Zwölfte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Verordnung zur Finanzierung
des öffentlichen Personennahverkehrs

Vom 11. Juni 2024

Auf Grund

des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern sowie
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899)

verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:

Artikel 1
Änderung der Verordnung
zur Finanzierung
des öffentlichen Personennahverkehrs

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 29. April 2009 (­SächsGVBl. S. 232), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 36) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1c wird folgender Satz angefügt:
„Der Antrag nach Satz 1 soll spätestens bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres gestellt werden.“
b)
Absatz 1d wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „ab dem 1. August 2020“ die Wörter „bis zum 31. Juli 2024“ eingefügt.
bb)
In Satz 11 wird das Wort „März“ durch das Wort „Mai“ ersetzt.
cc)
Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von Satz 1 legt das Landesamt für Straßenbau und Verkehr die Höhe der jeweiligen Zuweisungen für die Monate Juni und Juli 2024 auf Grundlage einer vorläufigen prognostizierten Gesamtbedarfsermittlung für das Jahr 2024 unter Berücksichtigung der Entwicklung der Verkaufszahlen für das Azubiticket ab Januar 2024 und der von Januar bis Mai 2024 nach Satz 1 jeweils zugewiesenen Beträge fest.“
c)
Absatz 1f wird wie folgt gefasst:
„(1f) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist der ihm vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zu benennenden Trägerorganisation zur hälftigen Finanzierung der laufenden Kosten, insbesondere Personal-, Gutachten- und Sachkosten, für die Bearbeitung der sich aus dem Deutschlandticket ergebenden Aufgaben von sachsenweitem oder verbundübergreifendem Interesse sowie zur Weiterentwicklung landesbedeutsamer tariflicher Angelegenheiten ab dem Jahr 2024 auf Antrag und Nachweis der Erforderlichkeit jährlich einen Betrag von bis zu 250 000 Euro zu.“
d)
Die Absätze 1e, 1g und 2 werden aufgehoben.
2.
§ 2 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 wird am Ende das Komma durch einen Punkt ersetzt.
b)
Nummer 3 wird aufgehoben.
3.
§ 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zusammenschlüsse geben dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr jährlich auf Anforderung Auskunft über die Regionalisierungsmittel und deren Verwendung, insbesondere zu verfügbaren Mitteln, Leistungsbestellungen, Managementaufwand, Investitionen in Verkehrsanlagen und Fahrzeuge, Tarifausgleiche und sonstige Ausgaben.“
4.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1 Satz 1)
 
Den Zusammenschlüssen in den Jahren 2017 bis 2031 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 für den öffentlichen Personennahverkehr zuzuweisende Festbeträge in Euro
1.
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
Jahr Betrag
2023 148 206 035
2024 174 527 434
2025 179 743 238
2026 179 865 682
2027 184 867 516
2.
Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
Jahr Betrag
2023 126 961 503
2024 149 509 872
2025 153 978 019
2026 154 082 911
2027 158 367 760
3.
Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe
Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe
Jahr Betrag
2023 131 210 934
2024 154 513 755
2025 159 131 709
2026 159 239 839
2027 163 705 476
2028 1 775 000
2029 1 807 000
2030 1 839 000
2031 1 872 000
4.
Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien
Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien
Jahr Betrag
2023 55 629 673
2024 65 509 505
2025 67 467 276
2026 67 513 236
2027 69 390 692
5.
Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland
Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland
Jahr Betrag
2023 43 015 485
2024 50 655 037
2025 52 168 878
2026 52 204 416
2027 53 656 154“.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. Juni 2024

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig