Gesetz über Berufsakademien im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG)

erlassen als Artikel 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Berufsakademie Sachsen zur Dualen Hochschule Sachsen

Vom 31. Januar 2024

§ 1
Begriff und Aufgaben

(1) 1Berufsakademien sind Einrichtungen des tertiären Bildungsbereichs. 2Sie bereiten Studentinnen und Studenten in einem in der Regel dreijährigen praxisintegrierenden Studium durch die Vermittlung und Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden auf eine berufliche Tätigkeit vor. 3Sie erfüllen ihre Aufgaben durch das Zusammenwirken mit Praxispartnern.

(2) Träger der Berufsakademie ist, wem das Handeln der Berufsakademie rechtlich zuzurechnen ist.

(3) Praxispartner sind Einrichtungen der Wirtschaft, der freien Berufe, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft und Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben, die geeignet sind, die Inhalte der praktischen Studienabschnitte zu vermitteln.

(4) Staatsministerium im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht anders bezeichnet, das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.

§ 2
Staatliche Anerkennung

(1) Berufsakademien mit Sitz im Freistaat Sachsen bedürfen der staatlichen Anerkennung.

(2) 1Das Staatsministerium kann die Anerkennung auf Antrag aussprechen, wenn

1.
der Antragsteller eine juristische Person ist, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen hat,
2.
die zu vermittelnde Bildung wissenschaftsbezogen ist,
3.
durch die Beteiligung von Praxispartnern eine wissenschaftsadäquate Praxisintegration stattfindet,
4.
das Studium nach den §§ 6 und 7 gegliedert und aufgebaut ist,
5.
eine Mehrzahl von Bachelorstudiengängen vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist und die Studiengänge auf der Grundlage des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 20. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 649), in der jeweils geltenden Fassung, qualitätsgesichert werden,
6.
zum Studium nur zugelassen wird, wer die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium an einer staatlichen Hochschule des Freistaates Sachsen erfüllt und einen Vertrag mit einem geeigneten Praxispartner abgeschlossen hat,
7.
die hauptberuflichen Dozentinnen und Dozenten die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an der Dualen Hochschule Sachsen erfüllen und durch ein Verfahren ausgewählt werden, das demjenigen der staatlichen Hochschulen entspricht,
8.
der Anteil der von hauptberuflichen Dozentinnen und Dozenten gehaltenen Lehrveranstaltungen mindestens 40 Prozent beträgt,
9.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Sinne von § 78 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Lehrbeauftragte die Anforderungen erfüllen, die für eine entsprechende Tätigkeit an staatlichen Hochschulen gefordert werden, und
10.
die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers den Bestand der Einrichtung auf Dauer erwarten lassen.

2Der Antrag muss schriftlich oder in Textform erfolgen.

§ 3
Niederlassungen

(1) Der Betrieb einer Niederlassung einer staatlich anerkannten Berufsakademie, welche ihren Sitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland hat, bedarf der Genehmigung.

(2) 1Das Staatsministerium genehmigt den Betrieb, wenn gesichert ist, dass

1.
die Niederlassung ausschließlich ihre nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannte Ausbildung durchführt,
2.
die Berufsakademie ausschließlich ihre nach dem Recht des Herkunftslandes möglichen Abschlussbezeichnungen verleiht,
3.
die Tätigkeit der Niederlassung nach dem Recht des Herkunftslandes rechtmäßig ist und
4.
die Qualitätssicherung gewährleistet ist.

2Der Träger der Berufsakademie hat drei Monate vor Studienbeginn einen Antrag zu stellen, mit dem er die erforderlichen Nachweise vorlegt. 3Der Antrag muss schriftlich oder in Textform erfolgen.

(3) Werden hinsichtlich Aufbau oder Betrieb der Niederlassung, insbesondere durch Erweiterung oder Änderung des Studienangebotes, wesentliche Änderungen vorgenommen, ist der Träger verpflichtet, die Änderungen betreffende erforderliche Nachweise unverzüglich vorzulegen.

(4) Das Erlöschen, die Rücknahme und der Widerruf der staatlichen Anerkennung sind dem Staatsministerium anzuzeigen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Niederlassungen von staatlichen und staatlich anerkannten Berufsakademien mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, soweit die Qualitätssicherung nach allgemein anerkannten Standards erfolgt.

§ 4
Verfahren und Rechtswirkung der staatlichen Anerkennung

(1) Der Anerkennungsbescheid regelt insbesondere

1.
die Bezeichnung der Berufsakademie, die einen Hinweis auf die nichtstaatliche Trägerschaft enthalten muss, beispielsweise durch Nennung der Rechtsform des Trägers,
2.
den Sitz und den Träger der Berufsakademie,
3.
die Studiengänge, auf die sich die Anerkennung erstreckt und
4.
die staatlichen Abschlussbezeichnungen, die verliehen werden dürfen.

(2) Wesentliche Änderungen des Aufbaus oder Betriebs einer Berufsakademie, insbesondere die Erweiterung oder Änderung des Studienangebots, erfordern eine Anpassung der staatlichen Anerkennung.

§ 5
Verlust der staatlichen Anerkennung

(1) 1Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie

1.
nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids den Studienbetrieb aufnimmt,
2.
ohne Zustimmung des Staatsministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist oder
3.
den Studienbetrieb endgültig eingestellt hat.

2Die Fristen nach Satz 1 können, solange sie noch nicht abgelaufen sind, vom Staatsministerium angemessen verlängert werden.

(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel nicht in einer angemessenen Frist abgeholfen wurde.

(3) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind und diesem Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholfen wurde oder wenn der Träger der Berufsakademie wiederholt gegen die ihm nach diesem Gesetz obliegenden oder nach dem Anerkennungsbescheid auferlegten Verpflichtungen verstößt.

(4) Unberührt bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist.

(5) Im Falle des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs der staatlichen Anerkennung ist der Träger verpflichtet, den Studentinnen und Studenten die Möglichkeit zum Abschluss ihres Studiums einzuräumen.

§ 6
Studium und Abschlüsse

(1) 1Das Studium dauert in der Regel drei Jahre (Regelstudienzeit). 2Mit Zustimmung des Staatsministeriums kann die Regelstudienzeit in einem Studiengang bis zu vier Jahre betragen. 3Das Studium gliedert sich in wissenschaftlich-theoretische und praktische Studienabschnitte, die inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen sind. 4Die Studienabschnitte können auch berufsbegleitend oder in Teilzeit angeboten werden; die Regelstudienzeit und die Fristen verlängern sich dann entsprechend.

(2) Die Studentinnen und Studenten sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen.

(3) 1Das Studium wird durch eine Prüfung abgeschlossen. 2Die Berufsakademie stellt über die bestandene Prüfung ein Zeugnis und über die Verleihung der Abschlussbezeichnung eine Urkunde aus. 3Sie fügt dem Zeugnis ein Diploma Supplement bei. 4Studentinnen und Studenten, die ihr Studium nicht abschließen, stellt sie auf Antrag eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen aus.

(4) 1Auf Grund der bestandenen Prüfung verleiht die Berufsakademie die Abschlussbezeichnungen

1.
Bachelor of Arts (B.A.),
2.
Bachelor of Science (B.Sc.) oder
3.
Bachelor of Engineering (B.Eng.).

2Der Urkunde über die Verleihung der Abschlussbezeichnung ist eine englischsprachige Übersetzung beizufügen.

(5) Die an einer Berufsakademie erworbenen Bachelorabschlüsse sind Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt.

(6) Ein auf Grund dieses Gesetzes verliehener Abschluss kann entzogen werden, wenn er durch Täuschung erworben wurde oder nach seiner Verleihung Tatsachen bekannt werden, die seine Verleihung ausgeschlossen hätten.

§ 7
Studien- und Prüfungsordnungen, Studienablaufplan

(1) Für jeden Studiengang ist eine Studien- und Prüfungsordnung zu erlassen.

(2) 1Die Studienordnung regelt insbesondere

1.
das Ziel und den Zweck des Studiums,
2.
die Zulassungsvoraussetzungen für den Studiengang,
3.
den Inhalt und den Aufbau des Studiums so, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden kann,
4.
die Bezeichnung von Art und Inhalt der für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums zu besuchenden Lehrveranstaltungen und zu erbringenden Studienleistungen,
5.
die Art und die Dauer von im Ausland zu erbringenden Studienleistungen,
6.
die Modularisierung.

2Nach Satz 1 Nummer 4 ist der Anteil der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen am zeitlichen Gesamtumfang des Studiums zu bestimmen. 3Der Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass der Studentin oder dem Studenten Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffs und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen eigener Wahl verbleibt. 4In geeigneten Fächern kann vorgesehen werden, dass Lehrveranstaltungen auch in einer anderen Sprache als Deutsch abgehalten oder Studienleistungen in einer anderen Sprache als Deutsch erbracht werden können. 5Nach Satz 1 Nummer 6 sind fachlich oder thematisch zusammenhängende Stoffgebiete zu in sich abgeschlossenen Modulen zusammenzufassen. 6Die Modulbeschreibungen sind der Studienordnung als Anlage beizufügen. 7Die fachlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Art schließen jeweils mit einer Modulprüfung ab. 8Nach Bestehen der Modulprüfung werden für dieses Modul Leistungspunkte vergeben. 9Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.

(3) 1Die Prüfungen werden auf der Grundlage einer Prüfungsordnung abgenommen. 2Die Prüfungsordnung muss die durch die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz gesetzten Standards der jeweils geltenden Rahmen- und Strukturvorgaben einhalten. 3Widerspricht sie Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit den Ländern oder dem Bund, entscheidet das Staatsministerium, wie die erforderlichen Regelungen zu treffen oder zu ändern sind. 4Die Prüfungsordnung regelt insbesondere

1.
das Ziel und den Zweck der Prüfungen,
2.
Anzahl, Art, Gegenstand, Ausgestaltung, Aufbau und Bearbeitungszeit der Prüfungsleistungen und -arbeiten,
3.
die Anrechnung von Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht wurden, soweit diese zu Teilen des Studiums nach Inhalt, Umfang und Anforderungen gleichwertig sind,
4.
die Voraussetzungen und das Verfahren einschließlich der Fristen für die Meldung und Zulassung zu den Prüfungen und den Abschlussarbeiten sowie deren Wiederholung,
5.
das Verfahren zur Bekanntmachung der Prüfungstermine und -ergebnisse,
6.
die Möglichkeit, in geeigneten Fächern Prüfungsleistungen auch in einer anderen Sprache als Deutsch erbringen zu können,
7.
Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfungsorgane,
8.
das Prüfungsverfahren, einschließlich der Zulassung einer Prüfungsöffentlichkeit für mündliche Prüfungen,
9.
die Fristen für das Ablegen der Prüfungen und für die Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter,
10.
die Folgen von Versäumnissen, Rücktritt, Täuschung und Verstößen gegen die Prüfungsordnung,
11.
die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses, für das Bestehen von Modulprüfungen sowie für die Vergabe von Leistungspunkten,
12.
die Freistellung der Studentinnen und Studenten von ihren sonstigen Aufgaben und Pflichten, insbesondere gegenüber dem Praxispartner, zur Anfertigung der Abschlussarbeit,
13.
den Inhalt und die Gestaltung des Zeugnisses, der Urkunde über die Verleihung der Abschlussbezeichnung, die Ausstellung des Diploma Supplements sowie den Inhalt und die Gestaltung der Bescheinigung der erbrachten Leistungen nach § 6 Absatz 3 Satz 4,
14.
die Einzelheiten zum Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen,
15.
das Widerspruchsverfahren,
16.
die Inanspruchnahme des gesetzlichen Mutterschutzes und der Elternzeit,
17.
den Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studentinnen und Studenten.

(4) 1Zu Prüferinnen oder Prüfern können nur Dozentinnen und Dozenten oder Lehrbeauftragte der Berufsakademie oder Mitglieder und Angehörige von Hochschulen bestellt werden, die in einem Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind. 2Soweit ein Bedürfnis besteht, kann auch zur Prüferin oder zum Prüfer bestellt werden, wer die Befugnis zur selbständigen Lehre nur für ein Teilgebiet eines Prüfungsfachs besitzt. 3Nach Zweck und Eigenart der Prüfung können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. 4Prüfungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(5) 1Auf der Grundlage der Studienordnung und unter Beachtung der Prüfungsordnung ist für jeden Studiengang ein Studienablaufplan aufzustellen. 2Der Studienablaufplan dient einem sachgerechten Aufbau und Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit. 3Er erläutert den empfohlenen Verlauf des Studiums und beschreibt Art und Umfang der Lehrveranstaltung.

(6) 1Die Prüfungsordnungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums. 2Die Studienordnungen sowie deren Änderungen sind diesem anzuzeigen.

§ 8
Staatliche Aufsicht, Anzeige- und Genehmigungspflichten

(1) 1Staatlich anerkannte Berufsakademien unterstehen der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums. 2Zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht unterrichtet die Berufsakademie das Staatsministerium auf Verlangen über alle Angelegenheiten. 3Der Träger ist verpflichtet, dem Staatsministerium insbesondere die Aufsicht vor Ort zu ermöglichen, mündlich, schriftlich oder in Textform zu berichten sowie Akten und sonstige Unterlagen vorzulegen. 4Das Staatsministerium kann Beauftragte zu den Prüfungen der Berufsakademie entsenden.

(2) 1Die Einstellung von hauptberuflichen Dozentinnen und Dozenten sowie die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums. 2Es kann hauptberuflichen Dozentinnen und Dozenten für die Dauer der Zugehörigkeit zum Lehrkörper der Berufsakademie die akademische Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ verleihen. 3Die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ darf nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper weitergeführt werden, wenn die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung mindestens fünf Jahre lang bestanden hat. 4Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung soll entzogen werden, wenn ihre Trägerin oder ihr Träger sich ihrer nicht als würdig erweist.

§ 9
Namensschutz, Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Bezeichnung „Berufsakademie“ und ihre englischsprachige Entsprechung „University of Cooperative Education“ darf nur geführt werden von den auf Grund dieses Gesetzes anerkannten Berufsakademien sowie von Bildungseinrichtungen, die nach dem Recht des Herkunftslandes oder des Herkunftsstaates als Berufsakademie anerkannt sind.

(2) Die Führung der Bezeichnung „Berufsakademie Sachsen“ und ihrer englischsprachigen Entsprechung „University of Cooperative Education of Saxony“ ist untersagt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

1.
ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Anerkennung der Bildungseinrichtung oder Genehmigung des Betriebs der Niederlassung der Bildungseinrichtung eine der Bezeichnungen nach Absatz 1 oder eine auf eine solche hinweisende Bezeichnung führt,
2.
eine der Bezeichnungen nach Absatz 2 oder eine auf diese hinweisende Bezeichnung führt,
3.
eine Berufsbezeichnung unter Verwendung des Zusatzes „Berufsakademie“ oder „(BA)“ unberechtigt verleiht,
4.
eine der in diesem Gesetz bestimmten Abschlussbezeichnungen unberechtigt führt,
5.
eine Berufsakademie ohne staatliche Anerkennung nach § 2 Absatz 1 betreibt,
6.
entgegen § 3 eine Berufsakademie betreibt, die nach dem Recht des Herkunftslandes oder des Herkunftsstaates nicht als Berufsakademie anerkannt ist, oder Studiengänge anbietet, auf die sich die Anerkennung nicht erstreckt,
7.
einen Studiengang ohne seine Anerkennung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 anbietet,
8.
eine staatliche Abschlussbezeichnung ohne Anerkennung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 verleiht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.