Dritte Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 21. November 2024

Auf Grund des § 20 Absatz 1 Satz 2, des § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, des § 27 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2, des § 29 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 12 sowie des § 95 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), von denen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) § 29 Nummer 5 bis 7 und 9 geändert sowie § 29 Nummer 10 eingefügt und durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) § 95 Absatz 1 Satz 1 geändert worden ist, verordnet die Sächsische Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Laufbahnverordnung

Die Sächsische Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 (SächsGVBl. S. 485), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. August 2020 (SächsGVBl. S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „Beamten und Richter“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter“ ersetzt.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Übernahme von früheren Beamtinnen und Beamten sowie von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren“.
b)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerberinnen und Bewerber“.
c)
Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38
Überleitung von Laufbahnen sowie Beamtinnen und Beamten“.
3.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Freistaates Sachsen insoweit, als sich aus den für sie geltenden speziellen Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
1.
Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 5 des Sächsischen Beamtengesetzes),
2.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 6 des Sächsischen Beamtengesetzes),
3.
Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte (§ 145 des Sächsischen Beamtengesetzes),
4.
Professorinnen und Professoren an Universitäten, Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie an Kunsthochschulen und
5.
Beamtinnen und Beamte, soweit abweichende Laufbahn- oder Ausbildungsvorschriften bestehen.“
4.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Übernahme von früheren Beamtinnen und Beamten sowie von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Übernahme von früheren Beamtinnen und Beamten sowie von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Gesetzes übernommen werden.“
c)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Beamte“ durch die Wörter „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
d)
In Absatz 3 werden die Wörter „dem Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
5.
§ 4 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7.
in der Fachrichtung Polizei die Schwerpunkte
a)
Polizeivollzugsdienst,
b)
Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie
c)
Wirtschaftskriminalitätsdienst,“.
6.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung für den vorgesehenen Dienstposten verlangt werden.“
7.
Der Wortlaut von § 8 wird wie folgt gefasst:
„Während des Vorbereitungsdienstes führen Beamtinnen und Beamte die Dienstbezeichnung ‚Anwärterin‘ oder ‚Anwärter‘, in einem Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung ‚Referendarin‘ oder ‚Referendar‘, jeweils mit einem den Verwaltungsbereich, die Fachrichtung oder den Schwerpunkt einer Fachrichtung bezeichnenden Zusatz.“
8.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerberinnen und Bewerber“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Bewerber“ durch die Wörter „die Bewerberin oder der Bewerber“ ersetzt.
9.
In § 12 Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 sowie Nummer 2 und 3, Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die oder der Antragstellende“ ersetzt.
10.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die oder der Antragstellende“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „vom Antragsteller“ durch die Wörter „von der oder dem Antragstellenden“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bestehen begründete Zweifel an ihrer Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, kann die nach Absatz 1 zuständige Stelle
1.
von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, der die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ausgestellt oder anerkannt hat, eine Bestätigung über die Echtheit dieser Unterlagen oder eine Bestätigung darüber verlangen, dass dem oder der Antragstellenden die Berufsausübung nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, oder
2.
von der oder dem Antragstellenden die Vorlage beglaubigter Kopien oder weiterer zum Nachweis geeignete Unterlagen verlangen, sofern dies zwingend erforderlich ist.“
c)
Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In begründeten Fällen kann von der oder dem Antragstellenden verlangt werden, innerhalb einer angemessenen Frist eine Übersetzung vorzulegen, die angefertigt wurde
1.
von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder
2.
von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer.
Die Übersetzung ist im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen.“
11.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation ist abzulehnen, wenn die oder der Antragstellende eine Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation als Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 anstrebt, die Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurückbleibt.“
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der oder des Antragstellenden“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller“ durch die Wörter „Die oder der Antragstellende“ ersetzt.
bb)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 kann die nach § 13 Absatz 1 zuständige Behörde die Art der Ausgleichsmaßnahme festlegen, wenn die oder der Antragstellende eine Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation als Befähigung
1.
für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 beantragt hat, die Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurückbleibt oder
2.
für die erste oder zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 beantragt hat, die Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurückbleibt.
Beantragt die oder der Antragstellende eine Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation als Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und bleibt die Berufsqualifikation hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurück, kann sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden.“
d)
Absatz 4 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Sind die Unterschiede zwischen der Berufsqualifikation der oder des Antragstellenden und den im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen so groß, dass die Ausgleichsmaßnahmen der vollständigen Nachholung der Qualifikation gleichkämen, ist die Berufsqualifikation der oder des Antragstellenden im Einzelfall als partielle Laufbahnbefähigung anzuerkennen, wenn die oder der Antragstellende“.
12.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die oder der Antragstellende“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Dem Antragsteller“ durch die Wörter „Der oder dem Antragstellenden“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der oder des Antragstellenden“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 werden die Wörter „einem Vorsitzenden“ durch die Wörter „einer vorsitzenden Person“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „ein Stellvertreter“ durch die Wörter „jeweils eine Stellvertretung“ ersetzt.
cc)
In Satz 5 wird das Wort „Stellvertreter“ durch das Wort „Stellvertretungen“ ersetzt.
d)
In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Der Antragsteller“ durch die Wörter „Die oder der Antragstellende“ ersetzt.
e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller“ durch die Wörter „Die oder der Antragstellende“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die oder der Antragstellende“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der oder des Antragstellenden“ ersetzt.
f)
In Absatz 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die oder der Antragstellende“ ersetzt.
g)
In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „dem Antragsteller vom Vorsitzenden“ durch die Wörter „der oder dem Antragstellenden von der vorsitzenden Person“ ersetzt.
h)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „vom Vorsitzenden“ durch die Wörter „von der vorsitzenden Person“ ersetzt.
13.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Er ist unter Anleitung und Verantwortung einer erfahrenen ausbildenden Person durchzuführen. Sie muss über die Laufbahnbefähigung verfügen, welche die oder der Antragstellende anstrebt.“
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „durch den Ausbilder“ durch die Wörter „von der ausbildenden Person“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „durch den Ausbilder“ durch die Wörter „von der ausbildenden Person“ ersetzt.
d)
In Absatz 4 werden die Wörter „dem Antragsteller“ durch die Wörter „der oder dem Antragstellenden“ ersetzt.
e)
In Absatz 5 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der oder des Antragstellenden“ ersetzt.
f)
In Absatz 6 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die oder der Antragstellende“ ersetzt.
14.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Dem Antragsteller“ durch die Wörter „Der oder dem Antragstellenden“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die oder der Antragstellende ihre oder“ und das Wort „er“ durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der oder des Antragstellenden“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „dem Antragsteller“ durch die Wörter „der oder dem Antragstellenden“ ersetzt.
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „dem Antragsteller“ durch die Wörter „der oder dem Antragstellenden“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der oder des Antragstellenden“ ersetzt.
15.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
c)
In Absatz 4 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
16.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „der Beamte“ durch die Wörter „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
b)
Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a)
als parlamentarischer Berater, parlamentarische Beraterin, wissenschaftlicher Assistent, wissenschaftliche Assistentin, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments,“.
17.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der Besoldungsordnung A des Sächsischen Besoldungsgesetzes.“
b)
In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „der Beamte“ durch die Wörter „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
18.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Schulleitern und stellvertretenden“ durch die Wörter „Schulleiterinnen und Schulleitern sowie stellvertretenden Schulleiterinnen und“ ersetzt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
19.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
bb)
In Nummer 1 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
d)
In Absatz 4 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „die besonders qualifizierte Beamtin oder“ eingefügt.
20.
In § 25 Absatz 1 werden die Wörter „des Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder des Beamten“ ersetzt.
21.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „des Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder des Beamten“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Beamte“ durch die Wörter „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
22.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund-, Mittel- und Oberschulen, für das Lehramt Sonderpädagogik sowie für die Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen gemäß den Verordnungen nach den Nummern 1 bis 10 sowie die abgeschlossene berufsbegleitende Qualifizierung gemäß der Verordnung nach den Nummern 11 und 12 sind Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung im Sinne von § 18 des Sächsischen Beamtengesetzes:“.
bb)
Die Nummern 9 und 10 werden durch die folgenden Nummern 9 bis 12 ersetzt:
„9.
Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46) geändert worden ist,
10.
Lehramtsprüfungsordnung II vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822), in der jeweils geltenden Fassung,
11.
Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 656), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 568) geändert worden ist, und
12.
Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
b)
In Absatz 3 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
23.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hiervon abweichend muss vor der Verleihung eines Amts einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht sowie einer Direktorin oder eines Direktors des Arbeitsgerichts, des Amtsgerichts oder des Sozialgerichts ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 nicht durchlaufen werden.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf einer Richterin, einem Richter, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt erst verliehen werden, wenn sie oder er eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat.“
24.
§ 29 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „ein Richter“ durch die Wörter „eine Richterin oder ein Richter“ ersetzt.
bb)
In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Einem Richter, der“ durch die Wörter „einer Richterin oder einem Richter, die oder der“ und wird jeweils der Punkt am Nummernende durch ein Komma ersetzt.
cc)
In Nummern 3 werden die Wörter „Einem Richter, der“ durch die Wörter „einer Richterin oder einem Richter, die oder der“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ein Beamter“ durch die Wörter „eine Beamtin oder ein Beamter“ und das Wort „er“ durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „einem Beamten“ durch die Wörter „einer Beamtin oder einem Beamten“ und das Wort „er“ durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Einem Beamten“ durch die Wörter „Einer Beamtin oder einem Beamten“ und die Wörter „Verwaltung, der“ durch die Wörter „Verwaltung, die oder der“ ersetzt.
c)
In Absatz 5 wird das Wort „Staatsanwälte“ durch die Wörter „Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ ersetzt.
25.
§ 30 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
b)
In Nummer 1 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
26.
§ 30a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ und das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
bb)
In Nummer 1 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
d)
In Absatz 4 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
27.
In § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ und das Wort „Dienstzweiges“ durch das Wort „Dienstzweigs“ ersetzt.
28.
§ 32 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
cc)
In Satz 4 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
29.
§ 33 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
bb)
In Nummer 1 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von der Einführung und Aufstiegsprüfung mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abweichend von § 24 Absatz 4 abgesehen werden, wenn
1.
ein erheblicher dienstlicher Bedarf besteht,
2.
die Beamtin oder der Beamte mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 absolviert hat,
3.
Befähigung und fachliche Leistungen der Beamtin oder des Beamten in den letzten drei dienstlichen Beurteilungen die Anforderungen übertreffen und
4.
die Beamtin oder der Beamte nach ihrer oder seiner Persönlichkeit geeignet erscheint, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen.“
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
30.
§ 33a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
bb)
In Nummer 1 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
c)
In Absatz 4 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
31.
§ 36 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
bb)
In Nummer 1 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
32.
§ 36a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
d)
In Absatz 4 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
33.
In § 37 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ und werden die Wörter „dem Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder dem Beamten“ ersetzt.
34.
§ 38 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 38
Überleitung von Laufbahnen sowie Beamtinnen und Beamten“.
b)
Im Wortlaut werden die Wörter „und vorhandenen Beamten“ durch die Wörter „sowie vorhandenen Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
35.
§ 40 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vom Erfordernis der Prüfung nach § 30a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b kann für Beamtinnen und Beamte, die an einem mindestens achtzehnmonatigen Lehrgang für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst teilgenommen und diesen vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen haben, mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abgesehen werden, wenn nach den fachlichen Leistungen und Fähigkeiten der Beamtin oder des Beamten zu erwarten ist, dass sie oder er nach der Einführungszeit gemäß § 30a Absatz 3 die Aufgaben der Ämter des Verwendungsbereichs in der höheren Laufbahn erfüllen kann.“
36.
In § 18 Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, § 23 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 4 sowie in den §§ 34, 39, 41 und 42 Satz 1 wird jeweils das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
37.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
Der Abschnitt Fachrichtung Bildung und Kultur (neu) wird wie folgt geändert:
aa)
In Zeile 2 Spalte 2 werden die Wörter „Schulleiter und“ durch die Wörter „Schulleiterin, Schulleiter, stellvertretende Schulleiterin oder“ ersetzt.
bb)
In Zeile 12 Spalte 2 werden die Wörter „Akademischer Rat“ durch die Wörter „Akademische Rätin oder Akademischer Rat“ ersetzt.
cc)
In Zeile 13 Spalte 2 wird das Wort „Konservator“ durch die Wörter „Konservatorin oder Konservator“ ersetzt.
dd)
In Zeile 14 Spalte 2 wird das Wort „Studienrat“ durch die Wörter „Studienrätin oder Studienrat“ ersetzt.
b)
Der Abschnitt Fachrichtung Justiz (neu) wird wie folgt geändert:
aa)
In Zeile 5 Spalte 2 der Tabelle wird das Wort „Justizwachtmeister“ durch die Wörter „Justizwachtmeisterin oder Justizwachtmeister“ ersetzt.
bb)
In Zeile 6 Spalte 2 der Tabelle wird das Wort „Gerichtsvollzieher“ durch die Wörter „Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher“ ersetzt.
cc)
In Zeile 8 Spalte 2 der Tabelle wird das Wort „Rechtspfleger“ durch die Wörter „Rechtspflegerin oder Rechtspfleger“ ersetzt.
dd)
In Zeile 9 Spalte 2 der Tabelle werden die Wörter „Richter, Staatsanwälte“ durch die Wörter „Richterin, Richter, Staatsanwältin oder Staatsanwalt“ ersetzt.
c)
Im Abschnitt Naturwissenschaft und Technik (neu) Zeile 2 Spalte 2 wird das Wort „Straßenmeister“ durch die Wörter „Straßenmeisterin oder Straßenmeister“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung
der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

Die Sächsische Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 198), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. April 2022 (SächsGVBl. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Ausnahme bei Erklärung der Beamtin oder des Beamten“.
b)
Die Angabe zu § 18 wird gestrichen.
3.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „unberücksichtigt“ die Wörter „oder sind neutral“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
4.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „des Vorgesetzten“ durch die Wörter „der oder des Vorgesetzten“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „jeden Beamten“ durch die Wörter „jede Beamtin und jeden Beamten“ ersetzt.
5.
Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 können oberste Dienstbehörden oder von ihnen ermächtigte Behörden Ausnahmen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) es erfordern und gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. Soweit Ausgleichsruhezeiten nach Satz 1 aus objektiven Gründen nicht möglich sind, ist ein angemessener Schutz der Gesundheit durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.“
6.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „des Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin und des Beamten“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 4 werden die Wörter „des zuständigen Vorgesetzten“ durch die Wörter „der oder des zuständigen Vorgesetzten“ ersetzt
bb)
In Satz 5 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „80“ ersetzt.
d)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
e)
Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege einer oder eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden erkrankten Angehörigen nach § 66 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes ist der tageweise Zeitausgleich zu genehmigen. Das Gleiche gilt im Falle einer oder eines erkrankten nahen Angehörigen, die oder der nicht im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebt, und bei unvorhersehbarem Ausfall der Betreuung eines Kindes, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist.“
f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder des Beamten“ und die Wörter „eines pflegebedürftigen“ durch die Wörter „einer oder eines pflegebedürftigen“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „dem Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder dem Beamten“ ersetzt.
7.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Dienststelle kann für einzelne Beamtinnen und Beamte oder einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten allgemein oder im Einzelfall auf Dauer oder vorübergehend feststehende Arbeitszeit anordnen, wenn dienstliche oder durch die Beamtin oder den Beamten zu vertretende Gründe es erfordern.“
b)
In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
8.
In § 8 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
9.
In § 9 Satz 2 werden die Wörter „eines Arztes“ durch die Wörter „einer Ärztin oder eines Arztes“ ersetzt.
10.
In § 7 und § 11 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
11.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „der Beamte“ durch die Wörter „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Beamte“ durch die Wörter „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Beamte“ durch die Wörter „die Beamtin oder der Beamte“ und die Wörter „des Vorgesetzten“ durch die Wörter „der oder des Vorgesetzten“ ersetzt.
12.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Ausnahme bei Erklärung der Beamtin oder des Beamten“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann bei Bereitschaftsdienst die regelmäßige Arbeitszeit über 48 Stunden hinaus verlängert werden, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte sich hierzu schriftlich bereit erklärt,
2.
die Dienststelle die Beamtinnen und Beamten, welche die Erklärung abgegeben haben, in Listen erfasst und auf Ersuchen die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden hierüber unterrichtet und
3.
die Dienststelle die Beamtinnen und Beamten, deren regelmäßige Arbeitszeit tatsächlich über 48 Stunden hinaus verlängert ist, in Listen erfasst und diese den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zur Verfügung stellt.“
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Dem Beamten“ durch die Wörter „Der Beamtin oder dem Beamten“ und wird das Wort „er“ durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.
13.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Beamtin oder dem Beamten kann ein Langzeitkonto bewilligt werden, soweit sie oder er einem Arbeitsbereich im Sinne von Absatz 1 Satz 1 angehört und dienstliche oder von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Gründe nicht entgegenstehen.“
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder des Beamten“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „dem Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder dem Beamten“ ersetzt.
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Stellt die Beamtin oder der Beamte den Antrag auf Zeitausgleich zur Betreuung oder Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ihres oder seines behinderten Kindes oder zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, findet Absatz 4 Satz 2 bis 4 keine Anwendung.“
bb)
In Satz 5 werden die Wörter „dem Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder dem Beamten“ ersetzt.
d)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „dem Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder dem Beamten“ ersetzt.
14.
§ 17 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 17
Neue Arbeitszeitmodelle
(1) Die oberste Dienstbehörde kann neue Arbeitszeitmodelle durch Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, um insbesondere
1.
eine effektivere Aufgabenerledigung,
2.
ein verbessertes Dienstleistungsangebot oder
3.
eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf
zu erreichen. Durch die Ausnahmen darf der Gesundheitsschutz nicht beeinträchtigt werden. Führt das neue Arbeitszeitmodell zu einer Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder des Gesundheitsschutzes, ist es entsprechend anzupassen.
(2) Bei einer Zulassung neuer Arbeitszeitmodelle in Staatsbehörden unterrichtet die oberste Dienstbehörde das Staatsministerium des Innern innerhalb von drei Monaten über die Einführung des neuen Arbeitszeitmodells.“
15.
§ 18 wird aufgehoben.
16.
Die Anlage enthält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Sächsischen Laufbahnverordnung und der Sächsischen Arbeitszeitverordnung in der vom 1. Dezember 2024 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. November 2024

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Anhang zu Artikel 2 Nummer 16

Anlage
(zu § 15)

Regelstundenverpflichtung

Die Dauer der Lehr- oder Unterrichtsverpflichtung der beamteten Lehrkräfte außerhalb des Schuldienstes im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 Absatz 1 wird wie folgt geregelt:

I.
Allgemeine Regelungen

1.
Lehr- oder Unterrichtsverpflichtung ist die Verpflichtung der Lehrkräfte, in einem festgesetzten Umfang Lehrveranstaltungen oder Unterricht durchzuführen. Der Umfang der Lehr- oder Unterrichtsverpflichtung ergibt sich aus der Regelstundenverpflichtung nach Nummer 2.
2.
Die Regelstundenverpflichtung ist die Anzahl der Lehr- oder Unterrichtsstunden, die eine vollbeschäftigte Lehrkraft im Durchschnitt wöchentlich oder jährlich zu erteilen hat.
3.
Eine Lehr- oder Unterrichtseinheit (UE) hat die Dauer von 45 Minuten.
4.
Die oberste Dienstbehörde regelt die Tatbestände, die auf die Regelstundenverpflichtung angerechnet werden können oder zur Ermäßigung führen, insbesondere bei der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben, der Mitwirkung in Prüfungsverfahren und der Berücksichtigung von Fehlzeiten.

II.
Festlegung der Regelstundenverpflichtung

1.
Die Regelstundenverpflichtung für hauptamtliches Lehrpersonal an der Hochschule Meißen und Fortbildungszentrum (FH) beträgt im Studienjahr 630 UE.
2.
Die Regelstundenverpflichtung an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) beträgt im Studien- oder Fortbildungsjahr für
a)
Professorinnen und Professoren 684 UE,
b)
Dozentinnen und Dozenten 760 UE,
c)
Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Fach­lehrerinnen und Fachlehrer 836 UE.
3.
Die Regelstundenverpflichtung für hauptamtliche Lehrkräfte am Ausbildungszentrum Bobritzsch beträgt im Ausbildungsjahr 670 UE.
4.
Die Regelstundenverpflichtung für beim Ausbildungsgericht bestellte Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter gemäß § 32 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung beträgt im Kalenderjahr
a)
bei einer Freistellung zu einem Drittel und zwei neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 140 UE,
b)
bei einer Freistellung zur Hälfte und drei neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 200 UE,
c)
bei einer Freistellung zu zwei Dritteln und
aa)
vier neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 280 UE,
bb)
fünf neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 230 UE,
cc)
sechs neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 180 UE,
dd)
sieben neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 130 UE,
ee)
acht neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften 90 UE.
Die Regelstundenverpflichtung ermäßigt sich um 25 UE für jede neu eingerichtete Arbeitsgemeinschaft im Ergänzungsvorbereitungsdienst. Die Regelstundenverpflichtung für Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter beträgt bei einer vollständigen Freistellung 780 UE im Kalenderjahr.
5.
Die Regelstundenverpflichtung an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen beträgt im Kalenderjahr für
a)
Fachlehrerinnen und Fachlehrer 1 144 UE,
b)
Ausbilderinnen und Ausbilder 1 232 UE.

Änderungsvorschriften