Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
Vom 12. August 2024
Auf Grund des § 30 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1, 3 und 9 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), von denen § 30 Satz 1 und Satz 2 Nummer 9 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430, 606) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
Die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 616) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zentralen“ gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- „(3) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist als Einstellungsbehörde zuständig für die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Auswahlentscheidung.“
- c)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 2.
- In § 28 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „zur“ durch das Wort „zu“ ersetzt.
- 3.
- In § 48 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Meißen“ die Wörter „(FH) und Fortbildungszentrum“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 12. August 2024
Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann