Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsministerien der Justiz,
des Innern, für Soziales, Gesundheit und Familie
sowie für Kultus
zur Förderung der Diversion bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten
(VwV Diversion)
Vom 27. August 1999
1.
Jugendkriminalität ist oft Ausdruck eines entwicklungstypischen und episodenhaften Verhaltens, das in der weiteren personellen und sozialen Entwicklung von selbst abgelegt wird. Bei Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender kann deshalb häufig von einer jugendstrafrechtlichen Reaktion durch Urteil abgesehen werden, wenn die erzieherische Einwirkung im Rahmen einer Verfahrenseinstellung gemäß §§ 45, 47
JGG (Diversion) sicher gestellt ist. Dabei sind in besonderem Maße entwicklungsbedingte Besonderheiten, die persönliche Entwicklung, die Lebensumstände, das Alter, aber auch die näheren Umstände und Hintergründe der Tat zu beachten.
2.
Die Richtlinien wenden sich vornehmlich an die Staatsanwaltschaft, die Polizei, die Jugendgerichtshilfe und die Schule. Für die Gerichte stellen die Grundsätze Empfehlungen dar. Die Richtlinien geben Anleitungen und Orientierungshilfen, von denen wegen der Besonderheit des Einzelfalls abgewichen werden kann. Der Staatsanwalt kann im Rahmen seines Beurteilungs- und Ermessensspielraums von anderen Reaktionsmöglichkeiten Gebrauch machen oder auch in hier nicht erfassten Fällen die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens bejahen.
3.
Die Wahrnehmung des Erziehungsrechtes und der Erziehungspflicht obliegt grundsätzlich den Eltern oder der Verantwortung der Personensorgeberechtigten. Diese sollen in ihrer Aufgabenstellung gestärkt und unterstützt werden; dazu gehört auch eine frühzeitige Beteiligung am Verfahren.
4.
Erzieherische Maßnahmen haben vor allem dann Aussicht auf Erfolg, wenn sie möglichst zeitnah zur Tat angeordnet, konsequent überwacht und vollzogen werden. Dazu ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Polizei, Jugendhilfe, Staatsanwaltschaft und Gericht, in geeigneten Fällen auch mit der Schule, den Eltern und dem weiteren sozialen Umfeld, erforderlich.
II.
Persönliche und sachliche Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung
Bieten die Ermittlungen für die Klageerhebung nicht genügend Anlass, ist das Verfahren nach § 170 Abs. 2
StPO
einzustellen. Die Anwendung der §§ 45, 47
JGG darf nicht zu einer Missachtung der Unschuldsvermutung und einer Einschränkung von Verteidigungsrechten führen. Eine Verfahrenseinstellung nach § 45
JGG kommt erst dann in Betracht, wenn nach Aufklärung des Sachverhalts ein hinreichender Tatverdacht besteht und der Beschuldigte den Tatvorwurf nicht ernstlich bestreitet.
2.
§§ 153, 153 a, 154, 154 a
StPO
Für Heranwachsende, auf die die Anwendung des allgemeinen Strafrechts überwiegend wahrscheinlich ist, sind die §§ 153, 153 a
StPO vorrangig anzuwenden; auch sind bei Jugendlichen und Heranwachsenden die §§ 154, 154 a
StPO vorrangig. Diese Entscheidungen führen nicht zu einer Eintragung im Erziehungsregister (vgl. § 60 Nr. 7
BZRG).
a)
Eine Einstellung nach § 45 Abs. 1
JGG kommt bei Vergehen erstmals auffälliger Beschuldigter in Betracht, wenn es sich um jugendtypisches Fehlverhalten mit geringem Schuldgehalt und geringen Auswirkungen handelt, das über die bereits von der Entdeckung der Tat und dem Ermittlungsverfahren ausgehenden Wirkungen hinaus keine erzieherischen Maßnahmen erfordert. Bei Wiederholungstätern ist die Anwendung in der Regel ausgeschlossen.
b)
Kommt bei Heranwachsenden die Verweisung auf den Privatklageweg in Betracht, soll sie einer Einstellung nach § 45 Abs. 1
JGG vorgezogen werden, weil sie nicht zu einer Eintragung im Erziehungsregister führt (vergleiche § 60 Nr. 7
BZRG).
c)
§ 45 Abs. 1
JGG kann insbesondere auf folgende Straftaten angewandt werden:
aa)
Diebstahl, Unterschlagung, Hehlerei geringwertiger Sachen und Vermögensdelikte mit einem Schaden oder Wert der Sache nicht über 50 DM gemäß den §§ 242, 246, 248 a, 259, 263, 265 a
StGB,
bb)
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142
StGB, wenn der Fremdschaden nicht über 200 DM liegt oder wenn bei Überschreitung dieses Wertes der Beschuldigte wesentlich zur Unfallaufklärung beiträgt und ein Fahrverbot wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt,
cc)
fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229
StGB, wenn zwar Strafantrag nach § 230
StGB gestellt, aber das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu verneinen ist,
dd)
Fälle der Sachbeschädigung gemäß § 303
StGB, wenn zwar Strafantrag nach § 303c
StGB gestellt, aber das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu verneinen ist,
ee)
Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21
StVG bei einer kurzen Fahrt mit Moped oder Mofa ohne Gefährdung oder bei Fahrten mit Personenkraftwagen, insbesondere bei den typischen Übungsfahrten unter Anleitung eines Fahrerlaubnisinhabers,
ff)
Fälle des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs gemäß § 248b
StGB, wenn das benutzte Fahrzeug im Eigentum von Familienangehörigen steht oder eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist,
gg)
Fälle der Beleidigung gemäß §§ 185 ff.
StGB, wenn das öffentliche Interesse zu verneinen ist,
ii)
Hausfriedensbruch gemäß § 123
StGB,
kk)
leichte Fälle des Missbrauchs von Notrufen gemäß § 145
StGB.
Als jugendtypische Straftaten geringen Gewichts können neben den vorgenannten Delikten auch andere Straftaten in Betracht kommen, die nach den Gesamtumständen als geringfügig eingestuft werden.
a)
Erzieherische Maßnahmen im Sinne von § 45 Abs. 2
JGG sollen geeignet sein, die Einsicht des Jugendlichen in das Unrecht der Tat und deren Folgen zu fördern. Dazu gehören Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Schule, des Ausbilders und der Jugendhilfe. Ausgleichsbemühungen des Täters, auch auf Initiative Dritter, sind möglich. Erzieherische Maßnahmen aus dem sozialen Umfeld des Jugendlichen durch Eltern oder andere mit seiner Erziehung befasste Personen reichen häufig aus, um Unrechtseinsicht herbeizuführen und das künftige Verhalten zu beeinflussen.
b)
Eine Einstellung nach § 45 Abs. 2
JGG kommt insbesondere bei folgenden Straftaten in Betracht:
aa)
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142
StGB, wenn der Fremdschaden einen Betrag von 500 DM nicht übersteigt und ein Fahrverbot wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt (mögliche Rechtsfolgen: Verkehrsunterricht, Schadenswiedergutmachung),
bb)
leichte Fälle der Beleidigung gemäß § 185 ff.
StGB, wenn das öffentliche Interesse zu bejahen ist (mögliche Rechtsfolge: Entschuldigung),
cc)
leichte Fälle der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr nach § 229
StGB, wenn das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1
StGB zu bejahen ist (mögliche Rechtsfolge: Verkehrsunterricht),
dd)
Eigentums- und Vermögensdelikte nach oben Nr. 3 Buchst. c)aa) bis zu einem Betrag von 250 DM,
ee)
Fälle des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß § 248b
StGB, wenn das benutzte Fahrzeug nicht im Eigentum von Familienangehörigen steht und eine Fahrerlaubnis erforderlich ist,
ff)
Sachbeschädigungen gemäß § 303
StGB, wenn das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 303c
StGB zu bejahen ist; mögliche Rechtsfolgen sind zum Beispiel Schadenswiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich,
gg)
Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21
StVG und Fahren ohne Pflichtversicherungsschutz gemäß §§ 1 und 6
Pflichtversicherungsgesetz, wenn dabei ein Unfall ohne schwere Folgen verursacht wurde,
hh)
leichte Fälle der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223
StGB (Angriffsintensität und Folgen gering), wenn das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1
StGB zu bejahen ist.
Für das formlose jugendrichterliche Erziehungsverfahren geeignet erscheinen alle Fälle leichter und mittlerer Kriminalität einschließlich der Wiederholungstaten, bei denen erzieherische Maßnahmen über § 45 Abs. 2
JGG hinaus erforderlich sind, die des § 45 Abs. 3
JGG aber auch ausreichend erscheinen. Ist das nicht mehr der Fall und kommen insbesondere weitere Maßnahmen wie eine Einziehung oder Ähnliches in Betracht, ist zu prüfen, ob ein vereinfachtes Jugendverfahren gemäß §§ 76 ff.
JGG in Betracht kommt.
Das Gericht kann in jedem Verfahrensstadium prüfen, ob die Durchführung oder Fortsetzung einer Hauptverhandlung erforderlich ist oder ob mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 47
JGG in Verbindung mit § 45
JGG verfahren werden kann. Bei Vorliegen der in § 47
JGG genannten Voraussetzungen erteilt der Staatsanwalt seine Zustimmung zur Verfahrenseinstellung. Eine Verfahrenseinstellung gemäß § 47
JGG kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn inzwischen angemessene erzieherische Reaktionen im sozialen Umfeld des Jugendlichen erfolgt sind oder sich aufgrund der Einschaltung der Jugendgerichtshilfe entsprechende Möglichkeiten eröffnen.
III.
Verfahren und Verfahrensbeteiligte
a)
Die Polizei ermittelt sämtliche für eine Entscheidung nach §§ 45, 47
JGG wesentlichen Informationen. Dazu kann sie auch die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen den Ausbilder oder die Schule einschalten. Mit der Bearbeitung von Jugendsachen sind besonders geschulte Polizeibeamte zu beauftragen. Die Polizei unterrichtet das zuständige Jugendamt bereits bei der Einleitung des Verfahrens über Straftaten von Jugendlichen und regt darüber hinaus gegebenenfalls notwendige Erziehungsmaßnahmen an. Vorladungen Jugendlicher sind an die spätestens dann zu unterrichtenden Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter zu richten.
b)
§ 45 Abs. 1
JGG
Bei den unter Ziffer II Nr. 3 genannten Straftaten sind eingehende Ermittlungen zur Person und zum sozialen Umfeld des Beschuldigten entbehrlich, wenn eine Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 1
JGG in Betracht kommt. Sind Beschuldigte geständig oder bestreiten sie den Tatvorwurf nicht ernstlich, verdeutlicht die Polizei ihnen möglichst unverzüglich nach der Tat im ersten Vernehmungsgespräch das Unrecht ihrer Tat und fördert dadurch die Bereitschaft zu künftigem rechtstreuen Verhalten. Gleichzeitig sollen die Beschuldigten in geeigneten Fällen auf Hilfsangebote staatlicher und sozialer Organisationen, insbesondere von Trägern der Jugendhilfe, hingewiesen werden. Ferner kann auf eine sofortige Entschuldigung beim Opfer sowie eine sofortige Schadenswiedergutmachung hingewirkt werden. Anschließend leitet die Polizei die Akten unverzüglich mit einem Vermerk, der eine Anregung zur Einstellung nach § 45 Abs. 1
JGG enthält, der Staatsanwaltschaft zu.
c)
§ 45 Abs. 2
JGG
Liegt eine Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 2
JGG nahe, ermittelt die Polizei umfassend zu Person und sozialem Umfeld des Beschuldigten, zum Zusammenhang zwischen Tat und Täter sowie zum Stand seiner persönlichen und sozialen Entwicklung. Sie soll insbesondere folgende, für eine Diversionsentscheidung bedeutsamen Umstände ermitteln und aktenkundig machen:
aa)
Unrechtseinsicht des Beschuldigten,
bb)
bereits getroffene erzieherische Maßnahmen,
cc)
nachteilige Folgen der Tat für den Beschuldigten wie beispielsweise eigener materieller oder gesundheitlicher Schaden, Verlust der Ausbildungs- oder Arbeitsstelle,
dd)
Schadensersatzleistung oder Entschuldigung, Täter-Opfer-Ausgleich.
Wenn eine Einziehung in Betracht kommt, werden der Beschuldigte und die Sorgeberechtigten befragt, ob auf diese Gegenstände verzichtet oder bei Ton- und Bildträgern oder EDV-Programmen in die Löschung eingewilligt wird.
Soweit erforderlich, schaltet die Polizei die Jugendgerichtshilfe ein.
Anschließend leitet die Polizei die Akten unverzüglich mit einem Vermerk, der eine Anregung zur Einstellung nach § 45 Abs. 2
JGG enthält, der Staatsanwaltschaft zu.
Die Jugendgerichtshilfe als Teil der Jugendhilfe wirkt in allen Verfahrensstadien mit (§ 38 Abs. 3
JGG, § 52
SGB VIII
). Sie berichtet über das soziale Umfeld des Beschuldigten, über bereits gewährte oder eingeleitete Erziehungsmaßnahmen, äußert sich zu Maßnahmen, die zu ergreifen sind, weist auf vorhandene pädagogische Angebote hin und entfaltet eigene erzieherische Initiativen zur Vorbereitung einer Diversionsentscheidung gemäß §§ 45, 47
JGG. Zu den Angeboten zählen beispielsweise soziale Trainingskurse, Täter-Opfer-Ausgleich, Betreutes Wohnen oder Leistungen der Jugendberufshilfe. Die Jugendhilfe hält im Rahmen des Sozialgesetzbuches Achtes Buch entsprechende geeignete Angebote, Leistungen und Dienste bereit, entwickelt solche und macht gegebenenfalls angemessene Vorschläge.
Die Jugendgerichtshilfe prüft, ob eine schnelle tatzeitnahe Schadenswiedergutmachung, ein Täter-Opfer-Ausgleich oder Ähnliches möglich ist.
Die Jugendgerichtshilfe berichtet dem Staatsanwalt jeweils beschleunigt über das Ergebnis ihrer Nachforschungen. Sie teilt dem Staatsanwalt auch mit, wenn ihr bekannt wird, dass gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist (§ 70 Satz 1 und 2
JGG, § 109 Abs. 1 Satz 2 und 3
JGG).
Die Schule wird in geeigneten Fällen, insbesondere bei Straftaten im Zusammenhang mit der Schule, sobald wie möglich nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens über die Einleitung und den Fortgang eines Strafverfahrens unterrichtet (§ 70 Satz 1 und 2
JGG, § 109 Abs. 1 Satz 2 und 3
JGG). In diesen Fällen berichtet sie dem Staatsanwalt über die von ihr getroffenen Maßnahmen, ein erzieherisches Gespräch und eventuelle Wiedergutmachungsleistungen des Beschuldigten. Sie kann dem Staatsanwalt auch weitere erzieherische Maßnahmen vorschlagen.
a)
Unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1
JGG sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab.
b)
Der Staatsanwalt verfährt gemäß § 45 Abs. 2
JGG in der Regel wie folgt:
aa)
Er sieht von der Verfolgung ab, wenn er die bereits durchgeführten erzieherischen Maßnahmen für ausreichend hält.
bb)
Hält er eine Ermahnung des Beschuldigten für erforderlich, kann er die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule veranlassen, ein Gespräch mit dem Beschuldigten zu führen, wenn die Umstände des Einzelfalls dies angezeigt erscheinen lassen, oder den Beschuldigten vorladen und ihn persönlich ermahnen.
cc)
Hält der Staatsanwalt sonstige erzieherische Maßnahmen durch Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch Ausbilder oder Schule für erforderlich, unterrichtet er diese Stelle unter Hinweis auf die erzieherischen Maßnahmen, die er für eine Einstellung des Verfahrens als erforderlich erachtet und bittet um umgehende Mitteilung von deren Durchführung. In geeigneten Fällen bittet der Staatsanwalt die Jugendgerichtshilfe, einen Täter-Opfer-Ausgleich oder sonstige Ausgleichsmaßnahmen zu vermitteln.
dd)
Sind Schule oder Jugendgerichtshilfe der Auffassung, dass andere als vom Staatsanwalt genannte erzieherische Maßnahmen angezeigt sind, regen sie beim Staatsanwalt entsprechende Änderungen an.
c)
Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 3
JGG in Betracht, übersendet der Staatsanwalt die Akten dem Gericht unter Anregung einer geeigneten erzieherischen Maßnahme. Er unterrichtet die Jugendgerichtshilfe hiervon mit der Bitte, den Bericht beschleunigt zu erstatten.
Nach § 81
SGB VIII und § 36 Landesjugendhilfegesetz sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Stellen verpflichtet, um Beeinträchtigungen bei jungen Menschen entgegenzuwirken. Zur Förderung der Zusammenarbeit sind regelmäßige und anlassbezogene Besprechungen zwischen Staatsanwalt, Polizei, Jugendgerichtshilfe und Schulverwaltung gut geeignet. Entsprechende Gespräche sollten in regelmäßigen Abständen stattfinden. Zur Vermeidung von Jugendkriminalität sind die beteiligten Behörden bestrebt, gemeinsame Maßnahmen und Projekte auf der regionalen Ebene zu entwickeln.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.
Dresden, den 27. August 1999
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler
Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler