Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
für Studienaufenthalte von ausländischen Studierenden
an den Hochschulen des Freistaates Sachsen
(Förderrichtlinie Georgius-Agricola-Stipendien)

Vom 10. Juni 2024

A.
Allgemeine Regelungen

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Zur Gewinnung und Bindung von Fachkräfte- und Führungsnachwuchs für Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft im Freistaat Sachsen, insbesondere für den Fachbereich MINT (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik), gewährt der Freistaat Sachsen nach Maßgabe dieser Richtlinie Stipendien zur Förderung ausländischer Studierender an sächsischen Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gemäß der §§ 23, 44, 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zu §§ 23, 44, 44a der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024, S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), in der jeweils geltenden Fassung. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Zuwendungsempfänger

Gefördert werden ausländische Studierende während ihres Studiums an einer sächsischen Hochschule im Sinne des § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes, insbesondere im Fachbereich MINT. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können nur die von den Hochschulen vorgeschlagenen Studierenden sein.

III.
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Studierenden müssen über einen gültigen Aufenthaltstitel gemäß § 4 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verfügen, gemäß § 18 des Sächsischen Hochschulgesetzes zum Studium an einer sächsischen Hochschule nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes berechtigt sein und die erforderlichen Deutschkenntnisse nachweisen können.

IV.
Allgemeines Verfahren

1.
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus entscheidet über die Verteilung der hochschulbezogenen Mittel zur Ausreichung von Stipendien auf die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen und teilt jeder Hochschule jährlich mit, welche Mittel für Stipendien gemäß dieser Richtlinie nach Maßgabe des Staatshaushaltes zur Verfügung stehen.
2.
Es erteilt der Bewilligungsstelle die Bewirtschaftungsbefugnis.
3.
Die Stipendien werden durch die Hochschulen öffentlich ausgeschrieben.
4.
Der Antrag ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bei der Hochschule zu stellen, an der sie oder er studiert oder die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt. Die Hochschule prüft die Zuwendungsvoraussetzungen und gibt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel Förderempfehlungen über die Vergabe der Stipendien. Diese Förderempfehlung hat keine Außenwirkung. Können mit den verfügbaren Mitteln nicht alle bewilligungsfähigen Anträge genehmigt werden, trifft die Hochschule nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahl unter Beachtung des Vorranges von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Erfüllen mehr Anträge die fachlichen Voraussetzungen für eine Förderung als der Hochschule Stipendien zur Verfügung stehen, kann die Hochschule eine Nachrückrangfolge festlegen. Dabei kann ein Studium im Fachbereich MINT als ein Auswahlkriterium herangezogen werden.
5.
Die Hochschule reicht die Anträge zusammen mit ihrer Förderempfehlung an die Bewilligungsstelle weiter.
6.
Das Studentenwerk Freiberg ist Bewilligungsstelle. Dem Studentenwerk Freiberg wird gemäß § 118 Absatz 5 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes die Bewilligung der Stipendien nach dieser Förderrichtlinie als staatliche Aufgabe übertragen.
7.
Die Bewilligungsstelle kann nur aus verwaltungsrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen von der Förderempfehlung der Hochschule abweichen.
8.
Abweichend von Nummer 7.1 und Nummer 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), in der jeweils geltenden Fassung, erfolgt die Auszahlung des Stipendiums in monatlichen Beträgen jeweils zum Monatsersten. Die Auszahlung erfolgt nur auf ein Konto des Zuwendungsempfängers mit deutscher IBAN (International Bank Account Number, DE).
9.
Abweichend von Nummer 10 und Anlage 2 Nummer 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ist auf einen zahlenmäßigen Nachweis über die Verwendung der Mittel zu verzichten.
10.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen werden.

B.
Besondere Regelungen

I.
Georgius-Agricola-Grundstipendien

1.
Zuwendungszweck
Das Grundstipendium dient der Sicherung des Lebensunterhalts der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, um dieser oder diesem den Aufenthalt gemäß § 16b und § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Studium im Freistaat Sachsen zu ermöglichen. Der Studienaufenthalt dient dabei dem Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses an einer Hochschule des Freistaates Sachsen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes, insbesondere in den Fächergruppen Mathematik, Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften und Technik.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ausgaben zur Deckung des Lebensunterhaltes besonders qualifizierter ausländischer Studierender.
3.
Zuwendungsempfänger
Gefördert werden ausländische Studienanfängerinnen und Studienanfänger im ersten Hochschulsemester aus denjenigen Staaten, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung in der jeweils geltenden Fassung der DAC-Liste der Entwicklungsländer und -gebiete des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung geführt sind.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Die Förderung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
aa)
Die Studierenden müssen eine Begabung aufweisen, die hervorragende Leistungen in Studium oder Beruf erwarten lässt. Für die Beurteilung dieser besonderen Qualifikation soll sich an den Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 der Stipendienprogramm-Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2197), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2450) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, orientiert werden.
bb)
Es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die einen strategischen Wissensabfluss befürchten lassen.
cc)
Es soll hinreichend Potenzial bestehen, dass die oder der Studierende nach Abschluss der Ausbildung dem sächsischen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
dd)
Die Studierenden müssen über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfügen.
b)
Für eine Zusage des Stipendiums hat die Antragstellerin oder der Antragsteller folgende Nachweise zu erbringen:
aa)
Identitätsnachweis,
bb)
Zulassungsbestätigung zum Studium oder vergleichbare Zusage der Hochschule,
cc)
Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse,
dd)
Leistungs- oder Befähigungsnachweis zur Begründung der besonderen Qualifikation.
c)
Für den Auszahlungsbeginn hat sie oder er folgende Nachweise zu ergänzen:
aa)
Identitätsnachweis,
bb)
Nachweis der bestehenden Stipendienzusage,
cc)
Nachweis der bestehenden Immatrikulation,
dd)
Nachweis des Aufenthaltstitels gemäß § 4 des Aufenthaltsgesetzes.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt. Die Höhe des Grundstipendiums orientiert sich am Bedarf gemäß der §§ 11, 13, 13a und 21 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuwendung wird für die Dauer des Studiums, höchstens jedoch für die Dauer der Regelstudienzeit, gezahlt.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Soweit die Antragstellerin oder der Antragssteller zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keinen Aufenthaltstitel gemäß § 4 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorweisen kann, trifft die Hochschule ihre Förderempfehlung davon unabhängig. Die Bewilligungsstelle hat in diesem Fall eine Zuwendungsentscheidung an nachfolgend im Zuwendungsbescheid bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen. Im Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger spätestens:
a)
bis zu Beginn der Förderung die bestehende Immatrikulation gemäß § 19 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes nachweist und
b)
bis 90 Tage nach Beginn der Förderung einen für den Förderzeitraum gültigen Aufenthaltstitel gemäß § 16b des Aufenthaltsgesetzes nachweist.
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist im Bescheid darauf hinzuweisen, dass in dem Fall, dass die Nachweise nicht fristgemäß beigebracht werden können, die bereits ausgezahlte Förderung zurückzuzahlen ist.
7.
Verfahren
a)
Die Auszahlung beginnt frühestens mit Vorliegen der unter Nummer 6 Satz 3 Buchstabe a genannten Voraussetzung.
b)
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsstelle nach Ablauf der Frist gemäß Nummer 6 Satz 3 Buchstabe b und im weiteren Studienverlauf jährlich das Vorliegen einer aktuellen Aufenthaltserlaubnis nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes nachzuweisen.
c)
Die Hochschulen überprüfen jährlich den Studienfortschritt der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung und informieren die Bewilligungsstelle über das Prüfergebnis.
d)
Liegen die Voraussetzungen nach den Buchstaben b und c nicht vor, entscheidet die Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Förderung zu beenden ist. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist mit Bewilligung der Zuwendung in Textform auf die Prüfverfahren sowie ihre möglichen Auswirkungen hinzuweisen.

II.
Georgius-Agricola-Leistungsstipendien

1.
Zuwendungszweck
Das Leistungsstipendium dient der finanziellen Unterstützung zum Lebensunterhalt besonders qualifizierter ausländischer Studierender, um diesen die volle Konzentration auf das Studium zu ermöglichen und ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Kompetenzen auszubauen.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ausgaben zum Lebensunterhalt besonders qualifizierter ausländischer Studierender.
3.
Zuwendungsempfänger
Gefördert werden ausländische Studierende in Staatsexamens-, Diplom-, und Bachelorstudiengängen ab dem dritten Fachsemester und ausländische Studierende in Masterstudiengängen ab dem ersten Fachsemester ohne die Einschränkung nach Ziffer I Nummer 3.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Die Förderung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
aa)
Die Studierenden müssen über die fachlichen, sprachlichen und persönlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Studienaufenthalt verfügen und die bisher erbrachten Studienleistungen müssen für das Studium anerkennungsfähig sein.
bb)
Die Studierenden müssen bereits überdurchschnittliche Leistungen im Studium erbracht haben und weiterhin erwarten lassen. Für die Beurteilung dieser besonderen Qualifikation soll sich an den Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Stipendienprogramm-Verordnung orientiert werden.
cc)
Die Studierenden dürfen nicht bereits eine andere begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung aus öffentlichen Mitteln erhalten. Dies gilt nicht, wenn die Summe dieser Förderung je Semester, für das die Förderung bewilligt wurde, einen Monatsdurchschnitt von 30 Euro unterschreitet. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist in den Zuwendungsbestimmungen in Textform darauf hinzuweisen.
b)
Dazu hat die Antragstellerin oder der Antragsteller im Antragsverfahren folgende Nachweise zu erbringen:
aa)
Identitätsnachweis,
bb)
Nachweis der bestehenden Immatrikulation,
cc)
Leistungs- oder Befähigungsnachweis zur Begründung der besonderen Qualifikation,
dd)
Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt. Der Betrag des Leistungsstipendiums beträgt 300 Euro pro Monat für einen Studienaufenthalt von maximal zwei Semestern an einer Hochschule nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes.

III.
Georgius-Agricola-Wirtschaftsstipendien

1.
Zuwendungszweck
Das Wirtschaftsstipendium dient als finanzielle Unterstützung zum Lebensunterhalt, um ausländischen Studierenden eine frühzeitige Bindung an die sächsische Wirtschaft und an den sächsischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Den Unternehmen im Freistaat Sachsen soll damit zugleich die Möglichkeit geboten werden, die Fachkräftegewinnung bereits während der Ausbildung aktiv zu befördern und eine Bindung zu zukünftigen Arbeitskräften aufzubauen.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ausgaben zum Lebensunterhalt ausländischer Studierender während der Durchführung eines studienbegleitenden Praktikums in einem Unternehmen im Freistaat Sachsen, ohne die Einschränkung nach Ziffer I Nummer 3.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Die Förderung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
aa)
Das Praktikum muss einen Studienbezug nach der jeweiligen Studienordnung aufweisen.
bb)
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss einen entsprechenden Praktikumsplatz in einem Unternehmen im Freistaat Sachsen nachweisen.
cc)
Dieses Unternehmen muss sich zu einer monatlichen Zahlung an die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger verpflichtet haben, mindestens in gleicher Höhe des zu gewährenden Stipendiums nach Nummer 4 Satz 2.
b)
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat dazu im Antragsverfahren folgende Nachweise zu erbringen:
aa)
Identitätsnachweis,
bb)
Nachweis der bestehenden Immatrikulation,
cc)
Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse,
dd)
Nachweis des Studienbezugs des Praktikums,
ee)
Nachweis eines vorhandenen Praktikumsplatzes und
ff)
Nachweis der finanziellen Zusage der Förderung durch das Unternehmen.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt. Der Betrag des Wirtschaftsstipendiums beträgt monatlich 150 Euro für maximal ein Semester.

C.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am 27. Juni 2024 in Kraft und mit dem Ablauf des 26. Juni 2031 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Georgius-Agricola-Stipendien vom 17. Dezember 2004 (SächsABl. 2005 S. 14), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 295) außer Kraft.

Dresden, den 10. Juni 2024

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

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