Gesetz
zur Errichtung eines Sondervermögens
„Corona-Bewältigungsfonds Sachsen“
(Sächsisches Coronabewältigungsfondsgesetz – SächsCorBG)

Vom 9. April 2020

Rechtsbereinigt mit Stand vom 10. Juli 2025

Der Sächsische Landtag hat am 9. April 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Errichtung des Fonds

Der Freistaat Sachsen errichtet ein Sondervermögen „Corona-Bewältigungsfonds Sachsen“.

§ 2
Zweck und Mittelverwendung des Fonds

(1) 1Aus dem Fonds werden die Beseitigung der Folgen und die Vorbeugung weiterer Schäden der im Jahre 2020 ausgebrochenen COVID-19-Pandemie finanziert. 2Hierzu gehören

1.
Leistungen und Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Leistungen und Ansprüche, die auf Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes zurückzuführen sind,
2.
Maßnahmen zur Stärkung des Gesundheitswesens und zum Schutz vulnerabler Gruppen,
3.
Maßnahmen zur Stabilisierung der sächsischen Wirtschaft und Landwirtschaft,
4.
Maßnahmen zur Unterstützung der sächsischen Kommunen (Gemeinden, Städte und Landkreise),
5.
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der staatlichen Daseinsvorsorge,
6.
Maßnahmen zum Erhalt von Sozial-, Sport- und Kultureinrichtungen und zur Unterstützung der Zivilgesellschaft und des Ehrenamts,
7.
Maßnahmen zur zielgerichteten Stärkung von Bildung und Wissenschaft.

3Aus dem Fonds können auch die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen entstehenden Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben und Ausgaben zur Tilgung der notlagenbedingten Kreditaufnahme finanziert werden.

(2) 1Ab 2025 dürfen keine neuen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 mehr bewilligt werden. 2Ausgaben aus bereits bewilligten Maßnahmen und nach Absatz 1 Satz 3 können bis zur Auflösung des Fonds nach § 9 finanziert werden.1

§ 3
Stellung im Rechtsverkehr

1Der Fonds ist nicht rechtsfähig. 2Das Staatsministerium der Finanzen verwaltet den Fonds (Fondsverwalter).

§ 4
Vermögen des Fonds, Finanzierung und Verpflichtungsermächtigungen

(1) 1Der Fonds erhält folgende Zuführungen aus dem Staatshaushalt:

1.
Zuführungen in Höhe der zu leistenden Tilgungen in den Haushaltsjahren 2023 bis 2030,
2.
weitere Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.

2Dem Fonds fließen etwaige Unterstützungsleistungen des Bundes oder der Europäischen Union, die zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 bestimmt sind, unmittelbar zu.

(2) 1In Höhe der in Anspruch genommenen Kredite müssen spätestens innerhalb von acht Jahren Tilgungen erfolgen. 2Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Jahres, in dem die Kredite in Anspruch genommen wurden. 3Die Tilgung beträgt jeweils 114 500 000 Euro in 2025 und 2026, jeweils 487 398 713,27 Euro in 2027, 2028 und 2029 sowie 406 249 236,68 Euro in 2030. 4Frühere Tilgungen sind gleichmäßig auf die noch ausstehenden Tilgungsverpflichtungen anzurechnen.

(3) 1Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen. 2Zur Sicherung der Liquidität kann der Freistaat Sachsen dem Fonds Mittel zur Verfügung stellen nach § 18 Absatz 7 Nummer 2 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3Die im Haushaltsgesetz nach § 18 Absatz 7 Nummer 2 der Sächsischen Haushaltsordnung festgelegte Höhe bleibt unberührt.

(4) 1Die Mittel für Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 werden direkt aus dem Fonds an die Empfänger ausgereicht. 2Der Fonds kann bis zur Höhe eines Betrages von 3 375 000 000 Euro zuzüglich der Zuführungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Zuflüsse nach Absatz 1 Satz 2 Ausgaben leisten. 3Erforderliche Verpflichtungsermächtigungen gelten hiermit als ausgebracht.

(5) 1Rückzahlungen und nicht verausgabte Mittel im Sinne dieses Gesetzes fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu. 2Mittel, die dem Fonds aufgrund von Rückzahlungen von nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gewährten Darlehen zufließen, werden abweichend als Einnahmen gebucht.

(6) Dem Fonds können zu Gunsten des Staatshaushaltes die Mittel entnommen werden, die für die Abfinanzierung der bestehenden Verpflichtungen dauerhaft nicht mehr benötigt werden.2

§ 5
Wirtschaftsplan

(1) 1Der Fondsverwalter erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. 2Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr. 3Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.

(2) Der Wirtschaftsplan ist dem Staatshaushaltsplan für das jeweilige Haushaltsjahr als Anlage beizufügen.

§ 6
Beteiligung des Haushalts- und Finanzausschusses
des Landtages

(1) Der Fondsverwalter wird ermächtigt, die für die Umsetzung der Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 erforderlichen Ausgabetitel einzurichten.

(2) 1Die vorgesehenen Ausgaben für Maßnahmen bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages, sofern die Einwilligung im Hinblick auf die Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit rechtzeitig erreicht werden kann. 2Für Maßnahmen bis zu einer bestimmten Höhe oder für einzelne Förderbereiche kann der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages die Einwilligung pauschal erteilen. 3Zu der Frage, ob eine Einwilligung erreicht werden kann, ist der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages zu konsultieren. 4Kann die Einwilligung nicht rechtzeitig erreicht werden, ist der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages unverzüglich zu unterrichten.

(3) 1Der Fondsverwalter berichtet dem Landtag jährlich über den Vollzug des Gesetzes. 2Der Bericht umfasst auch die Tilgungen nach § 4 Absatz 2. 3Der Fondsverwalter berichtet darüber hinaus nach Aufforderung durch den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages.3

§ 7
Jahresrechnung

(1) Der Fondsverwalter stellt zum Schluss des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.

(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben, den Bestand des Fonds sowie eine Darstellung der aufgenommenen Kredite und der sich daraus ergebenden Tilgungsverpflichtungen.4

§ 8
Haushaltsvollzug 2025

Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, alle seit dem 1. Januar 2025 im Staatshaushalt im Sinne von § 2 getätigten Ausgaben in den Fonds umzubuchen.5

§ 9
Auflösung

1Der Fonds ist nach Tilgung aller Kredite zum 31. Dezember 2030 aufzulösen. 2Über die Verwendung eines zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Bestandes entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages.6

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2030 außer Kraft.7

Dresden, den 9. April 2020

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetzes

vom 23. März 2022 (SächsGVBl. S. 250, 292)

Änderung des Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetzes

Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)

Änderung des Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetzes

Art. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285)