Historische Fassung war gültig vom 06.02.2008 bis 31.07.2008

Gesetz
über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen
(Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG)

Vom 25. November 2003

Rechtsbereinigt mit Stand vom 6. Februar 2008

Der Sächsische Landtag hat am 16. Oktober 2003 das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Freistaates Sachsen (Staatsbehörden).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Organe der Rechtspflege, den Rechnungshof, den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, die Verwaltung des Landtages und den Sächsischen Datenschutzbeauftragten.

§ 2
Gliederung der Landesverwaltung

Die Landesverwaltung gliedert sich in die obersten Staatsbehörden, die allgemeinen Staatsbehörden und die besonderen Staatsbehörden.

Teil 2
Die obersten Staatsbehörden

§ 3
Einteilung

Oberste Staatsbehörden nach diesem Gesetz sind die Staatsregierung, der Ministerpräsident und die Staatsministerien.

§ 4
Aufgaben

Die Staatsregierung und im Rahmen ihres Geschäftsbereiches der Ministerpräsident sowie die Staatsministerien leiten und beaufsichtigen die ihnen nachgeordneten Staatsbehörden.

§ 5
Änderung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien

(1) Werden Geschäftsbereiche von Staatsministerien neu abgegrenzt, gehen die in Gesetzen und Rechtsverordnungen bestimmten Zuständigkeiten auf das neu zuständige Staatsministerium über.

(2) Die einem Staatsministerium in Gesetzen und Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten werden durch eine Änderung der Bezeichnung des Staatsministeriums nicht berührt.

(3) Die Staatsregierung weist auf die Änderung der Geschäftsbereiche und die Änderung der Bezeichnung eines Staatsministeriums im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt hin.

(4) Bei Änderungen der Zuständigkeiten von Staatsministerien wird das neu zuständige Staatsministerium ermächtigt, im Benehmen mit den beteiligten Staatsministerien durch Rechtsverordnung in Gesetzen oder Rechtsverordnungen die Nennung des bisher zuständigen Staatsministeriums durch die Nennung des neu zuständigen Staatsministeriums zu ersetzen sowie dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vorzunehmen. Diese Ermächtigung gilt auch für das Ersetzen einer alten durch eine neue Bezeichnung von Staatsministerien durch das betroffene Staatsministerium.

Teil 3
Die allgemeinen Staatsbehörden

§ 6
Regierungspräsidien

(1) Allgemeine Staatsbehörden sind die Regierungspräsidien. Sie sind dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnet. Das Gebiet des Freistaates Sachsen ist in die drei Regierungsbezirke Chemnitz, Dresden und Leipzig eingeteilt. Für jeden Regierungsbezirk besteht ein Regierungspräsidium. Die räumliche Gliederung der Regierungsbezirke bestimmt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.

(2) Die Regierungspräsidien nehmen Aufgaben aus mehreren Staatsministerien wahr und koordinieren die staatliche Verwaltungstätigkeit in ihrem Regierungsbezirk. Sie sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, höhere Verwaltungsbehörde im Sinne bundesrechtlicher Vorschriften. Einem Regierungspräsidium können Aufgaben auch in den Bezirken anderer Regierungspräsidien zugewiesen werden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des fachlichen Umweltschutzes und des Arbeitsschutzes hat das Regierungspräsidium Chemnitz Außenstellen in Plauen und Zwickau sowie das Regierungspräsidium Dresden Außenstellen in Bautzen und Görlitz.

(4) Das Staatsministerium des Innern kann weitere Außenstellen einrichten und aufheben. 1

Teil 4
Die besonderen Staatsbehörden

§ 7
Einteilung und räumliche Gliederung

(1) Besondere Staatsbehörden sind die nachfolgend, unterteilt nach Geschäftsbereichen der Staatsministerien und wahrgenommenen Aufgaben, aufgeführten Behörden. Obere besondere Staatsbehörden sind den obersten Staatsbehörden unmittelbar nachgeordnete Behörden. Untere besondere Staatsbehörden sind den oberen besonderen Staatsbehörden oder den Regierungspräsidien nachgeordnete Behörden; ausnahmsweise können sie auch unmittelbar einer obersten Staatsbehörde nachgeordnet sein.

(2) Die Staatsregierung bestimmt die räumliche Gliederung der besonderen Staatsbehörden durch Rechtsverordnung. Sie darf die Ermächtigung auf das sachlich zuständige Staatsministerium übertragen. Untere besondere Staatsbehörden sollen räumlich so gegliedert werden, dass sie sich entweder auf das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt oder mehrerer Gemeinden eines Landkreises beschränken oder mehrere Landkreise desselben Regierungsbezirks umfassen.

 

§ 8
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern

(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern sind nachgeordnet

1.
dem Staatsministerium des Innern unmittelbar
 
a)
das Landesamt für Verfassungsschutz,
 
b)
das Präsidium der Bereitschaftspolizei und das Aus- und Fortbildungsinstitut der sächsischen Polizei mit Sitz in Bautzen,
 
c)
das Landeskriminalamt,
 
d)
die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste,
 
e)
die Polizeidirektionen,
 
f)
das Landesvermessungsamt,
 
g)
das Statistische Landesamt,
 
h)
das Landesamt für Denkmalpflege,
 
i)
das Sächsische Staatsarchiv,
 
j)
das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen,
 
k)
die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen,
 
l)
die Landesfeuerwehrschule,
 
m)
die Fachhochschule für Polizei Sachsen,
2.
dem Landesvermessungsamt die Staatlichen Vermessungsämter,
3.
dem Präsidium der Bereitschaftspolizei die Bereitschaftspolizeiabteilungen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. 2

§ 9
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen

(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen sind nachgeordnet

1.
dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar
 
a)
das Landesamt für Finanzen,
 
b)
die Oberfinanzdirektion,
 
c)
der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement,
2.
der Oberfinanzdirektion die Finanzämter.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Darüber hinaus nimmt das Landesamt für Finanzen insbesondere die Aufgaben der Bezüge zahlenden Stelle und der Hauptkasse des Freistaates Sachsen und der Abwicklung von Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen des Freistaates Sachsen wahr. Das Landesamt für Finanzen kann die Bezüge- und Beihilfeabrechnung für Dritte durchführen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement nimmt die Aufgaben der Hochbau- und Immobilienverwaltung und der Sicherung des Landesvermögens wahr. 3

§ 10
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz

(1) Dem Staatsministerium der Justiz sind unmittelbar nachgeordnet

1.
der Landesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und
2.
die Justizvollzugsanstalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr.

§ 11
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus

(1) Dem Staatsministerium für Kultus sind unmittelbar nachgeordnet

1.
die Sächsische Bildungsagentur,
2.
das Sächsische Bildungsinstitut als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts,
3.
die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
Das Staatsministerium für Kultus kann Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur einrichten und aufheben.

(2) Die Sächsische Bildungsagentur nimmt die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Ferner nehmen wahr:

1.
das Sächsische Bildungsinstitut insbesondere die Schulbuchzulassung, die Lehrplanarbeit, die Begleitung und Bewertung von Schulversuchen und die Fortschreibung von Schulentwicklung,
2.
die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung insbesondere die Förderung von Maßnahmen der politischen Bildung auf überparteilicher Grundlage. 4

§ 12
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

(1) Dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sind unmittelbar nachgeordnet

1.
das Landesamt für Archäologie mit dem Landesmuseum für Vorgeschichte,
2.
das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung und
3.
die Landesstelle für Museumswesen.

(2) Das Landesamt für Archäologie mit dem Landesmuseum für Vorgeschichte und das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Der Landesstelle für Museumswesen obliegt insbesondere die Förderung und Beratung nichtstaatlicher Museen.

§ 13
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit

(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit sind nachgeordnet

1.
dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit unmittelbar
 
a)
das Sächsische Oberbergamt,
 
b)
das Autobahnamt Sachsen,
2.
den Regierungspräsidien die Straßenbauämter.

(2) Das Autobahnamt Sachsen und die Straßenbauämter nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Das Sächsische Oberbergamt nimmt insbesondere die Aufgabe des Vollzugs des Bergrechts wahr. 5

§ 14
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales

(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales sind nachgeordnet

1.
dem Staatsministerium für Soziales unmittelbar
 
a)
das Landesamt für Familie und Soziales,
 
b)
die psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen,
 
c)
die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen,
2.
dem Landesamt für Familie und Soziales die Ämter für Familie und Soziales.

(2) Die psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen und die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Das Landesamt für Familie und Soziales und die Ämter für Familie und Soziales nehmen insbesondere die Aufgaben der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden, der Familienhilfe, des Schwerbehindertenrechts und der Förderung sozialer Dienste und Einrichtungen wahr, das Landesamt für Familie und Soziales nimmt darüber hinaus die Aufgaben des Landesjugendamtes sowie der verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierung wahr. 6

§ 15
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft

(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft sind nachgeordnet

1.
dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft unmittelbar
 
a)
das Landesamt für Umwelt und Geologie,
 
b)
die Landesanstalt für Landwirtschaft,
 
c)
der Staatsbetrieb Sachsenforst,
 
d)
die Staatlichen Ämter für Ländliche Entwicklung,
 
e)
die Biosphärenreservatsverwaltung „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“,
2.
dem Regierungspräsidium Chemnitz die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau.

(2) Der Staatsbetrieb Sachsenforst und die Biosphärenreservatsverwaltung Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Ferner nehmen wahr:

1.
das Landesamt für Umwelt und Geologie insbesondere die Aufgaben der Umweltüberwachung, -dokumentation und -berichterstattung, der Beratung in wissenschaftlichen Fragen des Umweltschutzes und der Geologie sowie der fachlichen Unterstützung der unteren Verwaltungsbehörden sowie der allgemeinen und besonderen Staatsbehörden bei deren Aufgabenerledigung im Bereich der Geologie, der geowissenschaftlichen und bodenkundlichen Landesaufnahme sowie des Vollzugs des Strahlenschutzrechts,
2.
die Landesanstalt für Landwirtschaft insbesondere die Aufgaben des Vollzugs des agrar- und ernährungswirtschaftlichen Fachrechts, der Beratung in agrar- und ernährungswirtschaftlichen sowie agrarwissenschaftlichen Fragen, der Erhaltung, der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Förderung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft und der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich der Agrarwirtschaft,
3.
die Staatlichen Ämter für Ländliche Entwicklung insbesondere die Aufgaben der Entwicklung und Förderung des ländlichen Raums und der Agrarstruktur, der Dorfentwicklung und der Landespflege,
4.
die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau insbesondere die Aufgaben der fachlichen Beratung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich der Agrarwirtschaft und der Förderung der Agrarwirtschaft. 7

Teil 5
Übertragung von Zuständigkeiten und Aufsicht

§ 16
Übertragung von Zuständigkeiten

(1) Die Staatsministerien sind in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich für alle Aufgaben einschließlich der Fördermittelverwaltung zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Staatsministerien können, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Rechtsverordnung

1.
ihnen obliegende Zuständigkeiten ihren nachgeordneten Staatsbehörden übertragen,
2.
ihnen obliegende Zuständigkeiten mit Zustimmung der Staatsregierung auf nachgeordnete Staatsbehörden eines anderen Staatsministeriums übertragen,
3.
ihren nachgeordneten Staatsbehörden obliegende Zuständigkeiten anderen ihrer nachgeordneten Staatsbehörden übertragen und
4.
Zuständigkeiten, die mehreren ihrer Staatsbehörden obliegen, einer ihrer Staatsbehörden übertragen.

(2) Eine Übertragung nach Absatz 1 Satz 2 kommt insbesondere in Betracht, wenn sie

1.
der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens dient,
2.
der Verbesserung oder Wirtschaftlichkeit der Verwaltungsleistung dient,
3.
den Koordinationsbedarf verringert, weil die Zuständigkeiten in engem Sachzusammenhang zu Zuständigkeiten stehen, die bereits auf der nachgeordneten Verwaltungsebene wahrgenommen werden, oder
4.
einer bürgernahen Aufgabenerfüllung dient.

§ 17
Fach- und Dienstaufsicht

(1) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Sicherstellung der rechtmäßigen und zweckmäßigen Aufgabenwahrnehmung. Die Aufsichtsbehörden können sich insbesondere unterrichten lassen und Weisungen erteilen; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(2) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf alle Aufgabengebiete, die Voraussetzung für den geordneten Ablauf des Dienstbetriebes sind. Dazu gehören insbesondere der Aufbau, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde.

(3) Soweit nichts anderes geregelt ist, führen die Fach- und Dienstaufsicht

1.
die Staatsministerien über die ihnen unmittelbar nachgeordneten Staatsbehörden und
2.
die den Staatsministerien unmittelbar nachgeordneten Staatsbehörden über die ihnen nachgeordneten Staatsbehörden.

(4) Die Fachaufsicht über die Regierungspräsidien führt das nach der Abgrenzung der Geschäftsbereiche für die jeweilige Aufgabe zuständige Staatsministerium. Die Dienstaufsicht über die Regierungspräsidien führt das Staatsministerium des Innern.

(5) Abweichend von Absatz 3 Nr. 1 führt

1.
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Fachaufsicht über das Sächsische Oberbergamt, soweit dieses Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft wahrnimmt,
2.
das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit die Fachaufsicht über das Landesamt für Umwelt und Geologie, soweit dieses Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit wahrnimmt.

(6) Abweichend von Absatz 3 Nr. 2 führt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Dienstaufsicht über die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau. 8

§ 18
Selbsteintrittsrecht

Die Aufsichtsbehörde kann, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstehenden Staatsbehörde ausüben:

1.
bei Gefahr im Verzug oder
2.
wenn die ihr unmittelbar nachgeordnete Staatsbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Folge geleistet hat.

Teil 6
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 19
Aufhebung von Rechtsverordnungen

Das Staatsministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird, kann Rechtsverordnungen aufheben, soweit sie wegen Veränderung der Verhältnisse entbehrlich geworden oder durch spätere Rechtsvorschriften überholt sind und eine Ermächtigung für die Aufhebung nicht mehr vorhanden ist.

§ 20
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) § 6 Abs. 1 Satz 5 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des zweiten auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
das Gesetz über die Regierungspräsidien im Freistaat Sachsen (SächsRPG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 661),
2.
das Gesetz zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) und
3.
das Gesetz zur Ergänzung der Rechtsgrundlagen des Verwaltungsaufbaus gemäß Artikel 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsaufbauergänzungsgesetz – SächsVwAufbErgG) vom 16. April 1999 (SächsGVBl. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94).

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 25. November 2003

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch