Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMWA
Vom 30. April 2021
Auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) mit Zustimmung der Staatsregierung verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:
Artikel 1
Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMWA
Die Förderzuständigkeitsverordnung SMWA vom 21. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 483), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. März 2021 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden nach den Wörtern „in der jeweils geltenden Fassung,“ die Wörter „und die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach § 53 der Sächsischen Haushaltsordnung“ eingefügt.
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe d wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
- cc)
- Folgender Buchstabe wird angefügt:
- „f)
- Förderung der Kosten von Arbeitgebern für Testungen von Arbeitnehmern mit Wohnort in der Tschechischen Republik, der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.“
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort „Fördermaßnahmen“ die Wörter „sowie für die Gewährung folgender Billigkeitsleistungen“ angefügt.
- bb)
- In Buchstabe c wird das Wort „und“ gestrichen.
- cc)
- In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
- dd)
- Folgender Buchstabe wird angefügt:
- „e)
- Billigkeitsleistungen nach der RL Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV vom 15. September 2020 (SächsABl. SDr. S. S 390), die durch die Richtlinie vom 18. Dezember 2020 (SächsABl. 2021 S. 25) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und sonstige Billigkeitsleistungen nach § 53 der Sächsischen Haushaltsordnung im öffentlichen Personennahverkehr.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsverordnung RL Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV vom 7. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 535) außer Kraft.
Dresden, den 30. April 2021
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig