Gesetz
zur Stärkung der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst
und zur weiteren Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 12. April 2024

Der Sächsische Landtag hat am 20. März 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 11
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst:
„§ 63
Verpflichtung zur Verfassungstreue, Diensteid“.
b)
Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:
„§ 74
Dienstkleidung, Erscheinungsbild“.
c)
Nach der Angabe zu § 136 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 136a
Wechselkennzeichnung“.
d)
Nach der Angabe zu § 164 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 164a
Übergangsregelung für das Verfahren zur Überprüfung der Verfassungstreue“.
e)
Nach der Angabe zu §164a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 164b
Übergangsregelung zur Gewährung von Heilfürsorge für Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes sowie in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen“.
f)
Nach der Angabe zu § 165 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 166
Einschränkung eines Grundrechts“.
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne der Verfassung des Freistaates Sachsen einzutreten (Verfassungstreue). In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer
1.
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen Grundsätze verletzt hat, oder
2.
für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war und zu dem in § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c bis e und h des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129), das durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personenkreis zählt
und dessen Beschäftigung im öffentlichen Dienst deshalb untragbar erscheint.“
b)
Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Zur Feststellung der Verfassungstreue nach Absatz 1 Satz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes richten die Ernennungsbehörden eine Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz für Bewerberinnen und Bewerber, die für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf und auf Probe in den Fachrichtungen Polizei, Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug sowie Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen vorgesehen sind. Die Anfrage ist darauf zu richten, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse vorliegen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist.
(6) Für die Anfrage nach Absatz 5 übermittelt die Ernennungsbehörde den Namen, den oder die Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit der für die Ernennung vorgesehenen Bewerberin oder des vorgesehenen Bewerbers sowie die Bestätigung, dass deren oder dessen Zustimmung vorliegt. Das Landesamt für Verfassungsschutz überprüft die Bewerberinnen und Bewerber auf Grundlage des gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystems, teilt der Ernennungsbehörde mit, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Verfassungstreue der Bewerberin oder des Bewerbers im Sinne von Absatz 1 Satz 1 begründen und übermittelt seine Erkenntnisse an die Ernennungsbehörde. Die vom Landesamt für Verfassungsschutz übermittelten Daten werden gelöscht, sobald das Bewerbungsverfahren abgeschlossen ist. Wird die Bewerberin oder der Bewerber auf Grund der übermittelten Tatsachen nicht ernannt, teilt die Ernennungsbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber mit, dass eine Ernennung nicht erfolgt, weil berechtigte Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 oder des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann verlangen, dass ihr oder ihm im Falle einer Ablehnung automatisch eine Auskunft nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes erteilt wird.“
3.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 27 Absatz 7 Satz 2“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 8 Satz 2“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
4.
In § 8 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „einem Beamten“ durch die Wörter „einer Beamtin oder einem Beamten“ ersetzt.
5.
§ 17 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe a wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
b)
In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
c)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c)
eine Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erfolgreich abgeschlossen hat.“
6.
Dem § 18 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Soweit es die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Gesetze vorsehen, kann der Vorbereitungsdienst unter den Voraussetzungen von § 97 Absatz 8 oder § 98 Absatz 8, entsprechend der Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Gesetze, in Teilzeitbeschäftigung geleistet werden.“
7.
In § 21 Absatz 5 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
8.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Zur Feststellung der Verfassungstreue einer Bewerberin oder eines Bewerbers nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes richtet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde vor jeder Ernennung
1.
zur Präsidentin, zum Präsidenten, zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten der Landesdirektion Sachsen,
2.
zur Leiterin, zum Leiter, zur stellvertretenden Leiterin oder zum stellvertretenden Leiter einer Justizvollzugsanstalt,
3.
ab der Besoldungsgruppe A 13 in der Fachrichtung Polizei, wenn die durch das konkret-funktionelle Amt übertragenen Aufgaben mit erheblicher Führungs- und Personalverantwortung verbunden sind, oder
4.
zur Leiterin oder zum Leiter des Amtes einer Kreisfreien Stadt oder eines Landkreises, das mit dem Vollzug des Waffengesetzes befasst ist,
eine Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vorliegen. § 4 Absatz 6 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Übertragung der Aufgaben der in Satz 1 genannten Ämter entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit aus Anlass der Ernennung oder Übertragung des Amtes eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt wird.“
b)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
c)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und das Wort „Beamte“ wird durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
9.
In § 30 Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „der Ausbildung,“ die Wörter „die Voraussetzungen und der Umfang der Durchführung für Beamtinnen und Beamte in Teilzeitbeschäftigung,“ eingefügt.
10.
§ 40 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Wird ein Beamtenverhältnis als kommunale Wahlbeamtin oder kommunaler Wahlbeamter auf Zeit nach § 145 Nummer 1 bis 4 oder als hauptamtliche Amtsverweserin oder hauptamtlicher Amtsverweser nach § 145 Nummer 6 begründet, ruhen ab diesem Zeitpunkt abweichend von § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes die Rechte und Pflichten aus einem bisherigen Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, Verfassungstreue sowie des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Die Rechte und Pflichten ruhen längstens bis zum Erreichen der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand aus dem Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen. Mit Ablauf einer Gesamtdienstzeit als kommunale Wahlbeamtin oder kommunaler Wahlbeamter von bis zu 14 Jahren oder in den Fällen des § 147 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 ist der Staatsbeamtin oder dem Staatsbeamten auf ihren oder seinen Antrag dasselbe Amt zu übertragen, das sie oder er bis zum Amtsantritt als kommunale Wahlbeamtin oder kommunaler Wahlbeamter innehatte. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf der Amtszeit zu stellen. Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, ist die Staatsbeamtin oder der Staatsbeamte aus dem Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen entlassen.“
b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
11.
In § 52 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „eines Amtsarztes, Polizeiarztes oder anderen beamteten Arztes“ durch die Wörter „einer Ärztin oder eines Arztes nach § 4 Absatz 4“ ersetzt.
12.
In § 56 Satz 3 werden die Wörter „§ 143 Absatz 1, § 143a Absatz 1“ durch die Wörter „§ 143 Absatz 2, § 143a Absatz 2“ ersetzt.
13.
In § 59 Satz 1 wird das Wort „Probe“ durch die Wörter „auf Zeit“ ersetzt.
14.
§ 63 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 63
Verpflichtung zur Verfassungstreue, Diensteid“.
b)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
‚(1) Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne der Sächsischen Verfassung bekennen und für diese eintreten. Dies umfasst das Bekenntnis zu den Grundrechten, vor allem der Menschenwürde, das Demokratieprinzip, den Grundsatz der Volkssouveränität, den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, das Mehrparteiensystem, die Unabhängigkeit der Gerichte und die Gewaltenteilung.
(2) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Freistaates Sachsen und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegenüber allen üben werde.“‘
c)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
15.
§ 74 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 74
Dienstkleidung, Erscheinungsbild
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde Dienstkleidung zu tragen, wenn es das Amt erfordert.
(2) Die Staatsministerien können jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes durch Rechtsverordnung regeln, soweit dies für die Ausübung des Dienstes oder für die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Zuständigkeit, Neutralität und Unvoreingenommenheit der Amtsträger erforderlich erscheint. Dazu zählen auch nicht oder nicht unmittelbar ablegbare Erscheinungsmerkmale. Die Bestimmungen können sich insbesondere auf die Verpflichtung erstrecken, Erscheinungsmerkmale
1.
bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug abzulegen, abzudecken oder mit kosmetischen oder ähnlichen Mitteln zu überdecken,
2.
zur Herstellung eines pflichtgemäßen Zustands dauerhaft zu verändern oder zu entfernen, wenn sich in anderer Weise kein pflichtgemäßer Zustand herstellen lässt, und
3.
zur Vermeidung einer künftigen, nicht auf andere Weise abwendbaren Kollision mit den dienstlichen Pflichten vor deren Erstellung zu untersagen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Sächsischen Landtages, der Sächsische Rechnungshof sowie die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte können Regelungen im Sinne des Absatzes 2 in eigener Zuständigkeit treffen.“
16.
§ 93 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „beurteilen“ das Wort „(Regelbeurteilung)“ eingefügt.
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie können anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen beurteilt werden (Anlassbeurteilung).“
cc)
Im neuen Satz 3 wird nach dem Wort „ist“ das Wort „(Probezeitbeurteilung)“ eingefügt.
b)
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„1.
Ausnahmen von der Regelbeurteilung für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten zugelassen,
2.
die Erstellung einer Anlassbeurteilung vorgeschrieben und“.
c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Regel- und Anlassbeurteilungen sind mit einem zusammenfassenden Gesamturteil abzuschließen.“
17.
In § 95 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
18.
Dem § 97 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Absatz 2 oder die Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt wurde oder für die ein solcher Antrag gestellt worden ist, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung, entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder entsprechender Gesetze, im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, für alle oder auch nur einzelne Ausbildungsabschnitte, bewilligt werden. Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung nach § 30 oder durch Gesetz geregelt.“
19.
Dem § 98 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann auf Antrag aus den in Absatz 1 genannten Gründen Teilzeitbeschäftigung, entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder entsprechender Gesetze, mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, für alle oder auch nur einzelne Ausbildungsabschnitte, bewilligt werden. Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung nach § 30 oder durch Gesetz geregelt.“
20.
In § 106 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „tatsächliche“ gestrichen.
21.
Dem § 129 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Beamtin und der Beamte sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit, wenn sie eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 140) vornehmen.“
22.
Nach § 136 wird folgender § 136a eingefügt:
 
„§ 136a
Wechselkennzeichnung
(1) Bei geschlossenen Einsätzen sind uniformierte Polizeibedienstete der Einsatzeinheiten verpflichtet, eine individuelle Kennzeichnung zu tragen. Diese Kennzeichnung ist für jedermann gut sichtbar und erkennbar auf der Oberbekleidung zu tragen und besteht aus dem Landeskürzel ‚SN‘ sowie aus einer fünfstelligen Ziffernfolge.
(2) Die zur nachträglichen Identifizierbarkeit erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Polizeibediensteten sind mit der Vergabe und vor der Benutzung der Kennzeichnung zu erheben und zu speichern. Diese personenbezogenen Daten dürfen nur genutzt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass beim Einsatz eine strafbare Handlung oder ein nicht unerhebliches Dienstvergehen begangen wurde und die Identifizierbarkeit auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Die personenbezogenen Daten sind drei Monate nach Abschluss der eingeräumten Benutzung der dienstlich zur Verfügung gestellten Kennzeichnung zu löschen, sofern sie nicht für den Erhebungszweck weiterhin erforderlich sind.
(3) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, Inhalt und Umfang der Kennzeichnungspflicht sowie die Vergabe und Trageweise von Kennzeichnungen durch Rechtsverordnung zu regeln.“
23.
§ 138a wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes in einer besonderen Verwendung mit deutlich erhöhten Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit haben sich regelmäßig untersuchen zu lassen. Das Gleiche gilt für Beamtinnen und Beamte, die für eine solche Verwendung vorgesehen sind. Die Tauglichkeit für die besondere Verwendung ist dem Dienstherrn durch ein Zeugnis des polizeiärztlichen Dienstes nachzuweisen. Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln
1.
die näheren Anforderungen an die Tauglichkeit, einschließlich der erforderlichen Nachuntersuchungen durch den polizeiärztlichen Dienst,
2.
die Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchungen,
3.
die Ausgestaltung des Tauglichkeitsnachweises und
4.
das Verfahren zur Tauglichkeitsfeststellung.“
24.
§ 143 wird wie folgt geändert:
a)
Vor Absatz 1 wird folgender Absatz 1 eingefügt:
„(1) Beamtinnen und Beamte in der Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst erhalten in entsprechender Anwendung des § 135 Heilfürsorge. Das Gleiche gilt für Beamtinnen und Beamte der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2, die voraussichtlich dauerhaft als Vollzugsabteilungsleiterinnen oder Vollzugsabteilungsleiter verwendet werden.“
b)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in den Sätzen 1 und 2 Satzteil vor Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe „Absatz 2“ wird durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
25.
§ 143a wird wie folgt geändert:
a)
Vor Absatz 1 wird folgender Absatz 1 eingefügt:
„(1) Beamtinnen und Beamten in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Vollzugsdienst in einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung erhalten in entsprechender Anwendung des § 135 Heilfürsorge.“
b)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
26.
Nach § 164 wird folgender § 164a eingefügt:
 
„§ 164a
Übergangsregelung für das Verfahren zur Überprüfung der Verfassungstreue
(1) Zur Feststellung der Verfassungstreue nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes von Beamtinnen und Beamten, die am 1. Mai 2024 eines der in § 27 Absatz 7 Satz 1 genannten Ämter innehaben oder denen die Aufgaben eines dieser Ämter übertragen wurden, hat die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bis spätestens 28. Februar 2025 eine Anfrage nach § 4 Absatz 5 und 6 an das Landesamt für Verfassungsschutz zu stellen.
(2) Die Staatsregierung erstellt alle vier Jahre einen Evaluationsbericht zur Umsetzung der in § 4 Absatz 5 und 6 sowie § 27 Absatz 7 vorgesehenen Verfahren zur Überprüfung der Verfassungstreue, insbesondere zu den gesetzgeberischen Zielstellungen, zur Angemessenheit und zur Wirksamkeit dieser Regelungen.“
27.
Nach § 164a wird folgender § 164b eingefügt:
 
„§ 164b
Übergangsregelung zur Gewährung von Heilfürsorge für Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes sowie in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen
Die am 1. Juli 2025 in der Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung sowie der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie die Beamtinnen und Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2, die voraussichtlich dauerhaft als Vollzugsabteilungsleiterinnen oder Vollzugsabteilungsleiter verwendet werden, können innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab dem 1. Juli 2025 einmalig erklären, dass sie Heilfürsorge nicht in Anspruch nehmen werden. Die Erklärung bedarf der Schriftform und ist gegenüber der zuständigen Ernennungsbehörde abzugeben. Sie kann nicht widerrufen werden.“
28.
Nach § 165 wird folgender § 166 eingefügt:
 
„§ 166
Einschränkung eines Grundrechts
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird durch § 4 Absatz 5 und 6, § 27 Absatz 7 und § 164a Absatz 1 eingeschränkt.“

Artikel 2
Sächsisches Disziplinargesetz
(SächsDG)

Artikel 3
Sächsisches Gesetz zur Regelung
polizeilicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
(SächsPolZÜG)

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Richtergesetzes

§ 51 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446, 451), das durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren gegen eine Richterin oder einen Richter jederzeit an sich ziehen, wenn
1.
die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte nicht tätig wird oder verhindert ist,
2.
Gefahr im Verzug ist oder
3.
der besondere Umfang oder die besondere Bedeutung des Falles dies rechtfertigen.“
2.
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Beamtengesetzes in der vom 1. Juli 2025 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sächsische Disziplinargesetz vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 12, 24, 25 und 27 tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 17 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

Dresden, den 12. April 2024

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Änderungsvorschriften