Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst
(Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung – JFWAPVO)
Vom 25. November 2024
Auf Grund des § 30 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2, 4 bis 8 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), von denen Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430), Satz 2 Nummer 8 zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) und Satz 2 Nummer 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:
Teil 1
Vorbereitungsdienst
Abschnitt 1
Ziel der Justizfachwirtausbildung und Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 1
Ziel und Grundsätze des Vorbereitungsdienstes
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst des Freistaates Sachsen.
(2) 1Ziel des Vorbereitungsdienstes ist die Erlangung der Befähigung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst. 2Diese Befähigung wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.
(3) 1Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähigkeiten, die die Anwärterinnen und Anwärter zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen. 2Die Fähigkeit zur selbständigen Wissenserweiterung sowie zum Erkennen und Lösen neuer Probleme soll geweckt und gefördert werden. 3In die Ausbildung ist die den späteren Tätigkeitsbereich berührende Informationstechnologie einzubeziehen.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sind mit den wesentlichen Arbeiten ihres späteren Tätigkeitsbereichs vertraut zu machen und zu deren selbständiger Erledigung anzuleiten.
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
- 1.
- die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,
- 2.
- die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erfüllt,
- 3.
- an einem Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen hat.
(2) 1Weitere Voraussetzung ist die Fähigkeit, im Maschinenschreiben eine zehnminütige Abschrift von einer Langschriftvorlage in der Geschwindigkeit von 180 Anschlägen je Minute zu fertigen. 2Sofern diese Voraussetzung bis zur Einstellung noch nicht nachgewiesen worden ist, kann der Anwärterin oder dem Anwärter gestattet werden, den Nachweis bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres zu erbringen. 3Wird der Nachweis bis zu diesem Termin nicht vorgelegt, kann die Anwärterin oder der Anwärter aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden. 4Hierauf sind die Anwärterinnen und Anwärter bei Einstellung hinzuweisen.
§ 3
Einstellungsbehörde
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst.
§ 4
Dienstbezeichnung
1Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. 2Die Anwärterinnen führen die Dienstbezeichnung „Justizsekretäranwärterin“ und die Anwärter die Dienstbezeichnung „Justizsekretäranwärter“.
Abschnitt 2
Ausbildungseinrichtungen
§ 5
Ausbildungseinrichtungen
(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Ausbildungsgerichte. 2Die praktische Ausbildung kann an den Ausbildungsgerichten, an anderen Gerichten und an Staatsanwaltschaften (Ausbildungsstellen) erfolgen.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung findet am Ausbildungszentrum Bobritzsch statt.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung und weist die Anwärterinnen und Anwärter dem Fachbereich Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch für die fachtheoretische Ausbildung und den Ausbildungsgerichten für die praktische Ausbildung zu.
§ 6
Ausbildende und Lehrkräfte
(1) Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei jedem Ausbildungsgericht eine Ausbildungsleiterin, einen Ausbildungsleiter oder mehrere Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleiter und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter haben eine sorgfältige praktische Ausbildung sicherzustellen. 3Sie sind während der praktischen Ausbildung Vorgesetzte der ihnen jeweils zugewiesenen Anwärterinnen und Anwärter. 4Näheres regeln die Ausbildungsgerichte in eigener Zuständigkeit.
(3) 1Die Ausbildungsstellen bestimmen die Bediensteten, denen Anwärterinnen oder Anwärter zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen werden. 2Diese sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Anwärterinnen und Anwärter in ihrem Bereich verantwortlich. 3Näheres regeln die Ausbildungsstellen in eigener Zuständigkeit.
(4) Die fachtheoretische Ausbildung am Ausbildungszentrum Bobritzsch erfolgt durch dort beschäftigte hauptamtliche Lehrkräfte und Lehrbeauftragte.
(5) Die Lehrbeauftragten nach Absatz 4 werden auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Fachbereichs Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch (Fachbereichsleitung Justiz) im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung in der Regel für die Dauer von drei Jahren bestellt.
Abschnitt 3
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 7
Ausbildungsverlauf
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre und beginnt regelmäßig am 1. September. 2Der Vorbereitungsdienst umfasst
- 1.
- die praktische Ausbildung von mindestens 14 Monaten,
- 2.
- die fachtheoretische Ausbildung von mindestens zehn Monaten
und schließt mit der Justizfachwirtprüfung ab.
(2) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
- 1.
- Einführungspraktikum,
- 2.
- fachtheoretischer Lehrgang A,
- 3.
- praktische Ausbildung I,
- 4.
- fachtheoretischer Lehrgang B,
- 5.
- praktische Ausbildung II,
- 6.
- fachtheoretischer Lehrgang C,
- 7.
- praktische Ausbildung III,
- 8.
- Abschlusslehrgang,
- 9.
- Abschlusspraktikum.
(3) 1Inhalt und Umfang der praktischen und fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte bestimmt der Rahmenstoffplan. 2Er wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts in Zusammenarbeit mit der Fachbereichsleitung Justiz erstellt und unter Berücksichtigung der Entwicklungen und Erfordernisse der beruflichen Praxis fortgeschrieben. 3Der Rahmenstoffplan bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 4Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts und die Fachbereichsleitung Justiz berichten dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung nach Ablauf eines jeden Ausbildungsjahres über den Verlauf der Ausbildung und weisen auf notwendige Änderungen des Ausbildungsverlaufs, des Umfangs und des Inhalts der Ausbildung hin.
(4) 1Die Ausbildung umfasst alle Geschäfte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst, insbesondere die Geschäftsstellen- und die Kanzleitätigkeit, die Protokollführung und das Kostenwesen sowie die Grundzüge der zu Grunde liegenden materiellen und formellen Rechtsgebiete. 2Den Anwärterinnen und Anwärtern sind die Grundlagen des Staats- und Verfassungsrechts, die Grundzüge des Beamtenrechts, der Geschäfte der Verwaltungs-, Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sowie die wirtschaftliche und soziale Bedeutung ihrer späteren Tätigkeit zu vermitteln. 3Zur Vertretung und zur Aushilfe dürfen sie nur ausnahmsweise herangezogen werden.
§ 8
Fachtheoretische Ausbildung
(1) 1Der Unterricht im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung wird in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen erteilt. 2Im Rahmen des Unterrichts sind auch Klausuren zu fertigen. 3Die Anzahl der Unterrichtsstunden und der Klausuren wird durch den Rahmenstoffplan bestimmt.
(2) 1Der Stundenplan wird von der Fachbereichsleitung Justiz auf der Grundlage des Rahmenstoffplanes erstellt. 2Er bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
§ 9
Praktische Ausbildung
(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts erstellt auf der Grundlage des Rahmenstoffplanes für die praktische Ausbildung Beschäftigungstagebücher. 2In den Beschäftigungstagebüchern sind schwerpunktmäßig die Tätigkeiten aufzunehmen, mit denen sich die Anwärterinnen und Anwärter vertraut machen müssen.
(2) Die Anwärterin oder der Anwärter vermerkt in ihrem oder seinem Beschäftigungstagebuch, in welchen Arbeitsgebieten und mit welchen Arbeiten sie oder er bei den einzelnen Ausbildungsstellen beschäftigt worden ist.
(3) 1Während der praktischen Ausbildung findet zusätzlich Begleitunterricht an den Ausbildungsgerichten statt, in dem die theoretischen Kenntnisse vertieft werden. 2Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen nach Maßgabe des Rahmenstoffplanes Klausuren, die schwerpunktmäßig die in der bisherigen Ausbildung vermittelten Lehrinhalte umfassen. 3Die Anzahl der Unterrichtsstunden und der Klausuren sowie der Inhalt des Begleitunterrichts werden durch den Rahmenstoffplan bestimmt.
§ 10
Zwischenbewertungen und Ausbildungszeugnisse
(1) 1Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter erstellen jeweils zum Ende eines praktischen Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis, in dem Kenntnisse, Fähigkeiten, Arbeitsqualität, Arbeitsquantität und Arbeitsweise der Anwärterin oder des Anwärters gewürdigt werden. 2Berücksichtigung finden dabei die Klausuren im Begleitunterricht und die Beurteilungen der Bediensteten, denen die Anwärterin oder der Anwärter zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen war (Praxisbeurteilungen).
(2) Die Fachbereichsleitung Justiz erstellt jeweils zum Ende eines fachtheoretischen Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis über das Lehrgangsergebnis.
(3) 1Für das Verfahren zur Fertigung der Klausuren während der fachtheoretischen Ausbildung und im Begleitunterricht gelten die §§ 21, 22, 24 bis 27 und 39 entsprechend mit der Maßgabe, dass alle Entscheidungen in der fachtheoretischen Ausbildung von der Fachbereichsleitung Justiz und in der praktischen Ausbildung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts getroffen werden. 2Von der Regelung des § 22 Absatz 1 Nummer 2 können entsprechend des Leistungsstandes der Anwärterin oder des Anwärters Ausnahmen zugelassen werden.
(4) 1Für die Bewertung der Klausuren und Notengebung in den Praxisbeurteilungen gilt § 23 Absatz 1 entsprechend. 2Die erzielten Noten werden in den Zeugnissen bescheinigt. 3Die Zeugnisse schließen mit einer auf zwei Dezimalstellen zu errechnenden Gesamtnote; eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 4Sieht der Rahmenstoffplan für einen Ausbildungsabschnitt vor, dass eine Klausur wegen entsprechend höherer Anforderungen in doppelter Bearbeitungszeit anzufertigen ist (Doppelklausur), wird die Klausur zweifach gezählt. 5Die Gesamtnote eines praktischen Ausbildungsabschnittes errechnet sich aus dem Durchschnitt der im Verhältnis eins zu eins zu berücksichtigenden Klausuren und der vorliegenden Praxisbeurteilungen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für das Einführungspraktikum, den Abschlusslehrgang und das Abschlusspraktikum.
§ 11
Urlaub und Unterbrechung der Ausbildung
(1) 1Erholungsurlaub kann aus organisatorischen Gründen allen Anwärterinnen und Anwärtern für denselben Zeitraum gewährt werden. 2Während der fachtheoretischen Ausbildung ist die Gewährung von Erholungsurlaub grundsätzlich ausgeschlossen.
(2) 1Erholungsurlaub und Urlaub in anderen Fällen bewilligt die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungsgerichts in der praktischen Ausbildung nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters und während der fachtheoretischen Ausbildung nach Anhörung der Fachbereichsleitung Justiz. 2In dringenden Fällen kann während der praktischen Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle und während der fachtheoretischen Ausbildung die Fachbereichsleitung Justiz Urlaub mit Ausnahme von Erholungsurlaub bewilligen. 3Sie oder er unterrichtet hiervon die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungsgerichts.
(3) Soweit andere Unterbrechungen, die die Anwärterin oder der Anwärter nicht zu vertreten hat, 40 Arbeitstage je Ausbildungsjahr übersteigen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts auf Grund der Leistungen, ob die Anwärterin oder der Anwärter in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurücktritt.
§ 12
Wiederholung von Ausbildungsabschnitten
(1) 1Wer in einem Ausbildungsabschnitt eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ erbringt oder nicht jeweils in den fachtheoretischen Ausbildungsabschnitten in mindestens der Hälfte der Klausuren, wobei die Doppelklausur zweifach gezählt wird, eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ erzielt, tritt zur Wiederholung des Ausbildungsabschnitts in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurück. 2Die Wiederholung ist nur einmal statthaft.
(2) 1Den Anschluss an den zu wiederholenden Ausbildungsabschnitt regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung der Leistungsmängel der Anwärterin oder des Anwärters. 2Frühere erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsabschnitte sind nicht zu wiederholen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Wiederholung versagen und das Entlassungsverfahren einleiten, wenn
- 1.
- nicht zu erwarten ist, dass die Anwärterin oder der Anwärter bei der Wiederholung des Ausbildungsabschnittes das Ausbildungsziel erreichen wird oder
- 2.
- die Anwärterin oder der Anwärter das Nichterreichen des Ausbildungsziels zu vertreten hat.
(4) 1Wer einen Ausbildungsabschnitt bereits wiederholt hat und in dem wiederholten oder in einem späteren Ausbildungsabschnitt das Ausbildungsziel wieder nicht erreicht, ist zu entlassen. 2In besonderen Härtefällen können von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Ausnahmen zugelassen werden.
Teil 2
Justizfachwirtprüfung
Abschnitt 1
Prüfungsbehörde
§ 13
Landesjustizprüfungsamt und Prüfungsorgane
(1) 1Prüfungsbehörde ist das Landesjustizprüfungsamt beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 2Es können Örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter bestellt werden.
(2) Prüfungsorgane sind
- 1.
- der Prüfungsausschuss,
- 2.
- die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes,
- 3.
- die Prüferinnen und Prüfer.
§ 14
Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus
- 1.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als der oder dem Vorsitzenden,
- 2.
- einer Beamtin oder einem Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst (Rechtspflegerin oder Rechtspfleger),
- 3.
- einer hauptamtlichen Lehrkraft des Fachbereichs Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch,
- 4.
- einer Beamtin oder einem Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst.
(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(3) 1Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden kann der Prüfungsausschuss im Sternverfahren fernmündlich oder in Textform beschließen. 2Eine solche Beschlussfassung scheidet aus, wenn ein Mitglied dem Sternverfahren widerspricht.
§ 15
Prüferinnen und Prüfer
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind ohne besondere Bestellung Prüferin oder Prüfer.
(2) 1Zu Prüferinnen und Prüfern können Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Beamtinnen und Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst bestellt werden. 2Lehrkräfte des Fachbereichs Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch sind in der Regel zu Prüferinnen und Prüfern zu bestellen.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer haben folgende Aufgaben:
- 1.
- Entwerfen von Prüfungsaufgaben,
- 2.
- Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
- 3.
- Abnahme der mündlichen Prüfung.
§ 16
Zuständigkeiten des Landesjustizprüfungsamtes und der Prüfungsorgane
(1) 1Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. 2Insbesondere gibt sie oder er die Beschlüsse der anderen Prüfungsorgane bekannt, entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und trifft an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen.
(2) 1Die Justizfachwirtprüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt vorbereitet und durchgeführt. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann ihre oder seine Befugnisse nach Absatz 1 auf die Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes sowie auf die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter übertragen.
§ 17
Weisungsunabhängigkeit
1Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Prüferinnen und Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden. 2Die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie die Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes unterliegen in Prüfungsangelegenheiten nur den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes.
§ 18
Bestellung der Prüfungsorgane
(1) 1Die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 2Die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die nicht im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung beschäftigt sind, erfolgt im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde.
(2) 1Der Prüfungsausschuss bestellt erstmalig die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer; Wiederbestellungen nimmt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes vor. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Bestellung erfolgt jeweils auf fünf Jahre. 2Das Ende der Bestellung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes festzustellen. 3Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses, der Prüferin oder des Prüfers kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Bestellung jederzeit aufheben.
§ 19
Bestellung der Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter
1Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann an allen Prüfungsorten Örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellen. 2Zu Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleitern sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern können Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst bestellt werden. 3Die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter unterstützen das Landesjustizprüfungsamt bei der Durchführung der Prüfungen.
Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften für das Prüfungsverfahren
§ 20
Grundsatz
(1) 1Die Justizfachwirtprüfung ist Laufbahnprüfung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst im Sinne des Sächsischen Beamtengesetzes. 2Die Justizfachwirtprüfung stellt fest, ob die Anwärterinnen und Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht haben und nach ihren Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst geeignet sind. 3Das Bestehen der Justizfachwirtprüfung begründet keinen Anspruch auf Verbeamtung.
(2) 1Die Justizfachwirtprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung. 2Sie wird in der Regel am Ausbildungszentrum Bobritzsch abgenommen. 3Die schriftliche Prüfung kann schon im letzten Monat der Ausbildung stattfinden.
§ 21
Ausschluss von der Teilnahme
an der Justizfachwirtprüfung
(1) Wird gegen eine Prüfungsteilnehmerin oder einen Prüfungsteilnehmer zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen, ist sie oder er von der Teilnahme an der Justizfachwirtprüfung für die Dauer der Freiheitsentziehung ausgeschlossen.
(2) Von der Teilnahme an der Justizfachwirtprüfung kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer
- 1.
- den ordnungsgemäßen Ablauf der Justizfachwirtprüfung stört oder zu stören versucht oder
- 2.
- an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Justizfachwirtprüfung ernstlich beeinträchtigen würde.
(3) In Eilfällen kann die Örtliche Prüfungsleiterin oder der Örtliche Prüfungsleiter den Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen.
§ 22
Prüfungsverhinderung
(1) Kann eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, den schriftlichen oder den mündlichen Teil der Justizfachwirtprüfung nicht oder nicht vollständig ablegen, oder ist sie oder er aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, gemäß § 21 ausgeschlossen (Prüfungsverhinderung), gilt Folgendes:
- 1.
- hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die schriftlichen Prüfungsarbeiten im Umfang von weniger als vier Siebentel der Gesamtbearbeitungszeit nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und 3 bearbeitet, gilt die Justizfachwirtprüfung als nicht abgelegt,
- 2.
- hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die schriftlichen Prüfungsarbeiten im Umfang von mindestens vier Siebentel der Gesamtbearbeitungszeit nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und 3 bearbeitet, hat sie oder er an Stelle der nicht bearbeiteten schriftlichen Prüfungsarbeiten innerhalb einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, entsprechende Ersatzprüfungsarbeiten anzufertigen,
- 3.
- eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin nachzuholen.
(2) 1Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen. 2Im Fall einer Krankheit erfolgt der Nachweis grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 3In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Nachweises verzichtet werden. 4Gibt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Prüfungsarbeit oder sonstige Aufzeichnungen ab, hat sie oder er eine Prüfungsverhinderung unverzüglich im Anschluss hieran beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen. 5Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.
(3) 1Die Geltendmachung einer Prüfungsverhinderung bei der schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der schriftlichen Prüfung ein Monat verstrichen ist. 2Die Geltendmachung einer Prüfungsverhinderung bei der mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn das Ergebnis bekannt gegeben wurde.
(4) Die Anwärterin oder der Anwärter kann entlassen werden, wenn die Justizfachwirtprüfung zum zweiten Mal nach der erstmaligen Zulassung aus Gründen des Absatzes 1 nicht abgelegt werden kann.
§ 23
Noten
(1) Die einzelnen Leistungen in der Justizfachwirtprüfung sind zu bewerten mit
- 1.
- „sehr gut“ und der Note 1, wenn eine Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht,
- 2.
- „gut“ und der Note 2, wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
- 3.
- „befriedigend“ und der Note 3, wenn eine Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
- 4.
- „ausreichend“ und der Note 4, wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
- 5.
- „mangelhaft“ und der Note 5, wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, oder
- 6.
- „ungenügend“ und der Note 6, wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Ein Durchschnittswert der Gesamtnote oder der Prüfungsgesamtnote von
- 1.
- 1,00 bis 1,50 entspricht „sehr gut“ und der Note 1,
- 2.
- 1,51 bis 2,50 entspricht „gut“ und der Note 2,
- 3.
- 2,51 bis 3,50 entspricht „befriedigend“ und der Note 3,
- 4.
- 3,51 bis 4,50 entspricht „ausreichend“ und der Note 4,
- 5.
- 4,51 bis 5,50 entspricht „mangelhaft“ und der Note 5 sowie
- 6.
- 5,51 bis 6,00 entspricht „ungenügend“ und der Note 6.
§ 24
Nichterbringung von Prüfungsleistungen
Erbringt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsleistung nicht, ohne dass die Gründe des § 22 Absatz 1 vorliegen, wird diese mit der Note 6 und „ungenügend“ bewertet.
§ 25
Mängel im Prüfungsverfahren
(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einer oder einem bestimmten oder von allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die Justizfachwirtprüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.
(2) 1Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. 2Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. 3Die Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.
(3) Anordnungen nach Absatz 1 darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen ein Jahr nach Abschluss der Justizfachwirtprüfung nicht mehr treffen.
§ 26
Hilfsmittel
1Der Prüfungsausschuss bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel für die schriftliche und mündliche Prüfung. 2Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.
§ 27
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren
(1) 1Unternimmt es eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, Nutzung unzulässiger Hilfe Anderer oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist diese Prüfungsleistung mit der Note 6 und „ungenügend“ zu bewerten. 2Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel unmittelbar vor, während oder nach der Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder unmittelbar vor, während oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. 3In besonders schweren Fällen ist die gesamte Justizfachwirtprüfung mit der Prüfungsgesamtnote 6 und „ungenügend“ zu bewerten.
(2) 1Unternimmt es eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist in der Regel die gesamte Prüfung mit der Prüfungsgesamtnote 6 und „ungenügend“ zu bewerten. 2In weniger schweren Fällen ist nur die betroffene Prüfungsleistung mit der Note 6 und „ungenügend“ zu bewerten.
(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes, die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie die von diesen Beauftragten, die Aufsichtführenden sowie die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sind befugt, den Arbeitsplatz der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers unmittelbar vor, während oder nach der Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder unmittelbar vor, während oder nach Beginn der mündlichen Prüfung auch ohne konkreten Verdacht auf nicht zugelassene Hilfsmittel zu kontrollieren. 2Dazu können technische Hilfsmittel eingesetzt werden. 3Die Kontrolle von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mittels Sichtkontrolle und Scangeräten ist zulässig.
(4) 1Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, sind die in Absatz 3 Satz 1 genannten Personen befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. 2Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer bis zum Abschluss der betreffenden Prüfungsleistung zu belassen. 3Verhindert die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Überprüfung oder eine Sicherstellung oder nimmt sie oder er nach Beanstandung gemäß Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note 6 und „ungenügend“ bewertet. 4Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) 1Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 sowie 4 Satz 3 und 4 trifft der Prüfungsausschuss binnen eines Jahres, nachdem die Prüfungsbehörde oder ein Prüfungsorgan von dem unlauteren Verhalten Kenntnis erlangt hat. 2Ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses die Justizfachwirtprüfung bereits durch Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, ist nachträglich das Prüfungsergebnis entsprechend zu ändern oder die Justizfachwirtprüfung für nicht bestanden zu erklären. 3Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.
§ 28
Prüfungsakten
(1) 1Über jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer wird beim Landesjustizprüfungsamt zur Durchführung der Justizfachwirtprüfung und im Weiteren zum Zweck des Nachweises und der Dokumentation des erreichten Ergebnisses eine Prüfungsakte geführt. 2Diese enthält insbesondere
- 1.
- Abdrucke der Zulassung zur schriftlichen Prüfung und der Ladung zur mündlichen Prüfung,
- 2.
- die von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer gefertigten schriftlichen Prüfungsarbeiten nebst Bewertung,
- 3.
- die Niederschrift über die erzielten Noten in der mündlichen Prüfung,
- 4.
- den Abdruck der schriftlichen Bestehensbescheinigung,
- 5.
- den Abdruck des Prüfungszeugnisses und der Bescheinigung über die Platznummer,
- 6.
- gegebenenfalls den Abdruck des Bescheids über das Nichtbestehen.
(2) 1Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können ihre Prüfungsakten einsehen. 2Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Landesjustizprüfungsamtes.
Abschnitt 3
Prüfungsverfahren
§ 29
Zulassung zur Justizfachwirtprüfung
(1) Ist auf Grund der bisher erbrachten Leistungen zu erwarten, dass die Anwärterin oder der Anwärter die praktische Ausbildung III bestehen wird, stellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts sie oder ihn zur Justizfachwirtprüfung vor.
(2) Die Zulassung zur Justizfachwirtprüfung erfolgt mit der Ladung zur schriftlichen Prüfung durch das Landesjustizprüfungsamt.
(3) Wer die Ausbildung noch nicht vollständig abgeleistet hat oder sich noch nicht im letzten Monat der Ausbildung befindet, kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden, wenn die Ausbildung bis zum Tag der mündlichen Prüfung beendet wird.
(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
- 1.
- die Anwärterin oder der Anwärter sie durch falsche Angaben erschlichen hat,
- 2.
- sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte, oder
- 3.
- sich zeigt, dass die Anwärterin oder der Anwärter dauernd prüfungsunfähig ist.
(5) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung oder ein Widerruf ist jeweils zu begründen.
§ 30
Schriftliche Prüfung
(1) 1In der schriftlichen Prüfung sind sechs schriftliche Prüfungsarbeiten unter Aufsicht zu fertigen. 2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt. 3Die Arbeitszeit beträgt jeweils zwei Stunden und bei einer der sechs Prüfungsarbeiten vier Stunden (Doppelarbeit).
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind aus folgenden Gebieten, gegebenenfalls mit ihren Bezügen zur automatisierten Datenverarbeitung, zu fertigen:
- 1.
- Zivil- und Zivilprozessrecht, einschließlich des Vollstreckungswesens,
- 2.
- Straf- und Strafprozessrecht, einschließlich des Vollstreckungswesens,
- 3.
- Freiwillige Gerichtsbarkeit unter besonderer Berücksichtigung der Geschäftsstellentätigkeit,
- 4.
- Protokollführung,
- 5.
- Kostenrecht,
- 6.
- Aktenordnung, Geschäftsstellentätigkeit sowie Haushalts- und Kassenwesen.
(3) 1Eine schriftliche Prüfungsarbeit kann auch mehrere der in Absatz 2 genannten Gebiete umfassen. 2Dabei bildet ein Gebiet stets den Schwerpunkt der Prüfungsarbeit. 3Insgesamt wird jedes Gebiet einmal als Schwerpunkt einer Prüfungsarbeit geprüft.
(4) 1Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geben an Stelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an. 2Die Verzeichnisse mit den Nummern der Arbeitsplätze sind bis zum Abschluss der Bewertung verschlossen beim Landesjustizprüfungsamt zu verwahren. 3Prüferinnen und Prüfern darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze gewährt werden.
§ 31
Bewertung der Prüfungsarbeiten
(1) 1Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes teilt die Prüferinnen und Prüfer für die schriftliche Prüfung ein.
(2) 1Können sich die Prüferinnen oder Prüfer über die Bewertung einer Prüfungsarbeit nicht einigen, setzt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Note mit einer der von den Prüferinnen oder Prüfern erteilten Noten oder einer dazwischenliegenden Note fest. 2Sie oder er kann diese Aufgabe einer dritten Prüferin oder einem dritten Prüfer übertragen.
(3) Die Aufsichtsführenden dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben.
(4) 1Ist eine Prüferin oder ein Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerer Krankheit, nicht mehr in der Lage, die Bewertung der ihr oder ihm zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, wird sie oder er durch eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer ersetzt. 2Sofern die ausgeschiedene Prüferin oder der ausgeschiedene Prüfer bereits ein Drittel der ihr oder ihm zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet hat, bleiben die Bewertungen bestehen und müssen nicht wiederholt werden.
§ 32
Ergebnis der schriftlichen Prüfung
und Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) 1Für die schriftliche Prüfung wird eine auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Gesamtnote gemäß § 23 Absatz 2 gebildet; eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 2Die Gesamtnote errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten der schriftlichen Prüfungsarbeiten, wobei die Doppelarbeit zweifach gezählt wird, geteilt durch sieben.
(2) 1Wer in der schriftlichen Prüfung eine Gesamtnote von mindestens 4,50 erreicht und in mindestens vier der schriftlichen Prüfungsarbeiten, wobei die Doppelarbeit zweifach gezählt wird, eine Einzelnote von mindestens 4 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. 2Wer nach Satz 1 zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Justizfachwirtprüfung nicht bestanden; dies ist schriftlich bekannt zu geben.
(3) Die Einzelnoten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.
§ 33
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung nehmen Prüfungskommissionen ab, die zusammengesetzt sind aus
- 1.
- einer Richterin, einem Richter, einer Staatsanwältin, einem Staatsanwalt oder einer Beamtin oder einem Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
- einer Beamtin oder einem Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst (Rechtspflegerin oder Rechtspfleger),
- 3.
- einer Beamtin oder einem Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst.
2Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss hauptamtliche Lehrkraft im Fachbereich Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch sein.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes teilt die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung ein.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.
(4) 1Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von 30 Minuten vorzusehen. 2Mehr als vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.
(5) 1Die mündliche Prüfung besteht aus folgenden Teilen:
- 1.
- Gebiete des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3,
- 2.
- Gebiete des § 30 Absatz 2 Nummer 4 bis 6,
- 3.
- staatsbürgerliches Wissen und Beamtenrecht.
2Die einzelnen Teile werden jeweils von einem Mitglied der Prüfungskommission mit der etwa gleichen Prüfungszeit geprüft. 3Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung.
(6) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung und sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung.
(7) 1Die Anwärterinnen und Anwärter des nachfolgenden Einstellungsjahrganges können bei der mündlichen Prüfung zuhören. 2Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann auch andere Anwärterinnen und Anwärter, mit der Justizfachwirtausbildung oder -prüfung befasste Personen und in Ausnahmefällen auch sonstige Personen als Zuhörende zulassen. 3Zuhörende, die den Anordnungen der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission keine Folge leisten, können aus dem Prüfungsraum verwiesen werden. 4Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern unter Ausschluss der Zuhörenden bekannt gegeben.
§ 34
Bewertung der mündlichen Prüfung und Feststellung der Prüfungsgesamtnote
(1) In der mündlichen Prüfung sind für die in § 33 Absatz 5 Satz 1 genannten Teile jeweils Einzelnoten unter Verwendung der Noten des § 23 Absatz 1 zu erteilen.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet in einer gemeinsamen Beratung über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit.
(3) 1Anschließend stellt die Prüfungskommission die auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Prüfungsgesamtnote gemäß § 23 Absatz 2 fest; eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 2Die Prüfungsgesamtnote errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung, wobei die Doppelarbeit zweifach gezählt wird, geteilt durch zehn.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Einzelnoten der mündlichen Prüfung und die Prüfungsgesamtnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt.
(5) Die Justizfachwirtprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als 4,50 ist.
(6) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die die Justizfachwirtprüfung bestanden haben, gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission mit der Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote das Bestehen der Justizfachwirtprüfung auch schriftlich bekannt. 2Die anderen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten über das Nichtbestehen der Justizfachwirtprüfung einen schriftlichen Bescheid.
§ 35
Prüfungszeugnis und Bezeichnung
(1) Wer die Justizfachwirtprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Prüfungsgesamtnote ersichtlich ist (Prüfungszeugnis).
(2) Das Prüfungszeugnis erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.
(3) Mit Bestehen der Justizfachwirtprüfung wird die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Justizfachwirt“ oder „Justizfachwirtin“ erlangt.
§ 36
Festsetzung der Platznummern
(1) 1Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer, die oder der die Justizfachwirtprüfung bestanden hat, ist eine Platznummer festzusetzen. 2Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer entsprechend der Prüfungsgesamtnote. 3Bei gleicher Prüfungsgesamtnote erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer. 4Bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird die gleiche Platznummer erteilt. 5In diesem Fall erhält die nächstfolgende Teilnehmerin oder der nächstfolgende Teilnehmer die Platznummer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt werden.
(2) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten eine Bescheinigung über die Platznummer.
(3) 1In der Bescheinigung über die erteilte Platznummer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sich der Justizfachwirtprüfung unterzogen und wie viele die Prüfung bestanden haben. 2Wird die gleiche Platznummer an mehrere Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer erteilt, ist ihnen auch deren Zahl anzugeben.
§ 37
Wiederholung der Justizfachwirtprüfung
(1) 1Wer die Justizfachwirtprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal wiederholen. 2Die Justizfachwirtprüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
(2) 1Die Wiederholung erfolgt im nächsten ordentlichen Prüfungstermin. 2Sie setzt die erfolgreiche Ableistung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes voraus.
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission muss bei der Wiederholungsprüfung eine andere oder ein anderer sein als im Termin der nicht bestandenen Justizfachwirtprüfung.
(4) 1Einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer, die oder der die Justizfachwirtprüfung bei Wiederholung nicht bestanden hat, kann auf Antrag gestattet werden, die Justizfachwirtprüfung im nächsten ordentlichen Prüfungstermin ein zweites Mal zu wiederholen. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer im zweiten Prüfungsverfahren in der schriftlichen Prüfung eine Gesamtnote von mindestens 5,50 erreicht hat. 4Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des wiederholten Nichtbestehens der Justizfachwirtprüfung beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen.
§ 38
Ergänzungsvorbereitungsdienst
(1) 1Wer die nicht bestandene Justizfachwirtprüfung wiederholen will, tritt zum Ableisten des Ergänzungsvorbereitungsdienstes grundsätzlich in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurück. 2Der Antrag auf Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Justizfachwirtprüfung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts regelt die Einteilung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes.
(3) Zur Wiederholung der Justizfachwirtprüfung kann nur zugelassen werden, wer einen Ergänzungsvorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abgeleistet hat.
§ 39
Nachteilsausgleich
(1) 1Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern sowie diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. 2In Fällen besonders schwerwiegender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden. 3Neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung kann ein anderer angemessener Nachteilsausgleich gewährt werden, wenn dieser den Wettbewerb nicht beeinträchtigt. 4In der mündlichen Prüfung kann auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt werden, wenn dieser den Wettbewerb nicht beeinträchtigt.
(2) 1Absatz 1 gilt auch für andere Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind. 2Bei vorübergehender körperlicher Behinderung können Maßnahmen nach Absatz 1 in Ausnahmefällen getroffen werden, wenn dies den Wettbewerb nicht beeinträchtigt.
(3) 1Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. 3Im Fall des Satzes 2 hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. 4Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen. 5Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen, die die Prüfungsbehinderung belegen können, hervorgehen. 6Die Begutachtung durch eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.
Teil 3
Schlussbestimmungen
§ 40
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizfachwirte vom 29. März 2018
(SächsGVBl. S. 135) außer Kraft.
Dresden, den 25. November 2024
Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier