Erste Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Besondere Initiativen

Vom 20. Juni 2023

I.
Änderung der Förderrichtlinie BesIn/2021

Die Förderrichtlinie Besondere Initiativen vom 11. März 2021 (SächsABl. S. 301), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1.1 Satz 3 werden die Wörter „Maßnahmen (Projekte)“ durch das Wort „Projekte“ ersetzt.
b)
In Nummer 1.2 wird die Angabe „14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ durch die Angabe „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ sowie die Angabe „22. Dezember 2020 (SächsABl. 2021 S. 20) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ durch die Angabe „23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ ersetzt.
c)
In Nummer 1.3 Buchstabe a wird Spiegelstrich zwei wie folgt neu gefasst:
„–
Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1),“.
d)
In Nummer 1.3 Buchstabe a wird Spiegelstrich drei wie folgt neu gefasst:
„–
Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 82),“.
e)
In Nummer 1.3 Buchstabe a Spiegelstrich sechs wird die Angabe „2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019 (ABl. L 51l vom 22.2.2019, S. 1)“ durch die Angabe „2022/2046 vom 24. Oktober 2022 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 55)“ ersetzt.
f)
In Nummer 1.3 Buchstabe a Spiegelstrich sieben wird die Angabe „2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15)“ durch die Angabe „2022/2514 der Kommission vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 326 vom 21.12.2022, S. 8)“ ersetzt.
g)
Nummer 1.3 Buchstabe a, Unterabsatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014 sowie der Verordnungen (EU) 2022/2472 und 2022/2473 dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014 und Nr. 360/2012 sowie der Verordnungen (EU) 2022/2472 und 2022/2473 in der Regel ausgeschlossen.“
h)
Nummer 1.3 Buchstabe c wird gestrichen.
2.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3.1 wird das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Projekte“ ersetzt.
b)
In Nummer 3.2 wird das Wort „Maßnahmen“ durch die Wörter „die Förderung“ ersetzt.
3.
In Nummer 4.3, Nummer 4.4 Satz 1 und in Nummer 4.5 wird das Wort „Maßnahmen“ jeweils durch das Wort „Projekte“ ersetzt.
4.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 5.1 Buchstabe a Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Zuwendungen werden als Anteil-, Fehlbedarfs- oder Festbetragsfinanzierung in Form von Zuschüssen für Projekte nach Nummer 2.1 als Projektförderung, für die Förderung nach Nummer 2.2 als institutionelle Förderung gewährt.“
b)
In Nummer 5.1 Buchstabe a Satz 5 werden die Wörter „der Antragstellende“ durch die Wörter „die Antragstellenden“ und die Wörter „kann, da die mit der Maßnahme“ durch die Wörter „können, da die mit den Projekten“ ersetzt.
c)
In Nummer 5.1 Buchstabe b Satz 1, Satz 2 und Satz 3 wird das Wort „Maßnahmen“ jeweils durch das Wort „Projekte“ ersetzt.
d)
Nummer 5.1 Buchstabe c wird wie folgt neu gefasst:
„c)
Für die Förderung nach Nummer 2.2 erfolgt die Festlegung der Zuwendungshöhe im Einzelfall.“
e)
In Nummer 5.1 Buchstabe e wird das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Projekte“ und die Angabe „Nr. 702/2014, Nr. 1388/2014“ durch die Angabe „sowie der Verordnungen (EU) 2022/2472 und 2022/2473“ ersetzt.
f)
In Nummer 5.2.1 wird in der Überschrift das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Projekte“ ersetzt.
g)
In Nummer 5.2.1 Satz 1 werden die Wörter „der Maßnahme“ durch die Wörter „dem Projekt“ ersetzt.
h)
Nummer 5.2.1 Unterabsatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
a)
Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbsteuer,
b)
Abschreibungsbeträge für Investitionen,
c)
Erwerb von Immobilien und Grundbesitz sowie Aufwendungen für Wohnbauten nebst Zubehör,
d)
Baumaßnahmen,
e)
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen, technische Anlagen,
f)
Anschaffungsausgaben für Fahrzeuge,
g)
Messen,
h)
Forschungsvorhaben,
i)
Publikationen (Chroniken oder sonstige schriftliche Veröffentlichungen), soweit sie nicht im Einzelfall als notwendig für die Verbreitung der Ergebnisse der den Fördergegenstand bildenden Tätigkeit der Begünstigten anerkannt werden,
j)
Skonti, Rabatte und Preisnachlässe, soweit sie durch die Begünstigten tatsächlich in Anspruch genommen wurden,
k)
Mahngebühren.“
i)
In Nummer 5.2.2 wird in der Überschrift das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Förderung“ ersetzt.
5.
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 7.2 wird das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Projekte“ ersetzt.
b)
Nummer 7.4 Unterabsatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Anträge auf Förderung sind abrufbar unter https://www.lsnq.de/BesIn.“
c)
In Nummer 7.4 Unterabsatz 4 wird das Wort „Maßnahmen“ durch die Wörter „eine Förderung“ ersetzt.
d)
Es wird eine neue Nummer 7.5 eingefügt:
„7.5
Die Zuwendungsvoraussetzungen sind durch geeignete Unterlagen und Erklärungen, insbesondere eine ausführliche Projektbeschreibung/ausführliche Beschreibung der Verbandsarbeit bei einer Förderung nach Nummer 2.2, eine Erläuterung der einzelnen Positionen des Ausgaben- und Finanzierungsplanes, die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag, einen Nachweis der Anerkennung der Rechtsform durch die zuständige staatliche Behörde beziehungsweise aktuellen Handelsregisterauszug, den letzten, vorliegenden steuerlichen Jahresabschluss/Kassenbericht und/oder eine Einnahme-Überschuss-Rechnung oder betriebswirtschaftliche Auswertung des Vorjahres, Mitfinanzierungszusagen oder Nachweise über den Einsatz von Mitteln Dritter nachzuweisen. Eine detaillierte Auflistung der erforderlichen Nachweise und Erklärungen kann dem unter https://www.lsnq.de/BesIn abrufbaren Antragsformular entnommen werden.“
e)
Nummer 7.5 alt wird zu Nummer 7.6 neu und wie folgt gefasst:
„7.6
Im Auszahlungsverfahren werden in Anwendung von Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung für die Projektförderung nach Nummer 2.1 auf Antrag mehrere Vorauszahlungen zugelassen.“
f)
Nummer 7.6 alt wird zu Nummer 7.8 neu.
g)
Es wird eine neue Nummer 7.7 eingefügt:
„7.7
Die Festlegung der Auszahlungstermine für eine Förderung nach Nummer 2.2 erfolgt im Zuwendungsbescheid.“
6.
Die Anlage wird wie folgt neu gefasst:
„Anlage
(zu Nummer 1.3)
Sofern die Maßnahmen nach der Förderrichtlinie (FRL) als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Verordnung (EU) Nr. 651/2022 (AGVO), der Agrarfreistellungsverordnung Verordnung (EU) 2022/2472 (AgrarFVO) oder der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei Verordnung (EU) 2022/2473 (FischereiFVO) gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der FRL die nachfolgenden Punkte zu beachten:
1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung kann auf der Grundlage aller einschlägigen Artikel der AGVO, AgrarFVO, FischereiFVO gewährt werden.
2.
Förderverbot
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der AGVO und des jeweiligen Artikels 1 Absatz 3 bis 7 der AgrarFVO beziehungsweise der FischereiFVO.
3.
Beachtung der Anmeldeschwelle
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 der AGVO, Artikel 4 der AgrarFVO und Artikel 3 der FischereiFVO zu beachten.
4.
Transparenz
Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
5.
Anreizeffekt
Ein Anreizeffekt ist gegeben, wenn der Beihilfeempfänger gemäß Artikel 6 der AGVO, Artikel 6 der AgrarFVO oder Artikel 6 der FischereiFVO vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag nach erfolgreicher Teilnahme am Aufrufverfahren gestellt hat. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (Zuschuss) sowie Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
6.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden gemäß Artikel 7 der jeweils einschlägigen Freistellungsverordnung die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
7.
Kumulierungsregel (Artikel 8 der Freistellungsverordnungen)
Auf der Grundlage einer Freistellungsverordnung gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO, der AgrarFVO oder der FischereiFVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
8.
Veröffentlichung
Informationen über Einzelbeihilfen, die den jeweils festgelegten Schwellenwert überschreiten, werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der jeweils geltenden Freistellungsverordnung veröffentlicht.
Es gelten folgende Schwellenwerte:
a)
10 000 Euro bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion oder in der Fischerei und Aquakultur tätig sind oder
b)
100 000 Euro in den sonstigen Fällen, einschließlich der Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
9.
Beihilfefähige Kosten
Beihilfefähige Kosten sind die Kosten des für die jeweilige Maßnahme einschlägigen Artikels der AGVO, der AgrarFVO oder der FischereiFVO.
10.
Geltungsdauer
Die Freistellungstatbestände der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59) gelten bis 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, das heißt bis zum 30. Juni 2027. Die Freistellungstatbestände der AgrarFVO (Artikel 63 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 64) und der FischereiFVO (Artikel 58 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 59) gelten bis 31. Dezember 2029 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, das heißt bis zum 30. Juni 2030.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 20. Juni 2023

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Änderungsvorschriften