweit Produktuntergruppen verbindlich vorgeschrieben sind, dürfen innerhalb der zugehörigen Produktgruppen keine weiteren Produktuntergruppen gebildet werden.
b)
Der Produktbereich 61 ist mit den entsprechenden Produktgruppen ausschließlich der allgemeinen Finanzwirtschaft vorbehalten.
c)
Die Produktbereiche 71 bis 76 mit den entsprechenden Produktgruppen sind ausschließlich außergewöhnlichen Schadensereignissen vorbehalten. Diese Produktbereiche dürfen nur auf der Grundlage eines Erlasses des Staatsministeriums des Innern verwendet werden.
d)
Vom Wortlaut der einzelnen Produktbereiche, Produktgruppen und der verbindlichen Produktuntergruppen kann abgewichen werden, wenn dadurch der Inhalt präziser beschrieben werden kann.
e)
Für eine tiefere Untergliederung des kommunalen Produktplans durch nicht verbindliche Produktuntergruppen oder Produkte kann der auf der Internetseite des Staatsministeriums des Innern unter http://www.kommunale-verwaltung.sachsen.de als Arbeitshilfe veröffentlichte Produktrahmen mit finanzstatistischen Merkmalen verwendet werden. Mit der in diesem erweiterten Produktrahmen enthaltenen Gliederung können die statistischen Anforderungen der Statistiken der Sozialhilfe, der Asylbewerberleistungsstatistik, der Statistik der Kriegsopferfürsorge und der Statistik der Jugendhilfe direkt aus dem Produktplan heraus erfüllt werden.
2.
Kontenrahmen
a)
Der Kontenrahmen für den Freistaat Sachsen entspricht dem von der Innenministerkonferenz am 21. November 2003 beschlossenen Kontenrahmen II/2, der eine Spaltung der Ergebnisrechnung in ein ordentliches und ein außerordentliches Ergebnis vorsieht.
b)
Die im Kontenrahmen nach Anlage 2 geregelte Gliederung ist verbindlich vorgeschrieben und stellt damit die Mindestgliederungstiefe dar. Soweit nach Anlage 2 Bereichsabgrenzungen oder innerhalb der Kontenklassen 0 bis 2 Konten sowie innerhalb der Kontenklassen 3 bis 7 Konten und Unterkonten vorgeschrieben sind, dürfen innerhalb dieser Gliederungsebenen keine weiteren Untergliederungen vorgenommen werden.
c)
Die statistischen Berichtspflichten sind auf der Grundlage des Kontenrahmens nach Anlage 2 zu erfüllen. Bei der Integration der finanzstatistischen Merkmale in den Kontenrahmen (Anlage 3) wurden die Regelungen des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist, beachtet. Zudem folgt die verbindliche Festsetzung in den Kontenklassen der Bilanz den Anforderungen aus der Verordnung (EG) Nr. 501/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist.
d)
Zu den Bereichsabgrenzungen (Anlage 4) sind folgende Hinweise zu beachten:
aa)
Zahlungsbereiche werden durch die Bereichsabgrenzung A erfasst.
bb)
Die Schuldenstatistik ist durch die Bereichsabgrenzung B für bestimmte Positionen in die Kontensystematik eingeordnet.
cc)
Die Abgrenzung nach Laufzeiten wird durch die Bereichsabgrenzung C ausgewiesen.
Die Abgrenzungspositionen der einzelnen Bereiche und die finanzstatistischen Zuordnungen sind unter Ziffer IV sowie in der Anlage 4 dargestellt.
e)
Die Finanzrechnung darf nicht rückwirkend und aus den Salden der Ergebnisrechnung ermittelt werden, sondern ist alternativ nach einer der drei folgenden Methoden zu führen:
aa)
Die Finanzrechnung wird originär bebucht. Die Zahlungskonten werden in den doppischen Verbund integriert und im Kontenplan anstelle des Kontos „Bank“ oder „Kasse“ geführt.
bb)
Die Finanzrechnung wird statistisch mitbebucht. Die Zahlungen werden gegen die Bank oder Kasse gebucht. Die Information über die Finanzposition wird dem Buchungssatz datenverarbeitungstechnisch durch ein statistisches Zusatzmerkmal entsprechend den relevanten Zahlungskonten mitgegeben.
cc)
Die Einzahlungen und Auszahlungen werden zahlungsartenscharf direkt aus den Buchungen der Ergebnis- und Bilanzkonten abgeleitet. Dazu werden aus den entsprechenden betroffenen Konten die zahlungswirksamen Vorgänge hergeleitet und die exakten Werte berechnet.
Die Kontenklassen der Finanzrechnung dürfen nur dann direkt bebucht werden, wenn für die Finanzrechnung die Methode nach Doppelbuchstabe aa gewählt wird. Ansonsten dienen die in den Kontenklassen 6 und 7 angegebenen Kontengruppen und -arten sowie Konten als statistische Zusatzmerkmale im Buchungssatz nach der Methode gemäß Doppelbuchstabe bb oder der direkten derivativen Ermittlung nach der Methode gemäß Doppelbuchstabe cc.

III.
Anwendung der Systematik

1.
Die Erträge und Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen sind sowohl nach dem Produktrahmen als auch nach dem Kontenrahmen zu ordnen. Ist eine Zuordnung nicht eindeutig möglich, so ist sie nach dem Schwerpunkt vorzunehmen.
2.
Das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen, die Kapitalpositionen, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten und die Rechnungsabgrenzungsposten sind nach dem Kontenrahmen zu ordnen. Ist eine Zuordnung nicht eindeutig möglich, so ist sie nach dem Schwerpunkt vorzunehmen.
3.
Die verwaltungsinternen Produktgruppen, Produktuntergruppen und Kontenarten müssen der Übersicht gemäß § 4 Absatz 5 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 598) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugeordnet werden können.

IV.
Abgrenzung von Zahlungen nach Bereichen

1.
Für den Nachweis des Zahlungsverkehrs sind bei bestimmten Konten und Unterkonten Bereiche nach der Bereichsabgrenzung zu bilden, die die Herkunft, den Empfänger oder die Laufzeit kennzeichnen. Die Bereichsabgrenzungen werden nach den Bereichen A bis C unterschieden und sind verbindlich gemäß Anlage 4 anzuwenden.
2.
Beteiligen sich Bund und Land gemeinsam an der Finanzierung kommunaler Aufgaben (Mischfinanzierung), so fließen die Bundesmittel über den Landeshaushalt. Diese Mittel werden im Landeshaushalt vereinnahmt und als Zahlungen an Gemeinden zusammen mit den Landesmitteln weitergeleitet. Im Gemeindehaushalt sind diese Zuwendungen, auch wenn in den zahlungsbegründenden Unterlagen eine Differenzierung zwischen Bundes- und Landesmitteln vorgenommen wird, als Zahlungen vom Land nachzuweisen. Gleiches gilt für Zuwendungen des Landes, die finanztechnisch über die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – abgewickelt werden.
3.
Für die Bereichsabgrenzung C sind folgende zusätzliche Hinweise zu beachten:
a)
Für die Gliederung nach der Frist für finanzstatistische Zwecke in der Vermögensrechnung und in der Finanzrechnung ist die ursprünglich vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist maßgebend, nicht die Restlaufzeit am Meldestichtag. Als Beginn der vereinbarten Laufzeit gilt die erste Inanspruchnahme, nicht die Zusage.
b)
Für die Gliederung von in Wertpapieren verbrieften Forderungen und Verbindlichkeiten ist die längste Laufzeit laut Emissionsbedingungen maßgebend, jedoch nur insoweit, als Gläubigerkündigungsrechte dem nicht entgegenstehen. Als Beginn der Laufzeit gilt der Beginn des in den Emissionsbedingungen festgelegten Zinslaufs. Dies ist der Beginn der laufenden Verzinsung, gegebenenfalls der Beginn der Laufzeit des ersten Zinsscheins. Diese Zuordnung nach der Frist gilt auch für den Zweiterwerb von Forderungen und Wertpapieren. Vorzeitige Rücknahmen von Schuldverschreibungen eigener Emissionen im Rahmen der Kurs- oder Marktpflege sind befristungsunschädlich.
c)
Als Kündigungsfrist ist der Zeitraum vom Tag der Kündigung bis zur Fälligkeit anzusehen. Sofern neben der Kündigungsfrist noch eine Kündigungssperrfrist vereinbart wird, ist diese bei der Einordnung zu berücksichtigen.
d)
Bei Forderungen und Verbindlichkeiten, die regelmäßig in Teilbeträgen, in etwa gleichen Teilbeträgen und Zeitabständen, zu tilgen sind, ist die Zuordnung nicht nach der Befristung der einzelnen Teilbeträge, sondern nach dem Zeitraum zwischen der Entstehung der Forderung oder der Verbindlichkeit und der Fälligkeit des letzten Teilbetrages vorzunehmen; bei unregelmäßiger Tilgung ist für die Zuordnung die Durchschnittslaufzeit aller Raten maßgebend.
e)
Forderungen und Verbindlichkeiten, die durch Zahlung regelmäßiger Raten entstehen, sind nach der Durchschnittslaufzeit aller Raten einzuordnen.
f)
Bei Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf Grund einer Rahmenvereinbarung begründet wurden, gilt als Befristung nicht die der Rahmenvereinbarung, sondern die für die einzelnen in Anspruch genommenen Beträge jeweils gesondert vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist.
g)
Als täglich fällig sind nur solche Forderungen und Verbindlichkeiten auszuweisen, über die jederzeit verfügt werden kann; hierzu zählen auch die sogenannten Tagesgelder und Gelder mit täglicher Kündigung einschließlich der über geschäftsfreie Tage angelegten Gelder mit Fälligkeit oder Kündigungsmöglichkeit am nächsten Geschäftstag.
h)
Forderungen sind in der ihrer ursprünglichen Laufzeit entsprechenden Fristenkategorie so lange zu belassen, bis sie entweder getilgt oder aber abgeschrieben sind. So sind fällige, vom Kreditnehmer jedoch noch nicht entrichtete Tilgungsraten nicht aus dem lang- oder mittelfristigen in den kurzfristigen Bereich umzubuchen. Zu berücksichtigen sind aber vertragliche Umbuchungsvereinbarungen. Die betreffenden Forderungen sind dann ganz oder teilweise aus der Meldung herauszunehmen oder in andere Positionen umzusetzen.
i)
Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist weitergeführte Verbindlichkeiten sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, den täglich fälligen Verbindlichkeiten zuzuordnen.
j)
Bei Prolongationen ist bei der Fristzuordnung generell auf den Zeitraum zwischen dem Tag der Prolongationsabrede und dem darin vereinbarten neuen Fälligkeitstermin abzustellen.
k)
Bei Wertpapieren eigener Emissionen wie auch bei Verbindlichkeiten können vorzeitige Rückzahlungen in Form sowohl des Gläubigerkündigungsrechts als auch des Schuldnerkündigungsrechts vereinbart werden. Für die fristenmäßige Zuordnung von Verbindlichkeiten ist aber schon im Hinblick auf das generelle Vorsichtsprinzip allein das Gläubigerkündigungsrecht maßgebend. Ein Schuldnerkündigungsrecht ist dabei unbeachtlich. Im Zweifel ist bei den Forderungen eher auf eine längere und bei den Verbindlichkeiten eher auf eine kürzere Laufzeit abzustellen.

V.
Verbindlichkeit von Mustern

1.
Folgende Muster für die kommunale Haushalts- und Rechnungsführung werden verbindlich bekannt gemacht (Anlage 5):
Muster
Nummerierung Titel Muster Nummer Muster
a) Haushaltssatzung
(zu § 74 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung)

Muster 1

b) Nachtragssatzung
(zu § 77 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 74 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung)
Muster 2
c) Haushaltsquerschnitt – Ergebnishaushalt
(zu § 1 Absatz 2 Nummer 3 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung)
Muster 3
d) Haushaltsquerschnitt – Finanzhaushalt
(zu § 1 Absatz 2 Nummer 3 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung)
Muster 4
e) Ergebnishaushalt
(zu §§ 2 und 9 Absatz 1 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung)
Muster 5
f) Produktbezogene Finanzdaten des Ergebnishaushalts
(zu § 1 Absatz 3 Nummer 9 in Verbindung mit § 4 Absatz 5 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung)
Muster 6
g) Finanzhaushalt
(zu §§ 3 und 9 Absatz 1 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung)
Muster 7
h) Teilergebnishaushalt
(zu § 4 Absatz 3 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung)
Muster 8
i) Übersicht über die im Ergebnishaushalt zu veranschlagenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
(zu § 1 Absatz 3 Nummer 6 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung)
Muster 9
j) Teilfinanzhaushalt
(zu § 4 Absatz 4 und § 9 Absatz 1 und 2 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung)
Muster 10
k) Ergebnisrechnung
(zu § 48 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung)
Muster 11
l) Finanzrechnung
(zu § 49 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung)
Muster 12
m) Vermögensrechnung
(zu § 51 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung)
Muster 13
n) Anlagenübersicht
(zu § 54 Absatz 1 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung)
Muster 14
o) Forderungsübersicht
(zu § 54 Absatz 2 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung)
Muster 15
p) Verbindlichkeitenübersicht
(zu § 54 Absatz 3 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung)
Muster 16
q) Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen
(zu § 1 Absatz 3 Nummer 4 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung)
Muster 17
r) Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen und der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte sowie der Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährverträgen und der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte
(zu § 1 Absatz 3 Nummer 5 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung)
Muster 18
s) Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen
(zu § 1 Absatz 3 Nummer 5 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung)
Muster 19
t) Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rückstellungen
(zu § 1 Absatz 3 Nummer 5 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung)
Muster 20
u) Übersicht zu der Ermittlung der Fehlbeträge aus Abschreibungen und deren Verrechnung mit dem Basiskapital sowie zu der Entwicklung des Basiskapitals, der Rücklagen und der vorgetragenen Fehlbeträge
(zu § 1 Absatz 3 Nummer 3 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung)
Muster 21
v) Stellenplan
(zu § 5 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung)
Muster 22
w) Übersicht über die Fraktionszuwendungen
(zu § 35a Absatz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung)
Muster 23
2.
Von den verbindlich bekanntgemachten Mustern für die kommunale Haushalts- und Rechnungsführung darf abgewichen werden, soweit der Einsatz von automatisierten Verfahren dies erfordert. Die geänderten Vorlagen müssen jedoch mindestens die in den Mustern vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Überschriften der einzelnen Übersichten sollen mit Ausnahme der Jahresangaben nicht verändert werden.

VI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Kommunale Haushaltssystematik vom 29. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 154), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), außer Kraft.

Dresden, den 11. Dezember 2019

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Anlagen

Anlage 1
Kommunaler Produktrahmen

Anlage 2
Kommunaler Kontenrahmen

Anlage 3
Kommunaler Kontenrahmen mit den finanzstatistischen Merkmalen

Anlage 4
Bereichsabgrenzungen

Anlage 5
Muster für die Haushaltswirtschaft