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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Finanzausgleichsgesetz 1997

Vollzitat: Finanzausgleichsgesetz 1997 vom 10. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 524)

Gesetz
über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen 1997 im Freistaat Sachsen
(Finanzausgleichsgesetz 1997 – FAG 1997)

Vom 10. Dezember 1996

Der Sächsische Landtag hat am 10. Dezember 1996 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Grundsätze des Finanzausgleichs

§ 1
Finanzausgleichsleistungen und Grundsatz der Lastenverteilung

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise tragen alle Verwaltungs- und Zweckausgaben, die durch die Erfüllung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit nicht durch dieses oder andere Gesetze eine abweichende Regelung getroffen ist.

(2) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen und zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben sowie der ihnen übertragenen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen.

(3) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten außerdem Zuweisungen und projektgebundene Fördermittel außerhalb der kommunalen Finanzausgleichsmasse aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes. Diese werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2
Allgemeiner Steuerverbund

(1) Der Freistaat stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen zur Verfügung:

1.
28 vom Hundert seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern),
2.
28 vom Hundert des Aufkommens der Landessteuern und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) Die Steuereinnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 sind um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den der Freistaat im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen erhält oder zu entrichten hat. Der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres ist spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen.

(3) Die Finanzausgleichsmasse in 1997 beträgt 6 079 190 000 DM. Darin sind enthalten:

1.
die Aufstockung der Steuerverbundmasse aus dem Staatshaushalt um 54 500 000 DM und
2.
ein Minderungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 1995 in Höhe von 169 440 000 DM.

§ 3
Verwendung der Finanzausgleichsmasse

(1)    Die Finanzausgleichsmasse wird nach Maßgabe dieses Gesetzes insbesondere verwendet für

1.
Allgemeine Zuweisungen (§§ 4 bis 14),
2.
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen (§ 15),
3.
Zuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten (§§ 16 bis 20),
4.
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs (§ 21) und
5.
Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen innerhalb des Steuerverbundes (§ 22).

(2) Das Staatsministerium der Finanzen rechnet die Verwendung der Finanzausgleichsmasse jährlich gesondert ab. Mehr- oder Minderzuweisungen bei den Verwendungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden über die Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 21 verrechnet.

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Zuweisungen

§ 4
Grundsätze

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten Allgemeine Zuweisungen in Höhe von 4 886 690 000 DM zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen.

(2) Allgemeine Zuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise sind Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuer- und Umlagekraft. Sie dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes. Mit den Allgemeinen Zuweisungen sind alle Lasten ausgeglichen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 5
Aufteilung der Schlüsselmasse

(1) Die für Allgemeine Zuweisungen zur Verfügung stehende Schlüsselmasse wird wie folgt aufgeteilt:

Allgemeine Zuweisungen
lfd. Nr. Schlüsselzuweisungen Betrag in DM
1. Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden (§§ 6 bis 9) 1 592 370 000 DM,
2. Schlüsselzuweisungen an Kreisfreie Städte (§ 10) 2 147 930 000 DM,
3. Schlüsselzuweisungen an Landkreise (§§ 11 bis 14) 1 146 390 000  DM.

(2) Die Schlüsselzuweisungen sind auf volle Deutsche Mark zu runden.

Erster Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft
an kreisangehörige Gemeinden

§ 6
Allgemeines

(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden bemißt sich für die einzelnen Gemeinden nach ihrer Steuerkraft und ihrem auf den Einwohner und den Schüler bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmeßzahl.

(2) Die Schlüsselzuweisung wird auf der Grundlage der Bedarfsmeßzahl (§ 7) und der Steuerkraftmeßzahl (§ 8) nach Maßgabe von § 9 ermittelt.

§ 7
Bedarfsmeßzahl

(1) Die Bedarfsmeßzahl einer kreisangehörigen Gemeinde wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleransatz (Absatz 4) gebildet.

(3) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach dem für ihre Einwohnerzahl (§ 27) zutreffenden Vomhundertsatz gemäß Anlage 1 (Hauptansatzstaffelung) bestimmt. Die Vomhundertsätze sind unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Finanzbedarfes in den Größenklassen der Gemeinden zu bilden. Große Kreisstädte erhalten zusätzlich zu dem für sie zutreffenden Vomhundertsatz nach Satz 1

Große Kreisstädte
lfd. Nr. Einwohnerzahl vom Hundert
1. bei einer Einwohnerzahl ab 20 000 1,0 vom Hundert,
2. bei einer Einwohnerzahl unter 20 000 0,5 vom Hundert

zum Ausgleich ihres zusätzlichen Finanzbedarfs.

(4) Der Schüleransatz wird den Gemeinden nach einem Vomhundertsatz für jeden Schüler an Schulen gewährt, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Schulzweckverbände haben die Schülerzahl auf ihre Mitglieder nach einem von ihnen zu bestimmenden Schlüssel aufzuteilen. Der Ermittlung des Schüleransatzes wird die amtliche Schulstatistik des Schuljahres 1996/95% für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie für die Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges zugrunde gelegt.

Als Schülerzahlen werden angesetzt die Schüler bei den

Schülerzahlen 1. Bildungsweg
Schultyp vom Hundert
Grundschulen mit   90 vom Hundert,
Mittelschulen mit 100 vom Hundert,
Gymnasien mit   95 vom Hundert,
Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, berufliche Gymnasien (Vollzeit) mit 240 vom Hundert,
Berufsbildende Schulen für Behinderte mit 240 vom Hundert,
Berufsschulen und Fachschulen (Teilzeit) mit   70 vom Hundert,
Förderschulen für Lernbehinderte mit 160 vom Hundert,
Förderschulen für geistig Behinderte mit 630 vom Hundert,
Förderschulen für Erziehungshilfe mit 350 vom Hundert,
Förderschulen für Körperbehinderte mit 600 vom Hundert,
Förderschulen für Blinde und Sehschwache mit 630 vom Hundert,
Förderschulen für Gehörlose und Schwerhörige mit 630 vom Hundert,
Sprachheilschulen mit 180 vom Hundert,
Klinik- und Krankenhausschulen mit 120 vom Hundert.

Bei Schulen des zweiten Bildungsweges werden als Schülerzahlen angesetzt die Schüler bei den

Schülerzahlen 2. Bildungsweg
Schultyp vom Hundert
Abendmittelschulen (Teilzeit) mit   50 vom Hundert,
Abendgymnasien (Teilzeit) mit   50 vom Hundert,
Kollegs (Vollzeit) mit   80 vom Hundert.

Der Schüleransatz beträgt 190 vom Hundert der Schülerzahlen nach den Sätzen 3 und 4.

(5) Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, daß die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. Der Grundbetrag ist auf zwei Stellen nach dem Komma festzusetzen.

§ 8
Steuerkraftmeßzahl

(1) Die Steuerkraftmeßzahl setzt sich zusammen aus:

1.
250 vom Hundert der ermittelten Grundbeträge der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A);
2.
330 vom Hundert der ermittelten Grundbeträge der Grundsteuer von den Grundstücken (Grundsteuer B);
3.
350 vom Hundert der ermittelten Grundbeträge der Gewerbesteuer, vermindert um die Gewerbesteuerumlage;
4.
100 vom Hundert des Ist-Betrages des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer.

(2) Der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer sowie der Berechnung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer liegen das Ist-Aufkommen des dritten und vierten Quartals 1995 sowie des ersten und zweiten Quartals 1996 zugrunde.

(3) Werden aufgrund kommunaler Zusammenarbeit in einer Verbandssatzung oder einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Festlegungen über die Aufteilung des Grundsteuer- oder Gewerbesteueraufkommens getroffen, so sind diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl zu berücksichtigen.

§ 9
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen

Ist die Bedarfsmeßzahl (§ 7) höher als die Steuerkraftmeßzahl (§ 8), erhält die kreisangehörige Gemeinde 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.

Zweiter Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft
an Kreisfreie Städte

§ 10
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft
an Kreisfreie Städte

(1) Die zentralörtlichen Funktionen der Kreisfreien Städte sind bei der Bemessung der Schlüsselmasse für Kreisfreie Städte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt.

(2) Die Kreisfreien Städte erhalten jährlich Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet und ausgezahlt werden (§ 6; § 7 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Sätze 1 bis 4; § 8 Abs. 2 und 3 und § 9). Der Schüleransatz beträgt 90 vom Hundert der Schülerzahlen nach § 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4.

(3) Die Steuerkraftmeßzahl setzt sich zusammen aus:

1.
270 vom Hundert der ermittelten Grundbeträge der Grundsteuer den von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A);
2.
380 vom Hundert der ermittelten Grundbeträge der Grundsteuer von den Grundstücken (Grundsteuer B);
3.
420 vom Hundert der ermittelten Grundbeträge der Gewerbesteuer, vermindert um die Gewerbesteuerumlage;
4.
100 vom Hundert des Ist-Betrages des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer.

(4) Der Hundertsatz für die Berechnung des Hauptansatzes beträgt für die Städte

Berechnung des Hauptansatzes
lfd. Nr. Stadt vom Hundert
1. Dresden 130 vom Hundert,
2. Leipzig 130 vom Hundert,
3. Chemnitz 125 vom Hundert,
4. Zwickau 116 vom Hundert,
5. Plauen 105 vom Hundert,
6. Görlitz 105 vom Hundert,
7. Hoyerswerda 100 vom Hundert.

Dritter Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Umlagekraft
an Landkreise

§ 11
Allgemeines

(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an die Landkreise bemißt sich für den einzelnen Landkreis im Verhältnis zu den anderen Landkreisen nach seiner Umlagekraft und seinem auf den Einwohner (§ 27) und den Schüler (§ 7 Abs. 4) bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf.

(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus einer Bedarfsmeßzahl (§ 12) und einer Umlagekraftmeßzahl (§ 13) ermittelt.

§ 12
Bedarfsmeßzahl

(1) Die Bedarfsmeßzahl eines Landkreises wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleransatz (Absatz 4) gebildet.

(3) Der Hauptansatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl (§ 27).

(4) Der Schüleransatz wird den Landkreisen gewährt, soweit sie Schulträger sind. Die Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend. Der Schüleransatz beträgt 300 vom Hundert der Schülerzahl.

(5) Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, daß die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. Der Grundbetrag ist auf zwei Stellen nach dem Komma festzusetzen.

§ 13
Umlagekraftmeßzahl

Die Umlagekraftmeßzahl beträgt 23,34 vom Hundert der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 24 Abs. 3.

§ 14
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen

Ist die Bedarfsmeßzahl (§ 12) höher als die Umlagekraftmeßzahl (§ 13), erhält der Landkreis 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.

Dritter Abschnitt
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen

§ 15
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen in Höhe von 666 000 000 DM zur Ergänzung ihrer investiven Finanzmittel. Die zweckgebundenen investiven Schlüsselzuweisungen werden nach mangelnder Steuer- und Umlagekraft gezahlt und dienen der Deckung des Investitionsbedarfes für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung.

(2) Die für Zuweisungen nach Absatz 1 zur Verfügung stehende Schlüsselmasse wird wie folgt aufgeteilt:

Aufteilung Schlüsselmasse
lfd. Nr. investive Schlüsselzuweisungen Betrag in DM
1. investive Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden 233 600 000 DM,
2. investive Schlüsselzuweisungen an Kreisfreie Städte 315 600 000 DM,
3. investive Schlüsselzuweisungen an Landkreise 116 800 000 DM.

(3) Die zweckgebundenen investiven Schlüsselzuweisungen werden zusammen mit den Allgemeinen Zuweisungen und in entsprechender Anwendung der §§ 6 bis 14 berechnet und ausgezahlt. Sie sind im Vermögenshaushalt zweckgebunden zu veranschlagen. Sie dürfen nicht zum Ausgleich des Verwaltungshaushaltes verwendet werden. Sie können in einer Sonderrücklage zur investiven Verwendung entsprechend Absatz 1 in späteren Haushaltsjahren zweckgebunden angesammelt werden.

(4) Der Einsatz zweckgebundener investiver Schlüsselzuweisungen für Maßnahmen, die in der Finanzplanung gemäß § 80 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 281), nicht enthalten sind, ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist die Verwendung zweckgebundener investiver Schlüsselzuweisungen nachzuweisen.

Vierter Abschnitt
Ausgleich von Sonderlasten

§ 16
Ausgleich von Sonderlasten

(1) Zum Ausgleich besonderer Belastungen gewährt der Freistaat Sachsen Zuweisungen:

Ausgleichszuweisungen
lfd. Nr. für Betrag in DM
1. den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen für die Straßenbaulasten (§§ 17 bis 19) in Höhe von 168 200 000 DM,
2. den Kulturräumen für Kulturlasten (§ 20) in Höhe von 60 000 000 DM.

(2) Die Zuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten stellen Hilfen des Freistaates zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfes dar. Für die Zuweisungen wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Die Mittel nach Absatz 1 sind zweckgebunden zu verwenden.

Erster Unterabschnitt
Straßenlastenausgleich

§ 17
Zuweisungen für Kreisstraßen

(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten für jeden Kilometer Kreisstraßen, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 9 600 DM, soweit sie Träger der Baulast sind.

(2) Die Landkreise als Träger der Baulast von Kreisstraßen finanzieren Ortsdurchfahrten innerhalb ihrer kreisangehörigen Städte und Gemeinden, soweit diese nicht selbst Baulastträger sind.

(3) Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Landkreise und Kreisfreien Städte nach den im Straßenbestandsverzeichnis, Stand 1. Januar 1996 umgerechnet auf den Gebietsstand 1. Januar 1997, nachgewiesenen Straßenkilometern aufgeteilt.

§ 18
Zuweisungen für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen
und Staats- oder Kreisstraßen

(1) Bei Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen in Städten über 80 000 Einwohner erhalten diese als Träger der Baulast je Kilometer, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, zweistreifiger Fahrbahn 21 000 DM. Dies gilt auch für Städte mit über 50 000 Einwohnern, die nach dem Bundesfernstraßengesetz in der jeweils gültigen Fassung Träger der Straßenbaulast sind.

(2) Bei Ortsdurchfahrten von Staats- oder Kreisstraßen in Städten über 30 000 Einwohner erhalten diese als Träger der Baulast je Kilometer, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, zweistreifiger Fahrbahn 12 700 DM. Dies gilt auch für Städte

mit über 10 000 Einwohnern, die nach dem Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1278) Träger der Baulast sind.

(3) Die Zuweisung für die kreisangehörigen Gemeinden erfolgt nach den im Straßenbestandsverzeichnis, Stand 1. Januar 1996 umgerechnet auf den Gebietsstand 1. Januar 1997, nachgewiesenen Straßenkilometern.

§ 19
Zuweisungen für Gemeindestraßen

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte erhalten je Kilometer, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, Gemeindestraßen einen Betrag von 4 500 DM.

(2) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

Zweiter Unterabschnitt
Kulturlastenausgleich

§ 20
Kulturlastenausgleich

Die Kulturräume erhalten zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen Zuweisungen gemäß § 6 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. September 1995 (SächsGVBl. S. 285, 286), aus der kommunalen Finanzausgleichsmasse in Höhe von 60 000 000 DM.

Fünfter Abschnitt
Bedarfszuweisungen

§ 21
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs

Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall kommunalen Zweckverbänden Bedarfszuweisungen in Höhe von 190 000 000 DM zur Verfügung gestellt. Die Mittel sind insbesondere bestimmt für:

1.
die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen. Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltssicherungskonzept, das den Abbau der Haushaltsfehlbeträge in spätestens drei Jahren, die Erwirtschaftung notwendiger Zuführungen zum Vermögenshaushalt und die dafür erforderlichen Maßnahmen aufzeigt. Die Zuweisungen dienen der Unterstützung bei der Aufstellung und Durchführung eines Haushaltssicherungskonzeptes. Gutachten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sind förderfähig. Satz 4 gilt auch für kommunale Zweckverbände,
2.
die Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben,
3.
die Förderung eines sozialverträglichen Personalabbaus in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und kommunalen Zweckverbänden,
4.
die Förderung investiver Maßnahmen in Gemeinden, die aufgrund des Sächsischen Gesetzes zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz – SächsKRGebRefG) vom 24. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 198), nicht mehr Kreissitz sind, in Form einer Förderpauschale gemäß § 15 Abs. 3 SächsKRGebRefG. Die Höhe der jeweiligen Zuweisungen bemißt sich nach Anlage 2,
5.
die einmalige Förderung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen,
6.
übertragene Aufgaben an Gemeinden, die aufgrund ihres hohen Steueraufkommens keine Schlüsselzuweisung nach § 9 erhalten oder deren Schlüsselzuweisungen nach § 9 den Betrag von fünf DM je Einwohner (§ 27) unterschreiten,
7.
die Unterstützung der Haushaltskonsolidierung bei Zweckverbänden der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung auf der Grundlage eines von dem zuständigen Regierungspräsidium genehmigten Sanierungskonzeptes in Ausnahmefällen,
8.
die Unterstützung der Träger der Kindertagesstätten für die Zeit vom 1. August 1996 bis 31. März 1997 aufgrund der Veränderung des Personalschlüssels nach Artikel 1 des Gesetzes über die Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 1996) vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 278). Die Festsetzung und Auszahlung erfolgt von Amts wegen auf der Grundlage der nach § 14 Abs. 7 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SäKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1996 (SächsGVBl. S. 386) eingereichten Anträge.

Sechster Abschnitt
Zweckzuweisungen zur Förderung von kommunalen
Investitionen innerhalb des Steuerverbundes

§ 22
Zweckzuweisungen zur Förderung von kommunalen
Investitionen innerhalb des Steuerverbundes

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte in Höhe von 108 000 000 DM. Sie werden für folgende Bereiche bereitgestellt:

Zweckzuweisungen
lfd. Nr. für Betrag in DM
1. Pflegeeinrichtungen in Höhe von 30 000 000 DM,
2. Krankenhausbau in Höhe von 60 000 000 DM,
3. Wasserver- und Abwasserentsorgung in Höhe von 9 000 000 DM,
4. Brandschutz in Höhe von 9 000 000 DM.

(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel gelten die Fachförderrichtlinien der zuständigen Staatsministerien, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen erlassen worden sind.

(3) Die Mittel nach Absatz 1 Nr. 1 sind als Anteile des Freistaates Sachsen gemäß den geltenden Förderregelungen zu verwenden.

Siebenter Abschnitt
Interkommunaler Finanzausgleich

§ 23
Grundsätze

(1) Zur Erfüllung von Aufgaben mit überörtlicher oder überregionaler Bedeutung soll ein direkter Lastenausgleich zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen, soweit notwendig und geboten, erfolgen.

(2) Bei der Bemessung des direkten Lastenausgleichs ist der Vorteil jeder beteiligten Gebietskörperschaft aus der überörtlichen oder überregionalen Aufgabenerfüllung angemessen zugrunde zu legen.

§ 24
Kreisumlage

(1) Die Landkreise erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken, von den kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Die Höhe der Kreisumlage wird vom Kreistag festgelegt.

(2) Die Umlage bemißt sich durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden. Der Umlagesatz ist für alle Gemeinden eines Landkreises gleich festzusetzen.

(3) Umlagegrundlagen sind:

1.
die Steuerkraftmeßzahlen nach § 8 und
2.
die Schlüsselzuweisungen nach § 9.

Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekanntgemacht.

(4) Der Umlagesatz (Absatz 2) kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung des Umlagesatzes muß vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.

(5) Die Kreisumlage ist am fünfzehnten des zweiten Monats im Quartal mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz fordern.

(6) Die Kreisumlage bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn der Umlagesatz 23 vom Hundert übersteigt. Die Genehmigung ist nach den Grundsätzen einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft zu erteilen oder zu versagen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

§ 25
Kulturumlage

(1) Die ländlichen Kulturräume erheben, soweit vertretbar und geboten, entsprechend § 7 Abs. 2 SächsKRG von ihren Mitgliedern eine Kulturumlage zur Deckung des Finanzbedarfs für ihre kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung. Bei Festsetzung der Kulturumlage ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder des Kulturraumes sowie auf die Erfordernisse der ihnen obliegenden übrigen öffentlichen Aufgaben Rücksicht zu nehmen (§ 7 Abs. 3 SächsKRG).

(2) Die Höhe der Kulturumlage nach § 7 Abs. 2 SächsKRG ist durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Mitglieder zu bestimmen. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Umlagepflichtigen eines Kulturraumes gleich festzusetzen.

(3) Der Umlagesatz (Absatz 2) kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung des Umlagesatzes muß vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.

(4) Umlagegrundlagen nach Absatz 2 sind

1.
die Steuerkraftmeßzahlen und die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden (§§ 8 und 9) sowie der Kreisfreien Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau (§ 10) und
2.
die Schlüsselzuweisungen der Landkreise (§ 14).

Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekanntgemacht.

(5) Die Kulturumlage ist von den Mitgliedern für ihr Gebiet an die Kulturkassen gemäß § 7 Abs. 1 SächsKRG zu zahlen. Sie ist vierteljährlich zum fünfzehnten des zweiten Monats mit jeweils einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages fällig. Der Kulturraum kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz fordern.

§ 26
Landeswohlfahrtsumlage

(1) Der Landeswohlfahrtsverband erhebt zur Deckung seines nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Finanzbedarfs eine Umlage nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Sachsen (SächsLWVG) vom 22. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 69), deren Höhe durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Kreisfreien Städte und Landkreise nach Absatz 2 zu bestimmen ist. Der Umlagesatz ist für alle Kreisfreien Städte und Landkreise gleich festzusetzen.

(2) Umlagegrundlagen nach Absatz 1 sind

1.
die Steuerkraftmeßzahlen und die Schlüsselzuweisungen der Kreisfreien Städte (§ 10) und
2.
die Umlagegrundlagen (§ 24 Abs. 3) und die Schlüsselzuweisungen (§ 14) der Landkreise.

Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekanntgemacht.

(3) Der Umlagesatz (Absatz 1) kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung des Umlagesatzes muß vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.

(4) Die Landeswohlfahrtsumlage ist vierteljährlich zum zehnten jeden dritten Monates mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. Der Landeswohlfahrtsverband kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz fordern.

(5) Die Landeswohlfahrtsumlage bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist nach den Grundsätzen einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft zu erteilen oder zu versagen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Achter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften, Verfahren und Inkrafttreten

§ 27
Einwohnerzahl

Als Einwohnerzahl gilt das auf den 31. Dezember 1995 fortgeschriebene Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar 1997.

§ 28
Berechnung, Festsetzung und Auszahlung

(1) Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden durch das Staatsministerium der Finanzen errechnet und festgesetzt.

(2) Ein Festsetzungsbescheid über Zuweisungen nach § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. l, der wegen unrichtiger Bemessungsgrundlagen oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Eine Berichtigung ist nur bis zum vorangegangenen Finanzausgleichsjahr einschließlich möglich, es sei denn, daß unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Stellen sich Unrichtigkeiten heraus, so ist ein Ausgleich für das Entstehungsjahr im Folgejahr vorzunehmen. Von einem Ausgleich ist grundsätzlich abzusehen, wenn er zu einer Änderung der Zuweisungen bei kreisangehörigen Gemeinden von nicht mehr als 5 000 DM, bei Landkreisen von nicht mehr als 10 000 DM und bei den Kreisfreien Städten von nicht mehr als 20 000 DM führen würde.

(3) Die Zuweisungen nach § 5 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 werden am achten eines jeden Monats mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages ausgezahlt. Die Zuweisungen nach §§ 17 bis 20, § 21 Nr. 4 werden vierteljährlich am fünfzehnten des zweiten Monats zu je einem Viertel des Gesamtbetrages ausgezahlt.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, bis zum Erlaß eines Finanzausgleichsgesetzes 1998 Abschlagszahlungen im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse 1998 in der Höhe zu leisten, in der im Haushalt 1997 Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz erfolgen.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Zuweisungen nach diesem Gesetz um den Betrag solcher fälliger Forderungen zu kürzen, auf die der Freistaat Sachsen nach den geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, auf Antrag von Zweckverbänden der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Zuweisungen an die Mitglieder dieser Zweckverbände um den Betrag rechtskräftig festgestellter oder bestandskräftiger Forderungen, die fällig sind, zu kürzen und den beantragenden Zweckverbänden zuzuweisen. Soweit es sich dabei um die Sanierung eines Zweckverbandes handelt, erfolgt die Kürzung auf der Grundlage eines von dem zuständigen Regierungspräsidium genehmigten Sanierungskonzeptes. Vor Anordnung einer Kürzung ist der Beirat nach § 31 zu hören.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die sich aus Schulträgerwechsel mit Wirkung vom 1. Januar 1997 ergebenden Veränderungen der Schlüsselmassen nach § 5 Abs. 1 vorzunehmen.

§ 29
Durchführungsvorschriften

Das Staatsministerium der Finanzen erläßt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates nach § 31.

§ 30
Mitwirkungspflichten

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise sind verpflichtet, bei Vorbereitung und Vollzug des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes auf Anforderung durch das Staatsministerium der Finanzen oder beauftragte nachgeordnete Behörden mitzuwirken und insbesondere die notwendigen Auskünfte zeitgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt bereitzustellen.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, Zahlungen nach diesem Gesetz für einzelne kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise nach erfolgter Mahnung so lange auszusetzen, bis die Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 ordnungsgemäß erfüllt werden.

§ 31
Beirat

(1) Beim Staatsministerium der Finanzen wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich eingerichtet.

Ihm gehören an:

1.
zwei Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, davon einer als Vorsitzender,
2.
zwei Vertreter des Staatsministeriums des Innern und
3.
je zwei vom Staatsministerium der Finanzen nach Anhörung der kommunalen Landesverbände berufene Vertreter der Gemeinden und Landkreise.

(2) Der Beirat berät das Staatsministerium der Finanzen in Fragen der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, bei der Vorbereitung des jährlichen Finanzausgleichsgesetzes und seiner Folgevorschriften und bei der Entwicklung von Grundsätzen bei der Vergabe von Bedarfszuweisungen. Er ist zu hören bei

1.
die kommunale Ebene betreffenden finanzwirksamen Verwaltungsvorschriften der Staatsministerien von erheblicher Bedeutung und
2.
vor Bewilligung von Bedarfszuweisungen (§ 21) in Höhe von mehr als 500 000 DM. Der Beirat ist über diese Bewilligungen von Bedarfszuweisungen halbjährlich schriftlich zu informieren.

(3) Der Beirat erhält insbesondere zur Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte 300 000 DM aus der Finanzausgleichsmasse.

§ 32
Änderung des Gesetzes
über den Landeswohlfahrtsverband Sachsen

§ 25 SächsLWVG wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird aufgehoben.
2.
Absatz 3 wird Absatz 2.

§ 33
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 10. Dezember 1996

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Anlage 1
(zu § 7)

Übersicht über die Gewichtungsfaktoren nach Größenklassen der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 7 Abs. 3 (Hauptansatzstaffelung)

Hauptansatzstaffelung
Staffelklasse (Einwohner) Gewichtungsfaktoren
Staffelklasse
(Einwohner)
Gewichtungsfaktoren
(vom Hundert)
  bis 1 000 100
über 1 000 bis 2 000 105
über 2 000 bis 3 000 110
über 3 000 bis 5 000 118
über 5 000 bis 10 000 128
über 10 000 bis 15 000 138
über 15 000 bis 20 000 145
über 20 000 bis 30 000 150
über 30 000 bis 50 000 160

Anlage 2
(zu § 21)

Zentralitätsausgleich für kreisangehörige Gemeinden

Statistik: Stand 31. Dezember 1991

Zentralitätsausgleich
Kommune Einwohner (Gem.) Einwohner (Landkreis) Einwohner (Landkreis – Gem.) Finanzausgleich in DM
  Einwohner
(Gem.)
Einwohner
(Landkreis)
Einwohner
(Landkreis
 – Gem.)
Finanz-
ausgleich
in DM
   1 Auerbach  20 432   66 764  46 332   855 984
   2 Bischofswerda  12 387   61 654  49 267   891 204
   3 Borna  22 725   81 284  58 559  1 002 708
   4 Brand-Erbisdorf   9 228   34 714  25 486   605 832
   5 Eilenburg  20 272   49 085  28 813   645 756
   6 Flöha  12 550   49 621  37 071   744 852
   7 Freital  39 177   74 930  35 793   729 516
   8 Geithain   6 581   34 285  27 704   632 448
   9 Hainichen   9 100   61 575  52 475   929 700
10 Hohenstein-Ernstthal  15 837   56 549  40 712   788 544
11 Klingenthal  11 966   32 676  20 710   548 520
12 Löbau  16 767   89 805  73 038  1 176 456
13 Oelsnitz  12 624   35 729  23 105   577 260
14 Oschatz  18 577   49 060  30 483   665 796
15 Reichenbach  24 283   51 723  27 440   629 280
16 Riesa  44 393   90 753  46 360   856 320
17 Rochlitz   7 538   46 811  39 273   771 276
18 Schwarzenberg  20 218   55 628  35 410   724 920
19 Sebnitz  10 541   47 872  37 331   747 972
20 Weißwasser  34 390   57 132  22 742   572 904
21 Wurzen  18 025   48 229  30 204   662 448
22 Zschopau  12 527   53 936  41 409   796 908

Insgesamt 400 138 1 229 855 829 717 16 556 604

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 25, S. 524

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 1997