Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 16. Juni 2023

Der Sächsische Landtag hat am 31. Mai 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 77 wie folgt gefasst:
„§ 77
Mutterschutz und Elternzeit“.
2.
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2.
politische Beamte nach § 57,“.
b)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
3.
§ 8 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn einem Beamten auf Lebenszeit während der Probezeit nach Absatz 1 ein höherwertigeres Amt auf Probe nach dieser Vorschrift übertragen wird.“
4.
§ 11 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 11
Stellenausschreibungen
Zu besetzende Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben. Vor Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch öffentliche Ausschreibung zu ermitteln. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 bestimmen die Staatsregierung für ihren Zuständigkeitsbereich und im Übrigen die obersten Dienstbehörden im Einzelfall, wenn dies aus personalwirtschaftlichen Gründen im überwiegenden dienstlichen Interesse liegt.“
5.
Dem § 21 wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Die Absätze 2 bis 4 finden auf politische Beamte nach § 57 keine Anwendung.“
6.
§ 24 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4.
Angebot und Möglichkeit wechselseitiger Rückmeldung und Austausches über die Zusammenarbeit und Führung,“
b)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
c)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und wie folgt gefasst:
„6.
ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder regelmäßiger Wechsel der Verwendung, insbesondere auch durch Tätigkeiten bei einer anderen kommunalen oder staatlichen Behörde oder Dienststelle, bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherreneigenschaft oder bei einer internationalen Organisation wie der Europäischen Union.“
7.
Dem § 27 wird folgender Absatz angefügt:
„(8) Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 finden auf politische Beamte nach § 57 keine Anwendung.“
8.
§ 52 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nach den Wörtern „Dienstunfähigkeit an“ werden die Wörter „den nach der Feststellung eines Amtsarztes, Polizeiarztes oder anderen beamteten Arztes“ eingefügt.
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche des Beamten oder der Beamtin auf Kostenübernahme bestehen, die Kosten dafür zu tragen.“
9.
Die Überschrift von § 77 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 77
Mutterschutz und Elternzeit“.
10.
In § 90 Absatz 2 werden die Wörter „Sächsischen Besoldungsgesetz“ durch die Wörter „Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz“ ersetzt.
11.
In § 96 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „krankheitsbedingt“ gestrichen.
12.
§ 121 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zehn ordentlichen und zehn stellvertretenden Mitgliedern“ durch die Wörter „13 ordentlichen und 13 stellvertretenden Mitgliedern“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder“ durch die Wörter „Fünf ordentliche und fünf stellvertretende Mitglieder“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „drei ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder“ durch die Wörter „vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder“ ersetzt.
13.
Dem § 124 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 und Absatz 1 Nummer 5 nehmen die Staatsministerien zu den Vorschlägen schriftlich Stellung.“
14.
Dem § 127 Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Bei der Staatskanzlei wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Landespersonalausschuss bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützt.“

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Nach § 8 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a
Dienstherrnfähigkeit der Unfallkasse Sachsen

Die Unfallkasse Sachsen besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist.“

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Anlage 1 Ziffer I Besoldungsgruppe A 16 werden vor den Wörtern „Kanzler einer Fachhochschule“ die Wörter „Direktor der Unfallkasse Sachsen“, ein Zeilenumbruch, die Wörter „– als stellvertretender Geschäftsführer –“ und ein weiterer Zeilenumbruch eingefügt.
2.
In Anlage 2 Besoldungsgruppe B 3 werden nach den Wörtern „Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen“ ein Zeilenumbruch, die Wörter „Erster Direktor der Unfallkasse Sachsen“, ein weiterer Zeilenumbruch und die Wörter „– als Geschäftsführer –“ eingefügt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Dresden, den 16. Juni 2023

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Änderungsvorschriften