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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderzuständigkeitsverordnung SMWA

Vollzitat: Förderzuständigkeitsverordnung SMWA vom 21. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 483), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 483) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Zuständigkeiten zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen
(Förderzuständigkeitsverordnung SMWA – SMWAFördZuVO)

Vom 21. Juni 2018

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. Mai 2024

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr verordnet auf Grund

des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) und
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) mit Zustimmung der Staatsregierung:

§ 1
Übertragung von Zuständigkeiten

Die Durchführung der in der Anlage aufgeführten Förderprogramme und Fördermaßnahmen nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach § 53 der Sächsischen Haushaltsordnung wird den in der Anlage aufgeführten staatlichen Behörden oder anderen Einrichtungen übertragen.1

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Förderzuständigkeitsverordnung SMWA vom 20. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 378), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 667) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 21. Juni 2018

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Anlage 
(zu § 1)2

Zuständigkeiten

1.
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist für die Durchführung folgender Förderprogramme und Fördermaßnahmen zuständig:
 
a)
Förderung von Projekten der grenzüberschreitenden Entwicklungszusammenarbeit,
 
b)
Institutionelle Förderung des Deutschen Handwerksinstituts e. V. (DHI) und
 
c)
Förderung des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR) im Wege der institutionellen Förderung und Sonderfinanzierung sächsischer Finanzierungsanteile.
2.
Die Landesdirektion Sachsen ist für die Durchführung folgender Förderprogramme und Fördermaßnahmen zuständig:
 
a)
Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ im Sinne von Artikel 91a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des GRW-Gesetzes vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 269 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des jeweils geltenden Rahmenplans „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“,
 
b)
Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen und der Einrichtung von drahtlosen öffentlichen Internetzugriffspunkten (Hot Spots der Telekommunikation),
 
c)
Institutionelle Förderung der Verbraucherzentrale Sachsen e. V.,
d)
Förderung der Unterbringungskosten von Arbeitgebern für Arbeitnehmer mit Wohnort in der Tschechischen Republik und der Republik Polen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie,
e)
Förderung von Ausbildungsverhältnissen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und
f)
Förderung der Kosten von Arbeitgebern für Testungen von Arbeitnehmern mit Wohnort in der Tschechischen Republik, der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.
3.
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist für die Durchführung folgender Förderprogramme und Fördermaßnahmen sowie für die Gewährung folgender Billigkeitsleistungen zuständig:
 
a)
Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des schienen- und straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs,
 
b)
Förderung des kommunalen Straßen- und Brückenbaus,
 
c)
RL Verkehrsinfrastruktur vom 18. Juli 2016 (SächsABl. S. 1027), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 402), in der jeweils geltenden Fassung,
 
d)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Fördermitteln für Schmalspurbahnen vom 15. August 2014 (SächsABl. S. 1086), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 402), in der jeweils geltenden Fassung,
e)
RL Lastenfahrrad vom 29. Januar 2021 (SächsABl. S. 195), in der jeweils geltenden Fassung,
f)
Billigkeitsleistungen nach der RL Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV vom 15. September 2020 (SächsABl. SDr. S. S 390), die durch die Richtlinie vom 18. Dezember 2020 (SächsABl. 2021 S. 25) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und sonstige Billigkeitsleistungen nach § 53 der Sächsischen Haushaltsordnung im öffentlichen Personennahverkehr,
g)
Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Rad- und Fußverkehrs, die nicht unter Buchstabe b fallen, einschließlich der Förderung von Vereinen zur Förderung des Rad- und Fußverkehrs und
h)
RL Mobilität EFRE/JTF 2021 bis 2027 vom 28. März 2024 (SächsABl. S. 419), in der jeweils geltenden Fassung.
4.
Die VDI/VDE Innovation + Technik GmbH ist für die Durchführung folgender Fördermaßnahmen zuständig:
 
a)
Förderung sächsischer Projektteile gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (Electronic Components and Systems for European Leadership),
 
b)
Förderung sächsischer Projektteile gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung im Rahmen des EUREKA-Clusters „Pan European Partnership in Micro- and Nano-Technologies and Applications“ (PENTA) und
 
c)
Förderung sächsischer Projektteile gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens für Chips.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 11, S. 483
    Fsn-Nr.: 55-x.6/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Mai 2024