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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Haushaltsgesetz 2001/2002

Vollzitat: Haushaltsgesetz 2001/2002 vom 15. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 502), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 69) geändert worden ist

Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2001 und 2002
(Haushaltsgesetz 2001/2002)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2001 und 2002 (Haushaltsgesetz 2001/2002) und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2001 und 2002

Vom 15. Dezember 2000

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2002

§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2001 und 2002 wird in Einnahmen und Ausgaben auf

  1. 31 115 282 300 DM für das Haushaltsjahr 2001 und
  2. 31 451 793 300 DM für das Haushaltsjahr 2002

festgestellt.

§ 2
Kreditermächtigungen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite aufzunehmen:

  1. für das Haushaltsjahr 2001 bis zur Höhe von 450 000 000 DM,
  2. für das Haushaltsjahr 2002 bis zur Höhe von 350 000 000 DM,
  3. die in den vorausgegangenen Haushaltsjahren genehmigten Kreditmittel, soweit sie bis zum Ablauf des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht aufgenommen wurden.

(2) Darüber hinaus wird das Staatsministerium der Finanzen mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages dazu ermächtigt, die Kreditaufnahme nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 jeweils um den Betrag zu erhöhen, der der Kapitalausstattung von Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Freistaat Sachsen beteiligt ist, sowie von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei denen der Freistaat Sachsen Gewährträger ist, dient. Satz 1 gilt auch für den Fall von Begründung und Veränderung von Beteiligungen und Gewährträgerstellung an solchen Unternehmen. Die durch die erhöhte Kreditaufnahme entstehenden Kosten, insbesondere Zins- und Tilgungsausgaben, sollen durch laufende Einnahmen oder sonstige Erlöse aus den Anteilen von den Unternehmen refinanziert werden.

(3) Die gemäß § 18 Abs. 6 und 7 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 516) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festzulegenden Prozentsätze betragen jeweils zehn Prozent.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab November des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von zwei Prozent des in § 1 für das laufende Jahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Einnahmen aus Kreditaufnahmen in Anwendung von § 72 Abs. 6 SäHO in der jeweils geltenden Fassung in das folgende Haushaltsjahr umzubuchen. Desgleichen dürfen unter Beachtung des § 76 SäHO im folgenden Haushaltsjahr eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen noch zu Gunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres gebucht oder umgebucht werden.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ankauf von Grundstücken für den Freistaat Sachsen zu Gunsten des Grundstocks (§ 113 Abs. 2 SäHO) Kredite bis zur Höhe von 150 000 000 DM am Geldmarkt und Kredite bis zur Höhe von 200 000 000 DM am Kapitalmarkt aufzunehmen.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine Vorfinanzierung aus Landesmitteln zuzulassen, wenn die Einnahme der EU-Strukturfondsmittel nicht rechtzeitig erfolgt. Der so vorfinanzierte Betrag wird auf die nächstjährige Bewilligung angerechnet.

§ 3
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

(1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 49 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2389) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zusätzliche Ausgaben beschließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehen.

(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Mittel zur Leistung von zusätzlichen Ausgaben gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft nicht ausreichen, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, über die in § 2 erteilten Kreditermächtigungen hinaus Kredite bis zur Höhe von 200 000 000 DM aufzunehmen.

(3) Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staatsregierung das Staatsministerium der Finanzen ermächtigen, die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwilligung abhängig zu machen. Das Staatsministerium der Finanzen hat die dadurch nach Ablauf eines Haushaltsjahres freiwerdenden Mittel, soweit sie nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können, einer Ausgleichsrücklage zuzuführen.

§ 4
Regelungen nach Artikel 96 der Verfassung des
Freistaates Sachsen in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 2 SäHO

(1) Für die nachträgliche Genehmigung des Sächsischen Landtages nach Artikel 96 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen, in die das Staatsministerium der Finanzen eingewilligt hat (§ 37 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 2 SäHO), sind dem Sächsischen Landtag die über- und außerplanmäßigen Ausgaben ab einer Betragshöhe von 100 000 DM halbjährlich, die über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ab einer Betragshöhe von 1 000 000 DM halbjährlich und alle Fälle von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich vorzulegen (§ 37 Abs. 4 SäHO). Erhebliche finanzielle Bedeutung liegt ab einer Betragshöhe von mehr als 20 000 000 DM vor; bei Verpflichtungsermächtigungen sind die voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge maßgebend. Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 SäHO wird auf 20 000 000 DM festgesetzt.

(2) Vor Einwilligung in über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie Verpflichtungen von erheblicher finanzieller Bedeutung kann das Staatsministerium der Finanzen den Haushalts- und Finanzausschuss des Sächsischen Landtages anhören.

§ 5
Bewirtschaftung der Personalausgaben,
Stellenbesetzung

(1) Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne für planmäßige Beamte und Richter, Beamte zur Anstellung und Richter auf Probe, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Angestellte und Arbeiter gebunden.

(2) Bei der Zuweisung von Aufgaben und der Stellenbewirtschaftung ist sicherzustellen, dass sich aus dem Tarifrecht keine Ansprüche auf Eingruppierung ergeben, die nicht durch vorhandene Stellen abgedeckt werden können.

(3) Die im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen müssen sich im Rahmen von Stellenobergrenzen halten. Diese ergeben sich aus §§ 26 und 35 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 570) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung sowie den hierzu ergangenen Rechtsvorschriften; die Stellenobergrenzen nach § 26 Bundesbesoldungsgesetz werden im Freistaat Sachsen zu höchstens 90 Prozent ausgeschöpft. Die für dauernd beschäftigte Angestellte eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen sind mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. Oberbehörden im Sinne von § 26 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz sind nur solche Behörden, die einer obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnet sind, denen selbst keine Behörde nachgeordnet ist und deren Zuständigkeitsbereich das gesamte Hoheitsgebiet des Freistaates Sachsen umfasst.

(4) Für Professoren der Besoldungsgruppen C3 und C4 können im Fall gemeinsamer Berufungen gemäß § 43 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), in der jeweils geltenden Fassung über § 50 Abs. 4 SäHO hinaus bis zu 32 Leerstellen an Hochschulen im Sinne des § 1 SächsHG geführt werden, wenn ein Dritter die entsprechenden Personalausgaben in Höhe von mindestens 85 Prozent trägt. Die Leerstellen gelten mit Abschluss der Berufungsvereinbarung zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und dem zu Berufenden als ausgebracht, sofern sie nicht bereits im Haushaltsplan zur Verfügung stehen. Über den weiteren Verbleib ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen. Die Leerstelle entfällt mit der Kündigung der Vereinbarung über die gemeinsame Berufung nach Satz 2.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen für Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter auszubringen, die als Abgeordnete in den Sächsischen Landtag gewählt sind.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen anzupassen, wenn der Bedienstete befördert oder höhergruppiert worden ist.

(7) Wird Bediensteten Erziehungsurlaub gewährt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganz oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden Stelle für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden. Gleiches gilt in den Fällen, in denen nach Tarifvertrag ein Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I. S. 2534, 2542) geändert worden ist, in der ab 1. Januar 2001 jeweils geltenden Fassung ruht. Das ganz oder teilweise freie Stellengehalt einer Stelle, die von einem langzeiterkrankten Bediensteten, der mehr als sechs Wochen erkrankt ist, besetzt ist, kann gleichfalls für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden.

(8) Abweichend von § 17 Abs. 5 SäHO wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages Planstellen für Beamte und Richter und sonstige Stellen auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht.

(9) Das für den Einzelplan zuständige Ressort übersendet seine Anträge auf Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen auch dem Sächsischen Rechnungshof. Dieser kann dazu Stellung nehmen.

(10) Über § 50 Abs. 1 SäHO hinaus wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts hinsichtlich neu zu begründender Ausbildungsverhältnisse freie oder freiwerdende Stellen des Personalsolls B (§ 7 Abs. 3) in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in andere Einzelpläne umzusetzen. Über den Verbleib der umgesetzten Stelle ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(11) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, einen Stellenpool für Schwerbehinderte einzurichten. Dazu werden in den Haushaltsjahren 2001 und 2002 jeweils 73 Planstellen und Stellen gesperrt. Diese Stellensperre gilt zusätzlich zur Stellensperre nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2000 ( VwV-HWiF 2000) vom 21. Februar 2000 (SächsABl. S. 242), in der jeweils geltenden Fassung. Die Zahl der je Ressort zu sperrenden Stellen bemisst sich an der ressortspezifischen durchschnittlichen Einstellungsquote Schwerbehinderter und am geplanten Personalsoll A (§ 7 Abs. 2). Die nach Satz 2 geperrten Planstellen und Stellen werden dem Stellenpool zugeführt, soweit sie nicht bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres mit Schwerbehinderten besetzt werden können. Ist die Zahl der mit Schwerbehinderten und Gleichgestellten besetzten Planstellen und Stellen am 31. Oktober des Vorjahres kleiner als zum gleichen Zeitpunkt des Vorvorjahres, erhöht sich die Anzahl der zu sperrenden Stellen um den Differenzbetrag. Die konkrete Aufteilung der Stellensperren auf die Ressorts und die Ermittlung für die Umsetzung in den Stellenpool erfolgt durch das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Die Stellensperren gelten nicht für Ressorts, die die Pflichtquote bereits erreicht haben. Das Staatsministerium der Finanzen weist die Planstellen und Stellen auf Antrag der Ressorts, die Schwerbehinderte neu einstellen, zu.

(12) Abweichend von § 17 Abs. 5 SäHO wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, Planstellen zu heben, soweit dies zur Umsetzung strukturverbessernder besoldungsgesetzlicher Regelungen in Bund und Ländern erforderlich ist.

(13) An bis zu zehn Prozent der Beamten der Besoldungsordnung A dürfen Leistungsstufen und Leistungsprämien gewährt werden (Leistungsbezahlung). Soweit entsprechende Regelungen für Arbeitnehmer getroffen worden sind, dürfen an diese mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages zur Umsetzung dieser Regelungen entsprechende Zahlungen gewährt werden. Die hierfür erforderlichen Mittel sind im jeweiligen Einzelplan wie folgt zu erwirtschaften: Soweit Vermerke, die Planstellen/Stellen, als künftig wegfallend bezeichnen früher vollzogen werden als angegeben, können die dadurch eingesparten Personaldurchschnittskosten im laufenden Haushaltsjahr für die Leistungsbezahlung herangezogen werden. Mittel, die dadurch eingespart werden, dass eine im laufenden Haushaltsjahr freiwerdende, wiederbesetzbare Stelle vorübergehend nicht besetzt wird, können ebenfalls für die Leistungsbezahlung herangezogen werden, soweit die Wiederbesetzung durch Neueinstellung innerhalb eines Jahres nach Freiwerden der Stelle erfolgt. Mittel, die dadurch eingespart werden, dass Beamte im Stufenaufstieg im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz gehemmt werden, dürfen zur Gewährung von Leistungsstufen herangezogen werden. Planstellen und Stellen für Anwärter und Auszubildende können für die Einsparungen nicht herangezogen werden.

§ 6
Stellenabbau

Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen und Stellen des Personalsolls A sind bis 2003 auf 96 255,5 Planstellen und Stellen zurückzuführen. Von den einzusparenden Stellen sind 2001 und 2002 in Abgang zu stellen:

einzusparende Stellen
Einzelplan Anzahl 2001 Anzahl 2002
  2001 2002

Einzelplan 02 – 2 1
Einzelplan 03 – 114 543
Einzelplan 04 – 38 127
Einzelplan 05 – 897 526
Einzelplan 06 – 80
Einzelplan 07 – 32 32
Einzelplan 08 – 10 40
Einzelplan 09 – 299 12
Einzelplan 12 – 21 181
pauschal 65

insgesamt 1 478 1 542

Der sofortige Vollzug von Vermerken, die Planstellen/Stellen als künftig wegfallend bezeichnen, ohne Jahresangabe bleibt davon unberührt. Jede Möglichkeit eines weiteren Stellenabbaus ist zu nutzen; dies gilt auch für institutionell geförderte Zuwendungsempfänger.

§ 7
Personalsoll A und B

(1) Der Stellenplan gliedert sich in Personalsoll A und B.

(2) Personalsoll A umfasst:

  1. Planstellen,
  2. Stellen mit unbefristeten Arbeitsverträgen,
  3. Stellen mit befristeten Arbeitsverträgen von mehr als 18 Monaten Dauer,
  4. Stellen für Beamte, denen noch kein Amt verliehen ist und die nicht auf Planstellen geführt werden und
  5. Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

(3) Personalsoll B umfasst:

  1. Hilfsleistungen durch Angestellte und Arbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen ab sechs Monaten und bis zu 18 Monaten beziehungsweise 24 Monaten bei Neueinstellungen im Rahmen des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476, 1478),
  2. Stellen für sonstige Auszubildende, Praktikanten, Volontäre und Akademiker in Fachausbildung (Ärzte), mit einer Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten,
  3. Zeitstellen für künstlerisches und künstlerisch-technisches Personal an Theatern, Stellen, die vom Freistaat Sachsen gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften finanziert werden und einem wechselnden Verteilerschlüssel unterliegen.

(4) Nicht in Personalsoll A oder B enthalten sind:

  1. Geringfügig Beschäftigte,
  2. Beschäftigte, die durch Erstattungen Dritter vollständig finanziert werden, studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte,
  3. Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach § 272 des Sozialgesetzbuches (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626, 2647) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und Zivildienstleistende,
  4. Beschäftigte, die unabhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses aus Projektmitteln finanziert werden, bei Ausweisung in den Erläuterungen des entsprechenden Kapitels.

§ 8
Übertragung von Ausgaben

(1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen auf für gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titelnummer, im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen werden.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen kann unbeschadet der Regelung des § 45 Abs. 3 SäHO unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen des geltenden Haushaltsplans einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrags erforderlich ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene Einnahmen (§ 8 SäHO) ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt wurden.

§ 9
Bewegliche Sachen und Grundstücke

(1) Ein erheblicher Wert eines Grundstücks liegt nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SäHO vor, wenn der volle Wert mehr als 5 000 000 DM beträgt.

(2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 SäHO wird unbeschadet der Regelung des § 63 Abs. 4 SäHO zugelassen, dass mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen staatseigene Grundstücke an kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie an in voller Höhe vom Freistaat Sachsen oder gemeinsam mit dem Bund geförderte Zuwendungsempfänger unentgeltlich oder verbilligt zur Nutzung überlassen werden. Soweit als Anreiz zur Privatisierung erforderlich, ist eine zeitweise Überlassung im Sinne von Satz 1 an Unternehmen des privaten Rechts und an freigemeinnützige Träger möglich. Über den Fortbestand dieser Überlassung ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(3) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 SäHO wird zugelassen, dass landeseigene Liegenschaften an Studentenwerke (Anstalten des öffentlichen Rechts), außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen sowie soziale Einrichtungen gegen ermäßigten Erbbauzins oder unentgeltlich überlassen werden können.

(4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 SäHO wird zugelassen, dass mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen staatseigene bebaute und unbebaute Grundstücke in Konversionsstandorten an kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie an in voller Höhe vom Freistaat Sachsen oder gemeinsam mit dem Bund geförderten Zuwendungsempfängern unter dem vollen Wert veräußert werden können.

(5) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 SäHO wird zugelassen, dass mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen staatseigene bebaute und unbebaute Grundstücke zur Sicherung der Versorgung mit Einrichtungen der Gesundheit, der Jugendhilfe, der Familienförderung und Behinderten- und Pflegeeinrichtungen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts und anerkannt gemeinnützigen Trägern unter dem vollen Wert veräußert werden können. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Grundstücke dem vorgesehenen Zweck auf angemessene Dauer dienen. Bei anerkannt freigemeinnützigen Trägern muss ferner sichergestellt werden, dass die verbilligt erworbenen Grundstücke bei Liquidation an das Land zurückfallen.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen kann unbeschadet der Regelung des § 113 Abs. 2 Satz 1 SäHO bis zu fünf Schlossbetrieben und der Stiftung „Fürst-Pückler-Park Bad Muskau“ Einnahmen aus Erbbaurechtsverträgen zur Bewirtschaftung überlassen.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, abweichend von § 113 Abs. 2 Satz 2 SäHO zeitweilig überschüssiges Barvermögen des Sondervermögens Grundstock an den allgemeinen Staatshaushalt (Kapitel 15 20 Titel 356 03) abzuliefern, soweit dies zur Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 14 01 bis 14 20 für staatliche Hochbaumaßnahmen zur Unterbringung von Landesbehörden (Kapitel 14 20 Titel 713 91) und für den Bauunterhalt landeseigener Liegenschaften, die veräußert werden sollen (Kapitel 14 04 Titel 519 53), erforderlich ist. Sonstige Ablieferungspflichten bleiben hierdurch unberührt. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, über § 113 Abs. 2 Satz 2 SäHO hinaus Mittel des Sondervermögens Grundstock für Zahlungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz – EntschG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), das zuletzt durch Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1252) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder für Zahlungen von Kommunalabgaben und Erschließungskosten für landeseigene Liegenschaften zu verwenden.

§ 10
Sonstige Ermächtigungen und Regelungen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird über § 37 Abs. 1 SäHO hinaus ermächtigt, zusätzlichen Ausgaben zuzustimmen, wenn und soweit hierfür nicht veranschlagte Mittel zweckgebunden von anderer Seite gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. Die Kreditermächtigung des § 2 Abs. 1 erhöht sich um die zusätzlich bereitgestellten Ausgaben. § 4 bleibt unberührt.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2001 und 2002 im Zusammenhang mit der Kapitalausstattung von Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Freistaat Sachsen beteiligt ist, sowie Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei denen der Freistaat Sachsen Gewährträger ist, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 550 000 000 DM jährlich zu übernehmen.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages zur Sicherung einer kostengünstigen Refinanzierung der Sächsischen Aufbaubank GmbH Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zu übernehmen.

(4) Darüber hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen, insbesondere zur Förderung des Wohnungsbaues, sowie, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist und ein erhebliches volkswirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen besteht, der Wirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft, nach Maßgabe der jeweils gültigen Bürgschaftsrichtlinien Bürgschaften, Garantien und andere Gewährleistungen in Höhe von bis zu 3 500 000 000 DM jährlich übernehmen.

(5) Gewährleistungsübernahmen nach Absatz 4 bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages, soweit sie 100 000 000 DM im Einzelfall übersteigen.

(6) Dem Haushalts- und Finanzausschuss des Sächsischen Landtages ist darüber hinaus über die geleisteten Gewährleistungen nach Absatz 4 halbjährlich eine Übersicht zu geben, die mindestens den Empfänger sowie Höhe, Art und Zweck der jeweils geleisteten Gewährleistungen ausweist.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2001 und 2002 zu Gunsten von Landeseinrichtungen, Anstalten des öffentlichen Rechts und vom Freistaat institutionell geförderten Einrichtungen im Rahmen der von diesen zu erbringenden atomrechtlichen Deckungsvorsorge Freistellungen bis zur Höhe von 130 000 000 DM jährlich neu zu übernehmen. Soweit eine Einrichtung gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts gefördert wird, gilt dies nur für den Anteil an der Deckungsvorsorge-Summe, der dem Anteil des Freistaates an der institutionellen Förderung der betreffenden Einrichtung entspricht.

(8) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Ausführung von § 5 und § 34 Abs. 2 SäHO im Einzelfall erforderliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorzusehen. Dies gilt auch für Planstellen und Stellen, insbesondere durch Besetzungssperren.

(9) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages bei zweckgebundenen Zuweisungen des Bundes, die über die im geltenden Haushaltsplan veranschlagten Mittel hinausgehen, zur Rückführung der veranschlagten Nettokreditaufnahme Sperren nach § 41 SäHO bei anderen Ausgabeermächtigungen mit entsprechender Zweckbestimmung im geltenden Haushaltsplan auszubringen.

(10) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen aufgrund des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2858), in der jeweils geltenden Fassung abweichend vom Haushaltsplan für andere nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost förderfähige Maßnahmen verwendet werden, sofern die Durchführung der veranschlagten Maßnahmen nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost voraussichtlich nicht oder nicht im geplanten Umfang möglich ist. Die im Haushaltsplan 2001/2002 für das Haushaltsjahr 2002 aufgrund des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost veranschlagten Ausgaben können geleistet und Verpflichtungsermächtigungen in Anspruch genommen werden, ohne dass Einnahmen aufgrund des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost dem Staatshaushalt zufließen. Der 2002 als Bundesergänzungszuweisung vereinnahmte Betrag, der bis 2001 nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost bereitgestellt wurde, ist für investive Ausgaben zu verwenden.

(11) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen umzuschichten sowie Ansätze für Investitionsausgaben durch Einsparungen bei den laufenden Ausgaben im Einzelplan oder durch Deckung im Gesamthaushalt zu verstärken. Umschichtungen und Verstärkungen nach Satz 1 über 15 000 000 DM im Einzelfall bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages. Auf nicht verausgabte Umschichtungs- und Verstärkungsbeträge ist § 45 Abs. 4 SäHO entsprechend anzuwenden.

(12) Soweit durch die Einschaltung Dritter im Bereich der Verwaltungshilfsdienstleistungen Stellen eingespart werden, dürfen die im Laufe des Haushaltsjahres freiwerdenden Mittel mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen zur Verstärkung von Titeln der Obergruppen 51 bis 54 – Sächliche Verwaltungsausgaben – herangezogen werden.

(13) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2001 oder 2002 zum Ausgleich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 8. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 653), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember  2000 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eine besondere zweckgebundene Rücklage zu bilden und in Verwahrung zu nehmen. Die Bildung einer Rücklage gemäß Satz 1 bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages. Die in einem Haushaltsjahr gebildete besondere zweckgebundene Rücklage ist spätestens im übernächsten Haushaltsjahr aufzulösen und zweckentsprechend zu verwenden; sofern die Rücklage nicht vollständig für den Ausgleich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 FAG aufgebraucht wird, kann sie zur Verstärkung von Investitionsausgaben im Staatshaushalt eingesetzt werden. Eines Nachtragshaushaltes bedarf es in diesem Fall nicht.

(14) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium Teile der Staatsverwaltung in einen Staatsbetrieb im Sinne des § 26 SäHO im Haushaltsvollzug umzuwandeln. 1

§ 11
Erprobung von Budgetierungsverfahren

(1) Vor Einführung der Budgetierung in einzelnen Dienststellen der Staatsverwaltung kann durch Modellvorhaben erprobt werden, ob durch erhöhte Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung und durch Einsatz betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente nachweislich Einsparungen oder ein höherer Wirkungsgrad erreicht werden können. Hierzu soll bestimmt werden, inwieweit zeitlich befristet

  1. Titel unter Beachtung der Mindesterfordernisse des § 13 Abs. 3 SäHO zusammengelegt werden,
  2. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind,
  3. die Übertragbarkeit von Titeln über § 19 SäHO hinaus,
  4. die Deckung von Ausgaben durch Einnahmen über § 8 SäHO hinaus,
  5. die Bildung von Ausgaberesten über § 45 Abs. 2 und 3 SäHO hinaus,
  6. die Bildung von Rücklagen und
  7. Abweichungen von der Stellenplanbindung gemäß § 5 Abs. 1 zulässig sind.

(2) Die Modellversuche bedürfen einer hinreichenden Konzeptionierung, die Grundlage einer begleitenden und abschließenden Evaluierung ist. Hierzu gehören insbesondere die Einführung der „Controlling-Bausteine“ Produktdefinition, Kosten- und Leistungsrechnung, kennzahlengestütztes Berichtssystem und Zielvereinbarung. Das Nähere bestimmt das Staatsministerium der Finanzen.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen des Haushaltsvollzuges Behörden Flexibilität in der Mittelbewirtschaftung gemäß Absatz 1 zu gestatten, sofern dort die Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweisbar vorliegen. Die Gestattung bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages. Die Erprobung erfolgt nach Abschluss einer Ressortvereinbarung zwischen dem zuständigen Staatsministerium und dem Staatsministerium der Finanzen.

§ 12
Durchführungsbestimmungen

Das Staatsministerium der Finanzen kann Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen, insbesondere über

  1. die Deckungsfähigkeit innerhalb von Personalausgaben und innerhalb sächlicher Verwaltungsausgaben über § 20 SäHO hinaus,
  2. Festlegungen über die Besetzung von Planstellen und Stellen über § 49 SäHO hinaus sowie über die Bewirtschaftung der Personalausgaben,
  3. die Abweichung vom Stellenplan aufgrund tariflicher Bestimmungen,
  4. die Abweichung vom Bruttonachweis über § 35 SäHO hinaus,
  5. die Behandlung zweckgebundener Einnahmen und entsprechender Ausgaben über §§ 8, 37 und 72 Änderung der Durchführungsbestimmungen SäHO hinaus,
  6. die Abgabe von Erzeugnissen für den eigenen Verbrauch an Beschäftigte nach § 52 SäHO über § 63 Abs. 3 SäHO hinaus.

Anlagen

Teil I: Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2001

Teil I: Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2002

Teil II: Finanzierungsübersicht 2001/2002

Teil III: Kreditfinanzierungsplan 2001/2002

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 16, S. 502

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002