Historische Fassung war gültig vom 01.01.2005 bis 27.04.2007

Gesetz
über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster
im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Vermessungsgesetz – SächsVermG)

Vom 12. Mai 2003

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2005

Der Sächsische Landtag hat am 21. März 2003 das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Aufgaben

(1) Vermessungsaufgaben im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere

1.
die Landesvermessung,
2.
die Vermessung, Abmarkung und Dokumentation der Grenzen des Freistaates Sachsen,
3.
die Katastervermessung und die Abmarkung,
4.
die Führung des Liegenschaftskatasters.

(2) Bei der Wahrnehmung der Vermessungsaufgaben sind die Belange von Wirtschaft, Planung, Umwelt- und Naturschutz, Rechtsverkehr, Landesverteidigung, Verwaltung, Statistik und Wissenschaft in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(3) Daten des amtlichen Vermessungswesens sollen grundsätzlich in digitaler Form geführt werden. Hierbei muss gewährleistet sein, dass

1.
die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen und die Datenbestände sicher aufbewahrt werden,
2.
die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können,
3.
die nach § 9 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350, 351), in der jeweils geltenden Fassung, erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

Sofern Behörden des Freistaates Sachsen oder seiner Aufsicht unterstehende Körperschaften des öffentlichen Rechts raumbezogene Informationssysteme einrichten oder betreiben, sollen diese auf Grundlage der Daten des amtlichen Vermessungswesens eingerichtet und geführt werden.

§ 2
Vermessungsbehörden und Zuständigkeiten

(1) Vermessungsbehörden sind

1.
das Staatsministerium des Innern als oberste Vermessungsbehörde,
2.
das Landesvermessungsamt als obere Vermessungsbehörde,
3.
die Staatlichen Vermessungsämter sowie die Städtischen Vermessungsämter als untere Vermessungsbehörden.

(2) Es sind zuständig

1.
die obere Vermessungsbehörde für die Erledigung der Vermessungsaufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2. Sie hat Informationen über die raumbezogenen Informationssysteme nach § 1 Abs. 3 im Freistaat Sachsen vorzuhalten und auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Zu Vermessungsaufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 kann die obere Vermessungsbehörde die Staatlichen und im Rahmen von § 3 die Städtischen Vermessungsämter hinzuziehen,
2.
die Staatlichen Vermessungsämter als katasterführende Behörden für die Erledigung von Vermessungsaufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 4,
3.
die Städtischen Vermessungsämter als katasterführende Behörden für die Erledigung von Vermessungsaufgaben nach Maßgabe von § 3,
4.
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure für die Erledigung der Vermessungsaufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 3.

(3) Die Fachaufsicht führen über

1.
die obere Vermessungsbehörde: die oberste Vermessungsbehörde;
2.
die Staatlichen Vermessungsämter: die obere und die oberste Vermessungsbehörde;
3.
die Städtischen Vermessungsämter: die obere und die oberste Vermessungsbehörde;
4.
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure: die obere und die oberste Vermessungsbehörde.

Die den Kreisfreien Städten als untere Vermessungsbehörde übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht gegenüber den Städtischen Vermessungsämtern und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ist unbeschränkt.

(4) Die Dienstaufsicht führen über

1.
die obere Vermessungsbehörde: die oberste Vermessungsbehörde;
2.
die Staatlichen Vermessungsämter: die obere und die oberste Vermessungsbehörde.

Die Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure bestimmt sich nach § 25.

§ 3
Übertragung von Vermessungsaufgaben
auf Kreisfreie Städte

(1) Die oberste Vermessungsbehörde kann einer Kreisfreien Stadt auf deren Antrag die Vermessungsaufgabe nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 in ihrem Gebiet zur Erledigung übertragen (Städtisches Vermessungsamt). Eine Übertragung ist nur möglich, wenn die Kreisfreie Stadt die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgabe bietet. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn

1.
sie über die erforderliche Sachausstattung verfügt,
2.
der Leiter des Städtischen Vermessungsamtes und dessen Stellvertreter die Befähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben haben sowie danach mindestens zwei Jahre mit Katastervermessungen oder Aufgaben der Katasterführung im Freistaat Sachsen beschäftigt waren und dies zum Zeitpunkt der Bestellung zum Leiter oder Stellvertreter nicht länger als sechs Jahre zurückliegt,
3.
sie über hinreichend qualifiziertes Fachpersonal verfügt.

(2) Rechte des Freistaates Sachsen am Liegenschaftskataster einschließlich zugehöriger Unterlagen werden durch eine Übertragung von Vermessungsaufgaben nicht berührt.

(3) Das Städtische Vermessungsamt ist zu Vermessungsaufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 befugt, soweit diese an Flurstücken ausgeführt werden, die im Eigentum der Kreisfreien Stadt stehen.

(4) Die oberste Vermessungsbehörde hebt die Übertragung der Vermessungsaufgabe auf Antrag der Kreisfreien Stadt spätestens zum Beginn des auf die Antragstellung folgenden übernächsten Kalenderjahres auf. Bei Verstoß gegen die Bestimmungen des Absatzes 1 oder 3 soll die oberste Vermessungsbehörde die Übertragung der Vermessungsaufgaben aufheben.

§ 4
Befugnis zur Durchführung von Vermessungsaufgaben durch die Staatlichen Ämter für Ländliche Entwicklung

(1) Die für die Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987, 3990), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174), in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Staatlichen Ämter für Ländliche Entwicklung dürfen die Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 wahrnehmen, soweit dies im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz notwendig ist. Die Befugnisse nach Satz 1 erstrecken sich nicht auf die Außengrenze eines Flurbereinigungsgebietes oder einer Neuvermessungsgebietsgrenze. Die Festlegung der Verfahrensgebietsgrenze in Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes erfolgt grundsätzlich durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure.

(2) Die Staatlichen Ämter für Ländliche Entwicklung haben, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, die für die Vermessungsbehörden und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure geltenden Rechtsvorschriften und Vorgaben anzuwenden. Soweit sie Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, ist eine frühzeitige Abstimmung mit dem zuständigen Vermessungsamt erforderlich; das Nähere regelt eine gemeinsame Verwaltungsvorschrift der obersten Vermessungsbehörde und der für die ländliche Neuordnung zuständigen obersten Landesbehörde.

(3) Der Leiter eines Staatlichen Amtes für Ländliche Entwicklung oder dessen Stellvertreter muss die Befähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben haben. 2

§ 5
Widerspruchsbehörde

Widerspruchsbehörde für Widersprüche gegen Verwaltungsakte der katasterführenden Behörden und der Staatlichen Ämter für Ländliche Entwicklung in Vollzug der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ist die obere Vermessungsbehörde. 3

§ 6
Betreten von Flurstücken und baulichen Anlagen

(1) Personen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, sind befugt, Flurstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren sowie die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können bei einer Katastervermessung oder Abmarkung Personen hinzuziehen, die am Ergebnis dieser Arbeiten ein rechtliches Interesse haben. Das Betreten von Wohnungen ist nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers zulässig.

(2) Dem Eigentümer eines Flurstückes oder einer baulichen Anlage, bei Wohnungseigentum dem Verwalter, ist die Absicht, das Flurstück oder die bauliche Anlage zu betreten oder zu befahren, rechtzeitig anzukündigen. Der Besitzer eines Flurstückes oder einer baulichen Anlage soll über die Absicht des Betretens oder Befahrens informiert werden. Wenn sich erst während der Vermessungsarbeiten die Notwendigkeit für das Betreten oder Befahren ergibt, kann die Benachrichtigung des Eigentümers oder Verwalters auch nachträglich erfolgen. Eine Ankündigung, Benachrichtigung oder Information ist nicht erforderlich, wenn Flurstücke oder bauliche Anlagen öffentlich zugänglich sind.

§ 7
Pflichten der Grundstückseigentümer und Dritter

(1) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken oder Gebäuden haben Vermessungs- und Grenzmarken sowie Einrichtungen zum Schutz oder zur Signalisierung dieser Marken auf ihren Grundstücken oder an ihren baulichen Anlagen ohne Entschädigung zu dulden und Handlungen, die deren Erkennbarkeit oder Verwendbarkeit beeinträchtigen können, zu unterlassen.

(2) Wer Vermessungs- oder Grenzmarken verändert, beschädigt, entfernt oder solches veranlasst, hat die Kosten für die Wiederherstellung einschließlich der erforderlichen Vermessungsarbeiten zu tragen. Wer Arbeiten vornehmen will, durch die die Gefahr einer Veränderung, Beschädigung oder Entfernung von Vermessungs- oder Grenzmarken besteht, hat deren Sicherung oder Versetzung bei der zuständigen Vermessungsbehörde oder bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf seine Kosten zu veranlassen. Der Freistaat Sachsen trägt die Kosten für die Versetzung und Sicherung der Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerenetzes der Landesvermessung.

(3) Wenn nach dem 24. Juni 1991 ein Gebäude abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert wurde, hat der Grundstückseigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster zu veranlassen.

(4) Die katasterführende Behörde soll zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf dieser Frist das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten durchführen oder von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchführen lassen.

§ 8
Daten anderer Stellen

(1) Daten, die nicht von den zuständigen Vermessungsbehörden oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren erstellt wurden, werden für die Führung des Liegenschaftskatasters zum Nachweis von Gebäuden und der Nutzung der Flurstücke sowie für die Landesvermessung verwendet, wenn die katasterführende Behörde oder die obere Vermessungsbehörde die andere Stelle und deren Daten für geeignet hält.

(2) Auf Anforderung haben alle Behörden Daten, die für die Landesvermessung, die Führung des Liegenschaftskatasters oder für die Aufgabe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 von Bedeutung sein können, der zuständigen Vermessungsbehörde unentgeltlich zur Verwendung zu überlassen. Das Gleiche gilt für Personen des Privatrechts, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht gefährdet werden. Die zuständigen Vermessungsbehörden sind berechtigt, Auskunft über vorliegende Daten zu verlangen. Die durch das Überlassen entstandenen Auslagen werden erstattet.

(3) Die Verwendung der nach Absatz 2 überlassenen Daten umfasst insbesondere das Recht zur Auswertung, Vervielfältigung und Veröffentlichung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Abschnitt 2
Landesvermessung

§ 9
Aufgaben der Landesvermessung

(1) Die Landesvermessung umfasst die Grundlagenvermessung, die topographische Landesaufnahme, die Führung und Herausgabe des amtlichen topographischen Landeskartenwerks und des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems sowie die Herausgabe von Sonderkarten.

(2) Die Grundlagenvermessung ist Basis für die vermessungstechnischen, topographischen und kartographischen Aufgaben sowie für die Führung des Liegenschaftskatasters. Durch die Grundlagenvermessung sind einheitliche geodätische Bezugssysteme für Lage, Höhe und Schwere nutzbar zu machen. Hierzu sind ein Satellitenpositionierungsdienst sowie Festpunkte der Grundlagenvermessung im erforderlichen Umfang landesweit einzurichten, nachzuweisen und zu erhalten. Festpunkte sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen und zu sichern.

(3) Durch die topographische Landesaufnahme werden für das Gebiet des Freistaates Sachsen topographische Objekte und Geländeformen erfasst. Die Ergebnisse der topographischen Landesaufnahme sind im amtlichen topographischen Landeskartenwerk und im Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem darzustellen. Die Einheitlichkeit des Landeskartenwerks und des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems innerhalb der Bundesrepublik Deutschland soll gewahrt werden.

(4) Die obere Vermessungsbehörde führt eine Luftbilddokumentation, in der Daten über Luftbilder, Satellitenbilder und andere Fernerkundungsergebnisse der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts registriert werden. Im Falle einer Katastrophe im Sinne Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, haben diese ihre Luftbilder, Satellitenbilder und anderen Fernerkundungsergebnisse der oberen Vermessungsbehörde auf deren Anforderung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 4

§ 10
Benutzung der Ergebnisse der Landesvermessung

(1) Sonderkarten und Daten aus dem amtlichen topographischen Landeskartenwerk, aus dem Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem sowie aus der Grundlagenvermessung werden abgegeben, soweit öffentliche Belange oder offenkundig schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen.

(2) Daten der Landesvermessung dürfen nur mit Erlaubnis der oberen Vermessungsbehörde bearbeitet, vervielfältigt, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange oder offenkundig schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Vervielfältigungen oder Bearbeitungen zur ausschließlich innerdienstlichen Verwendung bei Behörden oder durch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts zum ausschließlich eigenen, nicht gewerblichen Gebrauch bedürfen nicht der Erlaubnis. Dies gilt auch für die Veröffentlichung im Zuge öffentlich-rechtlicher Verfahren.

Abschnitt 3
Liegenschaftskataster

§ 11
Zweck und Inhalt

(1) Das Liegenschaftskataster besteht aus der Liegenschaftskarte, dem Liegenschaftsbuch, den vermessungstechnischen Unterlagen und den sonstigen Unterlagen, die für die Flurstücksentwicklung von dauernder Bedeutung sind. Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710, 2715), in der jeweils geltenden Fassung. Das Liegenschaftskataster dient insbesondere der Sicherung des Eigentums, der Wahrung der Rechte an Grundstücken und Gebäuden sowie dem Grundstücksverkehr. Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren.

(2) Im Liegenschaftskataster sind für das Gebiet des Freistaates Sachsen flächendeckend Flurstücke mit ihren Ordnungsmerkmalen, Grenzen, Abmarkungen, Lagebezeichnungen, Flächengrößen sowie deren Nutzungen und Gebäude zu führen. Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters ist das Flurstück als geometrisch eindeutig begrenzter Teil der Erdoberfläche. Es wird auf Antrag oder, wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters zweckmäßig ist, von Amts wegen in der Regel auf der Grundlage einer Katastervermessung gebildet. Die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen gelten als rechtsverbindlich festgelegt, solange nicht der Nachweis des Gegenteils erbracht wird.

(3) Die Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung nach dem Gesetz über die Schätzung des Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz – BodSchätzG) vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1050), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1407), in der jeweils geltenden Fassung, sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen.

(4) Im Liegenschaftskataster dürfen Eigentumsanteile, Eigentumsart, weitere Daten der ersten Abteilung des Grundbuchs, Anschriften, Namen, Geburtsdaten, Geburtsnamen der Grundstückseigentümer und Inhaber grundstücksgleicher Rechte und die Namen und Anschriften ihrer Verfügungsberechtigten und Bevollmächtigten (Eigentümerdaten) sowie Daten über die Flurstücke und Gebäude, Grundbuchamt, Grundbuchbezirk und Grundbuchblattnummer, Hinweise auf öffentlich-rechtliche Festlegungen sowie auf öffentlich-rechtliche Verfahren und amtliche Feststellungen (Sachdaten) gespeichert werden. Dies gilt auch für im Grundbuch nicht gebuchte Grundstücke.

§ 12
Fortführung, Berichtigung und Erneuerung

(1) Das Liegenschaftskataster wird durch Übernahme der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen, der Daten gemäß § 8, der Festlegungen einer Vereinbarung nach § 15 Abs. 4 und der mitgeteilten oder sonst bekannt gewordenen Veränderungen der Daten gemäß § 11 Abs. 4 geführt. Die Ergebnisse sind vor Übernahme in das Liegenschaftskataster von der katasterführenden Behörde auf ihre Eignung zur Übernahme zu prüfen. Katastervermessungen sind Vermessungen, die zur Einrichtung, Fortführung oder Erneuerung des Liegenschaftskatasters oder zur Bestimmung der Grenzen eines Gebietes, das zur Bodenordnung vorgesehen ist, bestimmt sind, sowie Sonderungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters. Das Liegenschaftskataster soll stets die aktuellen Daten der Flurstücke enthalten. Sonderungen sind nur zulässig zur Zerlegung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie zur Führung der Lagebezeichnung der automatisierten Liegenschaftskarte.

(2) Fehlerhafte Daten des Liegenschaftskatasters werden von Amts wegen von der katasterführenden Behörde berichtigt. Für die Berichtigung erforderliche Katastervermessungen und Abmarkungen können auch von den katasterführenden Behörden von Amts wegen durchgeführt werden. Absatz 3 bleibt unberührt. Eine Berichtigung von Amts wegen erfolgt auch dann, wenn eine Berichtigung des Flurstückbestandes im Liegenschaftskataster erforderlich ist, weil aufgrund der Bestandskraft anderer Entscheidungen oder Verzeichnisse diese das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung bilden.

(3) Fehler in seinen Katastervermessungen oder Abmarkungen hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auch nach der Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster auf Veranlassung der katasterführenden Behörde unverzüglich zu beheben. Besteht über das Vorliegen eines Fehlers Uneinigkeit, entscheidet an Stelle der katasterführenden Behörde die obere Vermessungsbehörde. Die Kosten der Fehlerbehebung trägt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur. Stellt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bei der Bearbeitung einer beantragten Katastervermessung oder Abmarkung fest, dass für deren ordnungsgemäße Erledigung erforderliche Daten des Liegenschaftskatasters oder Abmarkungen fehlerhaft sind, hat er die für deren Berichtigung erforderlichen Arbeiten zu erbringen.

(4) Wenn die Festlegungen des Liegenschaftskatasters den Anforderungen nicht mehr genügen, kann die oberste Vermessungsbehörde die Erneuerung der Unterlagen des Liegenschaftskatasters anordnen (Katastererneuerung). Diese wird durch die katasterführende Behörde oder durch die obere Vermessungsbehörde durchgeführt. Die zur Katastererneuerung erforderlichen Katastervermessungen sowie die notwendigen Abmarkungen und Gebäudeerfassungen können unbeschadet von § 2 Abs. 2 Nr. 4 auch von der oberen Vermessungsbehörde oder von der katasterführenden Behörde durchgeführt werden.

(5) Abweichend von § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3323), in der jeweils geltenden Fassung, können Änderungen der Sachdaten im Liegenschaftskataster durch Offenlegung bekannt gemacht werden. Die Offenlegung wird dadurch bewirkt, dass die veränderten Nachweise zur Einsicht ausgelegt werden. Das Gebiet, in dem die betroffenen Flurstücke liegen, sowie Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Frist der Offenlegung beträgt einen Monat. Die Änderungen gelten sieben Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.

§ 13
Datenerhebung und Datenübermittlung
zur Führung des Liegenschaftskatasters

(1) Grundstückseigentümer und Inhaber grundstücksgleicher Rechte sind verpflichtet, auf Verlangen die für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Daten mitzuteilen.

(2) Für die Führung des Liegenschaftskatasters dürfen Eigentümerdaten bei den Grundbuchämtern ohne Kenntnis der Betroffenen erhoben werden. Eigentümer- und Sachdaten werden den katasterführenden Behörden von den jeweils zuständigen Fachbehörden ohne Kenntnis der Betroffenen übermittelt. Die Grundbuchämter übermitteln den katasterführenden Behörden die zur Führung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Daten der Aufschrift, des Bestandsverzeichnisses sowie der ersten Abteilung des Grundbuchs.

(3) Die für die Genehmigung der Neuerrichtung oder Änderung eines Gebäudes zuständige Behörde hat die zuständige katasterführende Behörde über die Fertigstellung der genehmigten oder angezeigten Arbeiten unverzüglich zu unterrichten. Die für die Genehmigung des Abbruchs eines Gebäudes zuständige Behörde hat die zuständige katasterführende Behörde über den Ausführungsbeginn des Abbruchs unverzüglich zu unterrichten.

(4) In Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit teilen die Gerichte der zuständigen katasterführenden Behörde rechtskräftige Urteile und Vergleiche über Grenzstreitigkeiten in dem Umfang mit, wie es für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.

(5) Die obere Vermessungsbehörde ist befugt, Daten des Liegenschaftskatasters in digitaler Form zu speichern.

§ 14
Benutzung des Liegenschaftskatasters

(1) Daten des Liegenschaftskatasters erhalten

1.
Grundstückseigentümer, soweit die Daten ihr Grundstück betreffen,
2.
Behörden,
3.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure,
4.
Notare.

Die unter den Nummern 2 bis 4 Genannten erhalten Daten nur, soweit diese zur Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich sind.

(2) Andere natürliche Personen sowie juristische Personen erhalten Sachdaten, wenn öffentliche Belange oder offenkundig schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen, Eigentümerdaten nur, wenn darüber hinaus ein berechtigtes Interesse besteht.

(3) Die Kommunen erhalten Daten des Liegenschaftskatasters für ihr Gebiet zur Erfüllung ihrer Aufgaben. An Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der Kommune wahrnehmen, darf die Kommune die Daten des Liegenschaftskatasters nach Maßgabe des Sächsischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung weitergeben.

(4) Daten des Liegenschaftskatasters werden nach den Absätzen 1 bis 3 nur auf Antrag von der katasterführenden Behörde, in digitaler Form geführte Daten des Liegenschaftskatasters auch von der oberen Vermessungsbehörde, übermittelt. Den Grundbuchämtern werden die zur Führung des Grundbuchs erforderlichen Daten des Liegenschaftskatasters regelmäßig übermittelt. Daten des Liegenschaftskatasters können anderen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen regelmäßig übermittelt werden. Die Übermittlung von Daten des Liegenschaftskatasters kann auch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens erfolgen, wenn die Einrichtung eines solchen Verfahrens unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der Empfänger angemessen und eine mindestens stichprobenartige Abrufkontrolle gewährleistet ist. Datenübermittlungen werden den betroffenen Eigentümern nicht mitgeteilt, jedoch werden Anlass der Datenübermittlung und Empfänger der Daten ein Jahr zu Nachweiszwecken festgehalten.

(5) Sachdaten des Liegenschaftskatasters dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen katasterführenden Behörde oder der oberen Vermessungsbehörde bearbeitet oder vervielfältigt werden. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn öffentliche Belange oder offenkundig schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Bearbeitungen oder Vervielfältigungen durch staatliche Behörden zur Erledigung ihrer Aufgaben, durch Kommunen zur Erledigung ihrer Pflicht- oder Weisungsaufgaben, durch Behörden zur ausschließlich innerdienstlichen Verwendung oder durch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts zum ausschließlich eigenen, nicht gewerblichen Gebrauch bedürfen nicht der Erlaubnis.

(6) Unbearbeitete Sachdaten des Liegenschaftskatasters dürfen vom Datenempfänger nicht veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt nicht für Vermessungsbehörden und für die Veröffentlichung durch Behörden bei Durchführung öffentlich-rechtlicher Verfahren. Bearbeitete Sachdaten dürfen nur mit Erlaubnis der katasterführenden Behörde oder der oberen Vermessungsbehörde veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn öffentliche Belange oder offenkundig schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen und die Sachdaten des Liegenschaftskatasters aus den bearbeiteten Daten nicht abgeleitet werden können. Die Veröffentlichung von bearbeiteten Sachdaten oder deren Weitergabe an Dritte durch staatliche Behörden zur Erledigung ihrer Aufgaben oder durch Kommunen zur Erledigung ihrer Pflicht- oder Weisungsaufgaben bedürfen nicht der Erlaubnis.

§ 15
Grenzbestimmung

(1) Flurstücksgrenzen werden bestimmt durch Katastervermessungen zur erstmaligen Festlegung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster (Grenzfeststellung) oder durch Katastervermessungen zur Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit (Grenzwiederherstellung) oder durch Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Katastervermessungen auf Antrag vorgenommen. Antragsberechtigt sind Flurstückseigentümer sowie Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben.

(3) Zur Anhörung der Beteiligten bei einer Grenzbestimmung ist ein Grenztermin durchzuführen. Zeitpunkt und Ort sind den Beteiligten rechtzeitig anzukündigen sowie die für die Grenzbestimmung maßgebenden Tatsachen mitzuteilen. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Grenzen bestimmt werden können. Über den Grenztermin ist eine Niederschrift zu fertigen. Beteiligter ist auch derjenige, dessen Flurstück vom Ergebnis der Grenzbestimmung berührt ist. Ein Grenztermin ist nicht erforderlich, wenn eine Grenzfeststellung durch Zerlegung eines Flurstücks auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters ohne Vermessung erfolgt.

(4) Lässt sich eine Flurstücksgrenze nach dem Liegenschaftskataster nicht wiederherstellen, erfolgt die Grenzbestimmung auf der Grundlage einer Vereinbarung der beteiligten Grundstückseigentümer aufgrund einer Grenzverhandlung. Die Verhandlung über den Grenzverlauf ist von dem die Katastervermessung durchführenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu führen, im Übrigen vom Leiter einer katasterführenden Behörde oder von einem von diesem beauftragten Mitarbeiter der Behörde.

(5) Erfolgt im Fall des Absatzes 4 keine Einigung über den Grenzverlauf mit den beteiligten Grundstückseigentümern, ist die Grenze im Liegenschaftskataster besonders zu kennzeichnen.

(6) Für das Flurstück, für das eine Katastervermessung beantragt wurde, sind von Amts wegen alle im Liegenschaftskataster zu führenden Daten zu erfassen. § 8 bleibt unberührt.

§ 16
Abmarkung

Flurstücksgrenzen sind mit festen, dauerhaften und örtlich erkennbaren Grenzmarken abzumarken. Grenzmarken dürfen nur von den zuständigen Vermessungsbehörden und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren eingebracht, verändert, wiederhergestellt oder entfernt werden. Dies gilt auch dann, wenn sie unrichtig eingebracht oder entbehrlich sind. Abmarkungsmängel werden behoben und neue Flurstücksgrenzen abgemarkt nach Maßgabe einer Rechtverordnung. Flurstücksgrenzen können abgemarkt werden, bevor sie im Liegenschaftskataster festgelegt worden sind.

§ 17
Beglaubigungs- und Beurkundungsbefugnis

(1) Der Leiter einer katasterführenden Behörde oder ein von ihm beauftragter Beamter dieser Behörde sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind befugt, bei Anträgen auf Vereinigung [§ 890 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)] oder Teilung von Grundstücken die Unterschriften der Grundstückseigentümer öffentlich zu beglaubigen, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden oder wenn die Teilung erforderlich ist, um diese Einheit herzustellen. Die Zuständigkeit der Notare bleibt unberührt.

(2) Auf die Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2856), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vermessungsbehörden, die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sowie die Staatlichen Ämter für Ländliche Entwicklung sind im Rahmen ihrer Aufgaben befugt, Tatbestände zu beurkunden, die sie an Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt haben. 5

§ 18
Katastervermessung und Abmarkung in besonderen Fällen

(1) Ist bei Katastervermessungen die Grenze des Freistaates Sachsen einzubeziehen, darf die Bestimmung und Abmarkung der Landesgrenze nur durch die obere Vermessungsbehörde erfolgen.

(2) Die katasterführende Behörde ist befugt, Katastervermessungen, die zur Erstellung der Liegenschaftskarte in digitaler Form erforderlich sind, sowie Katastervermessungen und Abmarkungen zur Änderung von Kreis-, Gemeinde-, Gemarkungs- oder Flurgrenzen und zur Erledigung der ihr nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben durchzuführen. § 12 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.

Abschnitt 4
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

§ 19
Beliehener

(1) Auf Antrag bestellt die oberste Vermessungsbehörde einen im Freistaat Sachsen freiberuflich tätigen Vermessungsingenieur zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, wenn dies den Erfordernissen eines geordneten Vermessungswesens entspricht. Dabei ist insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung mit Leistungen der Katastervermessung zu berücksichtigen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist Beliehener.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sein Amt persönlich auszuüben und seine Aufgaben und Pflichten in angemessener Zeit, unparteiisch, gewissenhaft und zuverlässig zu erfüllen. Er ist berechtigt, das Wappen des Freistaates Sachsen auf seinem Amtsschild zu führen.

(3) Klagen wegen beantragter, vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur unterlassener Verwaltungsakte oder gegen Verwaltungsakte des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs sind gegen ihn selbst zu richten.

(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat im angemessenen Umfang an der Ausbildung von Personen im Rahmen von vermessungstechnischen Ausbildungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Ausbildungsvorschriften mitzuwirken.

§ 20
Bestellung, Erlöschen des Amtes

(1) Zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darf nur bestellt werden, wer

1.
die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben hat und mindestens ein Jahr überwiegend mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen beschäftigt gewesen ist oder die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben hat und mindestens vier Jahre überwiegend mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen beschäftigt gewesen ist, wobei die Beschäftigung mit Katastervermessungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen soll,
2.
das 60. Lebensjahr nicht überschritten hat,
3.
die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt,
4.
die erforderliche Leistungsfähigkeit nachweist,
5.
die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfüllt,
6.
keinen Bindungen unterliegt, die geeignet sind, die eigenständige Amtsausübung oder Unparteilichkeit zu gefährden,
7.
nicht in einem anderen Land Aufgaben des hoheitlichen Vermessungswesens wahrnimmt und
8.
den Amtseid leistet.

(2) Das Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erlischt durch

1.
Entlassung auf eigenen Antrag durch die oberste Vermessungsbehörde,
2.
Vollendung des 68. Lebensjahres,
3.
Amtsenthebung,
4.
Entfernung aus dem Amt durch disziplinargerichtliches Urteil,
5.
Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung entsprechend der für Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Regelungen oder
6.
Tod.

(3) Die oberste Vermessungsbehörde hat den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur seines Amtes zu entheben, wenn

1.
eine der Bestellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 zu Unrecht als gegeben angenommen wurde oder im Fall des Absatzes 1 Nr. 1, 3 bis 7 nachträglich entfallen ist,
2.
er der Pflicht zum Abschluss einer angemessenen Versicherung nicht nachkommt,
3.
er infolge Krankheit, eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes nicht in der Lage ist,
4.
er infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
5.
ein Betreuer nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. I S. 771), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2860), in der jeweils geltenden Fassung, für ihn bestellt
6.
worden ist.

(4) Die oberste Vermessungsbehörde kann den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur seines Amtes entheben, wenn er es länger als ein Jahr nicht ausgeübt hat.

(5) Die oberste Vermessungsbehörde kann dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vorläufig die Ausübung seines Amtes untersagen, wenn ein Verfahren über die Bestellung eines Betreuers nach dem Betreuungsgesetz anhängig ist oder Anlass zu der Annahme besteht, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegt. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften über die vorläufige Dienstenthebung bleiben unberührt.

(6) Gerichte und Behörden übermitteln der oberen Vermessungsbehörde personenbezogene Informationen, die für eine Amtsenthebung oder zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens von Bedeutung sein können, soweit hierdurch schutzwürdige Belange des betroffenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse schutzwürdige Interessen des betroffenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs überwiegt. Die obere Vermessungsbehörde ist befugt, die personenbezogenen Informationen der obersten Vermessungsbehörde zu übermitteln.

(7) Für die Personalakte des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gelten die für Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Regelungen entsprechend.

§ 21
Amtssitz, Amtsbezirk

(1) Die oberste Vermessungsbehörde legt im Benehmen mit dem zu bestellenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur den Amtssitz innerhalb des Freistaates Sachsen fest. Eine angemessene örtliche Verteilung ist sicherzustellen.

(2) Amtsbezirk des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist der Amtsbezirk der katasterführenden Behörde, in dem sein Amtssitz belegen ist. Einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der seinen Amtssitz im Bezirk eines Städtischen Vermessungsamtes hat, wird zusätzlich der Bezirk eines benachbarten Staatlichen Vermessungsamtes als Amtsbezirk zugewiesen.

(3) Innerhalb seines Amtsbezirks ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zur Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen verpflichtet, wenn sich nicht aus besonderen Regelungen Ausnahmen ergeben.

(4) Im übrigen Gebiet des Freistaates Sachsen ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur befugt, Katastervermessungen und Abmarkungen durchzuführen. Anträge darf er nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang ablehnen.

§ 22
Haftung, Versicherung

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur haftet nach Maßgabe der Vorschriften, nach denen der Freistaat Sachsen für Schäden haftet, die seine Beamten oder Mitarbeiter in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht haben. Wurde dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ein Vertreter bestellt, so haften bei Amtspflichtverletzungen der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur und sein Vertreter als Gesamtschuldner.

(2) Eine Haftung des Freistaates Sachsen anstelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn eine Haftung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs wegen fehlerhafter Weisung der oberen oder obersten Vermessungsbehörde entfällt. Eine Haftung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs wird durch die Prüfung nach § 12 Abs. 1 oder die bereits erfolgte Übernahme der Ergebnisse der Katastervermessungen oder Abmarkungen in das Liegenschaftskataster nicht berührt.

(3) Zur Deckung der sich aus seiner Amtsausübung und der sich aus der Tätigkeit seiner Mitarbeiter ergebenden Haftpflichtgefahren ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verpflichtet, eine angemessene Haftpflichtversicherung während der Dauer seiner Bestellung zu unterhalten. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778, 2780), in der jeweils geltenden Fassung, eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden.

§ 23
Kosten, Vollstreckung

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur erhebt für Tätigkeiten nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 oder in einer Rechtsverordnung gemäß § 28 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Veranlasser der Bereitstellung von Daten des Liegenschaftskatasters und der Übernahme der Katastervermessungen und Abmarkungen in das Liegenschaftskataster ist der Antragsteller der Katastervermessung oder Abmarkung. Im Übrigen ist es derjenige, in dessen Interesse die Übernahme in das Liegenschaftskataster vorgenommen wird.

(3) Die Kosten entstehen mit der Mitteilung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs an den Antragsteller über die Einreichung der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen bei der katasterführenden Behörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster.

(4) Die Vollstreckung der Leistungsbescheide des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erfolgt nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 205, 206), in der jeweils geltenden Fassung. Die gemäß § 13 Abs. 2 bis 5 SächsVwVG erforderliche Mahnung des Vollstreckungsschuldners hat durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu erfolgen.

(5) Vollstreckungsbehörden für Leistungsbescheide des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs sind die Finanzämter. Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Ist der Schuldner eine Körperschaft, eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet; ist der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellbar, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbezirk sich der Sitz des Schuldners befindet. Liegt der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners oder die Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seinen Amtssitz hat. Soweit die Kosten der Vollstreckung aus eingehenden Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von demjenigen zu tragen, für den die Vollstreckung erfolgte.

§ 24
Amtsverwalter

(1) Ist das Amt eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erloschen, soll die obere Vermessungsbehörde die Abwicklung der Geschäfte einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als Amtsverwalter übertragen. Dieser kann die Übertragung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. Dem Amtsverwalter sind die zur Abwicklung des Amtes erforderlichen Vermessungs- und Geschäftsunterlagen auszuhändigen.

(2) Im Verhältnis zum Antragsteller muss sich der Amtsverwalter gezahlte Vorschüsse anrechnen lassen. Dem Amtsverwalter stehen nur die Kostenforderungen zu, die nach Übernahme der Amtsführung fällig wurden.

§ 25
Umfang der Aufsicht

(1) Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, der schuldhaft die ihm obliegenden Amtspflichten verletzt, begeht ein Dienstvergehen. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Beamte des Freistaates Sachsen entsprechend anzuwenden; im Sinne dieser Vorschriften ist Dienstvorgesetzter und Einleitungsbehörde die obere Vermessungsbehörde, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde ist die oberste Vermessungsbehörde.

(2) Als Disziplinarmaßnahmen sind Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Amt zulässig. Verweis und Geldbuße können durch Disziplinarverfügung der oberen Vermessungsbehörde verhängt werden. Für die Berechnung der Geldbuße ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einem Beamten der Besoldungsgruppe A 15 vergleichbar.

(3) Als Disziplinargerichte für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind die Disziplinargerichte für Beamte des Freistaates Sachsen zuständig mit der Maßgabe, dass anstelle eines Beamtenbeisitzers ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur tritt und der zweite Beamtenbeisitzer der obersten oder oberen Vermessungsbehörde oder einer katasterführenden Behörde angehört.

(4) Die Amtsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs steht unter der Aufsicht der oberen und obersten Vermessungsbehörde. Zur Durchführung der Aufsicht dürfen die Geschäftsräume des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs betreten sowie Vermessungen zur Überprüfung bereits abgeschlossener Katastervermessungen und Abmarkungen durchgeführt werden (Revisionsvermessungen). Die dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durch die Ausübung der Aufsicht entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

(5) Kommt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einer Weisung der Aufsichtsbehörde, die seine Amtsausübung betrifft, nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die obere Vermessungsbehörde auf Kosten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs die Maßnahme selbst durchführen. Sie kann hierzu die Staatlichen Vermessungsämter hinzuziehen. Besteht die Ersatzvornahme in der Durchführung einer beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beantragten Katastervermessung oder Abmarkung, geht der Kostenanspruch auf den Freistaat Sachsen über. Betrifft die Ersatzvornahme eine Grenze nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3, so steht diese dem zuständigen Staatlichen Amt für Ländliche Entwicklung zu. 6

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
unbefugt Katastervermessungen oder Abmarkungen vornimmt oder vorgibt, hierzu berechtigt zu sein,
2.
unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert, entfernt oder ihre Verwendbarkeit beeinträchtigt,
3.
unbefugt für Vermessungsarbeiten errichtete Signale beseitigt oder verändert,
4.
seinen Pflichten gemäß § 7 Abs. 3 nicht nachkommt oder
5.
unbefugt Daten der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters bearbeitet, vervielfältigt, veröffentlicht oder an Dritte weitergibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit oder der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 EUR geahndet werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 können verbotswidrig hergestellte Gegenstände nach Maßgabe der §§ 22 und 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387, 3516), in der jeweils geltenden Fassung, eingezogen werden.

(3) Die obere Vermessungsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG.

§ 27
Einschränkung von Grundrechten

Durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes können das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland , Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) sowie das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.

§ 28
Rechtsverordnungen

(1) Die oberste Vermessungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Vorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen, insbesondere über

1.
die Landesvermessung nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes,
2.
den Inhalt des Liegenschaftskatasters im Einzelnen, seine Grundlagen und Bestandteile, seine Fortführung und Erneuerung sowie Regelungen zur Datenerhebung für das Liegenschaftskataster, die Übereinstimmung der Abmarkung mit dem Liegenschaftskataster, die zulässigen Grenzmarken, das Verfahren beim Abmarken der Flurstücksgrenzen, die regelmäßige Übermittlung von Daten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen und die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren, die Durchführung des Grenztermines sowie über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz, insbesondere das Verfahren der Offenlegung des Liegenschaftskatasters,
3.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, insbesondere über die Kriterien für die Neuzulassung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, den Nachweis ihrer Bestellungsvoraussetzungen und die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern, ihre Rechte und Pflichten einschließlich des Amtseides, Formen zulässiger Zusammenarbeit zwischen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, die abzuschließende Versicherung nach § 22 Abs. 3 einschließlich der Mindestversicherungssumme, Vertreter- und Amtsverwalterbestellung, deren Rechte und Pflichten und eine Aufwandsentschädigung für von Amts wegen bestellte Vertreter sowie die Aufhebung der Bestellung, die Durchführung der Aufsicht über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, den Einsatz von Fachkräften bei Katastervermessungen und Abmarkungen sowie Anzahl und Qualifikation der Fachkräfte, das Erlöschen des Amtes sowie über die Amtsenthebung,
4.
Kriterien für die Übertragung von Vermessungsaufgaben auf Kreisfreie Städte, die Rechte und Pflichten der Städtischen Vermessungsämter sowie zur Durchführung der Aufsicht über Städtische Vermessungsämter, die Erlangung und Weitergabe von Informationen über raumbezogene Informationssysteme und die Amtsbezirke der katasterführenden Behörden.


(2) Die oberste Vermessungsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Tätigkeiten der Vermessungsbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nach diesem Gesetz und der Sonderungsbehörden nach § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz – BoSoG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1921), in der jeweils geltenden Fassung, zu regeln, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt erhoben werden soll. Die Rechtsverordnung hat die kostenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie den Umfang der zu erstattenden Auslagen zu bestimmen. Die sachliche Kostenfreiheit, die persönliche Kostenbefreiung und der Auslagenbegriff können in der Rechtsverordnung abweichend vom Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen bestimmt werden. Ferner können in der Rechtsverordnung Tatbestände festgelegt werden, bei deren Vorliegen die Erhebung von Kosten wegen Unbilligkeit unterbleiben soll.

§ 29
Übergangsbestimmungen

(1) Die katasterführenden Behörden sind befugt, Vermessungsaufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zur Bearbeitung der ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vorliegenden Anträge auf Katastervermessungen wahrzunehmen.

(2) Soweit Gebäude nach dem 24. Juni 1991 neu errichtet oder in den Außenmaßen wesentlich verändert wurden, ohne dass diese Veränderungen bis zum 31. August 2003 in das Liegenschaftskataster aufgenommen worden sind, kann dies auf Antrag auf der Grundlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Schreibauslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis – SächsKVZ) vom 14. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 493) bis zum 31. Dezember 2006 durchgeführt werden.

(3) § 3 Abs. 3 gilt für bereits übertragene Vermessungsaufgaben ab dem 1. Januar 2007.

(4) Bis 31. Dezember 2006 sind die für die Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz zuständigen Staatlichen Ämter für Ländliche Entwicklung befugt zur Erledigung von Vermessungsaufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 7

§ 30
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt zum 1. September 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SVermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1994 (SächsGVBl. S. 1457) außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 12. Mai 2003

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch