1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über die Regierungspräsidien im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz über die Regierungspräsidien im Freistaat Sachsen vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 661)

Gesetz
über die Regierungspräsidien im Freistaat Sachsen
(SächsRPG)

Vom 10. Dezember 1998

Erster Abschnitt

§ 1
Regierungspräsidien

Behörden der allgemeinen Verwaltung in der Mittelstufe sind die Regierungspräsidien. Für jeden Regierungsbezirk besteht ein Regierungspräsidium.

§ 2
Regierungsbezirke

(1) Das Gebiet des Freistaates Sachsen ist in die drei Regierungsbezirke Chemnitz, Dresden und Leipzig eingeteilt.

(2) Der Regierungsbezirk Chemnitz umfaßt die Kreisfreien Städte Chemnitz, Plauen und Zwickau sowie die Landkreise Annaberg, Aue-Schwarzenberg, Chemnitzer Land, Freiberg, Mittlerer Erzgebirgskreis, Mittweida, Stollberg, Vogtlandkreis und Zwickauer Land. Sitz des Regierungspräsidiums ist Chemnitz.

(3) Der Regierungsbezirk Dresden umfaßt die Kreisfreien Städte Dresden, Görlitz und Hoyerswerda sowie die Landkreise Bautzen, Kamenz, Löbau-Zittau, Meißen, Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Riesa-Großenhain, Sächsische Schweiz und Weißeritzkreis. Sitz des Regierungspräsidiums ist Dresden.

(4) Der Regierungsbezirk Leipzig umfaßt die Kreisfreie Stadt Leipzig sowie die Landkreise Delitzsch, Döbeln, Leipziger Land, Muldentalkreis und Torgau-Oschatz. Sitz des Regierungspräsidiums ist Leipzig.

§ 3
Aufgaben der Regierungspräsidien

(1) Die Regierungspräsidien nehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist, Aufgaben aus Geschäftsbereichen verschiedener Staatsministerien wahr und koordinieren dadurch die staatliche Verwaltungstätigkeit in ihrem Regierungsbezirk.

(2) Die Regierungspräsidien sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, höhere Verwaltungsbehörden im Sinne bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.

(3) Einem Regierungspräsidium können Aufgaben auch in den Bezirken anderer Regierungspräsidien zugewiesen werden (VorOrt-Aufgabe), soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 4
Fachaufsicht und Dienstaufsicht
über die Regierungspräsidien

(1) Die Fachaufsicht über die Regierungspräsidien führt das nach der Abgrenzung der Geschäftsbereiche für die jeweilige Aufgabe zuständige Staatsministerium. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit der Wahrnehmung der Aufgaben.

(2) Die Dienstaufsicht über die Regierungspräsidien obliegt dem Staatsministerium des Innern. Sie erstreckt sich insbesondere auf alle Aufgabengebiete, die Voraussetzung für den geordneten Ablauf des Dienstbetriebes sind. Dazu gehören der Aufbau, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde. Die Befugnisse der übrigen Landesbehörden als oberste Dienstbehörden gemäß § 4 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG ), in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353), oder aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.

(3) In Ausübung der Aufsicht können sich die Aufsichtsbehörden insbesondere unterrichten lassen und Weisungen erteilen; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Sie können die Befugnisse des ihrer Aufsicht unterstehenden Regierungspräsidiums ausüben:

  1. bei Gefahr im Verzug,
  2. wenn das Regierungspräsidium einer ihm erteilten Weisung innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Folge geleistet hat oder
  3. aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung.

Zweiter Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 5
Berichtspflicht

Die Staatsregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2001, ob sie die drei Regierungspräsidien für die Verwaltungsstruktur des Freistaates Sachsen über den 31. Dezember 2004 hinaus für erforderlich hält.

§ 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt § 82 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541) außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 10. Dezember 1998

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Dr. Hans Geisler
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 24, S. 661

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 1998

    Fassung gültig bis: 31. Januar 2004