Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen

Vom 12. Dezember 2000

Artikel 1

Das Gesetz über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 8. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 653), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2000 (SächsGVBl. S. 126) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift zu § 23 wird wie folgt gefasst: „Zweckzuweisungen zur Förderung des Straßenbaus und des Schulhausbaus“.
 
b)
Die Überschrift zu § 36 wird wie folgt gefasst: „§ 36 Verjährung“.
 
c)
Es wird angefügt: „§ 37 In-Kraft-Treten“.
2.
Dem § 2 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Im Abstand von vier Jahren – erstmals für das Ausgleichsjahr 2003 – ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben im Verhältnis zwischen dem Freistaat und den Gemeinden und Landkreisen das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 2 anzupassen ist. Die Prüfung erfolgt im Beirat für den kommunalen Finanzausgleich gemäß § 35.“
3.
§ 2 Abs. 3 Satz 4 und 6 werden gestrichen.
4.
§ 3 erhält folgende Fassung:
 
„§ 3
Verwendung der Finanzausgleichsmasse
 
(1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet für:
 
1.
Vorwegentnahmen für
 
 
a)
den Ausgleich von Sonderlasten nach § 17 Abs. 1 Nr. 2,
 
 
b)
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22,
 
 
c)
Zweckzuweisungen zur Förderung von kommunalen Investitionen nach den §§ 23 und 24,
 
 
d)
den Schuldendienst für kommunale Altschulden auf gesellschaftliche Einrichtungen nach § 30 und
 
 
e)
die Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte nach § 35 Abs. 4;
 
2.
den Ausgleich von Sonderlasten nach § 17 Abs. 1 Nr. 1;
 
3.
Schlüsselzuweisungen nach § 4 Abs. 1.
 
(2) Das Staatsministerium der Finanzen rechnet die Verwendung der Finanzausgleichsmasse jährlich gesondert ab. Mehr- oder Minderzuweisungen bei den Verwendungsbereichen nach Absatz 1 können über die Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22 verrechnet werden.“
5.
§ 4 erhält folgende Fassung:
 
„§ 4
Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse
 

(1) Die Gesamtschlüsselmasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 wird so zwischen dem kreisangehörigen Raum (kreisangehörige Gemeinden und Landkreise) und dem kreisfreien Raum (Kreisfreie Städte) aufgeteilt, dass sich die Finanzkraft je Einwohner gleichmäßig entwickelt. Im Abstand von vier Jahren – erstmals für das Ausgleichsjahr 2003 – ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben im kreisfreien und im kreisangehörigen Raum das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 1 anzupassen ist. § 2 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die Finanzkraft nach Absatz 1 bestimmt sich aus der Summe der Steuerkraftmesszahlen, die für das vergangene Jahr festgelegt wurden, und den Schlüsselzuweisungen des jeweiligen Ausgleichsjahres. Es wird die nach § 31 für das vergangene Ausgleichsjahr zu bestimmende Einwohnerzahl zugrunde gelegt.

(3) Nach Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse für das Ausgleichsjahr 2001 nach Absatz 1 sind die Schlüsselmassen des Ausgleichsjahres für die Kreisfreien Städte um 11 500 000 DM zu erhöhen und für die kreisangehörigen Gemeinden um den gleichen Betrag zu ermäßigen.

(4) Die Aufteilung des Anteils der Gesamtschlüsselmasse für den kreisangehörigen Raum erfolgt für die kreisangehörigen Gemeinden und die Landkreise nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Entwicklung der Schlüsselzuweisungen je Einwohner.

(5) Die Gesamtschlüsselmasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 wird verwendet für

 
1.
allgemeine Schlüsselzuweisungen (§§ 5 bis 14) und
 
2.
investive Schlüsselzuweisungen (§ 16).
 
Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den
Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse
lfd. Nr. Jahr vom Hundert
1. kreisangehörigen Gemeinden
  im Jahr 2001 11,47 vom Hundert,
  im Jahr 2002 13,87 vom Hundert,
  im Jahr 2003 14,69 vom Hundert,
  im Jahr 2004 17,80 vom Hundert,
  ab dem Jahr 2005   8,52 vom Hundert;

2.

Landkreisen

  im Jahr 2001   7,14 vom Hundert,
  im Jahr 2002   8,63 vom Hundert,
  im Jahr 2003   9,14 vom Hundert,
  im Jahr 2004 11,07 vom Hundert,
  ab dem Jahr 2005   5,30 vom Hundert;

3.

Kreisfreien Städten

  im Jahr 2001 10,76 vom Hundert,
  im Jahr 2002 13,00 vom Hundert,
  im Jahr 2003 13,78 vom Hundert,
  im Jahr 2004 16,70 vom Hundert,
  ab dem Jahr 2005   7,99 vom Hundert.

Die Anteile der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse ab dem Jahr 2003 sind im Jahr 2002 auf der Grundlage aktueller Ergebnisse der Steuerschätzung sowie der Auswirkungen der Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs ab dem Jahr 2005 zu überprüfen.

(6) Die Schlüsselzuweisungen sind auf volle Deutsche Mark zu runden.“

6.
§ 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„Der Ausgleich für Schülerbeförderungskosten erfolgt über die Kreisumlage.“
 
b)
Die bisherigen Sätze 4 bis 9 werden Sätze 5 bis 10 und erhalten folgende Fassung:
„Als Schülerzahlen werden angesetzt die Schüler bei
Schülerzahlen1
lfd. Nr. Art der Schule vom Hundert
  1. Grundschulen mit 100 vom Hundert,
  2. Mittelschulen mit 100 vom Hundert,
  3. Gymnasien mit   88 vom Hundert,
  4. Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, berufliche Gymnasien (Vollzeit) mit 138 vom Hundert,
  5. Berufsbildende Schulen für Behinderte mit 138 vom Hundert,
  6. Berufsschulen, Fachoberschulen und Fachschulen (Teilzeit) mit   62 vom Hundert,
  7. Schulen für Lernbehinderte mit 167 vom Hundert,
  8. Schulen für geistig Behinderte mit 508 vom Hundert,
  9. Schulen für Erziehungshilfen mit 343 vom Hundert,
10. Schulen für Körperbehinderte mit 580 vom Hundert,
11. Schulen für Blinde und Sehschwache mit 704 vom Hundert,
12. Schulen für Gehörlose und Schwerhörige mit 524 vom Hundert,
13. Sprachheilschulen mit 243 vom Hundert,
14. Klinik- und Krankenhausschulen mit 122 vom Hundert.

Bei anerkannten Integrationsmaßnahmen von Förderschülern in allgemeinbildenden Schulen werden die integrierten Schüler wie Schüler der entsprechenden Förderschulart angesetzt.
Bei Schulen des zweiten Bildungsweges werden als Schülerzahlen angesetzt die Schüler bei

Schülerzahlen2
lfd. Nr. Art der Schule vom Hundert
  1. Abendmittelschulen (Teilzeit) mit   39 vom Hundert.
  2. Abendgymnasien (Teilzeit) mit  39 vom Hundert.
  3. Kollegs (Vollzeit) mit   79 vom Hundert.

Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271) geändert worden ist, festgestellt hat, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule nicht mehr besteht und die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung der Schule bestandskräftig widerrufen worden ist. Die Sätze 1 bis 7 gelten auch nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 SchulG festgestellt hat, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung eines Teiles der Schule nicht mehr besteht und die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung dieses Teiles der Schule bestandskräftig widerrufen worden ist. Der Schüleransatz beträgt 138 vom Hundert der Schülerzahlen nach den Sätzen 5 bis 7.

7.
§ 7 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Der Grundbetrag wird zusammen für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach § 5 und investive Schlüsselzuweisungen nach § 16 berechnet und auf zwei Stellen nach dem Komma abgerundet festgesetzt.“
8.
§ 8 erhält folgende Fassung:
 
„§ 8
Steuerkraftmesszahl
 
(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer und der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer zusammengezählt werden.

(2) Es werden angesetzt:

 
1.
als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) sowie von den Grundstücken (Grundsteuer B) die Grundbeträge, die nach Absatz 3 ermittelt werden, vervielfältigt mit dem landesdurchschnittlichen Hebesatz, abgerundet auf den nächsten durch fünf teilbaren Hebesatz;
 
2..
als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die Grundbeträge, die nach Absatz 3 ermittelt werden, vervielfältigt mit dem landesdurchschnittlichen Hebesatz, abgerundet auf den nächsten durch fünf teilbaren Hebesatz und vermindert um die Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) oder erhöht um die Gewerbesteuerumlageerstattungen gemäß § 6 Abs. 6 Gemeindefinanzreformgesetz;
 
3.
als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer der Anteil, der sich nach der im Ausgleichsjahr geltenden Schlüsselzahl ergibt;
 
4.
als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer der Anteil, der sich nach der im Ausgleichsjahr geltenden Schlüsselzahl ergibt.
 

(3) Der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer liegen das Ist-Aufkommen des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres sowie des ersten und zweiten Quartals des vergangenen Jahres zugrunde. Die Grundbeträge werden in der Weise ermittelt, dass das Ist-Aufkommen einer Gemeinde durch den für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird. Die Steuerkraftzahlen der Realsteuern (Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer) werden auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz – FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2000 (BGBl. I S. 206) zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden ermittelt. Der Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer ist das vom Staatsministerium der Finanzen festgestellte Ist-Aufkommen des Anteils der Gemeinden des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres sowie des ersten und zweiten Quartals des vergangenen Jahres zugrunde zu legen. Die Steuerkraftmesszahl wird nach dem Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres ermittelt.

(4) Hat eine Gemeinde die Grundsteuer A, die Grundsteuer B oder Gewerbesteuer nicht erhoben, ist ihr als Steuerkraftzahl der betreffenden Steuerart für jeden Einwohner gemäß § 31 der Betrag zuzurechnen, der dem Landesdurchschnitt der betreffenden Steuerkraftzahl der kreisangehörigen Gemeinden je Einwohner im Ausgleichsjahr entspricht.

(5) Werden in einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 2 und § 9 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345) in der jeweils geltenden Fassung oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteuer- oder Gewerbesteueraufkommens für den nach § 8 Abs. 3 bestimmten Zeitraum getroffen, sind diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen. § 32 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.“

9.
§ 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4 Satz 1 bis 8“ durch die Angabe „Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 5 bis 9“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird die Zahl „87“ durch die Zahl „90“ und die Angabe „Satz 4 bis 6“ durch die Angabe „Satz 5 bis 7“ ersetzt.
10.
In § 12 Abs. 4 Satz 3 wird die Zahl „353“ durch die Zahl „332“ ersetzt.
11.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige § 15 wird Absatz 1.
 
b)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe „Nr. 6“ ersetzt.
 
c)
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Im Abstand von vier Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Bestand übertragener Aufgaben die in Absatz 1 genannten Beträge anzupassen sind. § 2 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.“
12.
§ 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 3 erhält folgende Fassung: „Sie können zur außerordentlichen Tilgung von Krediten, die für infrastrukturelle Maßnahmen aufgenommen worden sind, eingesetzt werden; der Einsatz für diesen Zweck ist bei der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.“
 
b)
Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt: „Bei Entscheidungen über Anträge nach § 22 Satz 2 Nr. 1 und 2 kann ihr Einsatz für andere Zwecke zugelassen werden.“
13.
§ 16 Abs. 3 Satz 1 wird gestrichen.
14.
Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt: „Die Zuweisungen für die Straßenbaulasten sind für die Aufgaben der Straßenbaulast nach § 9 Abs. 1 Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden; sie können auch für den Winterdienst der Straßenbaulastträger (§ 9 Abs. 2 Satz 2 und § 51 Abs. 3 und 4 SächsStrG) verwendet werden.“
15.
§ 19 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Dies gilt auch für Städte mit über 10 000 Einwohnern, die gemäß § 44 SächsStrG Träger der Baulast sind.“
16.
§ 22 erhält folgende Fassung:
 
„§ 22
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs
 
Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall kommunalen Zweckverbänden, der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung sowie den kommunalen Landesverbänden Bedarfszuweisungen in Höhe von 75 000 000 DM zur Verfügung gestellt. Die Mittel sind insbesondere bestimmt für:
 
1.
die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen. Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltssicherungskonzept, das den Abbau der Haushaltsfehlbeträge in spätestens drei Jahren, die Erwirtschaftung notwendiger Zuführungen zum Vermögenshaushalt und die dafür erforderlichen Maßnahmen aufzeigt. Die Zuweisungen dienen der Unterstützung bei der Aufstellung und Durchführung eines Haushaltssicherungskonzeptes. Gutachten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sowie Modellprojekte zu einem Neuen Steuerungsmodell der kommunalen Haushaltswirtschaft unter Federführung der kommunalen Landesverbände sind förderfähig. Satz 4 gilt auch für kommunale Zweckverbände,
 
2.
die Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben sowie zum Ausgleich zusätzlicher finanzieller Belastungen der Sitzgemeinde der Landesaufnahmestelle für Aussiedler,
 
3.
die Förderung eines sozialverträglichen Personalabbaus in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und kommunalen Zweckverbänden und im Einzelfall nachrangig in Verwaltungsverbänden,
 
4.
die Förderung der Einstellung von Anwärtern für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, die durch die Gemeinden und Landkreise in den Ausbildungsjahren 2000/2001 bis 2003/2004 als Studenten an die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen abgeordnet werden. Die Förderung kann ab dem Haushaltsjahr 2001 rückwirkend gewährt werden,
 
5.
die Förderung von freiwilligen Zusammenschlüssen von Landkreisen sowie von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen. Die Förderung beträgt bis zu 100 DM je Einwohner für die ersten 50 000 Einwohner eines Landkreises und bis zu 100 DM für die ersten 5 000 Einwohner jeder beteiligten Gemeinde; die Verwendung kann auf investive Zwecke beschränkt werden. In Fällen besonderer haushaltswirtschaftlicher Belastungen kann eine abweichende Förderung erfolgen. Die Förderung kann ab dem Haushaltsjahr 2001 rückwirkend für im Jahr 2000 erfolgte Zusammenschlüsse gewährt werden,
 
6.
übertragene Aufgaben an Gemeinden und Landkreise nach § 15,
 
7.
die Unterstützung der Haushaltskonsolidierung bei Zweckverbänden der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung auf der Grundlage eines von dem zuständigen Regierungspräsidium genehmigten Sanierungskonzeptes in Ausnahmefällen,
 
8.
Gemeinden zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen, die sich aus der Neubestimmung des Hauptansatzes ergeben,
 
9.
den Aufbau eines kommunalen Datennetzes.“
17.
Der Siebente Abschnitt erhält folgende Fassung:
 
„Siebenter Abschnitt
Zweckzuweisungen zur Förderung von kommunalen Investitionen
 
§ 23
Zweckzuweisungen zur Förderung des Straßenbaus und des Schulhausbaus
 
(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c für
 
1.
den Straßenbau in Höhe von 50 000 000 DM und
 
2.
den allgemeinen Schulhausbau
 
 
a)
im Jahr 2001 in Höhe von 50 000 000 DM sowie Verpflichtungsermächtigungen
fällig im Jahr 2002 in Höhe von 60 000 000 DM,
fällig im Jahr 2003 in Höhe von 25 000 000 DM und
fällig im Jahr 2004 in Höhe von 15 000 000 DM;
 
 
b)
im Jahr 2002 in Höhe von 100 000 000 DM sowie Verpflichtungsermächtigungen
fällig im Jahr 2003 in Höhe von 25 000 000 DM und
fällig im Jahr 2004 in Höhe von 25 000 000 DM.
 
(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien oder die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind.
 
§ 24
Zweckzuweisungen zur Förderung von kommunalen Investitionen
 
(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c in Höhe von 108 000 000 DM. Sie werden für folgende Bereiche bereitgestellt:
 
1.
Krankenhausbau in Höhe von 38 000 000 DM;
 
2.
Abwasserentsorgung in Höhe von 30 000 000 DM;
 
3.
Brandschutz und Rettungswesen in Höhe von 40 000 000 DM sowie Verpflichtungsermächtigungen
 
 
a)
im Jahr 2001 in Höhe von 20 000 000 DM, fällig im Jahr 2002 und
 
 
b)
im Jahr 2002 in Höhe von 20 000 000 DM, fällig im Jahr 2003.
 
(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien oder die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind.“
18.

§ 26 Abs. 3 bis 5 erhalten folgende Fassung:
„(3) Umlagegrundlagen sind:

 
1.
die Steuerkraftmesszahlen nach § 8 und
 
2.
die Schlüsselzuweisungen nach § 9.
 
Die Umlagegrundlagen werden durch die Regierungspräsidien bekannt gemacht.

(4) Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Sie muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein. Satz 3 gilt nicht, wenn eine Änderung des Umlagesatzes durch Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde in besonderen Ausnahmefällen erforderlich ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat dabei die finanzielle Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden zu berücksichtigen. Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Landkreis vorläufig entsprechend Absatz 5 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Kreisumlageforderung statt.

(5) Die Kreisumlage ist am achtzehnten des zweiten Monats im Quartal mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) fordern.“

19.
Dem § 27 Abs. 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: „Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Kulturraum vorläufig entsprechend Absatz 5 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Umlageforderung statt.“
20.
Dem § 28 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Landeswohlfahrtsverband vorläufig entsprechend Absatz 4 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Umlageforderung statt.“
21.
§ 31 erhält folgende Fassung:
 
„§ 31
Einwohnerzahl
 
Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Bevölkerungszahl. Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des vorvergangenen Jahres, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres, sofern nicht in diesem Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.“
22.
§ 32 erhält folgende Fassung:
 
„§ 32
Berechnung, Festsetzung und Auszahlung
 

(1) Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach § 22 Nr. 1 bis 5 und 7 sowie nach §§ 23 und 24 vom Statistischen Landesamt berechnet. Auf der Grundlage der Berechnung des Statistischen Landesamtes setzen die Regierungspräsidien die Zuweisungen nach Satz 1 für die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise fest. Bedarfszuweisungen nach § 22 Nr. 1 bis 6 werden von den Regierungspräsidien bewilligt. Die Bewilligung von Bedarfszuweisungen nach § 22 Nr. 1, 2, 4, 5 und 7 bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift das Verfahren regeln und auf die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 4 ganz oder teilweise verzichten. § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt.

(2) Ein Festsetzungsbescheid über Zuweisungen nach § 5, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Nr. 1, der wegen unrichtiger Bemessungsgrundlagen oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Eine Berichtigung ist nur bis zum vorangegangenen Ausgleichsjahr einschließlich möglich, es sei denn, dass unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Auf eine Berichtigung kann verzichtet werden, wenn die Fehlerhaftigkeit des Festsetzungsbescheides von der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaft durch fehlende, nicht rechtzeitige oder falsche Angaben zu vertreten ist und dies zu niedrigeren Leistungen für diese Gebietskörperschaft geführt hat. Bei der Berichtigung bleiben der festgestellte Grundbetrag nach § 7 Abs. 5 und die landesdurchschnittlichen Hebesätze nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 unverändert. Stellen sich Unrichtigkeiten heraus, ist ein Ausgleich für das Entstehungsjahr im Folgejahr im Rahmen der für die betroffene kommunale Gebietskörperschaftsgruppe nach § 4 ermittelten Schlüsselmasse vorzunehmen. Von einem Ausgleich soll abgesehen werden, wenn er zu einer Änderung der Zuweisungen bei kreisangehörigen Gemeinden von nicht mehr als 5 000 DM, bei Landkreisen von nicht mehr als 10 000 DM und bei den Kreisfreien Städten von nicht mehr als 20 000 DM führen würde.

(3) Die Zuweisungen nach § 5 und § 16 Abs. 2 werden am achten eines jeden Monats mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages ausgezahlt. Die Zuweisungen nach den §§ 18 bis 21 werden vierteljährlich am fünfzehnten des zweiten Monats zu je einem Viertel des Gesamtbetrages ausgezahlt.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird für den Fall, dass der Haushaltsplan des Freistaates Sachsen zum Beginn des Ausgleichsjahres noch nicht beschlossen ist, ermächtigt, Abschlagszahlungen im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres in der Höhe zu leisten, in der im Haushalt des vergangenen Jahres Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz erfolgen. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, bis zu dem Zeitpunkt der vorläufigen oder der endgültigen Festsetzung nach § 32 Abs. 1 Abschlagszahlungen auf Zuweisungen nach § 5, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres auf der Grundlage der zum 1. Januar des Ausgleichsjahres vom Statistischen Landesamt ermittelten voraussichtlichen Bemessungsgrundlagen für das Ausgleichsjahr zu leisten. Die Abschlagszahlungen nach Satz 2 werden mit der Festsetzung der Zuweisungen verrechnet.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Zuweisungen nach diesem Gesetz um den Betrag solcher fälliger Forderungen zu kürzen, auf die der Freistaat Sachsen nach den geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, auf Antrag von Zweckverbänden der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Zuweisungen an die Mitglieder dieser Zweckverbände um den Betrag rechtskräftig festgestellter oder bestandskräftiger Forderungen, die fällig sind, zu kürzen und den beantragenden Zweckverbänden zuzuweisen. Soweit es sich dabei um die Sanierung eines Zweckverbandes handelt, erfolgt die Kürzung auf der Grundlage eines von dem zuständigen Regierungspräsidium genehmigten Sanierungskonzeptes. Vor Anordnung einer Kürzung ist der Beirat nach § 35 zu hören.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die sich aus Schulträgerwechsel mit Wirkung zum 1. Januar des Ausgleichsjahres ergebenden Veränderungen der Schlüsselmassen nach § 4 Abs. 1 vorzunehmen.

(8) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates für kommunalen Finanzausgleich nach § 35 die sich für das Ausgleichsjahr ergebenden Schlüsselmassen gemäß § 4 Abs. 1 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes festzusetzen.“

23.
§ 35 erhält folgende Fassung:
 
„§ 35
Beirat
 

(1) Beim Staatsministerium der Finanzen wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich eingerichtet. Ihm gehören an:

 
1.
zwei Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, davon einer als Vorsitzender,
 
2.
zwei Vertreter des Staatsministeriums des Innern,
 
3.
zwei vom Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreter der Landkreise und
 
4.
drei vom Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreter der Gemeinden, darunter je ein Vertreter des kreisangehörigen und des kreisfreien Raumes.
 
Der Beirat für den kommunalen Finanzausgleich gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Beirat berät das Staatsministerium der Finanzen in Fragen der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, zum Anpassungsbedarf nach Absatz 3 und bei der Entwicklung von Grundsätzen bei der Vergabe von Bedarfszuweisungen. Er ist zu hören bei:

 
1.
die kommunale Ebene betreffenden finanzwirksamen Verwaltungsvorschriften der Staatsministerien von erheblicher Bedeutung und
 
2.
vor Entscheidungen über Bedarfszuweisungen (§ 22) bei einer Antragshöhe von mehr als 1 000 000 DM.
 

(3) Der Beirat prüft im Abstand von vier Jahren den Anpassungsbedarf

 
1.
bei dem Finanzverteilungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2;
 
2.
bei dem Finanzkraftverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1;
 
3.
bei den Ausgleichsbeträgen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.
 

(4) Der Beirat erhält, insbesondere zur Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte, nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e 150 000 DM aus der Finanzausgleichsmasse.“

24.
Nach § 35 wird folgender § 36 eingefügt:
 
„§ 36
Verjährung
 

(1) Alle Ansprüche der kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise gegenüber dem Freistaat Sachsen nach diesem Gesetz und den vorangegangenen Finanzausgleichsgesetzen verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Ausgleichsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht in dem Ausgleichsjahr, für das Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen sind. Im Übrigen gelten für die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz die allgemeinen Vorschriften.

(2) Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht nicht.“

25.
Der bisherige § 36 wird § 37.

Artikel 2

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Finanzausgleichsgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

1.
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2.
Artikel 2 tritt am Tage nach der Verkündigung dieses Gesetzes in Kraft.
3.
Es treten außer Kraft:
 
a)
Gesetz über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen 1991 im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 25. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 256);
 
b)
Gesetz über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen 1992 im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz 1992 – FAG 1992) vom 11. März 1992 (SächsGVBl. S. 89);
 
c)
Gesetz über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen 1993 im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz 1993 – FAG 1993) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 49);
 
d)
Gesetz über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen 1994 im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz 1994 – FAG 1994) vom 14. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1269), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1342);
 
e)
Gesetz über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen 1995 im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz 1995 – FAG 1995) vom 15. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1641);
 
f)
Gesetz über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen 1996 im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz 1996 – FAG 1996) vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. September 1996 (SächsGVBl. S. 402);
 
g)
Gesetz über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen 1997 im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz 1997 – FAG 1997) vom 10. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 524);
 
h)
Gesetz über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen 1998 im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz 1998 – FAG 1998) vom 9. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 662).

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 12. Dezember 2000

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Änderungsvorschriften