Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie EU 2018/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018
zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Vom 9. Februar 2022

Der Sächsische Landtag hat am 9. Februar 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz

Das Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), das zuletzt durch das Gesetz vom 11. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Den unteren Immissionsschutzbehörden obliegt die Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), das zuletzt durch Artikel 102 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.“
2.
Nach § 2 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Einheitliche Stelle nach § 10 Absatz 5a und § 23b Absatz 3a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist die für die Genehmigung nach § 10 Absatz 1 oder § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Immissionsschutzbehörde.“

Artikel 2
Änderung
der Sächsischen Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung

Nach § 3 der Sächsischen Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 831) wird folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a
Zuständigkeit für die Erstellung und Zugänglichmachung des Verfahrenshandbuchs

Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig für die Erstellung und Zugänglichmachung des Verfahrenshandbuchs nach § 10 Absatz 5a Nummer 2 und § 23b Absatz 3a Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.“

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Das Sächsische Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 26a
Verfahren bei Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (zu den §§ 11a, 36, 38, 52, 70 und 78 WHG)“.
b)
Nach der Angabe zu § 125 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 125a
Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (zu § 108 WHG)“.
2.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.“
3.
Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
 
„§ 26a
Verfahren bei Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(zu den §§ 11a, 36, 38, 52, 70 und 78 WHG)
(1) Für die Erteilung von wasserrechtlichen Genehmigungen nach § 26 Absatz 1 für Wasserkraftanlagen, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt der § 11a Absatz 2 bis 5 WHG entsprechend.
(2) Einheitliche Stelle nach Absatz 1 und § 11a Absatz 2 WHG ist die für die erforderliche wasserrechtliche Zulassung zuständige Wasserbehörde.“
4.
Nach § 125 wird folgender § 125a eingefügt:
 
„§ 125a
Übergangsbestimmung
für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben
zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(zu § 108 WHG)
Wurde vor dem 20. Februar 2022 ein Genehmigungsverfahren eingeleitet, für das die Vorschriften des § 26a Anwendung fänden, führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem bis zum 19. Februar 2022 geltenden Recht fort.“

Artikel 4
Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung

§ 1 der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363, S. 484), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Dezember 2019 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
„1.
die Erstellung und Zugänglichmachung des Verfahrenshandbuchs nach § 11a Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist,“.
2.
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und die Wörter „des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist“ werden durch die Wörter „des Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.
3.
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
4.
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Wörter „das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134)“ ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 9. Februar 2022

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Änderungsvorschriften