Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen
Vom 2. August 1994
Aufgrund von Artikel 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Aufbaus im Freistaat Sachsen (Sächsisches Aufbaubeschleunigungsgesetz – SächsAufbauG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen vom 20. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 159, ber. S. 344) in der seit 26. Juli 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
- 1.
- das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SVermG) vom 20. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 159, ber. S. 344),
- 2.
- Artikel 7 des SächsAufbauG .
Dresden, den 2. August 1994
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert
Gesetz
über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Vermessungsgesetz – SVermG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Vermessungsaufgaben und Zuständigkeiten
- § 1
- Vermessungsaufgaben
- § 2
- ermessungsbehörden
- § 3
- Übertragung von Vermessungsaufgaben auf Kreisfreie Städte
- § 4
- Befugnisse sonstiger Behörden
- § 5
- Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
- § 6
- Disziplinarrecht
- § 7
- Disziplinargerichte
Zweiter Abschnitt
Landesvermessung
- § 8
- Zweck und Inhalt
- § 9
- Landesvermessungswerk
- § 10
- Luftbildarchiv
- § 11
- Lenkungs- und Koordinierungsstelle
- § 12
- Benutzung
Dritter Abschnitt
Liegenschaftskataster
- § 13
- Zweck, Inhalt und Datenerhebung
- § 14
- Abmarkung
- § 15
- Katastervermessung
- § 16
- Benutzung
Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften
- § 17
- Pflichten der Eigentümer
- § 18
- Betreten von Flurstücken
- § 19
- Bereitstellung von Unterlagen
- § 20
- Gebühren und Kosten
Fünfter Abschnitt
Schlußvorschriften
- § 21
- Mitwirkung der Gemeinden und der Antragsteller
- § 22
- Ordnungswidrigkeiten
- § 23
- Rechtsverordnungen
- § 24
- Verwaltungsvorschriften
- § 25
- Aufhebung von Rechtsvorschriften
- § 26
- Inkrafttreten
Erster Abschnitt
Vermessungsaufgaben und Zuständigkeiten
§ 1
Vermessungsaufgaben
(1) Vermessungsaufgaben im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere:
- 1.
- die Landesvermessung,
- 2.
- die Feststellung, die Abmarkung und die Erstellung der Dokumentation der Staats- und Landesgrenzen,
- 3.
- die Katastervermessung,
- 4.
- die Führung des Liegenschaftskatasters.
(2) Die Erfüllung der Vermessungsaufgaben obliegt den Vermessungsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
Vermessungsbehörden
Vermessungsbehörden sind:
- 1.
- das Landesvermessungsamt, das dem Staatsministerium des Innern nachgeordnet ist,
- 2.
- die Staatlichen Vermessungsämter und nach Maßgabe des § 3 die Städtischen Vermessungsämter.
§ 3
Übertragung von Vermessungsaufgaben auf Kreisfreie Städte
(1) Das Staatsministerium des Innern kann einer Kreisfreien Stadt auf Antrag die Aufgaben des Staatlichen Vermessungsamtes nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 als Pflichtaufgabe nach Weisung zur Erledigung durch eine städtische Dienststelle übertragen. Die Dienststelle führt die Bezeichnung „Städtisches Vermessungsamt“. Die notwendigen Personal- und Sachkosten trägt die Stadt. Das Liegenschaftskataster einschließlich aller Unterlagen bleibt Eigentum des Freistaates Sachsen.
(2) Der Leiter des Städtischen Vermessungsamtes muß die Befähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst durch Ablegung der Laufbahnprüfung oder im Wege des Aufstiegs erworben haben und mindestens zwei Jahre bei einem Staatlichen oder Städtischen Vermessungsamt in Sachsen tätig gewesen sein.
(3) Die Städtischen Vermessungsämter unterstehen der Fachaufsicht des Landesvermessungsamtes und des Staatsministeriums des Innern. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Über die Widersprüche, die gegen Verwaltungsakte des Städtischen Vermessungsamtes im Vollzug der übertragenen Aufgaben erhoben worden sind, entscheidet das Landesvermessungsamt.
(4) Das Staatsministerium des Innern muß auf Antrag einer Stadt die Übertragung von Vermessungsaufgaben mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Rechnungsjahres aufheben. Bei Verstoß gegen Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 2 stellt das Staatsministerium des Innern nach Anhörung der Stadt die Aufhebung der Übertragung zum Ende des laufenden Rechnungsjahres fest.
§ 4
Befugnisse sonstiger Behörden
(1) Die für den Vermessungsdienst zuständigen Stellen der Deutschen Reichsbahn und der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sind zu Arbeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 befugt, soweit diese ausschließlich der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.
(2) Die für die Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zuständige Behörde ist zu Arbeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 befugt, soweit diese der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.
(3) Das Staatsministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium zulassen, daß weitere Landesbehörden Arbeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 vornehmen, soweit diese der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.
(4) Der Leiter einer Dienststelle nach den Absätzen 1 bis 3 muß die Befähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst durch Ablegung der Laufbahnprüfung oder im Wege des Aufstiegs erworben haben und mindestens zwei Jahre mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen beschäftigt gewesen sein.
(5) Die Dienststellen nach den Absätzen 1 bis 3 sind an die für die Vermessungsbehörden geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden.
§ 5
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
(1) Das Staatsministerium des Innern bestellt auf Antrag zu Arbeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 im Freistaat Sachsen freiberuflich tätige Vermessungsingenieure als Träger eines öffentlichen Amtes, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Es darf nur bestellt werden, wer
- 1.
- die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben hat und danach mindestens ein Jahr oder die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben hat und danach mindestens vier Jahre mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen beschäftigt gewesen ist und
- 2.
- die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfüllt.
Das Nähere regelt die nach § 23 Nr. 2 zu erlassende Rechtsverordnung.
(2) Die nach Absatz 1 bestellten Vermessungsingenieure haben die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Vermessungsbehörden an der Erhaltung und Fortführung des Liegenschaftskatasters mitzuwirken. Sie sind insoweit an die für die Vermessungsbehörden geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden und der Aufsicht durch das Landesvermessungsamt unterstellt. Sie führen die Bezeichnung „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“.
(3) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure führen ein Amtssiegel mit dem Wappen des Freistaates Sachsen.
§ 6
Disziplinarrecht
(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die schuldhaft die ihnen obliegenden Amtspflichten verletzen, begehen ein Dienstvergehen.
(2) Als Disziplinarmaßnahmen sind Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Amt zulässig. Verweis und Geldbuße können durch Disziplinarverfügung des Landesvermessungsamtes verhängt werden.
(3) Die sonstigen disziplinarrechtlichen Vorschriften für Landesbeamte sind entsprechend anzuwenden.
§ 7
Disziplinargerichte
Als Disziplinargerichte für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind die Disziplinargerichte für Landesbeamte zuständig mit der Maßgabe, daß anstelle eines Beamtenbeisitzers ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur tritt und der zweite Beamtenbeisitzer der staatlichen Vermessungsverwaltung angehört.
Zweiter Abschnitt
Landesvermessung
§ 8
Zweck und Inhalt
(1) Die Landesvermessung ist die Grundlage für alle vermessungstechnischen, topographischen und kartographischen Aufgaben sowie für die Führung des Liegenschaftskatasters.
(2) Die Landesvermessung umfaßt die Grundlagenvermessung, die topographische Landesaufnahme sowie die Führung und die Herausgabe der topographischen Landeskartenwerke.
§ 9
Landesvermessungswerk
(1) Die Ergebnisse der Landesvermessung bilden das Landesvermessungswerk. Es ist fortzuführen und erforderlichenfalls zu erneuern.
(2) Durch die Grundlagenvermessung werden einheitliche geodätische Bezugssysteme für die Lage, Höhe und Schwere in analoger oder digitaler Form für die Zwecke aller öffentlichen Vermessungen geschaffen.
(3) Die Festpunkte sind landesweit einzurichten, nachzuweisen, zu erhalten, durch Vermessungsmarken zu kennzeichnen, zu sichern sowie gegebenenfalls zu erneuern.
(4) Durch die topographische Landesaufnahme wird das Landesgebiet mit seinen topographischen Gegenständen und Geländeformen erfaßt und nachgewiesen. Die topographische Landesaufnahme kann in analoger, digitaler oder photographischer Form erfolgen.
(5) Im topographischen Landeskartenwerk und im Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem werden die Ergebnisse der topographischen Landesaufnahme dargestellt. Für besondere Belange können Sonderkarten hergestellt werden.
§ 10
Luftbildarchiv
(1) Für die Aufgaben der topographischen Landesaufnahme sind im Luftbildarchiv des Landesvermessungsamtes Luftbilder, Satellitenbilder und andere Fernerkundungsergebnisse zu sammeln und aufzubewahren, soweit das Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde das Nutzungsrecht daran hat.
(2) Die Landesbehörden, die Landkreise und die Gemeinden sind verpflichtet, vorgesehene Bildflüge mit dem Landesvermessungsamt abzustimmen und nach der Auswertung das Bildmaterial an das Luftbildarchiv abzugeben.
§ 11
Lenkungs- und Koordinierungsstelle
(1) Beim Landesvermessungsamt wird eine Lenkungs- und Koordinierungsstelle für graphische Datenverarbeitung und raumbezogene Basisinformationen und für den Aufbau und die Unterhaltung einer zentralen Datenbank eingerichtet.
(2) Die Landesbehörden, die Landkreise und die Gemeinden sind verpflichtet, unabhängig vom Maßstab alle vorgesehenen Digitalisierungsarbeiten mit dem Landesvermessungsamt abzustimmen und auf Anforderung nach der Auswertung eine Kopie der digitalen Daten dem Landesvermessungsamt zu übergeben.
§ 12
Benutzung
(1) Jeder kann aus den Unterlagen des Landesvermessungswerks und des Luftbildarchivs Auskünfte und Auszüge erhalten, soweit nicht öffentliche oder berechtigte private Belange dem entgegenstehen und sofern eine sachgerechte Verwendung gewährleistet ist.
(2) Die topographischen Landeskartenwerke und Sonderkarten werden veröffentlicht und verbreitet, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Unterlagen des Luftbildarchivs können veröffentlicht und verbreitet werden.
(3) Die Unterlagen des Landesvermessungswerks und des Luftbildarchivs dürfen von Dritten nur mit Erlaubnis des Landesvermessungsamtes verwendet und vervielfältigt werden. Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn die Unterlagen für eigene, nichtgewerbliche Zwecke verwendet werden. Die Erlaubnis wird nur für Zwecke erteilt, die nach Umfang, Inhalt und Anzahl der Vervielfältigungsstücke genau bestimmt sind. Als Vervielfältigungen gelten zum Beispiel Nachdruck, Mikroverfilmung, Digitalisierung, Scannen und Speicherung auf Datenträgern.
Dritter Abschnitt
Liegenschaftskataster
§ 13
Zweck, Inhalt und Datenerhebung
(1) Das Liegenschaftskataster weist alle bebauten und unbebauten Flurstücke einschließlich der Gebäude für das gesamte Landesgebiet nach. Das Flurstück ist ein zusammenhängender Teil der Erdoberfläche, der durch einen geschlossenen Linienzug begrenzt wird. Es ist Bezugsgröße für alle Daten und Informationen des Liegenschaftskatasters und wird unter einer besonderen Bezeichnung im Liegenschaftskataster geführt.
(2) Das Liegenschaftskataster beschreibt die Bodenflächen, dient der Sicherung des Eigentums und der Wahrung der Rechte an Grundstücken und Gebäuden, dem Grundstücksverkehr, der Ordnung von Grund und Boden und ist die Grundlage für weitere raumbezogene Informationssysteme. Es berücksichtigt die Bedürfnisse von Rechtspflege, Verwaltung, Statistik, Planung und Wirtschaft.
(3) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.
(4) Das Liegenschaftskataster weist die Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1050), zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), nach.
(5) Das Liegenschaftskataster enthält nachrichtlich den Nachweis über Eigentums-, Nutzungs- und Erbbaurechte.
(6) Im Liegenschaftskataster dürfen die Vermessungsbehörden für Zwecke nach den Absätzen 1 bis 5 speichern:
- 1.
- Daten über die Flurstücke und Gebäude sowie Hinweise auf Eigenschaften der Flurstücke und Gebäude, die von anderen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen verarbeitet werden (Sachdaten) und
- 2.
- bei gebuchten Grundstücken die Namen der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten, Eigentumsanteile und Eigentumsart sowie weitere Angaben der ersten Abteilung des Grundbuches, bei ungebuchten Grundstücken die entsprechenden Angaben.
(7) Sachdaten dürfen von den Vermessungsbehörden, den Behörden nach § 4 sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren unmittelbar erhoben werden. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf Verlangen dazu erforderliche Angaben zu machen. Daten nach Absatz 6, für deren Verarbeitung andere öffentliche Stellen zuständig sind, werden regelmäßig bei diesen Stellen erhoben.
§ 14
Abmarkung
(1) Alle Flurstücksgrenzen sind mit festen und dauerhaften Grenzmarken abzumarken.
(2) Zweck der Abmarkung ist es, die Grenzen der Flurstücke ständig örtlich erkennbar zu halten. Als Abmarkung gelten das Anbringen und Einbringen von Grenzmarken, das Erneuern von Grenzmarken sowie das Wiederherstellen der in ihrer Lage veränderten Grenzmarken.
(3) Vermessungs- und Grenzmarken dürfen nur von den Vermessungsbehörden, einer Behörde nach § 4 oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eingebracht, verändert und beseitigt werden.
(4) Die Vermessungsbehörden können Abmarkungsmängel auch von Amts wegen beheben und zur Feststellung von Mängeln eine Nachschau der Abmarkung auf dem gesamten Gemeindegebiet oder auf Gemeindegebietsteilen vornehmen.
§ 15
Katastervermessung
(1) Bei Katastervermessungen sind die Grenzen der betroffenen Flurstücke im erforderlichen Umfang zu überprüfen (Grenzfeststellung).
(2) Bei der Behebung von Abmarkungsmängeln sind in Gebieten mit einwandfreier Vermessung die Grenzen der Flurstücke so festzustellen und abzumarken, wie sie im Liegenschaftskataster festgelegt sind.
(3) Lassen sich die Flurstücksgrenzen nach dem Liegenschaftskataster nicht eindeutig feststellen, sind die durch Grenzverhandlung mit den beteiligten Grundstückseigentümern vereinbarten oder die durch rechtskräftige, gerichtliche Entscheidungen festgesetzten Grenzen abzumarken und im Liegenschaftskataster festzulegen. Die Grenzverhandlung ist durch eine Vermessungsbehörde, eine Behörde nach § 4 oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu leiten.
(4) Katasterfortführungsvermessungen sind die Änderung der Abmarkung von Flurstücksgrenzen, die Abmarkung und Vermessung neuer Flurstücksgrenzen und die Änderung der im Liegenschaftskataster geführten Angaben. Sie sind laufend im Liegenschaftskataster nachzutragen.
(5) Für Vermessungen, die Behörden nach § 4 Abs. 2 zur Erfüllung ihrer Aufgaben durchführen, gelten die Regeln der Katasterfortführungsvermessung entsprechend.
(6) Ist eine beabsichtigte Rechtsänderung nicht innerhalb einer von der Vermessungsbehörde festgesetzten angemessenen Frist im Grundbuch eingetragen worden, so wird die zu diesem Zweck vorgenommene Katasterfortführungsvermessung soweit erforderlich aufgehoben.
(7) Wenn die bisherige Festlegung der Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster den Anforderungen nicht mehr genügt, kann das Staatsministerium des Innern nach Anhörung der Gemeinde die Neuvermessung der Flurstücksgrenzen auf dem ganzen Gemeindegebiet oder auf Gemeindegebietsteilen anordnen; das gleiche gilt, wenn das Liegenschaftskataster ganz oder teil
weise zerstört oder abhanden gekommen ist (Katasterneuvermessung).
§ 16
Benutzung
(1) Einsicht in das Liegenschaftskataster sowie Auskünfte und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster erhalten auf Antrag:
- 1.
- die Eigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten,
- 2.
- die Behörden,
- 3.
- die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure,
- 4.
- die Notare.
Die unter Nummer 2 bis 4 Genannten erhalten Auskünfte und Auszüge jedoch nur, soweit diese unmittelbar mit der Erledigung eines bestimmten Auftrages zusammenhängen.
(2) Anderen Personen wird die Einsichtnahme nur gewährt, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und wenn öffentliche oder schätzenswerte private Belange nicht entgegenstehen.
(3) Den Gemeinden dürfen die Daten des Liegenschaftskatasters ihres Gebietes zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt werden. Innerhalb der Gemeindeverwaltung dürfen die Daten des Liegenschaftskatasters für den in Satz 1 genannten Zweck weitergegeben werden.
(4) Sonstigen öffentlichen Stellen dürfen die Sachdaten zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt werden.
(5) Aus Karten und vermessungstechnischen Unterlagen oder entsprechenden Dateien des Liegenschaftskatasters dürfen Sachdaten in dem dort enthaltenen Umfang und in einer von der Vermessungsbehörde für zweckmäßig erachteten Abgrenzung übermittelt werden; im übrigen bleiben die für die Datenübermittlung geltenden Vorschriften unberührt. Liegen die technischen Voraussetzungen nicht vor, um die Daten des Liegenschaftskatasters, die übermittelt werden dürfen, jedoch mit weiteren Daten des Betroffenen oder eines Dritten verbunden sind, von diesen zu trennen, dürfen auch die weiteren Daten übermittelt werden, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene oder der Dritte ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluß der Übermittlung hat.
(6) Die Daten des Liegenschaftskatasters dürfen vom Empfänger nur mit Erlaubnis der Vermessungsbehörden vervielfältigt oder an Dritte übermittelt werden. § 12 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften
§ 17
Pflichten der Eigentümer
(1) Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzungsberechtigte haben Vermessungs- und Grenzmarken sowie Vermessungssignale, die auf ihren Grundstücken oder an ihren baulichen Anlagen eingebracht werden, ohne Entschädigung zu dulden und Handlungen, die deren Erkennbarkeit und Verwendbarkeit beeinträchtigen können, zu unterlassen.
(2) Wer Maßnahmen treffen will, durch die Vermessungs- oder Grenzmarken gefährdet werden, hat dies unverzüglich dem Landesvermessungsamt oder dem zuständigen Staatlichen oder Städtischen Vermessungsamt nach § 3 anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn Vermessungs- oder Grenzmarken verlorengegangen, schadhaft geworden, nicht mehr erkennbar oder in der Lage verändert sind.
(3) Die Eigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sind verpflichtet, dem Staatlichen oder Städtischen Vermessungsamt nach § 3 die für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Angaben zu machen.
(4) Die Eigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten haben das Staatliche oder Städtische Vermessungsamt nach § 3 unverzüglich zu unterrichten, wenn
- 1.
- ein Gebäude neu errichtet,
- 2.
- ein bestehendes Gebäude in seinen Außenmaßen verändert,
- 3.
- die Nutzungsart eines Flurstücks sonst wesentlich und nachhaltig geändert worden ist.
In diesen Fällen haben sie die Vermessung einschließlich der Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster auf ihre Kosten zu veranlassen.
(5) Unterbleibt diese Unterrichtung oder ist ein Gebäude im Liegenschaftskataster noch nicht erfaßt, kann das Staatliche oder Städtische Vermessungsamt nach § 3 die erforderlichen Arbeiten ohne besondere Aufforderung auf Kosten des Eigentümers, Erbbauberechtigten oder Nutzungsberechtigten von Amts wegen vornehmen.
§ 18
Betreten von Flurstücken
(1) Die mit der Durchführung der in § 1 genannten Vermessungsaufgaben beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke zu betreten oder zu befahren. Die Absicht, Grundstücke, die nicht öffentlich zugänglich sind, zu betreten oder zu befahren, ist dem Eigentümer, Erbbauberechtigten oder dem Nutzungsberechtigten rechtzeitig anzukündigen.
(2) Von der vorherigen Ankündigung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
- sich während der Vermessungsarbeiten die Notwendigkeit für das Betreten oder Befahren von Grundstücken oder Gebäuden ergibt und
- 2.
- die Belange der Eigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten durch das Betreten oder Befahren des Grundstückes nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
In diesen Fällen sind die Beteiligten nachträglich zu informieren.
(3) Das Betreten von Wohnungen ist nur mit der Einwilligung des Wohnungsinhabers zulässig.
§ 19
Bereitstellung von Unterlagen
(1) Wer Luftbilder, Vermessungsunterlagen oder Vermessungsergebnisse besitzt, die für die Landesvermessung oder die Führung des Liegenschaftskatasters von Bedeutung sind, ist verpflichtet, sie den Vermessungsbehörden auf Anforderung unentgeltlich zur Auswertung zur Verfügung zu stellen.
(2) Die anfordernde Stelle hat dem Verpflichteten die durch die Vorlage entstehenden Auslagen zu erstatten.
§ 20
Gebühren und Kosten
(1) Für die Verpflichtung zur Leistung von Vermessungsgebühren und -kosten sowie für deren Umfang und Höhe gelten die für die Staatlichen Vermessungsämter maßgebenden Vorschriften auch dann, wenn Vermessungsaufgaben von Behörden nach den §§ 3 und 4 oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren wahrgenommen werden.
(2) Die Vermessungsbehörden, die Behörden nach § 4 sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen bei den Gemeinden, Landratsämtern, Grundbuchämtern und öffentlichrechtlichen Versicherungsunternehmen die zur Festsetzung der Vermessungsgebühren und -kosten erforderlichen Daten erheben. Die speichernden Stellen übermitteln diese Daten auf Anforderung im Einzelfall den in Satz 1 Genannten. Der Betroffene ist über die Herkunft der Daten zu unterrichten.
Fünfter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 21
Mitwirkung der Gemeinden und der Antragsteller
Die Gemeinden und Antragsteller sind verpflichtet, das Landesvermessungsamt und die Staatlichen Vermessungsämter bei der Durchführung der in § 1 Abs. 1 genannten Vermessungs- und Abmarkungsarbeiten zu unterstützen. Dies geschieht insbesondere durch die Bereitstellung von Hilfskräften und Lagerplätzen sowie durch die Durchführung von Materialtransporten. Den Gemeinden werden die angefallenen Auslagen durch die Vermessungsbehörden ersetzt.
§ 22
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- unbefugt Grenzen feststellt,
- 2.
- unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert, unkenntlich macht oder beseitigt,
- 3.
- für Vermessungsarbeiten errichtete Signale unbefugt beseitigt oder verändert,
- 4.
- unbefugt Schutzflächen für Vermessungsmarken überbaut, abträgt oder sonst verändert,
- 5.
- unbefugt ganz oder auszugsweise die Ergebnisse der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters vervielfältigt, veröffentlicht, umarbeitet oder an Dritte weitergibt,
- 6.
- den Verpflichtungen nach § 17 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße bis zu 5 000 DM geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesvermessungsamt.
§ 23
Rechtsverordnungen
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- das Verfahren beim Abmarken der Flurstücksgrenzen und der Gemeindegrenzen, die Übereinstimmung der Abmarkung mit dem Liegenschaftskataster, die Grenzmarken und das zeitweilige Aussetzen der Abmarkung,
- 2.
- die Bestellung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, ihre Rechte und Pflichten und die Vergütung für ihre Tätigkeit,
- 3.
- die Erlaubnis, Daten des Liegenschaftskatasters zu vervielfältigen oder an Dritte zu übermitteln und die topographischen Kartenwerke, die Ergebnisse der Grundlagenvermessung und die Ergebnisse der topographischen Landesaufnahme zu vervielfältigen, umzuarbeiten, zu veröffentlichen oder an Dritte weiterzugeben,
- 4.
- den Inhalt des Liegenschaftskatasters im einzelnen, seine Grundlagen und Bestandteile sowie die Fortführung und Erneuerung,
- 5.
- die Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz,
- 6.
- die regelmäßige Übermittlung von Daten des Liegenschaftskatasters an öffentliche Stellen und die Einrichtung automatisierter Verfahren zum Abruf von Daten des Liegenschaftskatasters durch öffentliche Stellen; die Vorschriften müssen insbesondere den Zweck der regelmäßigen Datenübermittlung oder des -abrufs, die Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten, darüber hinaus bei der regelmäßigen Datenübermittlung den Anlaß der Übermittlung und bei der Einrichtung automatisierter Abrufverfahren die Abrufkontrolle regeln,
- 7.
- die Abgabe von Daten des Liegenschaftskatasters an Dritte – soweit nicht nach § 16 erlaubt – und die Übermittlung von Daten des Liegenschaftskatasters für wissenschaftliche Zwecke an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs nach Maßgabe des Sächsischen Datenschutzgesetzes,
- 8.
- die Höhe der Geldbußen bei schuldhafter Verletzung der dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur obliegenden Amtspflichten,
- 9.
- die Festlegung von Übergangsregelungen für die Zulassung Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure sowie für die Qualifikationsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und für die angemessene Berücksichtigung von Berufserfahrung sowie für die Anerkennung der Vorbildungs- und Funktionsvoraussetzungen, die in der ehemaligen DDR für eine bestimmte Tätigkeit bisher gefordert wurden,
- 10.
- die Einrichtung und den Betrieb der Lenkungs- und Koordinierungsstelle für graphische Datenverarbeitung und raumbezogene Basisinformationen,
- 11.
- die Bedingungen zur Übertragung von Vermessungsaufgaben auf Kreisfreie Städte,
- 12.
- die Sitze, Bezirke und Außenstellen der Staatlichen Vermessungsämter und die Zuständigkeit der Vermessungsbehörden.
§ 24
Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Staatsministerium des Innern.
§ 25
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Gleichlautende oder entgegenstehende Vorschriften treten außer Kraft.
§ 26
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, mit Ausnahme des § 6 Abs. 3 und des § 7, die gleichzeitig mit der Landesdisziplinarordnung in Kraft treten.