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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Schulstatistikverordnung

Vollzitat: Sächsische Schulstatistikverordnung vom 22. August 2018 (SächsGVBl. S. 594), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 141) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Durchführung von statistischen Erhebungen an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen
(Sächsische Schulstatistikverordnung – SächsSchulStatVO)

Vom 22. August 2018

Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. Februar 2024

Auf Grund des § 63b Absatz 4 sowie 5 Satz 3 und 4 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), der durch Artikel 1 Nummer 75 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) eingefügt worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:

§ 1
Erhebungsbereiche

(1) Zur Durchführung der jährlichen statistischen Erhebungen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und freier Trägerschaft nach § 63b Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes (Schulstatistik) werden Daten erhoben:

1.
zu Lehrkräften und pädagogischen Fachkräften im Unterricht nach Abschnitt 1 der Anlage 1,
2.
zu Schülerinnen und Schülern nach Abschnitt 2 der Anlage 1,
3.
zu Abgängerinnen und Abgängern sowie Absolventinnen und Absolventen nach Abschnitt 3 der Anlage 1,
4.
zu Schulpartnerschaften sowie
5.
zu Betreuungsangeboten für jede Schülerin und jeden Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 nach Abschnitt 4 der Anlage 1.

(2) Die statistischen Erhebungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 werden als Landesstatistik, diejenigen nach Absatz 1 Nummer 5 als Bundesstatistik vom Statistischen Landesamt geführt.

(3) Für die Erhebungen nach Absatz 1 Nummer 5 befragt die Schule die Eltern, ob und in welchem Rahmen ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung nach dem Gesetz über Kindertagesbetreuung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder in einem Betreuungsangebot nach § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes betreut wird.1

§ 2
Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind:

1.
Name, Anschrift, Telefonnummer, Fax, E-Mail-Adresse und Internetadresse der Schule,
2.
Rechtsstatus der Schule,
3.
Schulträger,
4.
Anrede, Name und dienstliche Telefonnummer der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie
5.
Schulart der Schule und Dienststellenschlüssel.2

§ 3
Periodizität, Stichtag und Auskunftspflicht

(1) Die Schulstatistik wird schuljährlich durchgeführt.

(2) Der Stichtag für die Erhebung nach § 1 Absatz 2 erster Teilsatz wird für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft, für die Schulen in freier Trägerschaft und für die Fachschulen in den Berufen der Land- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus jährlich von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.

(3) Berichtszeitraum für die Erhebung von Unterrichtsdaten der Schulstatistik ist die Kalenderwoche, in die der Stichtag fällt, und für ausgewählte Merkmale (zum Beispiel Abgängerinnen und Abgänger sowie Absolventinnen und Absolventen) das jeweils zurückliegende Schuljahr.

(4) Die Auskunftspflichtigen nach § 63b Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes müssen dem Statistischen Landesamt ihre Auskunft innerhalb von vier Wochen erteilen.

(5) Erste Auswertungen der Erhebung nach § 1 Absatz 2 erster Teilsatz sind bis zum 31. Januar des Folgejahres fertig zu stellen und an das Staatsministerium für Kultus zu übermitteln.

(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Erhebungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5. 2Die Auskunftspflichtigen nach § 63b Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes teilen dem Statistischen Landesamt ihre Auskunft zu den Erhebungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 mit. 3Dabei ist der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Erhebungszeitraum und Stichtag zugrunde zu legen sowie der von diesem vorgegebene Erhebungsbogen zu verwenden. 4Die Vorschriften nach dem Neunten Kapitel des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.3

§ 4
Schüler- und Absolventenprognose

(1) 1Die regionalisierte Schüler- und Absolventenprognose ist auf der Grundlage der für die Schulstatistik erhobenen aggregierten Daten und der letzten regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung für den Freistaat Sachsen zu erstellen. 2Die Datenanforderungen für die regionalisierte Schüler- und Absolventenprognose sind in der Anlage 2 enthalten.

(2) Die Vorausberechnung der regionalisierten Schüler- und Absolventenzahlen erfolgt für einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren.4

§ 5
Übermittlung und Veröffentlichung

(1) 1Das Statistische Landesamt ist berechtigt, alle Auswertungen der Schulstatistik zu veröffentlichen. 2Dies gilt auch, wenn Tabellenfeldern weniger als vier Fälle zu Grunde liegen und solange ausgeschlossen werden kann, dass auf Grund der Daten Rückschlüsse auf bestimmte Personen möglich sind.

(2) Das Statistische Landesamt ist berechtigt, regelmäßig Schulverzeichnisse zu veröffentlichen, die insbesondere den Namen und die Anschrift der Schule, die Schulart, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, die Internetadresse, den Dienststellenschlüssel, die Ausbildungsrichtung, die Schülerzahl, die Klassenzahl sowie die Trägerschaft enthalten.

(3) Das Statistische Landesamt ist berechtigt, alle Auswertungen im Zusammenhang mit der Schüler- und Absolventenprognose zu veröffentlichen.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft.

Dresden, den 22. August 2018

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)5

Daten

Abschnitt 1: Daten zu Lehrkräften und pädagogischen Fachkräften im Unterricht

Schulart
Geschlecht
Geburtsjahr
Staatsangehörigkeit
Lehramt, Ausbildung, Lehrbefähigung
Regelpflichtstundenzahl
Beschäftigungsumfang
Abminderungen, Anrechnungen, Ermäßigungen, Freistellungen (Schulen in öffentlicher Trägerschaft)
Abgabe von Stunden an andere Schulen
Abgabe von Stunden an andere Dienststellen
erteilter Unterricht an der Einsatzschule
Zugangsart
Abgangsart

Abschnitt 2: Daten zu Schülerinnen und Schülern

Schulart
Geschlecht
Geburtsjahr
Klassenstufe, Jahrgangsstufe, Schulbesuchsstufe
Art der Ersteinschulung
Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist
Staatsangehörigkeit
schulische Herkunft: im Vorjahr besuchte Schulart, im Vorjahr besuchte Klassenstufe, Jahrgangsstufe, Schulbesuchsstufe
Art der Wiederholung
schulische Vorbildung
erteilter Unterricht
erteilter Fremdsprachenunterricht
Förderschwerpunkt
Zeitform des Unterrichts
angestrebter Abschluss oder Beruf
Fachrichtung
Stellung im Beruf (mit beziehungsweise ohne Ausbildungsvertrag)

Abschnitt 3: Daten zu Abgängerinnen und Abgängern sowie Absolventinnen und Absolventen

Schulart
Art des Abschlusses
Klassenstufe, Jahrgangsstufe, Schulbesuchsstufe
Schulfremdenprüfung
Geschlecht
Geburtsjahr
Abgängerinnen und Abgänger sowie Absolventinnen und Absolventen, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist
Staatsangehörigkeit
Zeitform des Unterrichts
Fachrichtung
neu erworbener Abschluss

Abschnitt 4: Daten zu Betreuungsangeboten für jede Schülerin und jeden Schüler der Klassenstufen 1 bis 4

Klassenstufe
Wochenstundenanzahl, die die Schülerin oder der Schüler in schulischen und außerschulischen Angeboten nach § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verbringt
Art der Betreuungsangebote nach § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

Anlage 2
(zu § 4 Absatz 1 Satz 2)6

Datenanforderung zur Schüler- und Absolventenprognose
Datenanforderung
Schulart Trennung nach
Trägerschaft Trennung nach Schulen in öffentlicher Trägerschaft, darunter im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, und Schulen in freier Trägerschaft
Regionale Einheiten Trennung nach Sachsen insgesamt, Landkreisen und Kreisfreien Städten
Allgemeinbildende Schulen Trennung nach Schularten (Grundschulen, Oberschulen einschließlich Oberschulen+, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Schulen der besonderen Art gemäß § 63d Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes, Förderschulen, Freie Waldorfschulen) und Klassen- beziehungsweise Jahrgangsstufen einschließlich der Schülerinnen und Schüler in Vorbereitungsklassen sowie Klinik- und Krankenhausschulen insgesamt
Schulen des zweiten Bildungsweges Trennung nach Schularten (Abendoberschulen, Abendgymnasien, Kollegs)
Berufsbildende Schulen Trennung nach Schularten (Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufliche Gymnasien)
Abgängerinnen und Abgänger sowie Absolventinnen und Absolventen Trennung der Abgängerinnen und Abgänger sowie der Absolventinnen und Absolventen an allgemeinbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges nach Abschlussarten
(ohne Hauptschulabschluss, darunter aus Förderschulen,
Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, Hochschulreife)
Schülerinnen und Schüler mit Schulfremdenprüfung werden bei den entsprechenden Schularten als Absolventinnen und Absolventen berücksichtigt.
Trennung der Abgängerinnen und Abgänger sowie der Absolventinnen und Absolventen an berufsbildenden Schulen insgesamt nach Schularten, darunter Absolventinnen und Absolventen mit Fachhochschulreife und Hochschulreife

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 13, S. 594
    Fsn-Nr.: 710-1.89

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. Februar 2024