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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Schulstatistikverordnung

Vollzitat: Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Schulstatistikverordnung vom 9. August 2022 (SächsGVBl. S. 494)

Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Sächsischen Schulstatistikverordnung

Vom 9. August 2022

Auf Grund des § 63b Absatz 4 sowie Absatz 5 Satz 3 und 4 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Schulstatistikverordnung

Die Sächsische Schulstatistikverordnung vom 22. August 2018 (SächsGVBl. S. 594) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 wird das Wort „Schülern“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schülern“ ersetzt.
b)
In Nummer 3 werden die Wörter „Abgängern und Absolventen“ durch die Wörter „Abgängerinnen und Abgängern sowie Absolventinnen und Absolventen“ ersetzt.
2.
In § 2 Nummer 4 werden die Wörter „des Schulleiters“ durch die Wörter „der Schulleiterin oder des Schulleiters“ ersetzt.
3.
In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „Abgänger und Absolventen“ durch die Wörter „Abgängerinnen und Abgänger sowie Absolventinnen und Absolventen“ ersetzt.
4.
In § 4 wird Absatz 3 aufgehoben.
5.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)
 
Daten
Abschnitt 1: Daten zu Lehrkräften und pädagogischen Fachkräften im Unterricht
–
Schulart
–
Geschlecht
–
Geburtsjahr
–
Staatsangehörigkeit
–
Lehramt, Ausbildung, Lehrbefähigung
–
Regelpflichtstundenzahl
–
Beschäftigungsumfang
–
Abminderungen, Anrechnungen, Ermäßigungen, Freistellungen (Schulen in öffentlicher Trägerschaft)
–
Abgabe von Stunden an andere Schulen
–
Abgabe von Stunden an andere Dienststellen
–
erteilter Unterricht an der Einsatzschule
–
Zugangsart
–
Abgangsart
Abschnitt 2: Daten zu Schülerinnen und Schülern
–
Schulart
–
Geschlecht
–
Geburtsjahr
–
Klassenstufe, Jahrgangsstufe, Schulbesuchsstufe
–
Art der Ersteinschulung
–
Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist
–
Staatsangehörigkeit
–
schulische Herkunft: im Vorjahr besuchte Schulart, im Vorjahr besuchte Klassenstufe, Jahrgangsstufe, Schulbesuchsstufe
–
Art der Wiederholung
–
schulische Vorbildung
–
erteilter Unterricht
–
erteilter Fremdsprachenunterricht
–
Förderschwerpunkt
–
Zeitform des Unterrichts
–
angestrebter Abschluss oder Beruf
–
Fachrichtung
–
Stellung im Beruf (mit beziehungsweise ohne Ausbildungsvertrag)
Abschnitt 3: Daten zu Abgängerinnen und Abgängern sowie Absolventinnen und Absolventen
–
Schulart
–
Art des Abschlusses
–
Klassenstufe, Jahrgangsstufe, Schulbesuchsstufe
–
Schulfremdenprüfung
–
Geschlecht
–
Geburtsjahr
–
Abgängerinnen und Abgänger sowie Absolventinnen und Absolventen, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist
–
Staatsangehörigkeit
–
Zeitform des Unterrichts
–
Fachrichtung
–
neu erworbener Abschluss“.
6.
Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 4 Absatz 1 Satz 2)
 
Datenanforderung zur Schüler- und Absolventenprognose
Datenanforderung
Schulart Trennung nach
Trägerschaft Trennung nach Schulen in öffentlicher Trägerschaft, darunter im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, und Schulen in freier Trägerschaft
Regionale Einheiten Trennung nach Sachsen insgesamt, Landkreisen und Kreisfreien Städten
Allgemeinbildende Schulen Trennung nach Schularten (Grundschulen, Oberschulen einschließlich Oberschulen+, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Schulen der besonderen Art gemäß § 63d Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes, Förderschulen, Freie Waldorfschulen) und Klassen- beziehungsweise Jahrgangsstufen einschließlich der Schülerinnen und Schüler in Vorbereitungsklassen sowie Klinik- und Krankenhausschulen insgesamt
Schulen des zweiten Bildungsweges Trennung nach Schularten (Abendoberschulen, Abendgymnasien, Kollegs)
Berufsbildende Schulen Trennung nach Schularten (Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufliche Gymnasien)
Abgängerinnen und Abgänger sowie Absolventinnen und Absolventen Trennung der Abgängerinnen und Abgänger sowie der Absolventinnen und Absolventen an allgemeinbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges nach Abschlussarten
(ohne Hauptschulabschluss, darunter aus Förderschulen,
Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, Hochschulreife)
Schülerinnen und Schüler mit Schulfremdenprüfung werden bei den entsprechenden Schularten als Absolventinnen und Absolventen berücksichtigt.
Trennung der Abgängerinnen und Abgänger sowie der Absolventinnen und Absolventen an berufsbildenden Schulen insgesamt nach Schularten, darunter Absolventinnen und Absolventen mit Fachhochschulreife und Hochschulreife“.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 9. August 2022

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 26, S. 494
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. September 2022