Gesetz
zur Errichtung eines Sondervermögens
„Corona-Bewältigungsfonds Sachsen“
(Sächsisches Coronabewältigungsfondsgesetz – SächsCorBG)

Vom 9. April 2020

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023

Der Sächsische Landtag hat am 9. April 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Errichtung des Fonds

Der Freistaat Sachsen errichtet ein Sondervermögen „Corona-Bewältigungsfonds Sachsen“.

§ 2
Zweck und Mittelverwendung des Fonds

(1) 1Aus dem Fonds werden die Beseitigung der Folgen und die Vorbeugung weiterer Schäden der im Jahre 2020 ausgebrochenen COVID-19-Pandemie finanziert. 2Hierzu gehören

1.
Leistungen und Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Leistungen und Ansprüche, die auf Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes zurückzuführen sind,
2.
Maßnahmen zur Stärkung des Gesundheitswesens und zum Schutz vulnerabler Gruppen,
3.
Maßnahmen zur Stabilisierung der sächsischen Wirtschaft und Landwirtschaft,
4.
Maßnahmen zur Unterstützung der sächsischen Kommunen (Gemeinden, Städte und Landkreise),
5.
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der staatlichen Daseinsvorsorge,
6.
Maßnahmen zum Erhalt von Sozial-, Sport- und Kultureinrichtungen und zur Unterstützung der Zivilgesellschaft und des Ehrenamts,
7.
Maßnahmen zur zielgerichteten Stärkung von Bildung und Wissenschaft.

3Aus dem Fonds können auch Verwaltungsausgaben, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen nach Satz 2 und Absatz 2 stehen, und Zinsausgaben finanziert werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen ab 2023 aus Mitteln nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nur folgende neue Maßnahmen finanziert werden:

1.
Leistungen und Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sowie Leistungen und Ansprüche, die auf Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes zurückzuführen sind,
2.
Maßnahmen zur Umsetzung des Impfkonzeptes,
3.
Maßnahmen zur Beschaffung von Selbsttests,
4.
Finanzierung von Maßnahmen zur Steuerung intensivmedizinischer und Sicherstellung infektiologischer Behandlungskapazitäten.

(3) 1Die Mittel des Fonds stehen bis 2024 zur Verfügung. 2Ausgaben nach Absatz 1 Satz 3 können bis zur Auflösung des Fonds nach § 8 finanziert werden.1

§ 3
Stellung im Rechtsverkehr

1Der Fonds ist nicht rechtsfähig. 2Das Staatsministerium der Finanzen verwaltet den Fonds (Fondsverwalter).

§ 4
Vermögen des Fonds, Finanzierung und Verpflichtungsermächtigungen

(1) 1Der Fonds erhält folgende Zuführungen aus dem Staatshaushalt:

1.
Zuführungen in Höhe der zu leistenden Tilgungen in den Haushaltsjahren 2023 bis 2031,
2.
weitere Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.

2Dem Fonds fließen etwaige Unterstützungsleistungen des Bundes oder der Europäischen Union, die zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 und 2 bestimmt sind, unmittelbar zu. 3Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages ist unverzüglich zu informieren.

(2) 1Der Fondsverwalter wird ermächtigt, nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, zur Deckung der Ausgaben des Fonds Kredite im Umfang von bis zu 6 000 000 000 Euro spätestens im Jahr 2023 aufzunehmen, soweit die Zuführungen nach Absatz 1 nicht auskömmlich sind. 2Eine Kreditaufnahme im Jahr 2023 ist nur zur Abfinanzierung von rechtlichen Verpflichtungen zulässig, die vor 2023 eingegangenen wurden und bis Ende 2023 erfüllt werden müssen.

(3) 1In Höhe der in Anspruch genommenen Kredite müssen spätestens innerhalb von acht Jahren Tilgungen erfolgen. 2Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Jahres, in dem die Kredite in Anspruch genommen wurden. 3Die Tilgung erfolgt im dritten bis achten Jahr jeweils in Höhe eines Sechstels der in Anspruch genommenen Kredite. 4Frühere Tilgungen sind möglich.

(4) 1Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen. 2Zur Sicherung der Liquidität kann der Freistaat Sachsen dem Fonds Mittel zur Verfügung stellen nach § 18 Absatz 7 Nummer 2 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3Die im Haushaltsgesetz nach § 18 Absatz 7 Nummer 2 der Sächsischen Haushaltsordnung festgelegte Höhe bleibt unberührt.

(5) 1Die Mittel für Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 und 2 werden direkt aus dem Fonds an die Empfänger ausgereicht. 2Der Fonds kann bis zur Höhe eines Betrages von 3 375 000 000 Euro zuzüglich der Zuführungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Zuflüsse nach Absatz 1 Satz 2 Ausgaben leisten und Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren eingehen. 3Erforderliche Verpflichtungsermächtigungen gelten hiermit als ausgebracht.

(6) 1Rückzahlungen und nicht verausgabte Mittel im Sinne dieses Gesetzes fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu. 2Mittel, die dem Fonds aufgrund von Rückzahlungen von nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gewährten Darlehen zufließen (Darlehensrückflüsse) und direkte Einnahmen im Rahmen der Kreditaufnahme (Agio) werden abweichend als Einnahmen gebucht und stehen ausschließlich für Tilgungen nach Absatz 3 und zur Abfinanzierung von rechtlichen Verpflichtungen, die vor 2023 eingegangenen wurden und 2024 erfüllt werden müssen, zur Verfügung. 3Hiervon unberührt bleibt die Regelung in § 2 Absatz 3 Satz 2.

(7) 1Dem Fonds werden zu Gunsten des Staatshaushaltes folgende Darlehensrückflüsse entnommen:

1.
im Haushaltsjahr 2023 bis zu 60 000 000 Euro,
2.
im Haushaltsjahr 2024 bis zu 55 200 000 Euro,
3.
in den Haushaltsjahren 2025 bis 2029 jeweils bis zu 28 100 000 Euro,
4.
im Haushaltsjahr 2030 der verbleibende Bestand an Darlehensrückflüssen,

jeweils jedoch maximal der Betrag der Zuführung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. 2Weiterhin können dem Fonds die Mittel aus der Zuführung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entnommen werden, soweit diese nicht mehr benötigt werden. 3Diese Mittel sind der Kassenverstärkungs- und Haushaltsausgleichsrücklage zuzuführen.2

§ 5
Wirtschaftsplan

(1) 1Der Fondsverwalter erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. 2Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr. 3Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.

(2) Der Wirtschaftsplan ist dem Staatshaushaltsplan für das jeweilige Haushaltsjahr als Anlage beizufügen.

§ 6
Beteiligung des Haushalts- und Finanzausschusses
des Landtages

(1) Der Fondsverwalter wird ermächtigt, die für die Umsetzung der Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 und 2 erforderlichen Ausgabetitel einzurichten.

(2) 1Die vorgesehenen Ausgaben für Maßnahmen bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages, sofern die Einwilligung im Hinblick auf die Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit rechtzeitig erreicht werden kann. 2Für Maßnahmen bis zu einer bestimmten Höhe oder für einzelne Förderbereiche kann der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages die Einwilligung pauschal erteilen. 3Zu der Frage, ob eine Einwilligung erreicht werden kann, ist der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages zu konsultieren. 4Kann die Einwilligung nicht rechtzeitig erreicht werden, ist der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages unverzüglich zu unterrichten.

(3) 1Die geplante Inanspruchnahme der Kreditermächtigung nach § 4 Absatz 2 durch den Fondsverwalter bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages. 2Ausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme stehen, für die der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages die Einwilligung erteilt hat, bedürfen keiner gesonderten Einwilligung.

(4) 1Der Fondsverwalter berichtet dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages über den Vollzug dieses Gesetzes zum Stand Ende eines jeden Kalenderhalbjahres innerhalb von einem Monat nach Ende des Kalenderhalbjahres. 2Dem Landtag ist jährlich über den Vollzug des Gesetzes zu berichten. 3Der Fondsverwalter berichtet darüber hinaus nach Aufforderung durch den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages. 4Der Bericht umfasst auch die Inanspruchnahme der Kreditermächtigung und die Tilgungen nach § 4 Absatz 2 und 3.3

§ 7
Jahresrechnung

(1) Der Fondsverwalter stellt zum Schluss des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.

(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben, den Bestand des Fonds sowie eine Darstellung der aufgenommenen Kredite und der sich daraus ergebenden Tilgungsverpflichtungen.

(3) In der Jahresrechnung 2022 sind die nach § 2 Absatz 1 bis Ende 2022 eingegangen rechtlichen Verpflichtungen, die bis Ende 2023 noch erfüllt werden müssen und über eine Kreditaufnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2 finanziert werden sollen, gesondert auszuweisen.

(4) 1In der Jahresrechnung 2023 sind die nach § 2 Absatz 1 bis Ende 2022 eingegangen rechtlichen Verpflichtungen, die bis Ende 2024 noch erfüllt werden müssen und über Darlehensrückflüsse oder Agio nach § 4 Absatz 6 Satz 2 finanziert werden sollen, gesondert auszuweisen.4

§ 8
Auflösung

1Der Fonds ist nach Tilgung aller Kredite zum 31. Dezember 2031 aufzulösen. 2Über die Verwendung eines zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Bestandes entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages.5

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2031 außer Kraft.6

Dresden, den 9. April 2020

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetzes

vom 23. März 2022 (SächsGVBl. S. 250, 292)

Änderung des Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetzes

Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)