Fünfte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMWA
Vom 7. Mai 2024
Auf Grund
- –
- des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) sowie
- –
- des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899)
verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:
Artikel 1
Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMWA
Die Anlage zur Förderzuständigkeitsverordnung SMWA vom 21. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 483), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. November 2022 (SächsGVBl. S. 658) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe f) wird am Ende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Buchstabe g) wird am Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
- c)
- Folgender Buchstabe h) wird angefügt:
- „h)
- RL Mobilität EFRE/JTF 2021 bis 2027 vom 28. März 2024 (SächsABl. S. 419), in der jeweils geltenden Fassung.“
- 2.
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a) wird am Ende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b) wird am Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
- c)
- Folgender Buchstabe c) wird angefügt:
- „c)
- Förderung sächsischer Projektteile gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens für Chips.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 7. Mai 2024
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig