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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Kommunalpauschalenverordnung

Vollzitat: Sächsische Kommunalpauschalenverordnung vom 27. September 2023 (SächsGVBl. S. 837), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. August 2024 (SächsGVBl. S. 848) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
über die Gewährung einer Pauschale für soziale Zwecke
(Sächsische Kommunalpauschalenverordnung –
SächsKomPauschVO)

Vom 27. September 2023

Rechtsbereinigt mit Stand vom 18. September 2024

Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Sächsischen Kommunaleigenverantwortungsstärkungsgesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705, 709) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1
Zuwendungen im Bereich der Pflege

(1) Gefördert werden

1.
die Verbesserung der Versorgung und Teilhabe Pflegebedürftiger vor Ort durch regionale Pflegebudgets sowie
2.
Pflegekoordinatoren.

(2) Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 ergibt sich aus dem Verhältnis der Verteilungsmasse nach § 9 Absatz 1 zur Anzahl der Zuwendungsempfänger.1

§ 2
Zuwendungen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements

(1) Gefördert werden

1.
das ehrenamtliche Engagement in den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Kommunales Ehrenamtsbudget,
2.
örtliche Selbsthilfegruppen von Betroffenen und Angehörigen Betroffener in den Bereichen gesundheitliche und soziale Selbsthilfe als Kommunales Selbsthilfebudget sowie
3.
Maßnahmen, die im Rahmen eines Bürgerbeteiligungsverfahrens hierfür ausgewählt wurden, als Kommunales Bürgerbudget.

(2) Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 ergibt sich

1.
für die Nummern 1 und 3 aus dem Verhältnis der Verteilungsmasse zur Anzahl der Zuwendungsempfänger und
2.
für Nummer 2 aus dem Verhältnis der Einwohnerzahl des Zuwendungsempfängers zur Gesamteinwohnerzahl aller Zuwendungsempfänger multipliziert mit der Verteilungsmasse.

§ 3
Zuwendungen im Bereich der Gesundheit und Versorgung2

(1) Gefördert werden

1.
Maßnahmen der Gesundheitsämter zur Prävention von Aids und sexuell übertragbaren Infektionen, insbesondere der HIV-Infektion, sowie
2.
Regionalkoordinatorinnen und Regionalkoordinatoren für gesundheitliche Versorgung.

(2) Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 Nummer 1 ergibt sich aus dem Verhältnis der Einwohnerzahl des Zuwendungsempfängers zur Gesamteinwohnerzahl aller Zuwendungsempfänger multipliziert mit der Verteilungsmasse.

(3) Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 Nummer 2 ergibt sich aus dem Verhältnis der Verteilungsmasse zur Anzahl der Zuwendungsempfänger.

§ 4
Zuwendungen im Bereich der Psychiatrie und Suchthilfe

(1) Gefördert wird die Unterstützung folgender Einrichtungen der gemeindepsychiatrischen Verbunde:

1.
Sozialpsychiatrische Dienste, psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen und
2.
Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen.

(2) Die Zuwendung setzt voraus, dass

1.
der Sozialpsychiatrische Dienst nach Absatz 1 Nummer 1 unter Leitung einer Person steht, welche die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt, und
2.
die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 an der Psychiatrieberichterstattung gemäß § 6 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes und ergänzenden Vorgaben des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt teilnehmen.

(3) Die Zuwendung nach Absatz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass die Einrichtungen gemäß § 6 in Verbindung mit § 16 Absatz 4 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes an der Berichterstattung im Rahmen der Deutschen Suchthilfestatistik teilnehmen.

(4) Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 ergibt sich aus dem Verhältnis der Einwohnerzahl des Zuwendungsempfängers zur Gesamteinwohnerzahl aller Zuwendungsempfänger multipliziert mit der Verteilungsmasse.3

§ 5
Zuwendungen im Bereich der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

(1) Gefördert werden

1.
Maßnahmen der kommunalen Beauftragten und der kommunalen Beiräte für die Belange von Menschen mit Behinderungen, mit Ausnahme von deren laufenden Personal- und Sachausgaben,
2.
die Erstellung und Evaluierung kommunaler Aktionspläne zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention,
3.
Maßnahmen zur Verbesserung der politischen Teilhabe von Menschen mit Behinderung auf kommunaler oder örtlicher Ebene,
4.
Maßnahmen zur Verbesserung des inklusiven Gemeinwesens und
5.
kommunale Maßnahmen zur Steigerung der Mobilität von Menschen mit Behinderung.

(2) 1Die Zuwendung nach Absatz 1 setzt voraus, dass die zu fördernden Maßnahmen im Sinne der Zweckbestimmung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Inklusionsgesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542), in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen. 2Die zu fördernden Maßnahmen sind von den Landkreisen und Kreisfreien Städten unter Beteiligung ihrer kommunalen Beauftragten und Beiräte für die Belange von Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung dieser Zweckbindung auszuwählen.

(3) 1Zuwendungen nach Absatz 1 setzen sich zusammen aus einem Sockelbetrag von drei Prozent der Verteilungsmasse pro Zuwendungsempfänger und einem Betrag, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl der schwerbehinderten Menschen in der jeweiligen Kommune zur Gesamtanzahl der schwerbehinderten Menschen der Zuwendungsempfänger ergibt, multipliziert mit der um die Summe der Sockelbeträge reduzierten Verteilungsmasse. 2Maßgeblich ist die Anzahl der schwerbehinderten Menschen gemäß der Ermittlung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Inklusionsgesetzes.

§ 6
Zuwendungen im Bereich seniorenpolitischer Arbeit

(1) Gefördert werden

1.
seniorenpolitische kommunale Beratungsstellen, mit Ausnahme von deren laufenden Personal- und Sachausgaben,
2.
Maßnahmen der kommunalen Seniorenbeauftragten und der Seniorenbeiräte, mit Ausnahme von deren laufenden Personal- und Sachausgaben,
3.
Maßnahmen zur Verbesserung der Teilhabe älterer Menschen,
4.
generationenübergreifende Maßnahmen mit älteren Menschen,
5.
Maßnahmen für seniorengerechte Quartiersentwicklung sowie
6.
die Erstellung und Evaluierung kommunaler Fachpläne für ältere Menschen.

(2) Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 ergibt sich aus dem Verhältnis der Verteilungsmasse zur Anzahl der Zuwendungsempfänger.

§ 7
Zuwendungen im Bereich Kinder und Jugendliche

(1) Gefördert werden Maßnahmen zur Stärkung der kommunalen Jugendhilfearbeit.

(2) 1Die Höhe der Zuwendung nach Absatz 1 ergibt sich aus dem Verhältnis der am 31. Dezember des Vorjahres der Mitteilung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Gebiet des Zuwendungsempfängers wohnenden jungen Menschen zur Gesamtzahl aller im Freistaat Sachsen zu diesem Zeitpunkt wohnenden jungen Menschen multipliziert mit der Verteilungsmasse. 2Junge Menschen in diesem Sinne sind solche nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.4

§ 8
Fachempfehlungen

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann Fachempfehlungen für einzelne Förderbereiche herausgeben.

§ 9
Begriffsbestimmungen

(1) Verteilungsmasse sind die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Förderung der jeweiligen Fördergegenstände innerhalb der Förderbereiche nach den §§ 1 bis 7 im jeweiligen Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel.

(2) Als Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung gilt die zum 31. Dezember des Vorjahres in der vom Statistischen Landesamt veröffentlichten Bevölkerungsstatistik ausgewiesene Gesamtzahl der Bevölkerung.5

§ 10
Förderfähige Ausgaben

1In den Förderbereichen nach den §§ 1 bis 7 sind Personal- und Sachausgaben förderfähig. 2Von der Förderung ausgeschlossen sind Baumaßnahmen, der Erwerb von unbeweglichen Sachen und der Erwerb von Fahrzeugen.6

§ 11
Berechnung der Zuwendung, Zuwendungsverfahren

(1) 1Die Zuwendung wird für die Dauer eines Haushaltsjahres bewilligt. 2Bei Vorliegen einer Verpflichtungsermächtigung ist die Bewilligung für die Dauer eines Doppelhaushalts möglich.

(2) 1Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. 2Sie erhalten vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bis zum 1. November des Vorjahres oder des Vorjahres eines Doppelhaushalts im Falle des Absatzes 1 Satz 2 eine Mitteilung über die voraussichtliche Höhe der Zuwendungen nach Absatz 4 für das jeweilige Haushaltsjahr oder die jeweiligen Haushaltsjahre. 3Ergibt sich im laufenden Haushaltsjahr, insbesondere in der Zeit einer vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß Artikel 98 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen, dass die Höhe der Zuwendung nach Absatz 4 voraussichtlich von der nach Satz 2 mitgeteilten Höhe abweichen wird, soll eine aktualisierte Mitteilung über die voraussichtliche Höhe der Zuwendung ergehen. 4Der Zuwendungsempfänger kann innerhalb von zwei Wochen zur Mitteilung Stellung nehmen.

(3) Beanstandet ein Zuwendungsempfänger die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, prüft das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die inhaltlichen Einwände und stellt die Zuwendungen neu fest, soweit sie beanstandet wurden.

(4) Die Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.

(5) Die Höhe der Zuwendungen für die Förderung der Förderbereiche nach den §§ 1 bis 7 wird durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jährlich festgestellt und der Bewilligungsstelle mitgeteilt.7

(6) Die Bewilligungsstelle setzt die Zuwendung anschließend durch Bescheid fest.

§ 12
Auszahlung und Verwendung

(1) 1Die Bewilligungsstelle zahlt die Zuwendungen in zwei Raten aus, und zwar spätestens zum 1. März und zum 1. Juli des jeweiligen Haushaltsjahres. 2Im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 3 kann die Bewilligungsstelle eine dritte Auszahlung im laufenden Haushaltsjahr vornehmen.

(2) Die Auszahlung kann zurückbehalten werden, solange der Zuwendungsempfänger einen Verwendungsnachweis für vorangegangene Zuwendungen nicht fristgerecht erbracht hat.

(3) Die Zuwendung ist zweckentsprechend zu verwenden.8

§ 13
Weiterleitung der Zuwendung

(1) Der Zuwendungsempfänger darf als Erstempfänger der Zuwendung diese zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ganz oder teilweise in öffentlich-rechtlicher Form an Dritte weiterleiten.

(2) Er hat sicherzustellen, dass die für ihn maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheids, soweit zutreffend, auch den Dritten auferlegt werden.

§ 14
Verwendungsnachweis

(1) 1Der Zuwendungsempfänger hat

1.
sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gegenüber der Bewilligungsstelle die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen und
2.
bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids sämtliche die Verwendung der Zuwendung betreffenden Unterlagen als Originale, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf allgemein üblichen Datenträgern aufzubewahren.

2Zur Aufbewahrung der Unterlagen können die nach den haushaltsrechtlichen oder handelsrechtlichen Regelungen zulässigen Speichermedien verwendet werden, wenn das Übertragungs-, Aufbewahrungs- und Wiedergabeverfahren diesen Regelungen entspricht.

(2) 1Der Verwendungsnachweis ist nach einem von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Formular auf elektronischem Weg nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erbringen. 2Er besteht aus

1.
einem nach den Förderbereichen und Fördergegenständen dieser Verordnung gegliederten Sachbericht,
2.
dem zahlenmäßigen Nachweis in Form einer Erklärung über die Gesamtsumme der tatsächlichen Ausgaben und deren Gegenüberstellung zu den jeweiligen Zuwendungen in den einzelnen Förderbereichen oder in den einzelnen Fördergegenständen sowie
3.
einer Erklärung über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung innerhalb des Bewilligungszeitraums.

3Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung und das erzielte Ergebnis kurz darzustellen.

(3) Der Verwendungsnachweis nach Absatz 2 ist durch die Oberbürgermeisterin, den Oberbürgermeister, die Bürgermeisterin, den Bürgermeister, die Landrätin, den Landrat oder deren Stellvertreterin oder deren Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 15
Aufhebung der Bewilligung

Im Falle der Aufhebung des Zuwendungsbescheids kann die Rückzahlung der Zuwendung mit der nächsten Auszahlung an den Zuwendungsempfänger verrechnet werden, wenn der zu erstattende Betrag bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zurückgezahlt ist.

§ 16
Ausschluss von Zuwendungen

Ist eine Zuwendung für die Förderbereiche nach den §§ 1 bis 7 bewilligt worden, sind Zuwendungen für die innerhalb dieser Förderbereiche geförderten Maßnahmen nach den folgenden Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen:

1.
im Förderbereich nach § 3: Teil 2 Großbuchstabe A Ziffer II Nummer 4 der RL Gesundheit und Versorgung vom 16. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 54), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230), soweit Vorhaben der Gesundheitsämter betroffen sind,
2.
im Förderbereich nach § 5: Teil 2 Ziffer I der FRL Selbstbestimmte Teilhabe vom 20. Dezember 2022 (SächsABl. 2023 S. 76), die durch die Richtlinie vom 26. Juli 2023 (SächsABl. S. 1138) geändert worden ist, soweit die Landkreise und Kreisfreien Städte betroffen sind,
3.
im Förderbereich nach § 6: Teil 2 Großbuchstabe E der RL Ältere Menschen vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 23), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230),
4.
im Förderbereich nach § 7: Nummer 2.2 der FRL Weiterentwicklung vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 325), die zuletzt durch die Richtlinie vom 8. August 2023 (SächsABl. S. 1226) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230).9

§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Kommunalpauschalenverordnung vom 14. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1221) außer Kraft.

Dresden, den 27. September 2023

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 18, S. 837
    Fsn-Nr.: 520-24.1/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. September 2024