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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 273), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist

Gesetz
über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen
(SächsFöDaG)

Vom 10. Juni 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2019

Der Sächsische Landtag hat am 19. Mai 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank,
Ressortdatenbanken

(1) 1Im Freistaat Sachsen wird beim Landesamt für Steuern und Finanzen eine Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank geführt. 2Sie wird durch den Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste technisch betrieben.

(2) Die Staatsministerien können daneben Ressortdatenbanken betreiben.

(3) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung Inhalt und Umfang der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten sowie Fristen zur endgültigen Trennung der Vorhabensdaten vom Leistungsempfänger.1

§ 2
Fördermittelverwaltungssysteme

1Die öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen gemäß § 2 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, die in Zuwendungsverfahren nach der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mitwirken, haben sich bei ihrer Arbeit des elektronischen Datenverarbeitungssystems „Landeseinheitliche Fördermittelverwaltung“ oder ressortspezifischer Fördermittelverwaltungssysteme zu bedienen. 2Die ressortspezifischen Fördermittelverwaltungssysteme müssen die Schnittstelle zur Landeseinheitlichen Fördermitteldatenbank bedienen.2

§ 3
Aufgaben der Datenbanken

1Die Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank und die Ressortdatenbanken dienen insbesondere der laufenden Analyse der Förderpraxis, der Rechnungsprüfung sowie der Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht. 2Die Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank soll zugleich Hilfestellung bei der Vermeidung rechtswidriger Förderung bieten.3

§ 4
Zulässigkeit der Datenverarbeitung

1Die Staatskanzlei und die Staatsministerien dürfen, soweit dies zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. 2Für den Sächsischen Rechnungshof gilt dies für abgeschlossene Haushaltsjahre entsprechend.4

§ 5
Datenbereitstellung

(1) 1Die Staatsministerien sind verpflichtet, der Landeseinheitlichen Fördermitteldatenbank alle erforderlichen Daten ihres Geschäftsbereiches in aktualisierter Fassung zur Verfügung zu stellen. 2Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Finanzen.

(2) 1Die Basisdaten zur Einordnung der Fördervorhaben sind mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu pflegen. 2Fördervorhabenskonkrete Daten aus dem Fördervollzug sind mit dem Anschluss an ein Fördermittelverwaltungssystem im Sinne des § 2 zu pflegen.

(3) Die Stellen nach § 2 sind innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zum Anschluss an ein Fördermittelverwaltungssystem verpflichtet.5

§ 6
Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten von den öffentlichen Stellen nach § 2 an die Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank und die Ressortdatenbanken ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben erforderlich ist und die Daten zum Zwecke der Fördermittelverwaltung erhoben werden.

(2) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Förderung, übermittelt das Landesamt für Steuern und Finanzen die entsprechenden personenbezogenen Daten an die für die jeweiligen Bewilligungen zuständigen Stellen.

(3) Sonstige Rechtsvorschriften, die die Übermittlung personenbezogener Daten zulassen, bleiben unberührt.6

§ 7
Abruf im automatisierten Verfahren

(1) 1Automatisierte Abrufverfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten nach § 6 Absatz 1 und 2 sind zulässig. 2Näheres bestimmt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.

(2) Die Rechtsverordnung muss insbesondere die zu übermittelnden Daten und die notwendigen personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes enthalten.7

§ 8
Zitiergebot

Das Recht auf Datenschutz (Artikel 33 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 9
In-Kraft-Treten

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 10. Juni 1999

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 10, S. 273
    Fsn-Nr.: 55-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2019