Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Gewährung von Zuwendungen
zur Beschaffung von mobilen Luftreinigern
für Schulen und Kindertageseinrichtungen
(FRL mobile Luftreiniger)

Vom 25. Oktober 2021

[geändert durch RL vom 21. Januar 2022 (SächsABl. S. 187)
mit Wirkung ab 21. Januar 2022]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage von §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Freistaat Sachsen über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung des Bundes zur Verbesserung des Infektionsschutzes in Schulen und Kindertageseinrichtungen (VV Mobile Luftreiniger 2021) vom 21. September 2021, in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag finanzielle Hilfen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Zuwendungszweck ist die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten für den Einsatz in gemeinschaftlich genutzten Räumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit als Beitrag zum Infektionsschutz, insbesondere zum Schutz vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 in Schulen und Kindertageseinrichtungen.
3.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Beschaffung und Inbetriebnahme von mobilen Luftreinigungsgeräten zum Einsatz in Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegestellen.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können gewährt werden an

a)
Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse als öffentliche Schulträger gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
b)
freie Träger entsprechender genehmigter Ersatzschulen, die gemäß § 14 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch den Freistaat Sachsen bezuschusst werden,
c)
freie Träger staatlich anerkannter Internationaler Schulen gemäß § 22 Absatz 3 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft,
d)
kommunale Träger von Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen,
e)
freie Träger von Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen sowie
f)
Gemeinden, die Kindertagespflege nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anbieten, und Landkreise, die Kindertagespflege nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finanzieren.
g)
Sofern Kommunen die Kindertagespflege durch Leistungsvereinbarungen mit freien Trägern geregelt haben, können auch diese freien Träger Zuwendungsempfänger sein.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Eine Förderung wird nur gewährt für Maßnahmen, mit denen nicht vor dem 1. Mai 2021 begonnen worden ist und bei denen die Beschaffung und Inbetriebnahme der geförderten Geräte voraussichtlich bis zum 31. August 2022 abgeschlossen wird. Der vorzeitige förderunschädliche Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung oder gemäß Nummer 1.3 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) wird für alle Maßnahmen entsprechend zugelassen.
2.
Der Einsatz der Geräte muss in gemeinschaftlich genutzten Räumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit erforderlich sein. Eine eingeschränkte Lüftungsmöglichkeit liegt vor in Räumen ohne stationäre raumlufttechnische Anlage mit Frischluftzufuhr, in denen die Fenster nur kippbar und/oder nur Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt vorhanden sind. Maßgeblich sind die vom Umweltbundesamt definierten Kategorien von Räumen1.
3.
Geräte werden für solche Einrichtungen gefördert, an denen Kinder unter 12 Jahren betreut werden. Werden in der entsprechenden Einrichtung auch Kinder über 12 Jahren betreut, so können Förderanträge für sämtliche der in Nummer 2 bezeichneten Räume gestellt werden.
4.
Gefördert werden solche Technologien für die Luftreinigung, die den vom Verein Deutscher Ingenieure e. V. (VDI), insbesondere in der VDI-EE 4300 Blatt 14, veröffentlichten fachlichen Mindestkriterien an die Wirksamkeit und Sicherheit solcher Technologien entsprechen2.
5.
Die geförderten Geräte müssen so bemessen sein, dass ihr stündlicher Mindestvolumenstrom mindestens dem 4-fachen Raumvolumen entspricht. Erforderlichenfalls sind in größeren Räumen mehrere Geräte mit ausreichender Gesamtleistung einzusetzen.
6.
Es sind nur Geräte förderfähig, bei deren bestimmungsgemäßen Betrieb die Anforderungen der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A 3.7 „Lärm“ erfüllt werden3 und die den einschlägigen Rechtsvorschriften für ihre Bereitstellung auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz) entsprechen.
7.
Die Förderung setzt voraus, dass eine sachgerechte Positionierung im Raum sowie die fachgerechte Verwendung durch Einweisung und die Wartung der Geräte gewährleistet werden.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Projektförderung
2.
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
3.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber in Höhe von 3 000 Euro je beschafftem Gerät.
4.
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind Ausgaben:
für Kauf, Miete oder Leasing der Geräte,
für die fachgerechte Aufstellung und Positionierung der Geräte im Raum und
für die Ersteinweisung des Personals der Einrichtungen beziehungsweise des Trägers in die Nutzung und in die Wartung der Geräte,
soweit sie bis zum 31. August 2022 beim Träger ausgabewirksam geworden sind. Bei Miete oder Leasing sind die bis dahin tatsächlich angefallenen Miet- oder Leasingraten zuwendungsfähig.
Die auf die Erfüllung des Zuwendungszwecks gerichteten zuwendungsfähigen Ausgaben sind im Rahmen des Verwendungsnachweises zu erklären.
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für den laufenden Betrieb und die Wartung der Geräte.

VI.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Anträge sind bis zum 4. März 2022 elektronisch bei der Bewilligungsstelle einzureichen (www.sab.sachsen.de). Der Antrag enthält insbesondere
a)
Angaben zu den in den Antrag einbezogenen Einrichtungen;
b)
Angaben zur Anzahl der beantragten mobilen Luftreinigungsgeräte je Einrichtung, zur Verfahrensbeschleunigung ist im Antrag ein pauschaler Zuwendungsbetrag von 3 000 Euro je zu förderndem Gerät anzusetzen;
c)
Angaben zu Beginn und Ende der Maßnahme;
d)
Bestätigung über die Sicherung der Gesamtfinanzierung;
e)
Bestätigung über die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Ziffer IV Nummern 2 bis 7.
2.
Je zu förderndem Gerät wird zunächst ein pauschaler Zuwendungsbetrag in Höhe von 3 000 Euro bewilligt. Die Festsetzung des endgültigen Zuwendungsbetrages gemäß Ziffer V Nummer 3 erfolgt mit der Prüfung des Verwendungsnachweises.
3.
Die Weiterleitung der gewährten Zuwendungen an Dritte ist ausgeschlossen.
4.
Nummer 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie Nummer 6 VVK finden keine Anwendung.
5.
Eine Kumulierung der Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift mit anderen landes-, bundes-, oder EU-finanzierten Zuwendungen ist ausgeschlossen.
6.
Die Auszahlung erfolgt auf Grundlage von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung beziehungsweise Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK). Auszahlungsanträge sind bis spätestens 20. Juni 2022 bei der Bewilligungsstelle vorzulegen.
7.
Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-K beziehungsweise ANBest-P ist der Verwendungsnachweis zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, spätestens jedoch bis zum 30. September 2022, bei der Bewilligungsstelle vorzulegen.
8.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Regelungen der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung einschließlich deren Anlagen, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

VII.
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 25. Oktober 2021

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz