Historische Fassung war gültig vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Höhe der Aufwandsentschädigung der Beiratsmitglieder in den Justizvollzugsanstalten
(VwV-AufwEntschBeirJVollz)

Vom 3. Dezember 1998

I.
Aufwandsentschädigung

Nach Nummer 3.3 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung (VwV-Beiratsentschädigung) vom 14. März 1997 (SächsABl. S. 417) und Nummer 6 SVV zu § 162 StVollzG vom 9. Januar 1998 (nicht veröffentlicht) wird für die Entschädigung der Mitglieder des Beirates der Justizvollzugsanstalt bestimmt:

1.
Die jährliche Aufwandsentschädigung beträgt
 
a)
für den Vorsitzenden des Beirates 200 DM und
 
b)
für die anderen Mitglieder des Beirates jeweils 150 DM.
 
Die jährliche Aufwandsentschädigung wird nur dann gewährt, wenn die Mitglieder des Beirats an mindestens sechs Sitzungen im Kalenderjahr teilgenommen haben.
2.
Bei einer Teilnahme an weniger als sechs Sitzungen wird eine Aufwandsentschädigung je Sitzungsteilnahme gewährt. Sie beträgt
 
a)
für den Vorsitzenden des Beirates 35 DM und
 
b)
für die anderen Mitglieder des Beirates jeweils 25 DM.

II.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Regelung über die „Bildung von Anstaltsbeiräten bei Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen, hier: Entschädigung für die Aufwendungen der Beiratsmitglieder, Verwaltungsvorschrift zu Nr. 7 SVV zu § 162 StVollzG“ gemäß Justizministerialschreiben vom 14. April 1993 (nicht veröffentlicht), geändert durch Justizministerialschreiben vom 16. August 1995 (nicht veröffentlicht) und durch Justizministerialschreiben vom 1. Februar 1996 (nicht veröffentlicht) außer Kraft.

Dresden, den 3. Dezember 1998

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann