Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Gewährung von Zuwendungen zur Beschleunigung
der Verbesserung ganztägiger Bildung und Betreuung
von Kindern im Grundschulalter
(Förderrichtlinie Beschleunigung Grundschulbetreuung – FöriGrundSB)

Vom 18. Dezember 2020

[geändert durch RL vom 27.Januar 2022 (SächsABl. S. 0198)
mit Wirkung ab 27. Januar 2022]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage von §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie.
2.
Zweck der Zuwendungen sind der quantitative Ausbau und die qualitative Verbesserung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder vom Schuleintritt bis zum Ende der vierten Klasse (Primarstufe) unabhängig von der besuchten Schulart.
3.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Investitionen in den Neubau, den Ersatzneubau, den Umbau, die Erweiterung, die Sanierung und Modernisierung von

a)
Schulgebäuden von Schulen mit Primarstufe sowie überwiegend schulisch genutzten Schulsporthallen und Schulsportaußenanlagen,
b)
als Hort genutzten Kindertageseinrichtungen,
c)
Einrichtungen nach § 1 der Sächsischen Förderschülerbetreuungsverordnung vom 19. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
d)
Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände sowie Außenanlagen der unter Buchstabe a bis c genannten Gebäude und Einrichtungen,
e)
Fahrzeuge, die die Nutzung anderer Angebote im Sozialraum ermöglichen und der Kooperation mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, des Sports oder der kulturellen Bildung dienen,

wenn und soweit die Maßnahmen jeweils überwiegend Ziffer I Nummer 2 unterfallen.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungen werden gewährt an
a)
Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse als öffentliche Schulträger gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
b)
Träger genehmigter Ersatzschulen, die gemäß den §§ 13 und 14 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch den Freistaat Sachsen bezuschusst werden und deren Wartefrist abgelaufen ist,
c)
Träger staatlich anerkannter Internationaler Schulen,
d)
kommunale und freie Träger von Horten als Kindertageseinrichtungen.
2.
Zuwendungen können an Träger einer genehmigten Ersatzschule auch ohne Einhaltung der Wartefrist nach § 13 Absatz 3 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft erfolgen, wenn ohne diese Schule eine entsprechende Schule in öffentlicher Trägerschaft eingerichtet werden müsste.
3.
Zuwendungen können an Grundstückseigentümer oder an am Grundstück dinglich Berechtigte erfolgen, die nicht Schulträger oder Träger von Kindertageseinrichtungen sind, soweit das betroffene Grundstück mindestens für den Zeitraum der Zweckbindung unkündbar und ausschließlich zum Zweck des Betriebes einer Schule oder eines Hortes an einen Schulträger oder Träger einer Kindertageseinrichtung vermietet oder verpachtet ist.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Eine Förderung wird grundsätzlich nur gewährt, wenn der Antragsteller Eigentümer oder Erbbauberechtigter des betroffenen Grundstücks ist. Ausnahmsweise kann der Antragsteller gefördert werden, wenn diesem ein Nutzungsrecht in Form eines Miet- oder Pachtvertrages mindestens für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist eingeräumt ist.
2.
Eine gleichzeitige Finanzierung der geförderten Maßnahme mit anderen Bundes-, Landes- oder EU-Mitteln ist unzulässig. Maßnahmen, für die bereits ein Bewilligungsbescheid nach einer anderen Förderrichtlinie gewährt wurde und deren Gesamtfinanzierung damit gesichert ist, werden nicht gefördert.
3.
Eine Förderung wird nur gewährt für Maßnahmen, mit denen nicht vor dem 18. Juni 2020 begonnen worden ist. Der vorzeitige förderunschädliche Maßnahmebeginn gilt ab dem 18. Juni 2020 für alle Maßnahmen als zugelassen.
4.
Maßnahmen kommunaler Träger werden nur ab einer beantragten Zuwendung von 10 000 Euro, Maßnahmen freier Träger nur ab einer beantragten Zuwendung von 3 500 Euro gefördert.
5.
Die Maßnahme darf bei Antragstellung noch nicht abgeschlossen worden sein und muss bis zum 30. Juni 2021 durch Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages begonnen werden.
6.
Maßnahmen werden nur gefördert, wenn alle hierfür aufzuwendenden Mittel bis zum 31. Dezember 2022 durch den Zuwendungsempfänger verausgabt werden.
7.
Bei Neu-, Um-, Erweiterungs-, Ersatzneubauten, Sanierungen und Modernisierungen ist durch den Antragsteller zu erklären, dass er den Leitfaden „Nachhaltiges Bauen“ des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Kenntnis genommen und die Empfehlungen soweit wie möglich in die konkrete Vorhabensplanung einbezogen hat. Bei Neu- und Ersatzneubauten ab einer Zuwendung von 10 Mio. Euro ist der Leitfaden „Nachhaltiges Bauen“ zu beachten. Bei Neu- und Ersatzneubauten von Kindertageseinrichtungen soll die Bekanntmachung einer Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen vom 2. Juni 2005 (SächsABl. S. 522), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigt werden.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart:
Projektförderung
2.
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung
3.
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.
Bemessungsgrundlage sind die beantragten Gesamtausgaben zur Erfüllung des Zuwendungszwecks (zuwendungsfähige Ausgaben). Hierzu zählen insbesondere erforderliche Ausgaben für
a)
Baukosten, einschließlich der Ausgaben für den Rückbau, die Beräumung und die Sicherung, für den Radonschutz sowie für vorbereitende Arbeiten,
b)
Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, digitale Endgeräte,
c)
im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme anfallende, angemessene Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen,
d)
Fahrzeuge, die die Nutzung anderer Angebote im Sozialraum ermöglichen und der Kooperation mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, des Sports oder der kulturellen Bildung dienen,
e)
Ausgaben für Grunderwerb, soweit dieser im Zusammenhang mit einer nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahme steht.
5.
Nicht zuwendungsfähig sind:
a)
Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers,
b)
Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Vorsteuer abziehbar sind,
c)
Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist,
d)
Ausgaben für den Betrieb,
e)
Ausgaben für Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung,
f)
Ausgaben für Leistungen, die außerhalb des Bewilligungszeitraumes erbracht wurden.

VI.
Antragsverfahren

1.
Die verfügbaren Fördermittel werden auf der Grundlage der Kinderzahlen vom Schuleintritt bis zum Ende der vierten Klasse entsprechend der 7. Regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung für den Freistaat Sachsen für das Jahr 2025 als Antragsbudget auf die Landkreise und Kreisfreien Städte wie folgt aufgeteilt.
Aufteilung
Kommune Beschleunigungstopf
Beschleunigungstopf
(Euro)
Kreisfreier Raum 13 835 126
Chemnitz, Stadt  2 164 559
Dresden, Stadt  5 624 322
Leipzig, Stadt  6 046 244
Kreisangehöriger Raum 23 596 249
Erzgebirgskreis  2 794 499
Mittelsachsen  2 611 993
Vogtlandkreis  1 840 759
Zwickau  2 566 857
Bautzen  2 721 889
Görlitz  2 095 874
Meißen  2 180 259
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge  2 409 863
Leipzig  2 519 759
Nordsachsen  1 854 496
2.
Antragsteller nach Ziffer III Nummer 1 erfassen die zur Förderung in Frage kommenden Maßnahmen bis zum 15. Januar 2021 in einem durch das Staatsministerium für Kultus vorgegebenen technischen System. Die Maßnahmemeldung enthält insbesondere
a)
eine Beschreibung der beabsichtigten Investitionsmaßnahme,
b)
Angaben zur voraussichtlichen Höhe der Gesamtausgaben der Maßnahme,
c)
Angaben zur erforderlichen Zuwendung,
d)
Angaben zum Gesamtfinanzierungsplan,
e)
Angaben zur Zeitplanung für die Umsetzung der Maßnahme.
3.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte plausibilisieren die vorgelegten Meldungen im Hinblick auf deren Förderfähigkeit. Darüber hinaus priorisieren sie die Meldungen entsprechend der durch sie festgelegten regionalen fachlichen Investitionsprioritäten. Insbesondere sollen so Maßnahmen gefördert werden,
a)
welche erforderlich sind, um die Erfüllung eines Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe ab dem Jahr 2025 zu ermöglichen,
b)
welche die räumlichen und strukturellen Voraussetzungen für eine stärkere Zusammenarbeit zwischen Schulen und Horten gemäß §§ 5 Absatz 4 und 16a Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes sowie §§ 3 und 4 Absatz 1 der Sächsischen Ganztagsangebotsverordnung vom 17. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 9), die durch die Verordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verbessern,
c)
welche den sonstigen, individuell durch den jeweiligen Landkreis oder die jeweilige Kreisfreie Stadt festgelegten, regionalen Investitionsprioritäten entsprechen,
d)
die bei ansonsten gleicher fachlicher Priorität ein positives Votum der lokalen LEADER-Aktionsgruppe aufweisen.
4.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte übermitteln dem Staatsministerium für Kultus hierzu bis zum 15. Januar 2021 eine Darstellung der jeweils zugrunde zu legenden regionalen fachlichen Investitionsprioritäten. Bei der Erstellung des Maßnahmeplanes berücksichtigen die Landkreise und Kreisfreien Städte freie Träger angemessen im Rahmen der Priorisierung.
5.
Bis zum 15. Februar 2021 übermitteln die Landkreise und Kreisfreien Städte dem Staatsministerium für Kultus einen Maßnahmenplan auf der Grundlage der Bewertung nach Nummer 3. Gleichzeitig übermitteln die Landkreise und Kreisfreien Städte den Antragstellern eine Information über die Berücksichtigung der Maßnahme im Rahmen des Maßnahmeplanverfahrens.
6.
Anträge für im Maßnahmeplan bestätigte Maßnahmen sind bis zum 26. Februar 2021 in elektronischer Form bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
7.
Nach Bewilligung aller fristgerecht eingegangenen Anträge kann das Staatsministerium für Kultus über eine Umverteilung von nicht gebundenen Antragsbudgets entscheiden sowie Fristen für die Beantragung zusätzlicher Maßnahmen regeln.

VII.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden.
2.
Gemäß Ziffer VI Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung erfolgt keine Beteiligung der zuständigen technischen staatlichen Verwaltung. Anlage 5, Anlage 5a und Anlage 5b der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sind folglich nicht einschlägig.
3.
Zuwendungen dürfen insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
4.
Die Zuwendungsempfänger haben darauf hinzuweisen, dass die betreffende Maßnahme durch die Bundesregierung aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages gefördert worden ist. § 44a der Sächsischen Haushaltsordnung bleibt hiervon unberührt.
5.
Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes den Verwendungsnachweis vorzulegen.
6.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Regelungen der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung einschließlich deren Anlagen, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung, jedoch nicht vor Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Ziffer VI mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

Dresden, den 18. Dezember 2020

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz