Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Infrastruktur und Landesentwicklung
über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

Vom 2. April 2025

Die Baupreisindexzahl, mit der nach Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898), das zuletzt durch Verordnung vom 26. März 2025 (­SächsGVBl. S. 115) geändert worden ist, die Rohbauwerte der Anlage 2 zum Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnis ab 1. Mai 2025 zu vervielfältigen sind, beträgt 1,250.

Die sich daraus mit Gültigkeit ab 1. Mai 2025 ergebenden fortgeschriebenen durchschnittlichen Rohbauwerte werden in der nachstehenden Tabelle (Anlage) bekannt gegeben.

Dresden, den 2. April 2025

Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung
Markus Koch
Referatsleiter

Anlage

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Nummer Gebäudeart Rohbauwert
Nummer Gebäudeart Rohbauwert
Euro/m³
1 Wohngebäude 188
2 Wochenendhäuser 165
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 253
4 Schulen 241
5 Kindergärten 215
6 Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten 215
7 Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten 251
8 Krankenhäuser 279
9 Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 aufgeführt 215
10 Kirchen 241
11 Leichenhallen und Friedhofskapellen 198
12 Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 143
13 Hallenbäder 233
14 sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern 181
15 Verkaufsstätten1), soweit sie eingeschossig sind 143
16 Verkaufsstätten2), soweit sie mehrgeschossig sind 254
17 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 114
18 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 139
19 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 166
20 Tiefgaragen 258
21 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt
21.1 mit nicht geringen Einbauten3) 125
21.2 ohne oder mit geringen Einbauten3)
21.2.1 bis 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt
21.2.1.1 Bauart schwer4) 89
21.2.1.2 sonstige Bauart 78
21.2.2 der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³
21.2.2.1 Bauart schwer4) 78
21.2.2.2 sonstige Bauart 61
21.2.3 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³
21.2.3.1 Bauart schwer4) 61
21.2.3.2 sonstige Bauart 49
22 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100 000 m³ Brutto-Rauminhalt
22.1 ohne oder mit geringen Einbauten3) 181
22.2 mit nicht geringen Einbauten3) 209
23 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 153
24 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller wie Nummer 21
25 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 149
26 Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 70
27 Gewächshäuser
27.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 49
27.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 31

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1)
Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 dritter Absatz Satz 4.
2)
Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 dritter Absatz Satz 4.
3)
Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 dritter Absatz Satz 4.
4)
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Gasbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

 

Zuschläge auf die Rohbauwerte:

Zuschläge
Spiegelstrich Gebäudeart Prozent
bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen 5 Prozent
bei Hochhäusern 10 Prozent
bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20 10 Prozent
bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich 80 €/m²

Anmerkungen:

In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen oder Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen (elastisch gebettete Sohlplatten) sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³, abzüglich des Volumens der Bodenplatte und einer darunter liegenden Dämmschicht, zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.