Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung nachhaltiger Mobilität
aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
und dem Just Transition Fund (JTF)
im Förderzeitraum 2021 bis 2027
(RL Mobilität EFRE/JTF 2021 bis 2027)
Vom 28. März 2024
I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 1.
- Der Freistaat Sachsen gewährt zur Umsetzung des EFRE/JTF-Programms des Freistaates Sachsen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Just Transition Fund (JTF) in der Förderperiode 2021 bis 2027 Zuwendungen für die Verkehrsinfrastruktur und zur Verbesserung der Bedingungen im straßen- und schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Mit der EFRE-Förderung soll das Ziel einer nachhaltigen, multimodalen städtischen Mobilität im Rahmen des Übergangs zu einer CO2-neutralen Wirtschaft erreicht werden. Die JTF-Förderung dient dem Ziel, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen. Hierfür bedarf es attraktiver Mobilitätsangebote.
- 2.
- Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt auf Grundlage des EFRE/JTF-Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Just Transition Fund (JTF) in der Förderperiode 2021 bis 2027. Es gelten die Maßgaben dieser Richtlinie sowie der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) sowie dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 im Freistaat Sachsen (EU-Rahmenrichtlinie) vom 9. Mai 2023 (SächsABl. S. 576), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300).
- 3.
- Beihilferechtliche Regelungen
- 3.1
- Gefördert werden Maßnahmen ohne beihilferechtliche Relevanz sowie Maßnahmen, deren Zuwendung eine Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1; nachfolgend AEUV genannt) darstellt, sofern diese im Einzelfall unter den Voraussetzungen und Maßgaben einer der in Ziffer I Nummer 3.2 genannten beihilferechtlichen Vorschriften erfolgt.
- 3.2
- Soweit es sich bei der Zuwendung nach dieser Richtlinie um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, wird diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
- –
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist (nachfolgend AGVO genannt),
- –
- Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22),
- –
- Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831 vom 15.12.2023),
- –
- Beschluss Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3) sowie
- –
- Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 2023/2832 vom 15.12.2023).
- 3.3
- Im Anwendungsbereich der AGVO dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Anwendungsbereich der AGVO und der Verordnung (EU) 2023/2832 in der Regel ausgeschlossen. Im Übrigen sind die in der Anlage zu dieser Richtlinie enthaltenen Vorgaben zu beachten. Bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung dürfen die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage nicht überschritten werden. Die Gewährung von De-minimis-Beihilfen ist in den in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2023/2831 genannten Bereichen ausgeschlossen.
- 4.
- Die EU-Rahmenrichtlinie mit den Nebenbestimmungen gilt auch für kommunale Körperschaften. Die Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK, Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) kommt nicht zur Anwendung.
- 5.
- Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheiden die Bewilligungsbehörde und der Koordinierungsausschuss nach Ziffer VII Nummer 2 aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II.
Gegenstand der Förderung aus dem EFRE
- 1.
- Unterstützung bei der Bewältigung der ökologischen und klimatischen Herausforderungen, insbesondere beim Übergang zur Klimaneutralität, der Nutzbarmachung des Potenzials innovativer digitaler Technologien und der Unterstützung der Entwicklung funktionaler Stadtgebiete durch:
- a)
- Neu- beziehungsweise Ausbau von Mobilitätspunkten zur Schaffung verkehrsträgerübergreifender Angebote durch die Verknüpfung von ÖPNV, Radverkehr, Fußverkehr, Sharing-Angeboten und motorisiertem Individualverkehr,
- b)
- investive Maßnahmen zur verkehrsträgerübergreifenden Vernetzung auch durch den Einsatz moderner intermodaler Verkehrsmanagementsysteme,
- c)
- Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des ÖPNV und des Radverkehrs, die Einfluss auf das individuelle Verkehrsmittelwahlverhalten (Modal Split) haben, hierzu gehören insbesondere Fahrradparkhäuser und Fahrradabstellinfrastruktur, die Etablierung von Fahrradmietsystemen als Ergänzung zum ÖPNV, Maßnahmen des Mobilitätsmanagements sowie Maßnahmen an Knotenpunkten, die die Verkehrssicherheit verbessern oder Unfallhäufungsstellen beseitigen.
- d)
- Beschaffung von innovativen Straßenbahn-/Stadtbahnfahrzeugen einschließlich der dafür gegebenenfalls erforderlichen Tankinfrastruktur,
- e)
- Studien und Konzepte zur Einführung umweltfreundlicher Verkehrsträger im ÖPNV,
- f)
- Neu- und Ausbau von Infrastruktur zur Wartung und Reparatur von Fahrzeugen mit alternativen und umweltfreundlichen Antrieben,
- g)
- Maßnahmen zur Entwicklung und Umsetzung innovativer verkehrspolitischer Lösungen sowie technologischer Innovationen.
- 2.
- Förderung der Umsetzung innovativer Ideen und Realisierung von Modellprojekten in Städten und Gemeinden zur verbesserten Bedienung der Mobilitätsanforderungen durch:
- a)
- Maßnahmen zur Erprobung und Integration intelligenter Echtzeit-Verkehrssteuerungssysteme im ÖPNV und Radverkehr,
- b)
- Maßnahmen zur Erprobung und Umsetzung von Vorhaben zur Einführung des automatisierten Fahrens oder dessen Vorstufen im ÖPNV (zum Beispiel im Remote Modus),
- c)
- Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und Verfügbarkeit von Daten und Statistiken für den Betrieb städtischer und interkommunaler Verkehrssysteme und die Entscheidungsfindung auf lokaler, regionaler, nationaler und EU-Ebene.
- 3.
- Erhöhung des insbesondere (verkehrs-)strukturellen Anreizes von Städten und Gemeinden für wirtschaftliche Investitionen, zum Beispiel durch die Unterstützung lokaler Partnerschaften bei der Umsetzung und Erprobung innovativer urbaner Mobilitätsansätze.
- 4.
- Herstellung und Sicherung eines gleichberechtigten, die individuellen Mobilitäts-bedürfnisse und städtischen Gegebenheiten sowie den Stadt-Umland-Beziehungen berücksichtigenden Zugangs für alle Bürger zu allen öffentlichen Angeboten und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch:
- a)
- investive Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs und der Nutzung des ÖPNV für alle Bürger, insbesondere durch die Implementierung von innovativen Informations- und Kommunikationsplattformen und die Umsetzung von Maßnahmen zum Abbau digitaler Barrieren für Nutzer mit speziellen Bedürfnissen, digitale Neulinge und Nachzügler,
- b)
- Studien und Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit (auch des Infektionsschutzes) im ÖPNV-Raum,
- c)
- Mobilitätskonzepte mit den Kriterien der Sustainable Urban Mobility Plans (SUMP) mit dem Ziel einer nachhaltigen Mobilität für alle Bürger.
- 5.
- Stärkung der länder- und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie der Metropolregion Mitteldeutschland durch:
- a)
- investive und nicht-investive Mobilitätsmaßnahmen zur Förderung und Verbesserung vorhandener Entwicklungspotenziale der Metropolregion Mitteldeutschland,
- b)
- investive und nicht-investive Maßnahmen zur verkehrlichen Vernetzung sächsischer Städte und Gemeinden mit angrenzenden Regionen und den Metropolregionen benachbarter Bundesländer sowie mit der Republik Polen und der Tschechischen Republik.
III.
Gegenstand der Förderung aus dem JTF
Fördergegenstand des JTF ist die Beschaffung innovativer Straßenbahn-/Stadtbahnfahrzeuge mit optimierter Antriebstechnologie und automatisierten Fahr- und Steuerungsprozessen im Rahmen des gemeinsamen Beschaffungsvorhabens Sächsische Plattform „Straßenbahn der Zukunft“. Dabei erfolgt gemeinsam mit Partnern aus Wissenschaft, Forschung und Industrie die Entwicklung und Beschaffung eines innovativen Fahrzeugtyps, der den modernsten technologischen Anforderungen entspricht. Das Vorhaben begünstigt eine nachhaltige, moderne Mobilität und unterstützt den Erhalt von Wertschöpfung der Stadt Leipzig, des Landkreises Leipzig und des Landkreises Nordsachsen im Mitteldeutschen Revier sowie die Anbindung des Leipziger Umlandes. Durch angewandte Forschung und Entwicklung im interdisziplinären Kontext ist das Projekt ein Innovationstreiber und Wirtschaftsfaktor mit positiven Impulsen für dieses sächsische JTF-Fördergebiet.
IV.
Zuwendungsempfänger1
- 1.
- Zuwendungsempfänger von Mitteln aus dem EFRE sind
- –
- kommunale Körperschaften: sächsische Städte und Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse im Sinne von § 2 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- –
- Nahverkehrsunternehmen,
- –
- Verkehrsverbünde,
- –
- Unternehmen in Privatrechtsform als Träger, Betreiber oder Nutzer von Infrastruktureinrichtungen, Schieneninfrastrukturunternehmen, deren Schienenwege von Nahverkehrsunternehmen genutzt werden,
- –
- Universitäten und Hochschulen und
- –
- Bürgerbusvereine.
- 2.
- Zuwendungsempfänger von Mitteln aus dem JTF sind Straßenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Mitteldeutschen Revier, bestehend aus der Stadt Leipzig, dem Landkreis Leipzig und dem Landkreis Nordsachsen als sächsisches JTF-Fördergebiet.
V.
Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.
- Der Antragsteller muss nachweisen, dass die zu fördernde Maßnahme den Anforderungen der Barrierefreiheit nach § 3 des Sächsischen Inklusionsgesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) entspricht und die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen berücksichtigt werden. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung im Antragsformular und bei der Beschaffung von Straßenbahn-/Stadtbahnfahrzeugen zusätzlich durch die Bescheinigung des Herstellers über die barrierefreie Fahrzeugausstattung.
- 2.
- Die zu fördernde Maßnahme muss sich in ein integriertes verkehrsträgerübergreifendes Entwicklungskonzept oder ein anderes geeignetes Konzept (zum Beispiel Mobilitätsstrategien oder nachhaltige urbane Mobilitätspläne) einfügen und mit den darin enthaltenen Zielen vereinbar sein. Sofern ein solches Konzept zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits besteht, ist es den Antragsunterlagen beizufügen. Andernfalls sind der aktuelle Stand und der weitere Erarbeitungsplan im Antragsformular zu erläutern. Das erarbeitete Konzept ist dann im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die zu fördernde Maßnahmen darf zudem den Vorgaben aus dem jeweiligen Nahverkehrsplan beziehungsweise dem Landesverkehrsplan 2030 (LVP Sachsen 2030) nicht widersprechen.
- 3.
- Mit Ausnahme der Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe e sowie Nummer 4 Buchstabe b und c müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 500.000 Euro betragen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind im Antragsformular darzustellen.
- 4.
- Für Infrastrukturinvestitionen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren muss mit Vorlage der Antragsunterlagen die Klimaverträglichkeit nachgewiesen werden (Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j der DachVO).
- 5.
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, welche die Begriffsvoraussetzungen des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) erfüllen. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung im Antragsformular.
- 6.
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde, zum Beispiel nach § 74 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, genehmigt wurde oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung zustimmt. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung im Antragsformular.
- 7.
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 WHG beziehungsweise § 76 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung im Antragsformular.
- 8.
- Der Antragsteller muss nachweisen, dass bei der zu fördernden Maßnahme gleichstellungspolitische Fragen berücksichtigt werden. Ein entsprechendes Dokument ist den Antragsunterlagen beizufügen.
VI.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 1.
- Zuwendungsart
- Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
- 2.
- Finanzierungsart
- Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt.
- 3.
- Form der Zuwendung
- Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss.
- 4.
- Bemessungsgrundlage
- 4.1
- Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben.
- 4.2
- Zuwendungsfähig sind
- 4.2.1
- die Ausgaben/Kosten, die für die Durchführung des Vorhabens erforderlich und angemessen sind, das heißt, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Zuwendungsempfänger zu tragen sind,
- 4.2.2
- Grunderwerb bis zur Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- 4.3
- Nicht zuwendungsfähig sind
- 4.3.1
- Personalkosten und indirekte Kosten des Zuwendungsempfängers,
- 4.3.2
- Ausgaben für den laufenden Unterhalt und Betrieb der geförderten Maßnahme,
- 4.3.3
- Finanzierungsausgaben.
- 4.4
- Vereinfachte Kostenoption
- Abweichend von Nummer 4.3.1 werden für Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe e sowie Nummer 4 Buchstabe b und c die direkten Personalkosten in Form einer Pauschalfinanzierung (vereinfachte Kostenoption) in Höhe von 20 Prozent der direkten Kosten des Vorhabens – abzüglich der direkten Personalkosten – nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitika (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; nachfolgend DachVO genannt) gefördert, sofern der Auftragswert öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge den Wert der in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) beziehungsweise in Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) festgelegten Schwellenwerte nicht überschreitet. Direkte Kosten sind Kosten nach Nummer 4.2.1, die direkt mit der Durchführung des Vorhabens verbunden sind, wenn der direkte Zusammenhang mit dem jeweiligen Vorhaben nachgewiesen werden kann. Die konkreten Regelungen zu dieser vereinfachten Kostenoption sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht (https://www.lasuv.sachsen.de).
- 4.5
- Höhe der Zuwendung
- 4.5.1
- Die Höhe der Zuwendung beträgt grundsätzlich 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- 4.5.2
- Für Vorhaben nach Ziffer II Nummer 4 Buchstabe c beträgt die Höhe der Zuwendung 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
VII.
Verfahren
- 1.
- Antragsverfahren
- Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag bei der zuständigen Bewilligungsbehörde gewährt. Der Antrag kann unter Beachtung der Vorgaben aus § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, auch in elektronischer Form gestellt werden. Für die Antragstellung sind die auf der Homepage der Bewilligungsbehörde (https://www.lasuv.sachsen.de) zur Verfügung gestellten Formblätter zu verwenden. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen vollständig beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern, sofern diese zur Beurteilung der Förderfähigkeit des Vorhabens erforderlich sind.
- 2.
- Bewilligungsverfahren
- Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr. Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt auf Grundlage der Beurteilung der Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit der eingereichten Anträge. Die Auswahl von Vorhaben erfolgt im Rahmen des Koordinierungsausschusses, bestehend aus Vertretern der Bewilligungsbehörde und des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Dabei werden je Vorhaben Auswahlkriterien geprüft, die unter https://www.lasuv.sachsen.de veröffentlicht werden.
- 3.
- Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
- Das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren erfolgt gemäß Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie sowie nach den Nebenbestimmungen. Vor jeder Auszahlung führt die Bewilligungsstelle eine Teilverwendungsnachweisprüfung durch.
- 4.
- Verwendungsnachweisverfahren
- Die tatsächlichen Ausgaben sind nachzuweisen. Bei einer Pauschalfinanzierung mittels Pauschalsatz sind die im Zuwendungsbescheid definierten direkten Kosten, die als Berechnungsgrundlage dienen, nachzuweisen.
- 5.
- Hinweis auf subventionserhebliche Tatsachen
- Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darstellen. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) wird hingewiesen.
VIII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und tritt zum 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Dresden, den 28. März 2024
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig
Anlage
(zu Ziffer I Nummer 3.3)
Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) genannt, gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten.
- 1.
- Anwendbare Freistellungstatbestände
- Eine Förderung kann auf der Grundlage von Artikel 36 AGVO gewährt werden.
- 2.
- Förderverbote (Artikel 1 AGVO)
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2, 3 und 5 der AGVO.
- 3.
- Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO)
- Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
- 4.
- Keine Gewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO)
- Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf das mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a bis e AGVO zutrifft.
- 5.
- Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
- Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 2,2 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt. Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind zu beachten.
- 6.
- Transparenz (Artikel 5 AGVO)
- Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
- 7.
- Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
- Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- –
- Name und Größe des Unternehmens,
- –
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- –
- Standort des Vorhabens,
- –
- die Kosten des Vorhabens,
- –
- Art der Beihilfe (Zuschuss/Zuweisung) sowie
- –
- Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
- 8.
- Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
- Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
- 9.
- Kumulierung (Artikel 8 AGVO)
- Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
- 10.
- Veröffentlichung und Information (Artikel 9 AGVO)
- Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.
- 11.
- Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
- Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet.