Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Gerichtsvollzieher-Kosten-Verordnung

Vom 21. November 2000

Aufgrund von § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 2 § 40 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045, 1076) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 11. September 1992 (SächsGVBl. S. 418) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher und über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Kosten-Verordnung) vom 14. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 670), geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 7), wird wie folgt geändert:

  1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird der Betrag „39 400 DM“ durch den Betrag „52 000 DM“ ersetzt.
  2. In § 3 Abs. 2 Satz 3 wird der Betrag „9 850 DM“ durch den Betrag „13 000 DM“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.

Dresden, den 21. November 2000

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe