Gesetz
zur Anpassung landesgesetzlicher Vorschriften
an die Änderung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost

Vom 17. Januar 2002

Der Sächsische Landtag hat am 17. Januar 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2000 (SächsGVBl. 2001 S. 1) wird folgender Satz eingefügt:

„Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleibt der Betrag unberücksichtigt, der dem Freistaat Sachsen bis einschließlich 2001 gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2858) geändert worden ist, zufließt.“

Artikel 2

Dem Absatz 3 des Gesetzes über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2001 und 2002 vom 15. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 502, 506, 2001 S. 97) wird folgender Satz angefügt:

„Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleibt der Betrag unberücksichtigt, der dem Freistaat Sachsen bis einschließlich 2001 gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2858) geändert worden ist, zufließt.“

Artikel 3

Dem § 10 Abs. 10 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2001 und 2002 (Haushaltsgesetz 2001/2002) vom 15. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 502, 2001 S. 97) werden folgende Sätze angefügt:

„Die im Haushaltsplan 2001/2002 für das Haushaltsjahr 2002 aufgrund des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost veranschlagten Ausgaben können geleistet und Verpflichtungsermächtigungen in Anspruch genommen werden, ohne dass Einnahmen aufgrund des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost dem Staatshaushalt zufließen. Der 2002 als Bundesergänzungszuweisung vereinnahmte Betrag, der bis 2001 nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost bereitgestellt wurde, ist für investive Ausgaben zu verwenden.“

Artikel 4

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 17. Januar 2002

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Thomas de Maizire

 

Änderungsvorschriften