Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung von Rechtsnormen für Schulen in freier Trägerschaft im Jahr 2021

Vom 16. August 2021

Auf Grund des § 20 Nummer 6, 8, 10, 12, 14, 18 und 19 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), von denen Nummer 14 durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) und die Nummern 12 und 19 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578 geändert worden sind, verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

§ 14 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBI. S. 434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird die Angabe „1,2428“ durch die Angabe „1,2437“ ersetzt.
2.
In Nummer 2 wird die Angabe „1,1756“ durch die Angabe „1,1864“ ersetzt.
3.
In Nummer 3 wird die Angabe „1,1293“ durch die Angabe „1,1403“ ersetzt.
4.
In Nummer 4 wird die Angabe „1,1214“ durch die Angabe „1,1235“ ersetzt.
5.
In Nummer 5 wird die Angabe „1,0932“ durch die Angabe „1,0881“ ersetzt.
6.
In Nummer 6 wird die Angabe „1,1135“ durch die Angabe „1,1127“ ersetzt.
7.
In Nummer 7 wird die Angabe „1,0992“ durch die Angabe „1,0990“ ersetzt.
8.
In Nummer 8 wird die Angabe „1,1247“ durch die Angabe „1,1260“ ersetzt.
9.
In Nummer 9 wird die Angabe „1,2292“ durch die Angabe „1,2272“ ersetzt.
10.
In Nummer 10 wird die Angabe „1,2954“ durch die Angabe „1,2918“ ersetzt.
11.
In Nummer 11 wird die Angabe „1,2428“ durch die Angabe „1,2431“ und die Angabe „1,2954“ durch die Angabe „1,2918“ ersetzt.
12.
In Nummer 12 wird die Angabe „1,1896“ durch die Angabe „1,1857“ ersetzt.
13.
In Nummer 13 wird die Angabe „1,2337“ durch die Angabe „1,2316“ ersetzt.
14.
In Nummer 14 wird die Angabe „1,1685“ durch die Angabe „1,1752“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Zuschussverordnung

Die Zuschussverordnung vom 26. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 429) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 9 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b)
In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11.
Gemeinschaftsschule: 1 053.“
2.
§ 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7.
Gemeinschaftsschule: 24.“
3.
§ 10 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 10
Abrechnung von Wartefristen
Für die Gewährung der staatlichen Finanzhilfe an Gemeinschaftsschulen oder Oberschulen+, die aus einer Schulartänderung hervorgehen, wird die längste der von einer an der Schulartänderung beteiligten Schulen bereits absolvierten Wartefristen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft angerechnet.“
4.
§ 14 wird aufgehoben.
5.
Teil 1 der Anlage wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „4 445“ durch die Angabe „4 240“ ersetzt.
b)
In Nummer 3 wird die Angabe „9 335“ durch die Angabe „8 200“ ersetzt.
c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
Nummer 5
Lfd. Nr. Schultyp Unterrichtsstunden
„5. Gemeinschaftsschule 15 080“.
6.
Teil 2 der Anlage wird wie folgt geändert:
a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 9 werden nach dem Wort „Jahre“ die Wörter „(gilt für Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung)“ eingefügt.
bb)
In Nummer 10 werden nach dem Wort „Jahre“ die Wörter „(gilt für Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung)“ eingefügt.
cc)
In Nummer 11 werden nach dem Wort „Jahre“ die Wörter „(gilt für Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung)“ eingefügt.
dd)
Folgende Nummern 12–17 werden angefügt:
Nummern 12-17
Lfd. Nr. Schultyp Unterrichtsstunden
„12. duale Berufsausbildung – 2 Jahre (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2020/2021 beschult werden) 960
13. duale Berufsausbildung – 3 Jahre (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2020/2021 beschult werden) 1 440
14. duale Berufsausbildung – 3,5 Jahre (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2020/2021 beschult werden) 1 680
15. duale Berufsausbildung – 2 Jahre gemäß § 66 BBiG und § 42r HwO (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2020/2021 beschult werden) 1 000
16. duale Berufsausbildung – 3 Jahre gemäß § 66 BBiG und § 42r HwO (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2020/2021 beschult werden) 1 520
17. duale Berufsausbildung – 3,5 Jahre gemäß § 66 BBiG und § 42r HwO (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2020/2021 beschult werden) 1 780“.
b)
Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Nummern 3
Lfd. Nr. Schultyp Unterrichtsstunden
„3. Sozialwesen 1 190 1 000 200 (96) 64 (56)“
c)
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Altenpflege“ die Wörter „(gilt für Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung)“ eingefügt.
bb)
In Nummer 5 Buchstabe a werden nach dem Wort „Krankenpfleger“ die Wörter „(gilt für Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung)“ eingefügt.
cc)
In Nummer 5 Buchstabe b werden nach dem Wort „Kinderkrankenpfleger“ die Wörter „(gilt für Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung)“ eingefügt.
d)
Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2017/2018 beschult werden“ durch die Wörter „gilt für Schüler, die in den Schuljahren 2017/2018 bis 2019/2020 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung“ ersetzt.
bb)
Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:
Buchstabe c
Lfd. Nr. Schultyp Unterrichtsstunden
„c) Heilerziehungspflege (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2020/2021 beschult werden) 1 308 1 372 390 (187,5) 125 (109,5)“.
cc)
In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2017/2018 beschult werden“ durch die Wörter „gilt für Schüler, die in den Schuljahren 2017/2018 bis 2019/2020 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung“ ersetzt.
dd)
Der Nummer 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:
Buchstabe c
Lfd. Nr. Schultyp Unterrichtsstunden
„c) Sozialpädagogik (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2020/2021 beschult werden) 1 308 1 372 390 (187,5) 125 (109,5)“.
e)
In Abschnitt 5 wird die Angabe „4 040“ durch die Angabe „4 000“ ersetzt.

Artikel 3
Weitere Änderung der Zuschussverordnung

Die Zuschussverordnung vom 26. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert.

Teil 2 der Anlage wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 3 Unterabschnitt 1
Lfd. Nr. Abschnitt ausschließlich theoretischer Unterricht ausschließlich fachpraktischer Unterricht fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen an berufsbildenden Förderschulen für Sinnesgeschädigte
„Unterabschnitt 1: Fachbereich Gestaltung
1. Kommunikationsdesign (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 2 800
2. Kommunikationsdesign (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2021/2022 beschult werden) 2 680“.
2.
Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 wird aufgehoben.
b)
Nummer 3 wird Nummer 2.
3.
Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 3 Unterabschnitt 3
Lfd. Nr. Lfd. Buchst. Abschnitt ausschließlich theoretischer Unterricht ausschließlich fachpraktischer Unterricht fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen an berufsbildenden Förderschulen für Sinnesgeschädigte
„Unterabschnitt 3: Fachbereich Technik
1. a) Bautechnik (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 2 800
b) Bautechnik (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2021/2022 beschult werden) 2 680
2. a) Bekleidungstechnik (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 2 800
b) Bekleidungstechnik (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2021/2022 beschult werden) 2 680
3. a) Bergbautechnik (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 2 800
b) Bergbautechnik (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2021/2022 beschult werden) 2 680
4. a) Bohrtechnik (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 2 800
b) Bohrtechnik (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2021/2022 beschult werden) 2 680
5. a) Chemietechnik (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 2 800
b) Chemietechnik (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2021/2022 beschult werden) 2 680
6. a) Elektrotechnik (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 2 800
b) Elektrotechnik (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2021/2022 beschult werden) 2 680
7. a) Fahrzeugtechnik (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 2 800
b) Fahrzeugtechnik (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2021/2022 beschult werden) 2 680
8. a) Farb- und Lacktechnik (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 2 800
b) Farb- und Lacktechnik (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2021/2022 beschult werden) 2 680
9. a) Feinwerktechnik (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 2 800
b) Feinwerktechnik (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2021/2022 beschult werden) 2 680
10. a) Geologietechnik (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 2 800
b) Geologietechnik (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2021/2022 beschult werden) 2 680
11. a) Gießereitechnik (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 2 800
b) Gießereitechnik (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2021/2022 beschult werden) 2 680
12. a) Holztechnik (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 2 800
b) Holztechnik (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2021/2022 beschult werden) 2 680
13. a) Informatik (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 2 800
b) Informatik (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2021/2022 beschult werden) 2 680
14. Kältetechnik (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung, auslaufender Bildungsgang) 2 800
15. a) Kälte- und Klimasystemtechnik (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 2 800
b) Kälte- und Klimasystemtechnik (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2021/2022 beschult werden) 2 680
16. a) Kunststofftechnik (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 2 800
b) Kunststofftechnik (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2021/2022 beschult werden) 2 680
17. a) Lebensmitteltechnik (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 2 800
b) Lebensmitteltechnik (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2021/2022 beschult werden) 2 680
18. a) Maschinentechnik (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 2 800
b) Maschinentechnik (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2021/2022 beschult werden) 2 680
19. a) Mechatronik (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 2 800
b) Mechatronik (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2021/2022 beschult werden) 2 680
20. a) Medizintechnik (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 2 800
b) Medizintechnik (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2021/2022 beschult werden) 2 680
21. a) Metallbautechnik (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 2 800
b) Metallbautechnik (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2021/2022 beschult werden) 2 680
22. a) Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 2 800
b) Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2021/2022 beschult werden) 2 680
23. a) Textiltechnik (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 2 800
b) Textiltechnik (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2021/2022 beschult werden) 2 680“
4.
Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 3 Unterabschnitt 4
Lfd. Nr. Lfd. Buchst. Abschnitt ausschließlich theoretischer Unterricht ausschließlich fachpraktischer Unterricht fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen an berufsbildenden Förderschulen für Sinnesgeschädigte
„Unterabschnitt 4: Fachbereich Wirtschaft
1. a) Betriebswirtschaft (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 2 500
b) Betriebswirtschaft (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2021/2022 beschult werden) 2 380
2. a) Hotel- und Gaststättengewerbe (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 2 800
b) Hotel- und Gaststättengewerbe (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2021/2022 beschult werden) 2 680“.
5.
Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 4 Unterabschnitt 2
Lfd. Nr. Abschnitt ausschließlich theoretischer Unterricht ausschließlich fachpraktischer Unterricht fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen an berufsbildenden Förderschulen für Sinnesgeschädigte
„Unterabschnitt 2: Fachoberschule in Vollzeitausbildung – 2 Jahre
1. Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie 1 920 80 (38,5) 26 (22,5)
2. Gestaltung 1 920 80 (38,5) 26 (22,5)
3. Gesundheit und Soziales 1 920 80 (38,5) 26 (22,5)
4. Technik 1 920 80 (38,5) 26 (22,5)
5. Wirtschaft und Verwaltung 1 920 80 (38,5) 26 (22,5)“.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 und Artikel 2 treten mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft.

Dresden, den 16. August 2021

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Änderungsvorschriften