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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMWA

Vollzitat: Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMWA vom 7. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 483)

Fünfte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMWA

Vom 7. Mai 2024

Auf Grund

des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) sowie
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899)

verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:

Artikel 1
Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMWA

Die Anlage zur Förderzuständigkeitsverordnung SMWA vom 21. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 483), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. November 2022 (SächsGVBl. S. 658) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe f) wird am Ende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b)
In Buchstabe g) wird am Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
c)
Folgender Buchstabe h) wird angefügt:
„h)
RL Mobilität EFRE/JTF 2021 bis 2027 vom 28. März 2024 (SächsABl. S. 419), in der jeweils geltenden Fassung.“
2.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe a) wird am Ende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b)
In Buchstabe b) wird am Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
c)
Folgender Buchstabe c) wird angefügt:
„c)
Förderung sächsischer Projektteile gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens für Chips.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. Mai 2024

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 6, S. 483
    Fsn-Nr.: 55

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Mai 2024