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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gerichtsvollzieher-Kosten-Verordnung

Vollzitat: Gerichtsvollzieher-Kosten-Verordnung vom 14. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 670), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. November 2000 (SächsGVBl. S. 495) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher
und über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
(Gerichtsvollzieher-Kosten-Verordnung)

Vom 14. Dezember 1998

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2000

Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen wird verordnet auf Grund von

1.
§ 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065, ber. S. 2032), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026, 2028), in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 11. September 1992 (SächsGVBl. S. 418) und
2.
§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039, 3043), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVJu) vom 29. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1241), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 1998 (SächsGVBl. S. 610):

Erster Abschnitt
Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher

§ 1
Grundsatz der Entschädigung

(1) Die planmäßig oder hilfsweise im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher erhalten zur Abgeltung des ihnen durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands eine Entschädigung.

(2) Hilfskräften, die im Bedarfsfall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt werden, werden die notwendigen Aufwendungen auf Nachweis erstattet.

§ 2
Gebührenanteil und Festsetzung

(1) Als Entschädigung erhält der Gerichtsvollzieher die von ihm erhobenen Schreibauslagen und einen Anteil der von ihm für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil). Der Gebührenanteil wird auf 85 vom Hundert festgesetzt.

(2) Der Gebührenanteil des Absatzes 1 Satz 2 sowie der Jahreshöchstbetrag des § 3 Abs. 2 Satz 1 können rückwirkend zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres neu festgesetzt werden. 1

§ 3
Höchstbetrag des Gebührenanteils

(1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrags darf im Regelfall den Betrag von 600 DM nicht übersteigen.

(2) Der Höchstbetrag des einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteils beträgt im Kalenderjahr 52 000 DM. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, verbleiben dem Gerichtsvollzieher 50 vom Hundert des Mehrbetrages. Bei der Festsetzung und Anweisung der Gebührenanteile in den ersten drei Kalendervierteljahren ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils ein Betrag von 13 000 DM zugrunde zu legen ist.

(3) Wird ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet seine Beschäftigung im Laufe des Haushaltsjahres aus sonstigen Gründen, ist sinngemäß nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren. Als Höchstbetrag gilt in diesem Fall

1.
für jedes Kalendervierteljahr (drei Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel,
2.
für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel und
3.
für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel

des Höchstbetrages nach Absatz 2.

(4) Der Höchstbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 40 DM für jeden Kalendertag, für den der Gerichtsvollzieher zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung einer weiteren Stelle eines Gerichtsvollziehers übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Bei Vertretung einer Gerichtsvollzieherstelle durch mehrere Gerichtsvollzieher ist der in Satz 1 genannte Erhöhungsbetrag anteilig zu berücksichtigen.

(5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit werden die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

(6) Wird der Gerichtsvollzieher während des Haushaltsjahres versetzt oder erhält er innerhalb eines Haushaltsjahres mehrere Beschäftigungsaufträge, können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag des Gerichtsvollziehers zusammengerechnet werden. Über den Antrag entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

(7) Der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet auf Antrag des Gerichtsvollziehers, inwiefern auf Grund eines besonderen Einzelfalls von den Bestimmungen der Absätze 1, 2, 4 und 5 abgewichen wird. 2

§ 4
Abrechnung und Ablieferung der Gebührenanteile

(1) Der Gerichtsvollzieher hat die Gebührenanteile bei den Abrechnungen mit der Landesjustizkasse vorläufig zu errechnen und einzubehalten. Er darf darüber nach der Ablieferung der Gebühren verfügen, die der Staatskasse verbleiben.

(2) Der Gerichtsvollzieher kann die Beträge, die er nach § 3 Abs. 2 bis  5 erst nach der Festsetzung und Anweisung der Entschädigung abzuliefern hat, schon vorher bei einer Abrechnung mit der Landesjustizkasse abliefern.

§ 5
Höhe der Aufwandsentschädigung

Die Entschädigung im Sinne des § 2 wird in Höhe von 30 vom Hundert als Aufwandsentschädigung gezahlt. Damit sind alle Kosten für die Unterhaltung des Büros mit Ausnahme der Kosten für die Beschäftigung einer Bürokraft abgegolten.

§ 6
Entschädigung bei Verhinderung

(1) Einem Gerichtsvollzieher, der durch Krankheit oder aus anderen Gründen länger als zwei Wochen an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist, kann für die Dauer der Verhinderung eine Entschädigung als Ersatz für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebes insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus den zur Deckung des Dienstaufwandes des Gerichtsvollziehers bestimmten Diensteinnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.

(2) Die notwendigen nachgewiesenen Aufwendungen aus Anlass der Erkrankung einer Bürokraft können dem Gerichtsvollzieher erstattet werden, soweit diese Aufwendungen aus den zur Deckung des Dienstaufwandes des Gerichtsvollziehers bestimmten Diensteinnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.

(3) Über Anträge nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

Zweiter Abschnitt
Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz
über Kosten der Gerichtsvollzieher

§ 7
Pauschsatz für Vordruckkosten

Bei Amtshandlungen der Gerichtsvollzieher werden die Auslagen für Vordrucke durch einen Pauschsatz abgegolten. Der Pauschsatz beträgt 0,80 DM. Er wird nur in folgenden Fällen erhoben:

1.
bei jeder bewirkten oder versuchten Zustellung;
2.
bei jedem Auftrag zur Pfändung, Wegnahme, Räumung, Verhaftung oder zwangsweisen Vorführung;
3.
für jede Vorpfändungsbenachrichtigung;
4.
bei jeder Versteigerung, beim freihändigen Verkauf oder bei der Übereignung eines oder mehrerer Gegenstände;
5.
bei der Anberaumung eines jeden weiteren Versteigerungstermins;
6.
bei jedem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.

Der Pauschsatz wird nicht erhoben, wenn kein Vordruck verwendet worden ist.

§ 8
Pauschsatz für Entgelte für Telefondienstleistungen

(1) Für eine Telefondienstleistung im Orts- und Nahbereich, die der Gerichtsvollzieher über den eigenen Fernsprechanschluss in Anspruch nimmt, wird ein Pauschsatz von 0,60 DM erhoben.

(2) Für eine sonstige Inanspruchnahme von Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich werden die im einzelnen Fall entstandenen Auslagen erhoben.

§ 9
Pauschsatz für Kosten der Personenbeförderung

Verwendet der Gerichtsvollzieher zur Beförderung von Personen ein eigenes Fahrzeug, wird ein Pauschsatz von 0,10 DM für jede Person und jeden angefangenen Kilometer der Beförderungsstrecke erhoben. Der Pauschsatz ist auch dann anzusetzen, wenn für die bei der Beförderung zurückgelegte Wegstrecke ein Wegegeld erhoben wird.

Dritter Abschnitt
Schlussbestimmung

§ 10
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Die §§ 1 bis 6 dieser Verordnung treten mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 7. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 480), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 451), außer Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 17. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 54), geändert durch Verordnung vom 30. April 1997 (SächsGVBl. S. 414), außer Kraft.

Dresden, den 14. Dezember 1998

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 24, S. 670

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2000

    Fassung gültig bis: 30. November 2003