Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Sächsischen Schulstatistikverordnung

Vom 9. August 2022

Auf Grund des § 63b Absatz 4 sowie Absatz 5 Satz 3 und 4 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Schulstatistikverordnung

Die Sächsische Schulstatistikverordnung vom 22. August 2018 (SächsGVBl. S. 594) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 wird das Wort „Schülern“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schülern“ ersetzt.
b)
In Nummer 3 werden die Wörter „Abgängern und Absolventen“ durch die Wörter „Abgängerinnen und Abgängern sowie Absolventinnen und Absolventen“ ersetzt.
2.
In § 2 Nummer 4 werden die Wörter „des Schulleiters“ durch die Wörter „der Schulleiterin oder des Schulleiters“ ersetzt.
3.
In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „Abgänger und Absolventen“ durch die Wörter „Abgängerinnen und Abgänger sowie Absolventinnen und Absolventen“ ersetzt.
4.
In § 4 wird Absatz 3 aufgehoben.
5.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)
 
Daten
Abschnitt 1: Daten zu Lehrkräften und pädagogischen Fachkräften im Unterricht
Schulart
Geschlecht
Geburtsjahr
Staatsangehörigkeit
Lehramt, Ausbildung, Lehrbefähigung
Regelpflichtstundenzahl
Beschäftigungsumfang
Abminderungen, Anrechnungen, Ermäßigungen, Freistellungen (Schulen in öffentlicher Trägerschaft)
Abgabe von Stunden an andere Schulen
Abgabe von Stunden an andere Dienststellen
erteilter Unterricht an der Einsatzschule
Zugangsart
Abgangsart
Abschnitt 2: Daten zu Schülerinnen und Schülern
Schulart
Geschlecht
Geburtsjahr
Klassenstufe, Jahrgangsstufe, Schulbesuchsstufe
Art der Ersteinschulung
Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist
Staatsangehörigkeit
schulische Herkunft: im Vorjahr besuchte Schulart, im Vorjahr besuchte Klassenstufe, Jahrgangsstufe, Schulbesuchsstufe
Art der Wiederholung
schulische Vorbildung
erteilter Unterricht
erteilter Fremdsprachenunterricht
Förderschwerpunkt
Zeitform des Unterrichts
angestrebter Abschluss oder Beruf
Fachrichtung
Stellung im Beruf (mit beziehungsweise ohne Ausbildungsvertrag)
Abschnitt 3: Daten zu Abgängerinnen und Abgängern sowie Absolventinnen und Absolventen
Schulart
Art des Abschlusses
Klassenstufe, Jahrgangsstufe, Schulbesuchsstufe
Schulfremdenprüfung
Geschlecht
Geburtsjahr
Abgängerinnen und Abgänger sowie Absolventinnen und Absolventen, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist
Staatsangehörigkeit
Zeitform des Unterrichts
Fachrichtung
neu erworbener Abschluss“.
6.
Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 4 Absatz 1 Satz 2)
 
Datenanforderung zur Schüler- und Absolventenprognose
Datenanforderung
Schulart Trennung nach
Trägerschaft Trennung nach Schulen in öffentlicher Trägerschaft, darunter im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, und Schulen in freier Trägerschaft
Regionale Einheiten Trennung nach Sachsen insgesamt, Landkreisen und Kreisfreien Städten
Allgemeinbildende Schulen Trennung nach Schularten (Grundschulen, Oberschulen einschließlich Oberschulen+, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Schulen der besonderen Art gemäß § 63d Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes, Förderschulen, Freie Waldorfschulen) und Klassen- beziehungsweise Jahrgangsstufen einschließlich der Schülerinnen und Schüler in Vorbereitungsklassen sowie Klinik- und Krankenhausschulen insgesamt
Schulen des zweiten Bildungsweges Trennung nach Schularten (Abendoberschulen, Abendgymnasien, Kollegs)
Berufsbildende Schulen Trennung nach Schularten (Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufliche Gymnasien)
Abgängerinnen und Abgänger sowie Absolventinnen und Absolventen Trennung der Abgängerinnen und Abgänger sowie der Absolventinnen und Absolventen an allgemeinbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges nach Abschlussarten
(ohne Hauptschulabschluss, darunter aus Förderschulen,
Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, Hochschulreife)
Schülerinnen und Schüler mit Schulfremdenprüfung werden bei den entsprechenden Schularten als Absolventinnen und Absolventen berücksichtigt.
Trennung der Abgängerinnen und Abgänger sowie der Absolventinnen und Absolventen an berufsbildenden Schulen insgesamt nach Schularten, darunter Absolventinnen und Absolventen mit Fachhochschulreife und Hochschulreife“.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 9. August 2022

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Änderungsvorschriften