1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV-Beiratsentschädigung

Vollzitat: VwV-Beiratsentschädigung vom 14. März 1997 (SächsABl. S. 417), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. September 2001 (SächsABl. S. 1009) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung
(VwV-Beiratsentschädigung)

Az.: 13b-P 1724-1/33-46071

Vom 14. März 1997

[Geändert durch VwV vom 21. September 2001 (SächsABl. S. 1009)]

Aufgrund von § 5 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) wird bestimmt:

1.
Geltungsbereich
1.1
Die Verwaltungsvorschrift findet Anwendung auf die Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen sowie vergleichbarer Gremien (Beiratsmitglieder) in der Verwaltung des Freistaates Sachsen.
Sie gilt insoweit nicht, als in einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung eine abweichende Abfindung ausdrücklich vorgesehen ist. Sie gilt ferner nicht für Beiräte, Ausschüsse und Kommissionen sowie vergleichbare Gremien, die zwischen Bund und Ländern oder zwischen den Ländern errichtet worden sind, wenn nicht die Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.
1.2
Die Verwaltungsvorschrift findet keine Anwendung auf Gremien, die Prüfungen abnehmen, vor- oder nachbereiten.
1.3
Die Gewährung von Reisekostenvergütung, Sitzungsentschädigung und Verdienstausfall nach dieser Verwaltungsvorschrift steht unter dem Vorbehalt vorhandener Haushaltsmittel.
1.4
Auf Beschäftigte des Freistaates Sachsen findet die Verwaltungsvorschrift keine Anwendung, wenn diese die Aufgabe eines Beiratsmitgliedes im Rahmen des Hauptamtes oder einer Nebentätigkeit, die der Beschäftigte auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen hat, ausüben.
2.
Reisekostenvergütung
2.1
Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes (SächsRKG) in Verbindung mit den dazu erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden.
2.2
Tritt ein Beiratsmitglied die Reise zum Sitzungsort von einem anderen als seinem Wohnort an bzw. beendet es die Reise vom Sitzungsort an einem anderen als seinem Wohnort, so werden Fahrkosten nur bis zur Höhe der Kosten gewährt, die bei einer Reise von bzw. zu seinem Wohnort erstattungsfähig sind.
2.3
Eine Reisekostenvergütung wird einem Beiratsmitglied nicht gewährt, wenn Fahrten oder Gänge innerhalb der politischen Gemeinde des Sitzungsortes durchgeführt werden und der Sitzungsort gleichzeitig der Dienst- oder Wohnort des Beiratsmitglieds ist.
2.4
Für Reisen während der Sitzungsdauer nach dem Wohnort und zurück werden die Fahrkosten nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Sitzungsort entstehen.
3.
Sitzungsentschädigung
3.1
Einem Beiratsmitglied kann für seine Leistungen eine Sitzungsentschädigung gewährt werden. Mit der Sitzungsentschädigung ist auch eine Zeitversäumnis entschädigt. Darüber hinaus ist die Gewährung einer Entschädigung für Verdienstausfall nach Maßgabe der Nr. 4 möglich.
3.2
Als Sitzungsentschädigung können je Sitzungstag
 
Sitzungsentschädigung
Dauer Betrag
bei einer Sitzungsdauer von bis zu fünf Stunden       bis zu 17,90 EUR
bei einer Sitzungsdauer von mehr als fünf Stunden       bis zu 25,56 EUR
 
gewährt werden.
Für notwendige Reisetage, an denen keine Sitzungen stattfinden, wird keine Entschädigung gewährt.
3.3
Die Sitzungsentschädigungen sind Höchstbeträge. Die obersten Dienstbehörden können ressortbezogenen besonderen Verhältnissen durch niedrigere Beträge in der Sitzungsentschädigung Rechnung tragen. Eine Pauschalierung der Sitzungsentschädigung im Rahmen der Höchstbeträge ist zulässig.
4.
Verdienstausfall
4.1
Mit Rücksicht auf entstehende Kosten sollen nach Möglichkeit nur Personen als Beiratsmitglieder berufen werden, denen kein Verdienstausfall entsteht.
4.2
Weist ein Beiratsmitglied Verdienstausfall oder notwendige Stellvertretungskosten nach, kann hierfür eine angemessene Entschädigung gewährt werden, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird. Die Gewährung einer angemessenen Entschädigung darf nur erfolgen, wenn sie vorher für die Dauer der Tätigkeit als Beiratsmitglied oder im Einzelfall vereinbart wurde.
4.3
Andere als die in Nummer 2 bis 4 genannten Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
5.
Allgemeines
5.1
Die Leistungen, die nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährt werden können, sind vom Beiratsmitglied bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen.
5.2
Die obersten Landesbehörden können aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung halbjährliche oder jährliche Abrechnung der Reisekostenvergütung, der Sitzungsentschädigung und der Entschädigung für den Verdienstausfall festlegen.
5.3
Jedem Beiratsmitglied sollte für Einkommensteuerzwecke zum Jahresbeginn von Amts wegen eine Bescheinigung über die im vergangenen Jahr gezahlten Sitzungsentschädigungen nach Nummer 3 und 4 sowie etwaige steuerpflichtige Anteile der nach Nummer 2 gewährten Reisekostenvergütungen auszustellen.
6.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Dresden, den 14. März 1997

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Woydera
Ministerialdirigent

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 16, S. 417
    Fsn-Nr.: 242-V97.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 25. Februar 2010