Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Landeseinheitlichen Fördermitteldatenbank
(Sächsische Fördermitteldatenbankverordnung – SächsFöDaVO)
Vom 13. Oktober 2000
Auf Grund von § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen (SächsFöDaG ) vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 273) wird verordnet:
§ 1
Daten zum Antragsteller
In Zuwendungsverfahren nach § 44 in Verbindung mit § 23 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505), werden durch die Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank folgende personenbezogene Daten der Antragsteller verarbeitet:
- Name,
- Anschrift,
- von der antragsbearbeitenden Stelle vergebene Identifikationsnummer des Antragstellers,
- Rechtsform und bei natürlichen Personen Geschlecht des Antragstellers, soweit bekannt,
- Angabe, ob es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt.
§ 2
Daten zum Verfahrensstand
In Zuwendungsverfahren werden in der Landeseinheitlichen Fördermitteldatenbank, bezogen auf den jeweiligen Stand des Zuwendungsverfahrens, folgende Daten verarbeitet:
- die antragsbearbeitende, die bewilligende und die auszahlungsanordnende Stelle,
- die Gesamtausgaben und ihre Finanzierung, aufgeschlüsselt nach Höhe der Zuwendung, Höhe der Finanzierungsanteile Dritter sowie des Finanzierungsanteils des Antragstellers,
- die Höhe der Zuwendung aufgeschlüsselt nach Haushaltsjahren, Fördergegenständen und Orten, in denen das Vorhaben realisiert wird (Leistungsorten),
- die Bearbeitungsstände,
- Änderungen des Bewilligungsbescheids mit Datum und Begründung,
- die Fälligkeit von Auszahlungen nach Betrag, Datum und Haushaltstiteln,
- Datum des letzten Tages der Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises durch den Zuwendungsempfänger und Datum des tatsächlichen Eingangs des Verwendungsnachweises.
§ 3
Daten zum Fördervorhaben
In Zuwendungsverfahren werden in der Landeseinheitlichen Fördermitteldatenbank, bezogen auf den Förderbescheid, folgende Daten des Fördervorhabens verarbeitet:
- das Förderprogramm, das Grundlage für den Antrag auf Zuwendung ist,
- die Bezeichnung des Fördervorhabens,
- die Identifikationsnummer für das Fördervorhaben,
- die Einschätzung der Folgekosten des Vorhabens für den öffentlichen Sektor,
- die Zuwendungsform (nicht, bedingt oder unbedingt rückzahlbare Zuwendung),
- die Finanzierungsart,
- die Bemessungsgrundlage (Förderung auf Ausgaben- oder auf Kostenbasis),
- die Zuwendungsart,
- der Bewilligungszeitraum,
- die Gesamtausgaben, aufgeschlüsselt nach Höhe der Zuwendung, der Höhe der Finanzierungsanteile Dritter sowie des Finanzierungsanteils des Antragstellers,
- die programmkonkreten Anteile an der Finanzierung der Zuwendung nach Europäischer Union, Bund, Land und sonstigen Geldgebern,
- die Zuwendungshöhe, aufgeschlüsselt nach Haushaltsjahren, Haushaltstiteln, der bewilligten und der in Aussicht gestellten Zuwendung, den Fördergegenständen und den Leistungsorten.
§ 4
Trennung der Vorhabensdaten von den Daten
des Leistungsempfängers
1Die Vorhabensdaten sind spätestens nach fünf Jahren von den Daten des Leistungsempfängers gemäß § 1 Nr. 1 bis 3 zu trennen. 2Die Frist beginnt am Tag des Abschlusses der Verwendungsnachweisprüfung. 3Wird nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass Fördermittel oder Zinsen zurückgefordert werden können, beginnt die Frist
- am Tag des Abschlusses der Verwendungsnachweisprüfung, soweit die Rückforderung unterbleibt oder nicht binnen drei Monaten nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung darüber entschieden ist,
- mit Bestandskraft des Verwaltungsaktes, mit dem Beträge zurückgefordert werden oder
- mit Rechtskraft des Urteils, das einen Verwaltungsakt, mit dem Beträge zurückgefordert werden, aufhebt.
§ 5
In-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft.
Dresden, den 13. Oktober 2000
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf