1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Gerichtsvollzieher-Kosten-Verordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Gerichtsvollzieher-Kosten-Verordnung vom 20. Dezember 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 7)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Gerichtsvollzieher-Kosten-Verordnung

Vom 20. Dezember 1999

Aufgrund von § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 11. September 1992 (SächsGVBl. S. 418) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher und über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher ( Gerichtsvollzieher-Kosten-Verordnung) vom 14. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 670) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „76,4 vom Hundert“ durch die Angabe „85 vom Hundert“ ersetzt.
1.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird der Betrag „35 600 DM“ durch den Betrag „39 400 DM“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 wird der Betrag „8 900 DM“ durch den Betrag „9 850 DM“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

Dresden, den 20. Dezember 1999

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 1, S. 7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1999

    Fassung gültig bis: 30. November 2003