Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

Präambel

1Der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen kommen darin überein, nach einem erfolgreichen Aufbau eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks den Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk zu überarbeiten und zu modernisieren. 2Sie wollen damit den freiheitlich demokratischen Rechtsstaat und seine Institutionen stärken, in den drei mitteldeutschen Ländern die kulturelle Vielfalt und Identität fördern sowie zum demokratischen Dialog, zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Erhalt der Lebensgrundlagen und des Friedens beitragen. 3Die vertragschließenden Länder sind sich darüber einig, dass durch die Neufassung des Staatsvertrages der bisherige Mitteldeutsche Rundfunk in seinem rechtlichen Bestand als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nicht berührt wird.

4Im Rahmen einer konvergenten Medienwelt soll der Mitteldeutsche Rundfunk durch die Herstellung und Verbreitung seiner Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier Meinungsbildung wirken. 5Der Mehrländeranstalt kommt dadurch eine besondere publizistische Bündelungswirkung und Einordnungsfunktion zu.

6Die qualitativ hochwertigen und multimedialen Angebote des Mitteldeutschen Rundfunks sollen dazu insbesondere das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse, das kulturelle Leben sowie Entwicklungen in der Gesellschaft darstellen und dabei umfassend die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte einbeziehen. 7Die Angebote müssen sich an sämtliche Bevölkerungsgruppen richten und alle Altersgruppen erreichen; hierbei ist auch den Belangen von Menschen mit Behinderung besonders Rechnung zu tragen. 8Bei dieser Angebotsrealisierung sind regionale Produzentinnen und Produzenten zu berücksichtigen.

9Der Mitteldeutsche Rundfunk trägt dazu bei, dass die Wahrnehmbarkeit der Abbildung der Lebenswirklichkeit der Menschen in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in dem ARD-Gemeinschaftsangebot erhöht wird. 10Dabei ist es Ziel, die gemeinschaftliche Kraft des als Mehrländeranstalt konzipierten Mitteldeutschen Rundfunks in alle seine Regionen wirken zu lassen.

§ 1
Aufgabe und Rechtsform

(1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk und Telemedienangeboten in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig.

(2) 1Der MDR hat das Recht der Selbstverwaltung. 2Er gibt sich eine Satzung.

(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des MDR ist nicht zulässig.

(4) Für den MDR gelten die medienrechtlichen Staatsverträge der Länder.

§ 2
Regionale Gliederung

(1) 1Der MDR unterhält Landesfunkhäuser in Dresden, Magdeburg und Erfurt. 2Regionalstudios sind den Landesfunkhäusern in den Ländern zuzuordnen, in denen sie betrieben werden.

(2) 1Die gemeinsamen und überregionalen Aufgaben des MDR (Zentralbereich) werden vom Sitz der Anstalt in Leipzig aus erledigt. 2Ein trimedial aufgestellter in sich geschlossener Direktionsbereich nebst den dazu gehörenden Produktionskapazitäten der etwa ein Viertel des Zentralbereiches umfasst, ist in Halle (Saale) angesiedelt. 3Die von der Anstalt gegründete MDR Media GmbH hat ihren Sitz in Erfurt. 4Die Intendantin oder der Intendant hat im Rahmen des Möglichen darauf hinzuwirken, dass den Ländern ihre Anteile an den Einnahmen des MDR mittelfristig zu Gute kommen. 5Dazu ist dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat erstmalig sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages und sodann alle drei Jahre ein Bericht vorzulegen. 6Die in Satz 5 genannten Gremien können Maßnahmen zur Umsetzung empfehlen.

§ 3
Angebote

(1) 1Angebote des MDR sind Rundfunkprogramme (Hörfunk und Fernsehen) und das Telemedienangebot. 2Der MDR beteiligt sich an den Angeboten, die gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten in Deutschland (ARD) und dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) gemäß den staatsvertraglichen Ermächtigungen veranstaltet werden.

(2) 1Der MDR veranstaltet ein gemeinsames Fernsehprogramm (MDR Fernsehen), in dem Beiträge der Landesfunkhäuser enthalten sein sollen, die jeweils ein landesspezifisches Erscheinungsbild aufweisen. 2Das MDR Fernsehen ist in angemessenem Umfang landesspezifisch auseinanderzuschalten (Landesprogramme).

(3) 1Der MDR veranstaltet im Hörfunk neben den drei Landesprogrammen für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen weitere Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten Informationen, Bildung, Kultur und Unterhaltung. 2Hierzu gehören auch drei digitale terrestrische Hörfunkprogramme nach § 29 Absatz 2 Satz 2 des Medienstaatsvertrages (MStV). 3Die Anzahl der Hörfunkprogramme, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages verbreitet wurden, darf nicht überschritten werden.

(4) 1Soweit zuständig stellen die Länder dem MDR die für die Angebote benötigten technischen Übertragungsmöglichkeiten zur Verfügung. 2Bei der Auswahl des Übertragungsweges hat der MDR die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(5) 1Der MDR hat darauf hinzuwirken, dass die vollständige Versorgung der Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmer mit Landesprogrammen unverzüglich im Rahmen seiner technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sichergestellt wird. 2Diese Verpflichtung hat Vorrang vor der vollständigen Versorgung mit seinen übrigen Programmen und vor seinen sonstigen Entwicklungsmöglichkeiten.

§ 4
Angebote der Landesfunkhäuser

(1) 1Jedes Landesfunkhaus soll jeweils ein Landesprogramm im Fernsehen und ein Landesprogramm im Hörfunk veranstalten sowie landesspezifische Telemedien veranstalten sowie landesspezifische Telemedien herstellen, die Teil des Telemedienangebots des MDR sind. 2Die landesspezifischen Telemedien können untereinander und mit den Telemedien des Zentralbereichs vernetzt werden. 3Diese Angebote sollen insbesondere das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse, die Entwicklung von Klima und Umwelt, das kulturelle Leben sowie die wirtschaftliche Entwicklung in den jeweiligen Ländern und ihren Regionen darstellen und einordnen.

(2) 1Die Angebote nach Absatz 1 Satz 1 werden von der jeweiligen Direktorin oder dem jeweiligen Direktor des Landesfunkhauses verantwortet. 2Die Intendantin oder der Intendant bleibt für die Einhaltung der Grundsätze der Angebotsgestaltung verantwortlich.

(3) Die Landesfunkhäuser werden für die Gestaltung der gemeinsamen Angebote herangezogen.

(4) 1Die Landesfunkhäuser können die gemeinsame Gestaltung von Teilen ihrer Angebote vereinbaren. 2Soweit dies nicht nur für einzelne Angebote erfolgen soll, ist die Zustimmung des Rundfunkrates erforderlich. 3Sie können bei der Programmgestaltung mit Zustimmung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates nach Maßgabe des § 17 Absatz 4 Nummer 9 auch mit anderen Rundfunkanstalten zusammenarbeiten.

§ 5
Freiheit und öffentliche Verantwortung des Rundfunks

Der MDR erfüllt seine Aufgaben auf der Grundlage der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit und unter Mitwirkung der bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen im Sendegebiet im Rahmen des geltenden Rechts.

§ 6
Auftrag

(1) 1Der MDR hat in seinen Angeboten einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, europäische und nationale Geschehen zu geben sowie im Schwerpunkt über das Geschehen in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu berichten. 2Die Vielfalt ihrer Regionen, der Kultur und Sprache sind in den Angeboten angemessen zu berücksichtigen. 3Dabei dient das Angebot der Information und Bildung sowie der Beratung und Unterhaltung und hat dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. 4Der MDR dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung.

(2) Die Gliederung des Sendegebietes in Länder ist auch in den gemeinsam veranstalteten Angeboten angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Angebote des MDR haben den Belangen aller Bevölkerungsgruppen, auch der Minderheiten, Rechnung zu tragen.

(4) 1Die Angebote des MDR sollen auch einen angemessenen Anteil von Werken europäischen Ursprungs enthalten. 2Dabei sind die Nachbarstaaten des MDR-Sendegebietes besonders zu berücksichtigen.

§ 7
Angebotsrealisierung

(1) 1Der MDR soll im Rahmen seines Auftrages neben Eigenproduktionen in angemessenem Umfang Dritte mit der Herstellung medialer Inhalte beauftragen. 2Er kann nach § 26 Absatz 4 MStV auch mit anderen Rundfunkanstalten zusammenarbeiten. 3Der MDR gewährt den Unternehmen sowie Urheberinnen oder Urhebern und Leistungsschutzberechtigten bei der Auftragsvergabe von medialen Inhalten ausgewogene Vertragsbedingungen und eine faire Aufteilung der Verwertungsrechte.

(2) 1An Rundfunkveranstaltern privaten Rechts darf sich der MDR nicht beteiligen. 2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates.

§ 8
Angebotsgrundsätze

(1) 1Der MDR ist in seinen Angeboten an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden und der Wahrheit verpflichtet. 2Er trägt zur Verwirklichung der freiheitlich demokratischen Grundordnung bei und fördert die Zusammengehörigkeit im vereinigten Deutschland.

(2) 1Der MDR hat in seinen Angeboten die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. 2Er soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken und die Gleichstellung der Geschlechter und die Teilhabe von Menschen mit Behinderung zu fördern und Diskriminierungen entgegen zu wirken. 3Die Angebote dürfen sich nicht gegen die Menschenrechte und gegen die Wahrung von Frieden und Freiheit richten. 4Die Angebote sollen insbesondere das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse, die Entwicklung von Klima und Umwelt, das kulturelle Leben sowie die wirtschaftliche Entwicklung in den jeweiligen Ländern und ihren Regionen darstellen und einordnen.

(3) 1Alle Informationsangebote (Nachrichten und Berichte) sind gewissenhaft zu recherchieren und wahrheitsgetreu und sachlich zu halten. 2Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. 3Die Redakteurinnen oder die Redakteure sind bei der Auswahl und Verbreitung der Nachrichten zur Objektivität und Überparteilichkeit verpflichtet. 4Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen. 5Sie haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen.

(4) Der MDR stellt sicher, dass

1.
die Vielfalt der bestehenden Meinungen und der religiösen, weltanschaulichen, politischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Richtungen im Gesamtangebot der Anstalt in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet,
2.
die bedeutsamen gesellschaftlichen Kräfte im Sendegebiet im Gesamtprogramm der Anstalt zu Wort kommen,
3.
das Gesamtangebot der Anstalt nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dient. 2Der MDR soll in seiner Berichterstattung angemessene Zeit für die Behandlung kontroverser Themen von allgemeiner Bedeutung vorsehen. 3Wertende und analysierende Einzelbeiträge haben dem Gebot der journalistischen Fairness zu entsprechen. 4Ziel der Berichterstattung ist es, umfassend zu informieren.

§ 9
Jugendschutz

Die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) finden Anwendung.

§ 10
Werbung und Sponsoring

(1) Für den MDR gelten die auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk anwendbaren Bestimmungen des MStV über Werbung und Sponsoring sowie die nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Der MDR veranstaltet Werbung im Fernsehprogramm nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 MStV.

(3) 1Der MDR kann in seinen Hörfunklandesprogrammen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und in einem weiteren Programm werben. 2Der zeitliche Umfang der Werbung wird durch Vereinbarung der Ministerpräsidentinnen oder der Ministerpräsidenten festgelegt. 3Die Werbung darf jedoch insgesamt 90 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten.

§ 11
Verlautbarungen, Sendezeiten für Dritte

(1) 1Der MDR hat der Bundesregierung und den Regierungen der Länder in Katastrophenfällen und bei anderen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen. 2Verlautbarungen sind barrierefrei zu gestalten.

(2) Parteien oder sonstige politische Vereinigungen erhalten während ihrer Beteiligung an Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Absatz 1 bis 3 des Parteiengesetzes, wenn für sie ein Wahlvorschlag zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder zugelassen ist.

(3) Den evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen.

(4) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist diejenige oder derjenige verantwortlich, der oder dem die Sendezeit eingeräumt worden ist.

§ 12
Gegendarstellung

(1) Der MDR ist verpflichtet, durch Rundfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine vom MDR verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.

(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn

1.
die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder
2.
die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung erheblich überschreitet.

(3) 1Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. 2Sie bedarf der Schriftform und muss von der betroffenen Person oder deren gesetzliche Vertreterin oder deren gesetzlichem Vertreter unterzeichnet sein. 3Die betroffene Person oder deren gesetzliche Vertretung kann die Verbreitung der Gegendarstellung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten seit der Verbreitung, dem MDR zugeht. 4Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung enthalten.

(4) 1Die Verbreitung der Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Programmes und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, soweit dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. 2Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. 3Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(5) 1Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. 2Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.

(6) 1Für die Durchsetzung des Anspruches ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 2Auf Antrag der betroffenen Person kann das Gericht anordnen, dass der MDR in der Form nach Absatz 4 eine Gegendarstellung verbreitet. 3Auf das Verfahren sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. 4Eine Gefährdung des Anspruches braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. 5Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(7) 1Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der deutschen Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach § 11 Absatz 1 und 2. 2Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.

(8) Für die Gegendarstellung bei Telemedien gilt § 20 MStV.

§ 13
Beschwerderecht

1Jeder hat das Recht, sich mit einer Beschwerde zu den Angeboten an die Intendantin oder den Intendanten des MDR zu wenden. 2Die Beschwerden sind nach Eingang beim MDR innerhalb einer Frist von drei Monaten zu bescheiden. 3Macht die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer gegen den Bescheid Einwendungen geltend und ist die Intendantin oder der Intendant nicht bereit, diesen Rechnung zu tragen, so hat die Intendantin oder der Intendant den nach der Satzung zuständigen Ausschuss des Rundfunkrates zu unterrichten. 4Die Intendantin oder der Intendant hat die Entscheidung des Ausschusses der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer mitzuteilen.

§ 14
Beweissicherung

(1) 1Von allen Rundfunksendungen, die der MDR verbreitet, sind vollständige Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. 2Bei der Sendung einer Aufzeichnung oder eines Filmes kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden. 3Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. 4Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom MDR Einsicht in die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verlangen und hiervon auf eigene Kosten vom MDR Mehrfertigungen herstellen lassen.

(3) 1Soweit der MDR Telemedien anbietet, stellt er in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird. 2Davon ausgenommen sind Chat- und Kommentarverläufe.

(4) Der MDR hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift der Intendantin oder des Intendanten und der sonstigen für die Angebote Verantwortlichen mitzuteilen.

(5) Im Rahmen der Rechtsaufsicht nach § 34 kann jedes der Länder Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verlangen.

§ 15
Organe

(1) Die Organe des MDR sind:

1.
der Rundfunkrat,
2.
der Verwaltungsrat,
3.
die Intendantin oder der Intendant.

(2) Organ oder Mitglied eines Organes kann nur sein, wer frei von Belastungen der Vergangenheit im Sinne der für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst der Länder geltenden Voraussetzungen ist.

(3) 1Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus. 2Ein Mitglied kann dem Rundfunkrat oder dem Verwaltungsrat in höchstens drei Amtsperioden angehören. 3Die Amtsdauer in beiden Gremien darf vier Amtsperioden nicht überschreiten. 4§ 43 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) 1Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:

1.
Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
2.
Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte,
4.
Beamtinnen oder Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können;
5.
Vertreterinnen oder Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,
6.
Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht nach § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Rundfunkrat oder Verwaltungsrat nicht entgegen.

2Ausgenommen von Satz 1 sind die Vertreterinnen oder Vertreter nach § 16 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 11 sowie ein Anteil von höchstens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates.

(5) 1Die Mitglieder des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates zu gefährden (Interessenkollision). 2Ferner dürfen dem Rundfunkrat oder Verwaltungsrat nicht angehören:

1.
Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des MDR,
2.
Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Tochterunternehmen des MDR oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen,
3.
Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem stehen,
4.
Personen, die privaten Rundfunk veranstalten, den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters, eines Anbieters von Telemedien oder eines Betreibers einer Plattform oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesem stehen,
5.
Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, denen sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen.

(6) 1Der in Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 genannte Personenkreis kann frühestens zwölf Monate nach dem Ausscheiden aus seinem dort genannten Amt oder seiner dort genannten Funktion in den Rundfunkrat oder Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. 2Für den in Absatz 4 Satz 1 genannten Personenkreis gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend.

(7) 1Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf für den MDR gegen Entgelt oder für ein anderes Rundfunkunternehmen oder einen Zusammenschluss von Rundfunkunternehmen tätig sein. 2Dies gilt nicht für eine gelegentliche Vortragstätigkeit.

(8) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat darf nur angehören, wer zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder wählbar ist und im Sendegebiet wohnt.

(9) 1Die Mitglieder des Rundfunkrates haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. 2Sie sind in ihrer Amtsführung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.

§ 16
Zusammensetzung des Rundfunkrates

(1) Der Rundfunkrat setzt sich zusammen aus:

1.
je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landesregierungen,
2.
je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landtage, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Landtages gewählt werden,
3 .
einem Mitglied der evangelischen Kirchen, im amtsperiodenweisen Wechsel aus Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt,
4.
einem Mitglied der Diakonie Deutschland, Evangelischer Bundesverband des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e. V., im amtsperiodenweisen Wechsel aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
5.
einem Mitglied der katholischen Kirche, im amtsperiodenweisen Wechsel aus Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen,
6.
einem Mitglied der Diözesan-Caritasverbände, im amtsperiodenweisen Wechsel aus Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt,
7.
einem Mitglied der jüdischen Kultusgemeinden, im amtsperiodenweisen Wechsel aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
8.
sechs Mitgliedern der Arbeitnehmerverbände, und zwar je zwei Mitglieder aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
9.
zwei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände, im amtsperiodenweisen Wechsel aus Sachsen-Anhalt und Thüringen, aus Sachsen und Thüringen sowie aus Sachsen und Sachsen-Anhalt,
10.
drei Mitgliedern der Handwerksverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
11.
zwei Mitgliedern der kommunalen Spitzenverbände, im amtsperiodenweisen Wechsel aus Sachsen und Sachsen-Anhalt, aus Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie aus Sachsen und Thüringen,
12.
einem Mitglied der Industrie und Handelskammern, und zwar aus Sachsen,
13.
einem Mitglied der Bauernverbände, im Wechsel nach jeder zweiten Amtsperiode aus Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen,
14.
einem Mitglied des Deutschen Olympischen Sportbundes, im Wechsel nach jeder zweiten Amtsperiode aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
15.
einem Mitglied der Jugendverbände, im Wechsel nach jeder zweiten Amtsperiode aus Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt,
16.
einem Mitglied der Frauenverbände, im Wechsel nach jeder zweiten Amtsperiode aus Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen,
17.
einem Mitglied der Vereinigung der Opfer des Stalinismus e. V., und zwar aus Sachsen,
18.
einer Angehörigen oder Angehörigen des sorbischen Volkes, und zwar aus Sachsen,
19.
einem Mitglied der Verbände von Menschen mit Behinderungen, im Wechsel nach jeder zweiten Amtsperiode aus Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt,
20.
einem Mitglied der Kulturverbände, und zwar aus Sachsen,
21.
einem Mitglied der Natur-, Umwelt- und Klimaschutzverbände und zwar aus Thüringen,
22.
einem Mitglied der LSBTTIQ-Verbände, und zwar aus Sachsen-Anhalt,
23.
einem Mitglied der Migrantenverbände, im Wechsel nach jeder zweiten Amtsperiode aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
24.
je einem Mitglied acht weiterer gesellschaftlich bedeutsamer Organisationen und Gruppen, von denen die gesetzgebende Körperschaft des Freistaates Sachsen vier und die des Landes Sachsen-Anhalt sowie des Freistaates Thüringen je zwei bestimmen, und zwar insbesondere auch aus dem Bereich der Familienverbände sowie aus Wissenschaft und Forschung.

(2) 1Weitere gesellschaftlich bedeutsame Organisationen und Gruppen nach Absatz 1 Nummer 24 können sich bis spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rundfunkrates bei dem Landtag des Landes, in dessen Gebiet sie wirken, um einen Sitz im Rundfunkrat bewerben. 2Die gesetzgebende Körperschaft des jeweiligen Landes bestimmt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder für jeweils eine Amtsperiode des Rundfunkrates, welcher der Organisationen oder Gruppen, die sich beworben haben, ein Sitz zusteht. 3Der jeweilige Landtag informiert die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rundfunkrates und die betroffenen Organisationen und Gruppen über den jeweils gefassten Beschluss.

(3) 1Die Organisationen und Gruppen, denen nach Absatz 1 Sitze im Rundfunkrat zustehen, entsenden die Mitglieder in eigener Verantwortung. 2Dabei sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen. 3Sofern ein neues Mitglied entsandt wird, soll einem Mann eine Frau und einer Frau ein Mann nachfolgen. 4Die Organisationen und Gruppen unterrichten die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des amtierenden Rundfunkrates über ihre Entscheidung. 5Diese oder dieser stellt die ordnungsgemäße Entsendung fest. 6Die entsendungsberechtigten Stellen haben auf Verlangen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des amtierenden Rundfunkrates alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen erforderlich sind. 7Sind mehrere Verbände zur Entsendung berechtigt und kommt es zwischen diesen zu keiner Einigung, bestimmt der Rundfunkrat mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder den zur Entsendung berechtigten Verband.

(4) 1Solange und soweit Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend. 2Scheidet ein Mitglied des Rundfunkrates vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitgliedes geltenden Bestimmungen zu bestimmen.

§ 17
Aufgaben des Rundfunkrates

(1) 1Der Rundfunkrat wacht darüber, dass der MDR seinen staatsvertraglichen Auftrag erfüllt, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist, und übt die ihm hierzu eingeräumten Kontrollrechte aus. 2Er vertritt die Interessen der Allgemeinheit und trägt dabei der Vielfalt der Meinungen Rechnung.

(2) 1Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der für die Angebote geltenden Grundsätze (§§ 6 und 8) und hierzu erlassener Richtlinien und berät die Intendantin oder den Intendanten in allgemeinen Angelegenheiten der Angebote. 2Er kann feststellen, dass einzelne Angebote gegen diese Grundsätze verstoßen und die Intendantin oder den Intendanten mit schriftlicher Begründung auffordern, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. 3Soweit die Angebote nach § 4 Absatz 2 Satz 1 von der Direktorin oder von dem Direktor des Landesfunkhauses verantwortet werden, treten die Mitglieder des Rundfunkrates des jeweiligen Landes an die Stelle des Rundfunkrates.

(3) 1Der Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten für die Berufung einer Landesfunkhausdirektorin oder eines Landesfunkhausdirektors bedarf der Zustimmung des Rundfunkrates. 2Die Berufung erfolgt auf Zeit und darf nicht gegen das Votum der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrates, in deren Land das Funkhaus liegt, erfolgen.

(4) Der Rundfunkrat hat ferner folgende Aufgaben:

1.
Beschlussfassung über die Satzung im Benehmen mit dem Verwaltungsrat,
2.
Beschlussfassung über Richtlinien der Angebotsgestaltung,
3.
Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten,
4.
Zustimmung zur Berufung der Direktorinnen oder Direktoren,
5.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
6.
Genehmigung des Wirtschaftsplanes; dabei kann der Rundfunkrat über den vom Verwaltungsrat festgestellten Gesamtansatz der Aufwendungen nicht hinausgehen,
7.
Genehmigung des Jahresabschlusses,
8.
Zustimmung bei der Übernahme von Verpflichtungen im Wert von mehr als 2 Millionen Euro bei Verträgen über die Herstellung oder den Erwerb von Programmteilen,
9.
Zustimmung zu Kooperationen der Landesfunkhäuser mit Dritten nach § 4 Absatz 4 Satz 3, soweit diese von besonderem Gewicht und von längerer Dauer sind.

(5) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Rundfunkrat und seinen Ausschüssen von der Intendantin oder von dem Intendanten und vom Verwaltungsrat Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen des MDR zu gewähren.

§ 18
Amtszeit und Vorsitz des Rundfunkrates

(1) 1Die Amtszeit des Rundfunkrates beträgt sechs Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. 2Nach Ablauf der Amtszeit führt der Rundfunkrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Rundfunkrates.

(2) 1Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat erlischt vorzeitig durch:

1.
Niederlegung des Amtes,
2.
Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden,
3.
Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
4.
Eintritt des Todes,
5.
Eintritt eines der in § 15 Absatz 4 und 5 Satz 2 genannten Ausschlussgründe,
6.
Feststellung einer Interessenkollision nach § 15 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7,
7.
Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungsberechtigten Stelle ausgeschieden ist, oder
8.
Wahl in den Verwaltungsrat.

2Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach Satz 1 Nummern 1 bis 5 und 8 gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Rundfunkrates dem Rundfunkrat bekannt. 3Über das Erlöschen der Mitgliedschaft nach Satz 1 Nummern 6 und 7 entscheidet der Rundfunkrat. 4Bis zur Entscheidung nach Satz 3 behält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Rundfunkrat beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder, dass die Betroffene oder der Betroffene bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Rundfunkrates teilnehmen kann. 5Das betroffene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken.

(3) 1Der Rundfunkrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und eine erste Stellvertreterin und eine zweite Stellvertreterin oder einen ersten und zweiten Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. 2Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen jeweils verschiedenen Ländern angehören. 3Der Vorsitz wechselt nach Ländern in der Reihenfolge Sachsen – Sachsen-Anhalt – Thüringen. 4Der Rundfunkrat kann bei Zustimmung von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder in begründeten Ausnahmefällen eine abweichende Regelung treffen.

(4) Die Mitglieder des Rundfunkrates haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung, Ersatz von Reisekosten sowie auf Tagegelder und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Satzung.

§ 19
Sitzungen des Rundfunkrates und Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Rundfunkrates finden nach den nachfolgenden Bestimmungen, im Übrigen nach Maßgabe der Satzung statt.

(2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die Intendantin oder der Intendant, die Direktorinnen oder Direktoren und die Landesfunkhausdirektorinnen oder Landesfunkhausdirektoren können an den Sitzungen des Rundfunkrates beratend teilnehmen. 2Auf Verlangen des Rundfunkrates sind die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates sowie die Intendantin oder der Intendant, die Direktorinnen oder Direktoren und die Landesfunkhausdirektorinnen oder Landesfunkhausdirektoren hierzu verpflichtet.

(3) 1Die Personalvertretung und die Vertretung der Freien Mitarbeiterinnen oder Freien Mitarbeiter können jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter zu Sitzungen entsenden. 2Ihnen wird auf Verlangen zu Angelegenheiten ihrer Aufgabenbereiche das Wort erteilt.

(4) 1Ist die Durchführung einer Präsenzsitzung des Rundfunkrats aufgrund einer Notlage, insbesondere einer Epidemie, erheblich erschwert, kann die Sitzung auch elektronisch als Schaltkonferenz durchgeführt werden. 2Bei Beschlüssen und Wahlen nach § 20 Absatz 3 erfolgt in diesem Fall die Stimmabgabe elektronisch oder per Briefwahl. 3Einzelheiten regelt die Satzung.

(5) 1Die Regierungen der Länder sind berechtigt, zu den Sitzungen des Rundfunkrates je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Rechtsaufsicht (§ 34) zu entsenden. 2Diese Vertreterin oder dieser Vertreter sind jederzeit zu hören.

(6) 1Die Sitzungen des Rundfunkrates sind öffentlich. 2In begründeten Ausnahmefällen kann der Rundfunkrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. 3Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln.

§ 20
Beschlüsse und Arbeitsweise des Rundfunkrates

(1) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder entsprechend der Satzung geladen wurden und mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist der Rundfunkrat beschlussfähig, wenn eine wegen Nichterscheinens der erforderlichen Mitgliederzahl beschlussunfähige Versammlung binnen angemessener Frist erneut einberufen wird.

(3) 1Der Rundfunkrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt. 2Dasselbe gilt für Wahlen. 3Für Beschlüsse und Wahlen nach § 17 Absatz 4 Nummern 1 bis 5 ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich; § 27 Absatz 3 bleibt unberührt.

(4) 1Die Organisationsstruktur des Rundfunkrates und seiner Ausschüsse ist ebenso wie die jeweilige personelle Zusammensetzung zu veröffentlichen. 2Die Tagesordnungen der Sitzungen des Rundfunkrates und seiner Ausschüsse sind spätestens eine Woche vor den Sitzungen, die Anwesenheitslisten im Anschluss an die Sitzungen zu veröffentlichen. 3Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogenen Daten der Beschäftigten des MDR zu erfolgen. 4Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren. 5Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt des MDR ist ausreichend.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 21
Ausschüsse des Rundfunkrates

(1) 1Der Rundfunkrat soll für die Angebote des MDR Ausschüsse bilden. 2Die Sitzungen der gebildeten Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt. 3Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Rundfunkrates in Angelegenheiten der Angebote vor. 4Sie können der Intendantin oder dem Intendanten in diesen Angelegenheiten Empfehlungen geben, soweit der Rundfunkrat nichts anderes beschließt.

(2) 1Die Ausschüsse können mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder in dringenden Angelegenheiten der Angebote, in denen eine Beschlussfassung des Rundfunkrates nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, die zur Einhaltung der Grundsätze der Angebotsgestaltung erforderlichen Beschlüsse nach § 17 Absatz 2 Satz 2 fassen. 2Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Rundfunkrates ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. 3Der Rundfunkrat hat in seiner nächsten Sitzung über diese Beschlüsse zu entscheiden.

§ 22
Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Rundfunkrat gewählt werden, und zwar vier Mitgliedern aus dem Freistaat Sachsen und je drei aus dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen. 2Wählbar sind auch Mitglieder des Rundfunkrates. 3§ 15 Absatz 3 Satz 1 ist zu beachten. 4Die Mitglieder des Rundfunkrates sind berechtigt, Wahlvorschläge zu machen.

(2) 1Bei der Wahl der Mitglieder ist ein ausgewogener Geschlechterproporz zu wahren. 2Es sollen mindestens vier Frauen und mindestens vier Männer gewählt werden. 3Sofern ein neues Mitglied gewählt wird, soll einem Mann eine Frau und einer Frau ein Mann nachfolgen, sofern sich nicht aus den Sätzen 1 und 2 etwas anderes ergibt.

(3) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben die Interessen des MDR zu fördern. 2Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.

(4) § 18 Absatz 4 gilt für Mitglieder des Verwaltungsrates entsprechend.

§ 23
Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Intendantin oder des Intendanten; dies gilt nicht für die inhaltliche Gestaltung der Angebote, die allein der Rundfunkrat überwacht.

(2) Der Verwaltungsrat hat ferner folgende Aufgaben:

1.
Vorschlag für die Wahl der Intendantin oder des Intendanten und deren oder dessen Abberufung,
2.
Feststellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,
3.
Feststellung des Entwicklungsplanes,
4.
Erlass der Finanzordnung,
5.
Zustimmung zu Rechtsgeschäften und Entscheidungen der Intendantin oder des Intendanten nach § 28,
6.
Vertretung des MDR beim Abschluss von Rechtsgeschäften und anderen Rechtsangelegenheiten gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten,
7.
Auswahl der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,
8.
Entlastung der Intendantin oder des Intendanten,
9.
Kontrolle der Gehaltsstrukturen der Angestellten, deren Bezüge über der höchsten Tarifgruppe liegen.

(3) 1Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Verwaltungsrat von der Intendantin oder vom Intendanten Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen des MDR zu gewähren. 2Der Verwaltungsrat kann einzelne Vorgänge untersuchen und hierfür auch besondere Sachverständige beauftragen. 3Der Verwaltungsrat soll bei der Bedarfsanmeldung nach § 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages frühzeitig beteiligt werden.

(4) 1Der Verwaltungsrat hat bei der Kontrolle der Gehaltsstrukturen nach Absatz 2 Nummer 9 und bei der Festsetzung der Bezüge der Intendantin oder des Intendanten und des Direktoriums dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen einer Anstalt des öffentlichen Rechts stehen. 2Die Vergütungsstruktur ist auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten.

§ 24
Amtszeit des Verwaltungsrates

(1) 1Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt sechs Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. 2Nach Ablauf der Amtszeit führt der Verwaltungsrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates. 3§ 18 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 6 gilt entsprechend.

(2) 1Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 5 gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates dem Verwaltungsrat bekannt. 2Über das Erlöschen der Mitgliedschaft entsprechend § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 entscheidet der Verwaltungsrat. 3Bis zur Entscheidung nach Satz 2 behält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Verwaltungsrat beschließt mit einer Mehrheit seiner Mitglieder, dass die oder der Betroffene bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Verwaltungsrates teilnehmen kann. 4Das betroffene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken.

(3) 1Ein Mitglied des Verwaltungsrates kann auf Antrag des Verwaltungsrates vom Rundfunkrat abberufen werden, wenn sein Verbleiben im Amt die Interessen des MDR erheblich schädigen würde. 2Der Verwaltungsrat und der Rundfunkrat haben dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3Das betroffene Mitglied ist von der Beratung und Beschlussfassung über den Antrag im Verwaltungsrat ausgeschlossen. 4Das Nähere regelt die Satzung.

(4) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates vorzeitig aus, ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausscheiden für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu wählen.

§ 25
Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) 1Der Verwaltungsrat tritt in der Regel einmal im Monat, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. 2Er wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden oder, wenn eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender nicht vorhanden ist, von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen. 3Der Verwaltungsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn drei Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangen. 4Die Sitzungen des Verwaltungsrates finden grundsätzlich nichtöffentlich statt. 5§ 20 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) 1Der Intendantin oder dem Intendanten soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. 2Der Verwaltungsrat kann die Anwesenheit der Intendantin oder des Intendanten verlangen. 3Die Intendantin oder der Intendant ist auf seinen Wunsch zu hören. 4Dies gilt auch für die Landesfunkhausdirektorinnen oder Landesfunkhausdirektoren, soweit Angelegenheiten der Landesfunkhäuser behandelt werden.

(3) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder entsprechend der Satzung geladen wurden und wenn wenigstens sieben Mitglieder anwesend sind. 2Ist der Verwaltungsrat beschlussunfähig, sind alle Mitglieder innerhalb einer Woche mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. 3In der darauf stattfindenden Sitzung ist der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(4) 1Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. 2Entsprechendes gilt für die Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. 3Für Beschlüsse nach § 23 Absatz 2 Nummern 1 und 3 sowie für Empfehlungen nach § 2 Absatz 2 Satz 6 ist eine Mehrheit von sieben Mitgliedern erforderlich.

(5) 1Der Verwaltungsrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. 2Der Vorsitz wechselt nach Ländern in der Reihenfolge Thüringen – Sachsen-Anhalt – Sachsen. 3Für die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden gilt die umgekehrte Reihenfolge. 4Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall mit Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern von den Regelungen der Sätze 2 und 3 abweichen.

(6) 1Die Regierungen der Länder sind berechtigt, zu den Sitzungen des Verwaltungsrates je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Rechtsaufsicht (§ 34) zu entsenden. 2Diese Vertreterin oder dieser Vertreter sind jederzeit zu hören.

§ 26
Intendantin oder Intendant

(1) 1Die Intendantin oder der Intendant leitet den MDR und trägt die Verantwortung für den gesamten Betrieb und die Angebotsgestaltung. 2Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass das Angebot den gesetzlichen Vorschriften entspricht. 3§ 4 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) 1Die Aufgaben, Befugnisse und Rechtsverhältnisse der Intendantin oder des Intendanten und der anderen leitenden Angestellten, deren Zahl sowie die Geschäftsverteilung bestimmt die Satzung, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. 2Die Intendantin oder der Intendant bestimmt ihren oder seinen Vertreter für den Fall der Verhinderung.

(3) 1Die Intendantin oder der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 2Das Nähere regelt die Satzung.

(4) Die Intendantin oder der Intendant legt dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschaftsplanes, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht vor.

(5) 1Die Intendantin oder der Intendant hat sicherzustellen, dass die Landesfunkhäuser personell und wirtschaftlich in der Lage sind, die ihre Angebote betreffenden Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. 2Die Bestellung der Leiterinnen oder der Leiter der Programmbereiche Hörfunk und Fernsehen in den Landesfunkhäusern einschließlich der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Landesfunkhausdirektorin oder des Landesfunkhausdirektors bedarf der Zustimmung der jeweiligen Landesfunkhausdirektorin oder des jeweiligen Landesfunkhausdirektors.

§ 27
Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten

(1) 1Die Intendantin oder der Intendant wird vom Rundfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. 2Die Wahl erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit, bei vorzeitigem Ausscheiden unverzüglich spätestens innerhalb von sechs Monaten. 3Wiederwahl ist zulässig.

(2) 1Macht der Verwaltungsrat nicht spätestens neun Monate vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlvorschlag, entfällt das Vorschlagsrecht. 2Findet ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Mehrheit im Rundfunkrat, ist der Verwaltungsrat berechtigt, jeweils innerhalb eines weiteren Monats einen neuen Wahlvorschlag zu machen; Satz 1 gilt entsprechend.

(3) 1Kommt spätestens bis drei Monate vor Ablauf der Amtszeit oder innerhalb von sechs Monaten bei vorzeitigem Ausscheiden die Wahl im Rundfunkrat nicht zustande, findet nach Ablauf eines Monats ein weiterer Wahlgang statt. 2In ihm ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrates erhält.

(4) 1Die Intendantin oder der Intendant kann vor Ablauf seiner Zeit, für die sie oder er gewählt worden ist, auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch Beschluss des Rundfunkrates abberufen werden. 2Die Intendantin oder der Intendant ist vor der Entscheidung des Rundfunkrates zu hören.

(5) Für die Ansprüche aus den Anstellungsverträgen gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

§ 28
Zustimmungsbedürftige Angelegenheiten

(1) Die Intendantin oder der Intendant bedarf in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung des Verwaltungsrates:

1.
Abschluss und Kündigung von Anstellungsverträgen mit Angestellten, deren Bezüge über der höchsten Tarifgruppe liegen,
2.
Mitarbeiterstatute oder vergleichbare Regelungen,
3.
Abschluss von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen,
4.
Einführung von Hörfunkwerbung,
5.
Vereinbarung mit anderen Rundfunkveranstaltern im Rahmen des § 4 Absatz 4 Satz 3,
6.
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
7.
Erwerb und Veräußerung von Unternehmen sowie Beteiligungen an ihnen,
8.
Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten, soweit nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen,
9.
Übernahme von fremden Verbindlichkeiten, Bürgschaften und Garantien und
10.
Übernahme von Verpflichtungen im Werte von mehr als zwei Millionen Euro außer bei Verträgen über die Herstellung oder den Erwerb von Programmteilen.

(2) In den Fällen des Absatz 1 Nummer 4 und 5 beteiligt der Verwaltungsrat vor seiner Entscheidung den Rundfunkrat.

§ 29
Wirtschaftsführung

(1) 1Der MDR hat bei seiner Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. 2Erträge des MDR dürfen nur für solche Zwecke der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt verwendet werden, die unmittelbar oder mittelbar für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages notwendig sind, einschließlich der gemeinschaftlichen Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. 3Die Wirtschaftsführung des MDR richtet sich nach der Finanzordnung, einer mehrjährigen Finanzplanung, dem Entwicklungsplan und dem jährlichen Wirtschaftsplan.

(2) 1Mit der mehrjährigen Finanzplanung ist ein Entwicklungsplan aufzustellen und fortzuschreiben, der die Vorstellungen des MDR für die strukturelle Entwicklung der Rundfunkanstalt sowie den Ausbau ihrer Einrichtungen, insbesondere für die Versorgung mit Angeboten nach § 4 Absatz 2 enthält. 2Die Investitionen in den Ländern sind getrennt auszuweisen.

(3) Ist bis zum Schluss eines Geschäftsjahres der Wirtschaftsplan für das folgende Jahr nicht wirksam geworden, ist die Intendantin oder der Intendant bis zum Wirksamwerden ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind, um

1.
den Betrieb des MDR in seinem bisherigen Umfang zu erhalten,
2.
die von den Organen des MDR beschlossenen Maßnahmen durchzuführen,
3.
Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Wirtschaftsplan des Vorjahres bereits Beträge vorgesehen sind,
4.
rechtlich begründete Verpflichtungen des MDR zu erfüllen.

(4) Der MDR soll die Ansprüche der Beschäftigten aus Versorgungszusagen durch Bildung von Rückstellungen in angemessenem Umfang sicherstellen.

§ 30
Jahresabschluss- und Geschäftsbericht

(1) 1Die Intendantin oder der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss- und den Geschäftsbericht aufzustellen. 2Der Geschäftsbericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des MDR einschließlich seiner Beziehungen zu Unternehmen, an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln. 3In diesem Rahmen ist der Jahresabschluss eingehend zu erläutern und auch über die Vorgänge von besonderer Bedeutung zu berichten, die nach Ablauf des Geschäftsjahres eingetreten sind.

(2) Der Geschäftsbericht des MDR hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.
Angaben über die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Intendantin oder des Intendanten und seiner Direktorinnen und Direktoren unter Namensnennung, insbesondere auch für:
a)
Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
b)
Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den vom MDR während des Geschäftsjahres dafür aufgewandten oder zurückgestellten Beträge,
c)
während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen nach den Buchstaben a und b und
d)
Leistungen, die einer der genannten Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang gewährt worden sind,
2.
Angaben über die Höhe des Anspruchs der Mitglieder des Rundfunkrates und Verwaltungsrates auf Aufwandsentschädigungen, Tagegelder und Sitzungsgelder nach § 18 Absatz 4 sowie § 22 Absatz 4,
3.
Angaben über die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außertariflichen Vereinbarungen,
4.
Angaben über die Beauftragung Dritter im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1, und zwar sitzlandbezogen aufgeschlüsselt nach den auf die MDR-Hauptredaktionen entfallenden Auftragsvolumina,
5.
Angaben über die Beauftragung von Personen mit Darstellung der Höhe der Gesamtvergütung sowie dazugehörigen Tätigkeiten, bei denen das Auftragsvolumen von 150 000 Euro im Jahr überschritten wird.

(3) 1Der Jahresabschluss ist nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. 2Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.

(4) Jahresabschluss, Prüfungsbericht und Geschäftsbericht werden den Regierungen und Rechnungshöfen der Länder übermittelt.

(5) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der MDR eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht.

§ 31
Finanzordnung

(1) Die Finanzordnung wird vom Verwaltungsrat erlassen.

(2) Die Finanzordnung hat von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
1Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. 2Der Wirtschaftsplan enthält Aussagen zu der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfes, der zur Erfüllung der Aufgaben des MDR voraussichtlich notwendig ist.
2.
Der Wirtschaftsplan ermächtigt die Intendantin oder den Intendanten, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
3.
Im Wirtschaftsplan ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe die Intendantin oder der Intendant Kredite aufnehmen darf.

§ 32
Finanzkontrolle

(1) Die Rechnungshöfe der Länder prüfen die Wirtschaftsführung des MDR gemeinsam.

(2) 1Die Rechnungshöfe prüfen die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der MDR unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch die Rechnungshöfe vorsieht. 2Der MDR ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in die Gesellschaftsverträge oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.

(3) Für die Mitteilung der Prüfungsergebnisse der Rechnungshöfe gelten die Bestimmungen des § 37 MStV.

(4) Auf Ersuchen eines Landtages oder der Regierung eines Landes können sich die Rechnungshöfe gemeinsam gutachterlich zu Fragen äußern, die für die Beurteilung der Wirtschafts- und Finanzlage des MDR von Bedeutung sind.

(5) Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen der Länder über Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie ihrem Wesen nach auf die Rechtsstellung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt anwendbar sind.

§ 33
Kommerzielle Tätigkeiten, Beteiligungen an Unternehmen

(1) Für kommerzielle Tätigkeiten des MDR und seine Beteiligungen an Unternehmen gelten neben den nachfolgenden Bestimmungen die §§ 40 bis 44 MStV.

(2) Die Intendantin oder der Intendant, die Mitglieder des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates sowie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des MDR dürfen an Unternehmen, an denen der MDR unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht persönlich beteiligt sein.

(3) Der MDR hat sicherzustellen, dass Mitglieder der Geschäftsführung sowie leitende Angestellte von Unternehmen, an denen der MDR unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht ihrerseits an anderen Unternehmen dieser Art beteiligt sind.

§ 34
Rechtsaufsicht

(1) 1Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. 2Sie nehmen diese Aufgaben durch die Regierung eines der Länder in zweijährigem Wechsel wahr; der Wechsel, beginnend am 1. Juli 2021, erfolgt in der Reihenfolge Sachsen – Sachsen-Anhalt – Thüringen. 3Die jeweils aufsichtsführende Regierung beteiligt die beiden anderen Regierungen vor der Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen.

(2) Die aufsichtsführende Regierung ist berechtigt, die Anstalt durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen im Betrieb des MDR hinzuweisen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und das Organ aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.

(3) 1Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer von der aufsichtsführenden Regierung zu setzenden angemessenen Frist behoben, weist diese den MDR an, im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf Kosten des MDR durchzuführen. 2In Programmangelegenheiten sind Weisungen ausgeschlossen.

(4) Die Rechtsaufsicht gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten kann erst ausgeübt werden, wenn der Rundfunkrat oder der Verwaltungsrat die ihnen zustehende Aufsicht nicht in angemessener Frist wahrnehmen.

§ 35
Personalvertretung

(1) Für den MDR sind das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und die dazu geltenden Rechtsverordnungen nach Maßgabe der für die Rundfunkanstalt des Bundesrechts geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar, soweit sich aus Absatz 3 nichts anderes ergibt.

(2) In den Fällen des § 71 Absatz 1 Satz 4 BPersVG ist die Präsidentin oder der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes oder eine von ihm Beauftragte oder ein von ihm Beauftragter mit der Befähigung zum Richteramt Vorsitzende oder Vorsitzender der Einigungsstelle.

(3) 1Die Intendantin oder der Intendant schafft mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die beim MDR beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne von § 12a des Tarifvertragsgesetzes eine institutionalisierte Vertretung ihrer Interessen (Freienvertretung). 2Diese steht im regelmäßigen Austausch mit der Intendantin oder dem Intendanten. 3Näheres regelt ein Statut der Intendantin oder des Intendanten, das insbesondere die Modalitäten der Wahl sowie die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Freienvertretung festlegt.

§ 36
Geltung von Datenschutzvorschriften

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind für den MDR die Vorschriften des Freistaates Sachsen über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden.

§ 37
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg

(1) 1Soweit der MDR personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). 2Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. 3Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. 4Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119/1 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L127 vom 23.05.2018, S. 2) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und 32 Anwendung. 5Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß der Sätze 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zu den in Satz 1 genannten Stellen gehörenden Hilfs- und Beteiligungsunternehmen. 7Der MDR kann sich einen Verhaltenskodex geben, der in einem transparenten Verfahren erlassen und veröffentlicht wird. 8Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu.

(2) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

(3) 1Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann die betroffene Person Auskunft über die der Berichterstattung zu Grunde liegenden zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. 2Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden soweit

1.
aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
2.
aus den Daten auf die Person der Einsenderin oder des Einsenders oder der Gewährträgerin oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,
3.
durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.

3Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. 4Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

§ 38
Ernennung der Rundfunkbeauftragten oder
des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz
beim MDR und der Datenschutzbeauftragten
oder des Datenschutzbeauftragten des MDR

(1) 1Der MDR ernennt eine Rundfunkbeauftragte oder einen Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz beim MDR (Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder Rundfunkdatenschutzbeauftragter), der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 ist. 2Die Ernennung erfolgt durch den Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die Dauer von vier Jahren. 3Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. 4Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. 5Das Amt der Rundfunkdatenschutzbeauftragten oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des MDR und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. 6Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt der Rundfunkdatenschutzbeauftragten oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen ihre oder seine Unabhängigkeit nicht gefährden.

(2) 1Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. 2Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. 3Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann ihres oder seines Amtes nur enthoben werden, wenn sie oder er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. 4Dies geschieht durch Beschluss des Rundfunkrates auf Vorschlag des Verwaltungsrates; die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.

(3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates in einer Satzung.

(4) Die Datenschutzbeauftragte oder der Datenschutzbeauftragte des MDR nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 wird von der Intendantin oder von dem Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrates benannt.

§ 39
Unabhängigkeit der Rundfunkdatenschutzbeauftragten
oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten

(1) 1Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Sie oder er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. 3Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates untersteht sie oder er nur insoweit, als ihre oder seine Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres oder seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) 1Die Dienststelle der Rundfunkdatenschutzbeauftragten oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Geschäftsstelle von Rundfunkrat und Verwaltungsrat eingerichtet. 2Der Rundfunkdatenschutzbeauftragten oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 3Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan des MDR auszuweisen und der Rundfunkdatenschutzbeauftragten oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. 4Einer Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat unterliegt die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur insoweit, als ihre oder seine Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres oder seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) 1Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl ihrer Mitarbeiterinnen oder seiner Mitarbeiter frei. 2Sie unterstehen allein ihrer oder seiner Leitung.

§ 40
Aufgaben und Befugnisse der
Rundfunkdatenschutzbeauftragen oder
des Rundfunkdatenschutzbeauftragten

(1) 1Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des MStV, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des MDR und seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 42 Absatz 3 Satz 1 MStV. 2Sie oder er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend der Artikel 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. 3Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat sie oder er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Schutz von Informanten zu wahren. 4Sie oder er kann gegenüber dem MDR keine Geldbußen verhängen.

(2) 1Stellt die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet sie oder er dies gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten und fordert sie oder ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. 2Gleichzeitig unterrichtet sie oder er den Verwaltungsrat. 3Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.

(3) 1Die von der Intendantin oder von dem Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der Rundfunkdatenschutzdatenschutzbeauftragten oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. 2Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber der Rundfunkdatenschutzbeauftragten oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu.

(4) 1Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen des MDR den schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über ihre oder seine Tätigkeit. 2Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des MDR ausreichend ist.

(5) Jeder hat das Recht, sich unmittelbar an die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den MDR oder seinen Beteiligungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.

(6) Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung ihrer oder seiner Tätigkeit verpflichtet, über die ihr oder ihm während ihrer oder seiner Dienstzeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 41
Gleichstellung und Chancengleichheit

(1) 1Der MDR hat durch Dienstvereinbarung die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern im MDR im Sinne des Bundesgleichstellungsgesetzes zu fördern. 2Frauen führen die jeweilige Funktionsbezeichnung für ihre Tätigkeit im MDR in der weiblichen Form.

(2) Die Intendantin oder der Intendant legt dem Verwaltungsrat und dem Rundfunkrat jährlich einen Bericht über den Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern vor.

§ 42
Gültigkeit und Kündigung

(1) 1Dieser Staatsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. 2Er kann jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, abweichend hierzu erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021. 3Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, dass es sich dieser anschließt; zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft. 4Im Falle der Kündigung durch zwei Länder tritt der Staatsvertrag außer Kraft und ist der MDR als Rundfunkanstalt aufgelöst.

(2) Nach einer Kündigung oder Auflösung des MDR durch Vereinbarung schließen die Länder einen Staatsvertrag über die Auseinandersetzung.

(3) 1Für den Fall, dass ein Staatsvertrag über die Auseinandersetzung nicht innerhalb eines Jahres geschlossen wird, entscheidet ein von den Ländern einstimmig bestimmtes Schiedsgericht über die Auseinandersetzung. 2Das Schiedsgericht kann auch eine einstweilige Regelung treffen.

(4) 1Einigen sich die Länder nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes, ernennen die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen gemeinsam ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. 2Die Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.

§ 43
Übergangsbestimmung

(1) 1Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Rundfunkrates, des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse bleiben vom 1. Juni 2021 bis zum Ablauf der laufenden Amtsperioden von Rundfunkrat, Verwaltungsrat und ihren Ausschüssen unberührt. 2Bisherige Amtsperioden der Mitglieder des Rundfunkrates bzw. des Verwaltungsrates werden als eine Amtsperiode angerechnet.

(2) § 23 Absatz 4 findet keine Anwendung auf Verträge, die bis zum 1. Juni 2021 geschlossen worden sind.

§ 44
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.1 2Gleichzeitig tritt der Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 30. Mai 1991, zuletzt geändert durch den Staatsvertrag vom 1. Februar 2018 außer Kraft. 3Sind nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 31. Mai 2021 bei der Staatskanzlei des Freistaats Thüringen in Erfurt hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos und der Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 30. Mai 1991, zuletzt geändert durch den Staatsvertrag vom 1. Februar 2018, bleibt in Kraft. 4Die Staatskanzlei des Freistaates Thüringen teilt dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Sachsen die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. 5Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist in den Gesetz- und Verordnungsblättern der jeweiligen Länder bekannt zu machen.

Dresden, den 11. Januar 2021

Für den Freistaat Sachsen:
Der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen
Michael Kretschmer

Magdeburg, den 12. Januar 2021

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Reiner Haseloff

Erfurt, den 22. Dezember 2020

Für den Freistaat Thüringen:
Der Ministerpräsident des Freistaates Thüringen
Bodo Ramelow

Protokollerklärung Sachsen-Anhalt:

1Sachsen-Anhalt erwartet, dass sich künftig die Festsetzung der Bezüge der Leitungsebenen in einem angemessenen Verhältnis entwickelt und die Vergütungsstruktur auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet ist. 2Konkrete Orientierung für die Höhe des Grundgehaltes der Intendantin oder des Intendanten kann künftig die Höhe des Amtsgehaltes der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und für die Grundgehälter der Direktorinnen und Direktoren die Höhe des Amtsgehaltes der anderen Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts bieten. 3Sachsen-Anhalt wird sich dafür einsetzen.

Protokollerklärung des Freistaats Thüringen

1.
Der Freistaat Thüringen sieht vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.03.2014 zum ZDF Staatsvertrag die Notwendigkeit einer Anpassung des MDR-Staatsvertrages.
2.
1Der Freistaat Thüringen stellt fest, dass die Festlegungen in § 2 noch keine Gewähr dafür bieten, dass künftig eine ländergerechte Verteilung der Ressourcen erfolgen wird. 2Folglich werden die Berichte gemäß § 2 Abs. 2 des MDR-Staatsvertrages und die daraus seitens der Geschäftsführung veranlassten Maßnahmen in diesem Sinne durch die Thüringer Landesregierung zu bewerten sein. 3In möglicher Folge behält sich deshalb die Thüringer Landesregierung eine Kündigung des Staatsvertrages vor.

Änderungsvorschriften