Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Förderung der Integration und Partizipation von
Menschen mit Einwanderungsgeschichte und der
Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts
(Förderrichtlinie Integrative Maßnahmen – FRL IM)

Vom 14. November 2023

[geändert durch RL vom 6. August 2024 (SächsABl. S. 966)
mit Wirkung ab 23. August 2024]

Teil 1
Allgemeine Regelungen

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Zweck der staatlichen Förderung ist es, einen Beitrag zur kulturellen, sozialen und identifikatorischen Integration und zur Verbesserung der gleichberechtigten Partizipation von Menschen mit Einwanderungsgeschichte sowie zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts zwischen Menschen mit und ohne Einwanderungsgeschichte in der von zunehmender Vielfalt geprägten sächsischen Gesellschaft zu leisten. Die Förderung folgt dem Grundverständnis, dass Integration ein gesamtgesellschaftlicher Prozess ist, welchen die Menschen mit und ohne Einwanderungsgeschichte sowie Behörden und Institutionen, Sozial- und Wirtschaftspartner, Organisationen der Zivilgesellschaft, Kirchen und der Privatwirtschaft gemeinsam ausgestalten.
2.
Die Förderung erfolgt auf Grundlage dieser Richtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in den jeweils geltenden Fassungen.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
4.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann Förderprogramme des Bundes oder der Europäischen Union (EU) kofinanzieren. Weiteres regelt Teil 2 Großbuchstabe F.

II.
Gegenstand der Förderung

Die Förderung erfolgt in folgenden Bereichen:

A
Landesweite integrationsfördernde Strukturprojekte,
B
Integrationsfördernde Einzelprojekte,
C
Integrationsfördernde Kleinprojekte,
D
Patenschafts- und Mentoringprojekte,
E
Spracherwerb und Verständigung,
F
Projekte von besonderem integrationspolitischen Interesse.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Eine Zuwendung wird gewährt, wenn die Maßnahmen im Freistaat Sachsen durchgeführt werden und ihre Wirkung im Freistaat Sachsen haben.
2.
Die Projektmaßnahmen sind von der Vereinsarbeit und -tätigkeit des Zuwendungsempfängers in der Projektkonzeption ausdrücklich abzugrenzen.
3.
Sofern es sich um einen gemeinnützigen Zuwendungsempfänger handelt, ist der Nachweis der Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung in Form eines aktuellen Freistellungsbescheides des Finanzamtes zur Körperschaftssteuer zu erbringen.
4.
Der Zuwendungsempfänger darf nach seiner Satzung oder seinem tatsächlichen Verhalten keine Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterhalten oder fördern.
5.
Die Zuwendungsempfänger sind im Hinblick auf die geförderten Maßnahmen zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet. Diese Verpflichtung ist während des gesamten Bewilligungszeitraums zu erfüllen.
6.
Die Förderung nach dieser Richtlinie ist für folgende Maßnahmen ausgeschlossen, die
a)
Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer gemäß der Förderrichtlinien zur Durchführung einer Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) in ihrer Fassung der Inkraftsetzung vom 1. März 2010 (GMBl 2010, S. 260), zuletzt geändert am 7. Juli 2020 und Jugendmigrationsdienste gemäß der Grundsätze zur bundesweiten Förderung der individuellen Begleitung junger zugewanderter Menschen im Kinder- und Jugendplan des Bundes (III. 4 des KJP in der Fassung vom 29.09.2016) vom 1. April 2022, in der jeweils geltenden Fassung, beinhalten,
b)
im Rahmen der Sächsischen Kommunalpauschalenverordnung vom 27. September 2023 (SächsGVBl. S. 837) gefördert werden,
c)
als ein- oder mehrtägige voneinander unabhängige Veranstaltungen konzipiert sind,
d)
als Gegenstand des Projektes vorrangig die Erstellung einer Internetplattform, einer App-Anwendung oder Ähnliches haben,
e)
überwiegend der Prävention von Gewalt, Kriminalität und Sucht oder Vermeidung von Schulden dienen,
f)
der Beratung zur Gründung und Aufrechterhaltung sowie Finanzierung von Initiativen und Vereinen dienen,
g)
sich politischen Aktivitäten widmen,
h)
sich überwiegend der strukturellen Integration (insbesondere der schulischen Bildung oder/und Ausbildung, der beruflichen Orientierung und beruflichen Integration, der Sicherung des Zugangs zum Wohnungsmarkt) widmen,
i)
überwiegend der Pflege der eigenen Kultur dienen,
j)
überwiegend der Integration durch Sport dienen,
k)
einem grenzüberschreitenden oder internationalen Austausch dienen.
7.
Der Nachweis der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt, soweit in den Nummern 1 bis 6 und in Teil 2 nichts Anderes geregelt ist – durch Eigenerklärung im Antragsverfahren.

IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Soweit in Teil 2 nicht anderweitig geregelt, gelten folgende Bestimmungen:

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
2.
Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachausgaben. Personalausgaben sind bis zur Höhe der Entgeltgruppen gemäß der Anlage B (Arbeitnehmerbrutto) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nummer 12 vom 29. November 2021, in der jeweils geltenden Fassung, maximal in Höhe des tatsächlichen Gehalts zuwendungsfähig. Für Projektmitarbeiter gilt unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation und ausgeübten Tätigkeit:
a)
mit abgeschlossener Berufsausbildung oder Fachschulabschluss: bis Entgeltgruppe 5,
b)
mit abgeschlossener Berufsausbildung oder Fachschulabschluss und mit zusätzlicher Qualifikation und/oder staatlicher Anerkennung: bis Entgeltgruppe 8,
c)
mit Hochschulstudium (Bachelor oder vergleichbar): bis Entgeltgruppe 9,
d)
mit Hochschulstudium (Bachelor oder vergleichbar) und zusätzlicher Qualifikation und/oder Führungsverantwortung: bis Entgeltgruppe 10,
e)
mit Hochschulstudium (Master oder vergleichbar): bis Entgeltgruppe 11,
f)
mit Hochschulstudium (Master oder vergleichbar) und mit zusätzlicher Qualifikation und/oder Führungsverantwortung: bis Entgeltgruppe 13.
Zusätzliche Qualifikationen sind zusätzliche berufliche Bildungsabschlüsse sowie staatlich anerkannte Weiter- und Zusatzausbildungen.
Als Berechnungsgrundlage bei einer stundenweisen Beschäftigung im Projekt ist als Bezugsgröße eine Jahresarbeitszeit von 1 720 Stunden für eine Vollzeitkraft anzusetzen.
Zuwendungsfähig sind auch gesetzliche und tarifvertragliche Arbeitgeberanteile sowie tarifvertragliche Jahressonderzahlungen.
Die Bewilligungsstelle kann unter Beachtung des Besserstellungsverbots Ausnahmen zulassen. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei vom Üblichen abweichender Qualifikation zulässig, soweit die höhere Qualifikation für den Erfolg des geförderten Vorhabens erforderlich ist.
3.
Für gemeinnützige eingetragene Vereine beträgt die Förderung 95 Prozent, für andere Zuwendungsempfänger 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.
Es wird eine Verwaltungsausgabenpauschale von zehn Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben pro Jahr gewährt werden. Von der Verwaltungspauschale sind alle Ausgaben gemäß Anlage 1 abgedeckt.

V.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Der Zuwendungsempfänger darf aus der Zuwendung keine Aufträge an andere Zuwendungsempfänger dieser Förderrichtlinie finanzieren. Die Liste der Zuwendungsempfänger wird nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht.
2.
Der Zuwendungsempfänger ist zum jährlichen Berichtwesen gegenüber der Bewilligungsstelle verpflichtet. Die Erhebung erfolgt grundsätzlich auf Basis der Indikatoren, die durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegeben werden und ein Bestandteil des jeweils gültigen Leitfadens im Sinne von Ziffer VI Nummer 4 sind. Die Datensätze sind in einer vorgegebenen Form bis zum 31. Januar des Folgejahres zu übermitteln.
3.
Zur Durchführung der Programmevaluation beziehungsweise der wissenschaftlichen Begleitung sind die an der Richtlinie mitwirkenden Zuwendungsempfänger verpflichtet, die dafür notwendigen Daten zu erheben und der Bewilligungsstelle oder einem damit beauftragten externen Evaluator zur Verfügung zu stellen.
4.
Werden im Rahmen der Projekte besondere Veröffentlichungen gefördert, wie zum Beispiel Studien und Handlungsempfehlungen, sind die Verwendungs- und Nutzungsrechte auf das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu übertragen und die Veröffentlichungen dem Ministerium direkt zuzustellen. Die Verpflichtung zur Vorlage der Erzeugnisse der Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung bleibt unberührt.

VI.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
2.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich oder elektronisch unter Verwendung des durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Antragsverfahrens einzureichen.
3.
Soweit in Teil 2 nicht anderweitig geregelt, kann der Projektzeitraum mit einer maximalen Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
4.
Werden weitere spezifische Konkretisierungen zur Auslegung der einzelnen Förderbereiche des Teils 2 notwendig, so werden diese mittels Leitfäden zur Umsetzung der Richtlinie untersetzt. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann die Leitfäden nach Bedarf präzisieren und anpassen. Die Leitfäden werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht.
5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.
Soweit in Teil 2 nicht anderweitig geregelt, gilt das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
7.
Ein Verwendungsnachweis ist, soweit in dieser Richtlinie nicht anders geregelt, abweichend von Nummer 6 ANBest-P innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsstelle vorzulegen.
8.
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann einen Fachbeirat in beratender Funktion einberufen. Der Fachbeirat hat die Aufgabe, das zuständige Staatsministerium zu aktuellen und grundsätzlichen Fragen der kulturellen, sozialen und identifikatorischen Integration zu beraten und kann auch Vorschläge für die Setzung von Förderschwerpunkten unterbreiten.
9.
Werden Förderschwerpunkte vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt festgelegt, so sind diese spätestens zum 1. Juni des Vorjahres im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen.
10.
Besonderheiten für die einzelnen Förderbereiche sind in Teil 2 geregelt.

Teil 2
Besondere Regelungen

A
Landesweite integrationsfördernde Strukturprojekte

I.
Zuwendungszweck

Zweck der Zuwendung ist es, einen Beitrag zur Entwicklung und nachhaltigen Sicherung von landesweiten integrationsfördernden Strukturen in besonders unterstützungswürdigen elementaren Bereichen der Integrationsarbeit der psychosozialen Beratung für psychisch belastete Menschen mit Flucht- und Einwanderungsgeschichte zu leisten.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen, die zur Sicherstellung der landesweiten psychosozialen Beratungsstrukturen für psychisch belastete Menschen mit Flucht- und Einwanderungsgeschichte aller Altersgruppen beitragen.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind eingetragene Vereine und gemeinnützige Gesellschaften, die juristische Personen des Privatrechts sind.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Für Maßnahmen gelten folgende Zuwendungsvoraussetzungen:
a)
Die Maßnahmenträger decken den Bedarf sachsenweit ab und
b)
schließen gemeinsam eine Vereinbarung ab.
2.
Die Vereinbarung, welche mit der Antragstellung einzureichen ist, regelt:
a)
die Zusammenarbeit der Träger mit dem Ziel der sachsenweiten Deckung der Bedarfe sowie
b)
die Verwendung von standortübergreifenden Standards, die in einem Konzept darzulegen sind.

V.
Verfahren

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr einzureichen.

B
Integrationsfördernde Einzelprojekte

I.
Zuwendungszweck

Zweck der Zuwendung ist es, einen Beitrag zur kulturellen, sozialen und identifikatorischen Integration und Stärkung der gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte am gesellschaftlichen Leben zu leisten. Des Weiteren soll der gesellschaftliche Zusammenhalt zwischen Menschen mit und ohne Einwanderungsgeschichte in der von zunehmender interreligiösen und -kulturellen Vielfalt geprägten sächsischen Gesellschaft gestärkt werden. Es sollen Möglichkeiten zum Abbau von Vorurteilen geschaffen und die migrationsgesellschaftliche Öffnung von Verbänden vorangetrieben werden.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen, die zur:

a)
Verbesserung der Integration und Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte sowie Stärkung deren Selbstwirksamkeit führen;
b)
Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts von Menschen mit und ohne Einwanderungsgeschichte beitragen;
c)
migrationsgesellschaftlichen Öffnung von Verbänden und Vermittlung von migrationsgesellschaftlichen Kompetenzen führen;
d)
Unterstützung von landesweiten Strukturen von migrantischen Selbstorganisationen beitragen.

Ausgeschlossen ist eine Förderung von Maßnahmen gemäß Teil 2 Großbuchstabe C und D.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

1.
eingetragene Vereine, Verbände, Träger der freien Wohlfahrtspflege und gemeinnützige Gesellschaften, die juristische Personen des privaten Rechts sind,
2.
wissenschaftliche Einrichtungen, die juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind.

IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Die Zuwendung berechnet sich unter Berücksichtigung des Eigenanteils nach Teil 1 Ziffer IV Nummer 3.
2.
Die Zuwendungen für Projekte sollen in der Regel den Betrag von 140 000 Euro im Jahr nicht überschreiten. Projekte, die nachweislich flächendeckend im Freistaat Sachsen durchgeführt werden, können ausnahmsweise mit einer Zuwendung von bis zu 500 000 Euro unterstützt werden.

V.
Verfahren

1.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 31. Juli des laufenden Jahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Im Jahr 2023 wird einmalig der Stichtag auf den 15. Dezember 2023 festgelegt.
2.
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, zusätzliche Stichtage festzulegen, sofern eine besondere integrationspolitische Lage festgestellt wird, die außergewöhnliche Anstrengungen kultureller, sozialer und identifikatorischer Integration bedarf.

C
Integrationsfördernde Kleinprojekte

I.
Zuwendungszweck

Zweck der Zuwendung ist es, einen Beitrag zur Verbesserung kultureller, sozialer und identifikatorischer Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte zu sichern und den gesellschaftlichen Zusammenhalt zwischen Menschen mit und ohne Einwanderungsgeschichte in der von zunehmender interreligiösen und -kulturellen Vielfalt geprägten sächsischen Gesellschaft zu stärken.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden niederschwellige Maßnahmen auf lokaler Ebene, welche:

a)
zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte führen;
b)
dem Aufbau von Kontakten zwischen Menschen mit und ohne Einwanderungsgeschichte dienen sowie zur Stärkung der wechselseitigen Akzeptanz beitragen;
c)
den interkulturellen und interreligiösen Dialog zwischen Menschen mit und ohne Einwanderungsgeschichte unterstützen.

Ausgeschlossen ist eine Förderung von Maßnahmen gemäß Teil 2 Großbuchstabe B und D.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

1.
eingetragene Vereine oder gemeinnützige Gesellschaften, die juristische Personen des Privatrechts sind,
2.
anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Untergliederungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Die Zuwendung berechnet sich unter Berücksichtigung des Eigenanteils nach Teil 1 Ziffer IV Nummer 3.
2.
Die Zuwendung wird maximal in Höhe von 25 000 Euro gewährt.

V.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die statistische Auswertung der Maßnahme gemäß Teil 1 Ziffer V Nummer 2 ist einen Monat nach Abschluss des Projektes in der vorgegebenen Form bei der Bewilligungsstelle vorzulegen.

VI.
Verfahren

Der Antrag kann fortlaufend, aber frühestens mit Beginn des Jahres gestellt werden. Der Antrag ist mindestens vier Wochen vor Beginn des Projektes bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Der Bewilligungszeitraum endet spätestens am 31. Dezember desselben Jahres.

D
Patenschafts- und Mentoringprojekte

I.
Zuwendungszweck

Zweck der Förderung ist es, einen Beitrag zur Heranführung der Menschen mit Einwanderungsgeschichte an das lokale gesellschaftliche Leben sowie der Abbau von Vorurteilen durch unmittelbare Begegnungen und gemeinsame Bewältigung von Herausforderungen zu sichern.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Organisation und Koordinierung von Patenschafts- und Mentoringprojekten, welche Menschen mit und ohne Einwanderungsgeschichte zusammenbringen und Unterstützung zur Verbesserung der Teilhabechancen an gesellschaftlichen Leben geben. Die Patenschaften entwickeln sich auf Basis von regelmäßigen und gemeinsamen Begegnungen, indem Menschen befähigt werden, ein Teil des lokalen gesellschaftlichen Lebens zu werden und vereinbarte Ziele der Patenschaft zu erreichen.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

1.
eingetragene Vereine und gemeinnützige Gesellschaften, die juristische Personen des Privatrechts sind,
2.
anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Untergliederungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

Bei der Antragstellung ist ein individuelles Konzept der Patenschaften vorzulegen, welches Aussagen zu den folgenden Elementen berücksichtigt:

a)
Matching- und Koordinierungsstelle für Patenschaften inklusive Hilfestellung bei der Definition von gemeinsamen Zielen der einzelnen Patenschaften;
b)
Vorbereitung- und Qualifizierungsmaßnahmen, Supervision und Konfliktberatung für Paten;
c)
Vernetzungsangebote und Austauschmöglichkeiten für Patenschaften;
d)
Evaluation und Messung der Wirksamkeit der Patenschaften oder des Mentorings.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Die Zuwendung beträgt maximal 120 000 Euro pro Jahr. Die Zuwendung berechnet sich unter Berücksichtigung des Eigenanteils nach Teil 1 Ziffer IV Nummer 3.
2.
Nicht zuwendungsfähig sind Personalausgaben der Paten und Mentoren.

VI.
Verfahren

1.
Weitere Konkretisierungen zur Ausgestaltung der Patenschaften oder des Mentorings regelt der Leitfaden zur Umsetzung dieser Richtlinie.
2.
Bevorzugt werden Maßnahmen, die:
a)
im ländlichen Räumen des Freistaats Sachsen stattfinden,
b)
sich Frauen als Zielgruppe der Mentees widmen.
3.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
4.
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, zusätzliche Stichtage festzulegen, sofern eine besondere integrationspolitische Lage festgestellt wird, die außergewöhnliche Anstrengungen kultureller, sozialer und identifikatorischer Integration bedarf.

E
Spracherwerb und Verständigung

I.
Zuwendungszweck

Zweck der Zuwendung ist es, einen Beitrag zum Abbau von Hemmnissen bei Menschen mit Einwanderungsgeschichte, welche für die Erstintegration spezifisch sind, zu leisten.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Maßnahmen:

a)
Maßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache von Personen mit Einwanderungsgeschichte, die nicht mehr schulpflichtig sind;
b)
Vermittlung von Orientierungswissen in Alltag und Kultur unseres Landes;
c)
Vermittlung kommunikativer Fähigkeiten von Personen mit Einwanderungsgeschichte in sogenannten Sprach-Lern-Räumen.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger der Maßnahmen gemäß Ziffer II Buchstabe a sind die durchführenden Sprachkursträger. Die Sprachkursträger müssen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Integrationskursträger zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt gemäß § 18 der Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 16) geändert worden ist, oder gemäß § 19 der Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai 2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen.
2.
Zuwendungsempfänger der Maßnahmen gemäß Ziffer II Buchstabe b sind eingetragene Vereine, gemeinnützige Gesellschaften, Volkshochschulen und Träger der freien Wohlfahrtspflege, die juristische Personen des Privatrechts sind.
3.
Zuwendungsempfänger der Maßnahmen gemäß Ziffer II Buchstabe c sind eingetragene Vereine und gemeinnützige Gesellschaften, die juristische Personen des Privatrechts sind.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Der Antrag gemäß Ziffer II Buchstabe a und b ist laufend, frühestens vier Wochen vor Beginn des Kurses bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Bei der Antragstellung gemäß Ziffer II Buchstabe a sind Anmeldelisten vorzulegen.
2.
Für Maßnahmen gemäß Ziffer II Buchstabe a gelten folgende Bestimmungen:
a)
Sprachkurse werden gemäß der jeweils gültigen Integrationskursverordnung oder Deutschsprachförderverordnung sowie den aktuellen, auf der Internetseite des BAMF veröffentlichten „BAMF-Trägerrundschreiben“, gefördert.
b)
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Sprachkurse selbst durchzuführen.
c)
Teilnehmende der Maßnahmen sind:
aa)
Personen, die nachweislich innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung aufgrund fehlender Kapazitäten beim Bund keinen Platz in einem Integrationskurs erhalten haben;
bb)
Personen mit einer Duldung, die keinem Arbeitsverbot unterliegen und gemäß § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) geändert worden ist, keinen Integrationskurszugang haben;
cc)
Insassen mit Migrationsgeschichte der sächsischen Justizvollzugsanstalten;
dd)
Schutzsuchende, die zum Beispiel über die oberste Landesbehörde (§ 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) oder die Härtefallkommission (§ 23a des Aufenthaltsgesetzes) eine Aufenthaltserlaubnis erhalten;
ee)
Bewohnerinnen und Bewohner sächsischer Aufnahmeeinrichtungen.
d)
Finden Kurse in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer Justizvollzugsanstalt statt, so ist eine Kooperation zwischen der Einrichtung oder dem Betreiber und dem jeweiligen Zuwendungsempfänger erforderlich und mit der Antragstellung vorzulegen.
3.
Für Maßnahmen gemäß Ziffer II Buchstabe b gelten folgende Bestimmungen:
a)
Maßnahmen zur Erstorientierung sind grundsätzlich gemäß dem vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen und auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlichten Curriculum, durchzuführen. Kursformen, die aufgrund besonderer Bedarfe der Zielgruppe vom Curriculum abweichen, müssen mit der Bewilligungsstelle abgestimmt werden.
b)
Teilnehmende der Maßnahmen sind Menschen mit Einwanderungsgeschichte mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung.
c)
Die Erstorientierungskurse bestehen aus zwei Teilen je 15 Unterrichtsstunden: Teil 1 „Alltagsorientierung“ und Teil 2 „Soziale Orientierung“. Eine separate Durchführung des Teils 2 ist nicht möglich.
d)
Finden die Kurse in einer Aufnahmeeinrichtung statt, so ist eine Kooperation zwischen dem Betreiber und dem jeweiligen Projektträger erforderlich. Eine Kooperationsvereinbarung ist mit den Antragsunterlagen vorzulegen.
e)
Die geplante Mindestteilnehmerzahl beträgt sechs Teilnehmer.
f)
Die Maßnahmenträger sollen Erfahrungen in der sprachlichen und kulturellen Erstorientierung von Menschen mit Einwanderungserfahrung sowie in der Erwachsenenqualifizierung in der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache oder Deutsch als Fremdsprache besitzen.
4.
Für Maßnahmen gemäß Ziffer II Buchstabe c gelten folgende Bestimmungen:
a)
Teilnehmende der Sprach-Lern-Räume sind Menschen mit Einwanderungsgeschichte, welche ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
b)
Die Sprach-Lern-Räume sind an mindestens 20 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten wöchentlich zu organisieren.
c)
Sprach-Lern-Räume finden im Form von regelmäßigen wiederkehrenden Angeboten statt.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Für Maßnahmen gemäß Ziffer II Buchstabe a gelten folgende Bestimmungen:
a)
Die Höhe der Zuwendung gemäß Ziffer II Buchstabe a richtet sich nach der Integrationskursverordnung oder der Deutschsprachförderverordnung und der jeweils geltenden Abrechnungsrichtlinie sowie den auf der Internetseite des BAMF veröffentlichten „BAMF-Trägerrundschreiben“.
b)
Bei der Zuwendung für die Kurse gemäß Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe d kann die Bewilligungsstelle einen abweichenden Kostensatz bis zum zweieinhalbfachen der geltenden Kostensätze zulassen.
c)
Die Ausgaben für den im Rahmen des Kursangebots „Deutsch qualifiziert“ vorgesehenen Abschlusstest, den Test „Leben in Deutschland“ sowie für die Zertifikatsprüfung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen werden erstattet. Weiteres regelt der Leitfaden zur Umsetzung dieser Richtlinie.
d)
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
2.
Für Maßnahmen gemäß Ziffer II Buchstabe b gelten folgende Bestimmungen:
a)
Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses.
b)
Die Höhe der Zuwendung für vollständige Kurse beträgt 1 900 Euro für 30 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten. Mit der Pauschale sind alle Ausgaben, also auch Ausgaben für das Personal, für die Anmietung von Büros und Veranstaltungsorten sowie Lehr- und Lernmaterialien abgegolten.
c)
Die Höhe der Zuwendung für die Personalausgaben der Lehrkräfte der Erstorientierungskurse richtet sich nach den im Rahmen der nach § 20 Absatz 6 der Integrationskursverordnung jeweils geltenden Abrechnungsrichtlinie vom BAMF festgesetzten Kostensätzen und den auf der Internetseite des BAMF veröffentlichten „BAMF-Trägerrundschreiben“.
3.
Die Zuwendung gemäß Ziffer II Buchstabe c wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Die Zuwendung beträgt maximal 120 000 Euro pro Jahr. Die Zuwendung berechnet sich unter Berücksichtigung des Eigenanteils nach Teil 1 Ziffer IV Nummer 3.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Maßnahme gemäß Ziffer II Buchstabe a und b ist durch den Zuwendungsempfänger zu prüfen. Die entsprechende Bestätigung der Teilnehmerberechtigung ist durch den Zuwendungsempfänger als Eigenerklärung mit Kursbeginn bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
2.
Die Teilnehmerberechtigten belegen ihre Teilnahme an der Maßnahme gemäß Ziffer II Buchstabe a und b durch Unterschrift. Die Teilnehmerlisten sind durch den Zuwendungsempfänger nach Aufforderung bei der Bewilligungsstelle vorzulegen.
3.
Die Kursträger der Maßnahmen gemäß Ziffer II Buchstabe a sind verpflichtet, nach Abschluss des Projektes statistische Auswertungsdaten gemäß Teil 1 Ziffer V Nummer 2 in der vorgegebenen Form bei der Bewilligungsstelle vorzulegen. Für Kurse ohne Prüfung sind diese innerhalb von 14 Tagen nach Kursende zuzustellen. Bei Kursen, bei denen eine Prüfung vorgesehen ist, sind diese 14 Tage nach Eingang der Prüfungsergebnisse einzutragen.
4.
Die statistische Auswertung der Maßnahme gemäß Ziffer II Buchstabe b ist gemäß Teil 1 Ziffer V Nummer 2 ein Monat nach Abschluss des Projektes in der vorgegebenen Form bei der Bewilligungsstelle vorzulegen.

VII.
Verfahren

1.
Zur Umsetzung der Kurse gemäß Ziffer II Buchstabe a gelten Bestimmungen der jeweils gültigen Integrationskursverordnung oder der Deutschsprachförderverordnung sowie der aktuellen „BAMF-Trägerrundschreiben“. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt informiert die Bewilligungsstelle über Änderungen dieser Bestimmungen nach der offiziellen Verkündung der Änderungen auf der Internetseite des BAMF. Die Bewilligungsstelle setzt diese innerhalb von drei Monaten für die landesfinanzierten Sprachkurse um. Bereits bewilligte Anträge sind von dieser Regelung ausgenommen.
2.
Der Antrag gemäß Ziffer II Buchstabe c ist bei der Bewilligungsstelle bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr einzureichen. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, zusätzliche Stichtage festzulegen, sofern eine besondere integrationspolitische Lage festgestellt wird, die außergewöhnliche Anstrengungen kultureller, sozialer und identifikatorischer Integration bedarf.
3.
Die Auszahlung der Zuwendung gemäß Ziffer II Buchstabe a erfolgt erst nach Vorlage eines Sachberichts und des zahlenmäßigen Nachweises gemäß Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
4.
Die Auszahlung der Zuwendung gemäß Ziffer II Buchstabe b erfolgt unmittelbar mit Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Ein Auszahlungsantrag ist nicht notwendig. Abweichend von Nummer 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung gilt eine Untergrenze für Vorauszahlungen von 950 Euro.
5.
Der zahlenmäßige Verwendungsnachweis nach Nummer 5.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ist bei den Maßnahmen gemäß Ziffer II Buchstabe a und b zugelassen. Mit dem Verwendungsnachweis ist eine Teilnehmerübersicht inkl. Bezeichnung der Staatsangehörigkeit, des Geschlechts und Alter vorzulegen.

F
Projekte von besonderem integrationspolitischen Interesse

I.
Zuwendungszweck

Zweck der Zuwendung ist es, einen Beitrag zur Sicherstellung einer schnellen Reaktion des Freistaates Sachsen auf besondere, in der Zukunft festgestellte Bedarfe von integrationspolitischem Interesse im Sinne des Zuwendungszwecks der Richtlinie gemäß Teil 1 Ziffer I Nummer 1 zu leisten.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Maßnahmen:

a)
Umsetzung von Projekten, die durch Programme des Bundes oder die Europäische Union (EU) gefördert und im Freistaat Sachsen tätig werden, beziehungsweise ihre Wirkung in Sachsen entfalten sowie den Zuwendungszwecken gemäß Teil 1 Ziffer I Nummer 1 dienlich sind;
b)
besondere Modellvorhaben, die sich mit einem der Fördergegenstände gemäß Teil 2 Großbuchstabe B bis E auseinandersetzen. Modellvorhaben dienen dem zeitlich befristeten Ausprobieren neuer Lösungsansätze und -methoden mit dem Ziel, diese dann auf weitere Anwendungsfälle zu übertragen. Modellvorhaben helfen, den Umgang mit geänderten Rahmenbedingungen zu erproben und Lösungen in den Strukturen zu verankern. Sie bestehen grundsätzlich aus zwei Phasen: einer Entwicklungsphase und einer Umsetzungsphase und sind wissenschaftlich zu begleiten.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können alle im Teil 2 Großbuchstabe B–E der Richtlinie definierten Zuwendungsempfänger sein.

IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann Förderprogramme des Bundes oder der Europäischen Union (EU) ergänzen. Bestehen für Projekte Fördermöglichkeiten durch Programme des Bundes oder Europäischen Union, erfolgt die Förderung nach dieser Richtlinie gemäß Ziffer II Buchstabe a) nachrangig als Kofinanzierung. Die Förderbedingungen des Zuwendungsgebers mit dem höchsten Finanzierungsanteil sind anzuwenden. Die maximale Höhe der Zuwendung gemäß dieser Richtlinie kann sich dabei nur auf den im betreffenden Programm erforderlichen Kofinanzierungsanteil beschränken. Insgesamt darf die Gesamtförderung der Maßnahme nur bis zu einer Höhe von 90 Prozent betragen.
2.
Die Zuwendung für die Maßnahmen gemäß Ziffer II Buchstabe b wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Die Zuwendung kann bis zu 500 000 Euro pro Jahr betragen.

V.
Verfahren

1.
Ein Einvernehmen zur Verfahrensabwicklung mit der Bewilligungsstelle des Fördergebers mit dem höchsten Finanzierungsanteil ist durch die Bewilligungsstelle dieser Richtlinie vorzunehmen. Eine Projektlaufzeit von mehr als drei Jahren ist grundsätzlich möglich.
2.
Für Ziffer II Buchstabe b ist eine Antragstellung nur nach entsprechender Förderbekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Sächsischen Amtsblatt und den dort konkretisierten Bestimmungen möglich. Diese können sich auf folgende Regelungen beziehen:
a)
Konkretisierungen zum Gegenstand der Förderung,
b)
konkretisierende Zuwendungsvoraussetzungen,
c)
Umfang und Höhe der Zuwendung,
d)
Dauer der Zuwendung,
e)
Antrags- und Bewilligungsverfahren und
f)
Auswahlkriterien.

Teil 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 24. November 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie Integrative Maßnahmen vom 10. März 2020 (SächsABl. S. 259), die durch die Richtlinie vom 9. Juni 2023 (SächsABl. S. 771) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230), außer Kraft. Diese Richtlinie ist bis zum 30. Juni 2026 befristet.

Dresden, den 14. November 2023

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Anlage 1
(zu Teil 1 Ziffer IV Nummer 4)

Im Rahmen der FRL IM ist eine Verwaltungsausgabenpauschale i. H. v. 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben pro Jahr vorgesehen. Als Verwaltungsausgabenpauschale werden Ausgaben für im Projekt regelmäßig auftretenden Verwaltungsaufwand anerkannt. Die Pauschale umfasst:

dem Projekt zurechenbare anteilige Ausgaben der übergeordneten Leitung bzw. Geschäftsführung, des Rechnungs- und Personalwesens sowie der allgemeinen Veraltung (Gehälter, Bezüge Sonderzahlungen und Sozialabgaben),
dem Projekt zurechenbare anteilige Miete- und Mietnebenkosten (z. B. Heizung, Wasser Strom, Müllabfuhr, Reinigung),
dem Projekt zurechenbare anteilige Ausgaben für Verbrauchs- und Arbeitsmaterialien sowie Druckkosten (Papier, Toner, etc.),
dem Projekt zurechenbare anteilige Ausgaben für Porto und Versandkosten
dem Projekt zurechenbare anteilige Ausgaben für Telefon und Mobilfunk, Internetzugang, Rundfunkbeiträge,
dem Projekt zurechenbare anteilige Ausgaben für Hard- und Software der IT-Infrastruktur (z. B. Netzwerktechnik, allgemeine Bürosoftware und Betriebssysteme; nicht darunter fällt Hardware für im Projekt eingesetztes Personal),
dem Projekt zurechenbare anteilige Ausgaben für allgemeine Informationsmaterialen des Zuwendungsempfängers, Webseiten,
dem Projekt zurechenbare anteilige Ausgaben für Abonnements und Literatur,
dem Projekt zurechenbare anteilige für Arbeitsgeber-Ausgaben für Pflichtversicherungen, Steuern/Abgaben sowie Pflichtbeiträge zu Berufsgenossenschaften und Berufsverbänden.

Änderungsvorschriften

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Förderrichtlinie Integrative Maßnahmen

vom 6. August 2024 (SächsABl. S. 966)