Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen
(Förderzuständigkeitsverordnung SMJusDEG – SMJusDEGFördZuVO)

Vom 9. Dezember 2021

Auf Grund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) und des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) mit Zustimmung der Staatsregierung verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung:

§ 1
Übertragung von Zuständigkeiten

Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Durchführung der Förderung nach Großbuchstabe B Ziffer I der Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit vom 23. Juli 2021 (SächsABl. S. 1027) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 9. Dezember 2021

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Änderungsvorschriften