Historische Fassung war gültig vom 22.06.2019 bis 26.02.2021

Gesetz
über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG)1

erlassen als Artikel 9 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG)

Vom 29. Januar 2008

Rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Juni 2019

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Amtliches Vermessungswesen

(1) Das amtliche Vermessungswesen umfasst

1.
die Landesvermessung,
2.
das Liegenschaftskataster einschließlich Katastervermessungen und Abmarkungen sowie
3.
den Nachweis der Grenzen des Freistaates Sachsen.

(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens sind die Anforderungen der öffentlichen und privaten Nutzer, nationale und europäische Belange sowie der Stand von Wissenschaft und Technik in angemessener Weise zu berücksichtigen.

§ 2
Zuständigkeiten

(1) Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens nehmen wahr

1.
als oberste Vermessungsbehörde das Staatsministerium des Innern,
2.
als obere Vermessungsbehörde der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen,
3.
als untere Vermessungsbehörden die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie
4.
die im Freistaat Sachsen beliehenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

(2) Die obere Vermessungsbehörde ist zuständig für

1.
die Erhebung und Führung der Daten der Landesvermessung und die Bereitstellung von Informationen aus diesen Datenbeständen,
2.
die Haltung der Daten des Liegenschaftskatasters und die Bereitstellung von Informationen aus diesen Datenbeständen,
3.
die Vermessung, Abmarkung und Dokumentation der Daten der Grenzen des Freistaates Sachsen sowie die Bereitstellung von Informationen aus diesen Datenbeständen sowie
4.
die Haltung der Daten des Bodenrichtwertinformationssystems für den Freistaat Sachsen und die Bereitstellung von Informationen aus diesen Datenbeständen.

(3) Die unteren Vermessungsbehörden sind für die Führung der Daten des Liegenschaftskatasters ihres Gebietes und die Bereitstellung von Informationen aus diesen Datenbeständen zuständig.

(4) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind für die Katastervermessungen und Abmarkungen zuständig.

(5) 1Die Flurbereinigungsbehörden nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen Katastervermessungen und Abmarkungen durchführen, wenn dies im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, notwendig ist und keine Außengrenze eines Flurbereinigungsgebietes oder eines Neuvermessungsgebietes nach dem Flurbereinigungsgesetz betroffen ist. 2Führen die Flurbereinigungsbehörden vermessungstechnische Tätigkeiten bei der Wahrnehmung von Katastervermessungen und Abmarkungen nicht selbst aus, haben sie dafür freiberufliche Vermessungsingenieure zu beauftragen, die zugleich nach Maßgabe dieses Gesetzes als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure beliehen sind. 3Die Flurbereinigungsbehörden haben bei der Wahrnehmung von Katastervermessungen und Abmarkungen die für die Vermessungsbehörden und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Erlasse anzuwenden. 4Das Nähere regelt eine gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern und des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.3

§ 3
Aufsicht

(1) Die Fachaufsicht führen über

1.
die obere Vermessungsbehörde: die oberste Vermessungsbehörde,
2.
die unteren Vermessungsbehörden: die obere Vermessungsbehörde,
3.
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure: die obere Vermessungsbehörde.

(2) 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben einer unteren Vermessungsbehörde als Weisungsaufgabe wahr. 2Das Weisungsrecht gegenüber den unteren Vermessungsbehörden und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ist nicht beschränkt.

(3) Der Fachaufsichtsbehörde stehen die Rechte nach den §§ 114 und 115 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung, zu.

(4) Die Fachaufsichtsbehörden können die Befugnisse der unteren Vermessungsbehörde bei Gefahr im Verzug oder dann ausüben, wenn einer Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge geleistet wird.

(5) 1Die Dienstaufsicht über die obere Vermessungsbehörde obliegt der obersten Vermessungsbehörde. 2Die Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure bestimmt sich nach § 26.4

§ 4
Untere Vermessungsbehörden

(1) 1Die Personen, die bei den unteren Vermessungsbehörden die Leitung und stellvertretende Leitung zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ausüben, müssen die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen (Geodäsie) und in der Geoinformation besitzen. 2Sie müssen zur Erfüllung der Aufgaben über die erforderliche Sachausstattung und qualifiziertes Fachpersonal in ausreichender Anzahl verfügen.

(2) Die unteren Vermessungsbehörden wirken in angemessenem Umfang an der Ausbildung von Personen im Rahmen von vermessungstechnischen Ausbildungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Ausbildungsvorschriften mit.

(3) 1Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 3 haben die unteren Vermessungsbehörden die Datenverarbeitungsverfahren einzusetzen, die von der oberen Vermessungsbehörde bereitgestellt werden. 2Die Datenverarbeitungsverfahren werden den unteren Vermessungsbehörden kostenfrei überlassen.

(4) Die unteren Vermessungsbehörden sind die das Liegenschaftskataster führenden Behörden im Sinne bundesrechtlicher Vorschriften.5

§ 5
Betreten von Flurstücken und baulichen Anlagen 

(1) 1Personen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, sind befugt, Flurstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren sowie die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. 2Sie können bei einer Katastervermessung oder Abmarkung Personen hinzuziehen, die am Ergebnis dieser Arbeiten ein rechtliches Interesse haben. 3Das Betreten von Wohnungen ist nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers zulässig.

(2) 1Dem Eigentümer eines Flurstücks oder einer baulichen Anlage, bei Wohnungseigentum dem Verwalter, ist die Absicht, das Flurstück oder die bauliche Anlage zu betreten oder zu befahren, rechtzeitig anzukündigen. 2Der Besitzer eines Flurstückes oder einer baulichen Anlage soll über die Absicht des Betretens oder Befahrens informiert werden. 3Ergibt sich erst während der Vermessungsarbeiten die Notwendigkeit für das Betreten oder Befahren, hat die Benachrichtigung des Eigentümers oder Verwalters unverzüglich nachträglich zu erfolgen. 4Eine Ankündigung, Benachrichtigung oder Information ist nicht erforderlich, wenn Flurstücke oder bauliche Anlagen öffentlich zugänglich sind.

§ 6
Pflichten von Eigentümern, Behörden und Dritten

(1) 1Eigentümer, Erbbauberechtigte und Besitzer haben Vermessungs- und Grenzmarken sowie Einrichtungen zu deren Schutz oder Signalisierung auf ihren Flurstücken oder an ihren baulichen Anlagen ohne Entschädigung zu dulden. 2Handlungen, die die Erkennbarkeit oder Verwendbarkeit beeinträchtigen können, sind zu unterlassen.

(2) 1Wer Vermessungs- oder Grenzmarken verändert, beschädigt, entfernt oder solches veranlasst, hat die Kosten für die Wiederherstellung einschließlich der erforderlichen Vermessungsarbeiten zu tragen. 2Wer Arbeiten vornehmen will, durch die die Gefahr einer Veränderung, Beschädigung oder Entfernung von Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerenetzes der Landesvermessung besteht, hat deren Sicherung oder Versetzung bei der oberen Vermessungsbehörde zu veranlassen. 3Der Freistaat Sachsen trägt die Kosten für die Versetzung und Sicherung dieser Vermessungsmarken. 4Wer Arbeiten vornehmen will, durch die die Gefahr einer Veränderung, Beschädigung oder Entfernung von Grenzmarken besteht, hat auf seine Kosten deren Sicherung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu veranlassen.

(3) Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.

(4) Eigentümer von Flurstücken und Inhaber grundstücksgleicher Rechte haben den Vermessungsbehörden und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren auf Verlangen erforderliche Informationen für das Liegenschaftskataster, die Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen sowie zur Kostenerhebung nach diesem Gesetz zu übermitteln.

§ 7
Daten anderer Stellen

(1) Daten, die nicht von den Vermessungsbehörden oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren erhoben wurden, werden für die Fortführung des Liegenschaftskatasters zum Nachweis von Gebäuden und der Nutzung der Flurstücke sowie für die Landesvermessung verwendet, wenn die zuständige Vermessungsbehörde die Daten für geeignet hält.

(2) 1Auf Anforderung haben alle Behörden den Vermessungsbehörden und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Informationen unentgeltlich zu übermitteln. 2Das Gleiche gilt für Personen des Privatrechts, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht gefährdet werden. 3Die zuständigen Vermessungsbehörden sind berechtigt, Auskunft über vorliegende Daten zu verlangen. 4Die durch das Überlassen entstandenen Auslagen werden erstattet.

(3) Die Verwendung der nach Absatz 2 überlassenen Informationen umfasst insbesondere das Recht zur Auswertung sowie die Vervielfältigung und Veröffentlichung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Abschnitt 2
Daten

§ 8
Daten des amtlichen Vermessungswesens

(1) 1Daten des amtlichen Vermessungswesens sind die amtlichen Geobasisdaten, der Nachweis der Grenzen des Freistaates Sachsen, die Daten der Liegenschaftskatasterakten, die Daten des Satellitenpositionierungsdienstes und die topographischen Karten mit Sonderthematik. 2Die Rechte an den Daten des amtlichen Vermessungswesens liegen beim Freistaat Sachsen.

(2) Amtliche Geobasisdaten sind

1.
aus der Landesvermessung die Daten der Digitalen Landschafts- und Geländemodelle, der Digitalen Orthophotos, des Landeskartenwerks sowie des geodätischen Raumbezugs und
2.
die Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters.6

§ 9
Landesvermessung

(1) Die Landesvermessung umfasst die Erhebung, Führung und Bereitstellung der Daten der Grundlagenvermessung, der topographischen Landesaufnahme, des Landeskartenwerks und des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems sowie die Herausgabe von topographischen Karten mit Sonderthematik.

(2) 1Die Grundlagenvermessung stellt den geodätischen Raumbezug für die vermessungstechnischen, topographischen und kartographischen Aufgaben, das Liegenschaftskataster sowie raumbezogene Informationssysteme sicher, indem einheitliche geodätische Bezugssysteme für Lage, Höhe und Schwere nutzbar gemacht werden. 2Hierzu sind ein Satellitenpositionierungsdienst zu betreiben sowie Festpunkte der Grundlagenvermessung im erforderlichen Umfang landesweit einzurichten, nachzuweisen und zu erhalten. 3Festpunkte sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen und zu sichern.

(3) 1Durch die topographische Landesaufnahme werden für das Gebiet des Freistaates Sachsen topographische Objekte und Geländeformen erfasst. 2Die Ergebnisse der topographischen Landesaufnahme sind im Landeskartenwerk und im Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem zu führen.

(4) 1Die obere Vermessungsbehörde betreibt den Luftbildservice Sachsen, der für den Freistaat Sachsen flächendeckend Luftbilddaten mit einheitlichen Parametern erzeugt, vorhält und archiviert. 2Sofern Behörden des Freistaates Sachsen Luftbilddaten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nutzen, sollen sie dazu die Daten des Luftbildservice Sachsen verwenden.

§ 10
Liegenschaftskataster

(1) Das Liegenschaftskataster besteht aus den Bestandsdaten und den Daten der Liegenschaftskatasterakten.

(2) In den Bestandsdaten werden für das Gebiet des Freistaates Sachsen flächendeckend

1.
Flurstücke mit ihren Ordnungsmerkmalen, Grenzen, Abmarkungen, Lagebezeichnungen, Flächengrößen und den Angaben zu Eigentumsart, Grundbuchamt, Grundbuchbezirk und Grundbuchblattnummer sowie
2.
Nutzungen und Gebäude

dargestellt und beschrieben.

(3) Über Absatz 2 hinaus dürfen, auch für im Grundbuch nicht gebuchte Grundstücke, in den Bestandsdaten

1.
Eigentumsanteile, weitere Daten der ersten Abteilung des Grundbuchs, Anschriften, Namen, Geburtsdaten, Geburtsnamen der Grundstückseigentümer und Inhaber grundstücksgleicher Rechte und die Namen und Anschriften ihrer Verfügungsberechtigten und Bevollmächtigten (Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens),
2.
Hinweise auf öffentlich-rechtliche Festlegungen, auf öffentlich-rechtliche Verfahren und amtliche Feststellungen sowie
3.
die Bodenschätzungsergebnisse sowie die Lage und Bezeichnung der Bodenprofile nach § 14 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

gespeichert werden.

(4) 1Die Liegenschaftskatasterakten umfassen die vermessungstechnischen Unterlagen und die sonstigen Unterlagen, die für die Flurstücksentwicklung von dauernder Bedeutung sind. 2Die Liegenschaftskatasterakten sind in digitaler Form bei der oberen Vermessungsbehörde für die Bereitstellung vorzuhalten. 3Liegenschaftskatasterakten in analoger Form sind bis zu einer Abgabe an das Sächsische Staatsarchiv bei den unteren Vermessungsbehörden aufzubewahren.

(5) 1Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters ist das Flurstück als geometrisch eindeutig begrenzter Teil der Erdoberfläche. 2Es wird auf Antrag oder, wenn es für das Liegenschaftskataster zweckmäßig ist, von Amts wegen gebildet. 3Die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen gelten als rechtsverbindlich festgelegt, solange nicht der Nachweis des Gegenteils erbracht wird.

(6) 1Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 18 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Das Liegenschaftskataster dient insbesondere der Sicherung des Eigentums, der Wahrung der Rechte an Grundstücken und Gebäuden sowie dem Grundstücksverkehr. 3Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren.7

§ 11
Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens durch Vermessungsbehörden

(1) 1Vermessungsbehörden stellen Informationen des amtlichen Vermessungswesens bereit, indem sie Replikationen von Datensätzen oder Präsentationsausgaben aus den Datenbeständen der oberen Vermessungsbehörde nach Maßgabe der in § 2 Absatz 2 und 3 festgelegten Zuständigkeiten übermitteln. 2Darüber hinaus stellt die obere Vermessungsbehörde Informationen des amtlichen Vermessungswesens bereit, indem sie Informationen über Geodatendienste im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 507) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 5 zugänglich macht. 3Die Bereitstellung von Informationen des amtlichen Vermessungswesens erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen in den Absätzen 2 bis 5, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) 1Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens werden an

1.
Flurstückseigentümer, soweit die Daten ihr Flurstück betreffen,
2.
Behörden,
3.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und
4.
Notare

bereitgestellt. 2An Gemeinden, soweit sie nicht untere Vermessungsbehörden sind, werden Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben für ihr Gebiet bereitgestellt. 3Den sonstigen unter Satz 1 Nummer 2 bis 4 Genannten werden diese Informationen nur bereitgestellt, wenn sie zur Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich sind. 4Anderen natürlichen oder juristischen Personen werden Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens nur bereitgestellt, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und offenkundig schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen.

(3) Für den Zugang zu den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens über Geodatendienste sind Vorkehrungen zu treffen, die die Einhaltung der Bestimmungen im Sinne des Absatzes 2 sicherstellen.

(4) Den Grundbuchämtern werden die zur Führung des Grundbuchs erforderlichen Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens regelmäßig bereitgestellt.

(5) 1Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens können anderen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen auf Anforderung regelmäßig übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Die Übermittlung kann auch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens erfolgen, wenn die Einrichtung eines solchen Verfahrens unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der Empfänger angemessen und eine mindestens stichprobenartige Abrufkontrolle gewährleistet ist. 3Die Übermittlung der Informationen wird den betroffenen Eigentümern nicht mitgeteilt, jedoch werden Anlass der Übermittlung und Empfänger der Informationen ein Jahr zu Nachweiszwecken festgehalten.

(6) 1Landkreise und Gemeinden sind von der Zahlung von Kosten für die Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens in digitaler Form zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben befreit. 2Die Kostenbefreiung gilt auch dann, wenn die Kosten einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können.

(7) Geodatenhaltende Stellen im Sinne des § 3 Absatz 3 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes sind von der Zahlung von Kosten für die Bereitstellung von Informationen aus den amtlichen Geobasisdaten in digitaler Form befreit, soweit sie verpflichtet sind, Geodaten über Geodatendienste zugänglich zu machen und dafür selbst keine privatrechtlichen Entgelte im Sinne des § 9 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes fordern.8

§ 12
Übermittlung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens durch Gemeinden und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

(1) 1Die obere Vermessungsbehörde erteilt

1.
Gemeinden für ihr Gemeindegebiet und
2.
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren im Freistaat Sachsen

auf deren Antrag die Befugnis, Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters zu übermitteln. 2Die Befugnis ist zu erteilen, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Übermittlung gegeben ist. 3Die Befugnis umfasst nicht die Einrichtung regelmäßiger Übermittlungsverfahren und automatisierter Abrufverfahren. 4Die obere Vermessungsbehörde kann die Befugnis entziehen, wenn die Voraussetzungen der Befugniserteilung zu Unrecht angenommen wurden oder entfallen sind. 5Bei Wahrnehmung dieser Befugnis unterliegen die Gemeinden und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure der Fachaufsicht der oberen Vermessungsbehörde. 6Die obere Vermessungsbehörde kann zur Sicherung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung Weisungen erteilen. 7Die Übermittlung der Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters erfolgt aus den Datenbeständen der oberen Vermessungsbehörde.

(2) Die Nutzung der auf der Grundlage der Befugnis nach Absatz 1 übermittelten Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters ist auf den eigenen Gebrauch beschränkt.9

§ 13
Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens

(1) 1Bei der Bereitstellung von Informationen des amtlichen Vermessungswesens erteilt die Vermessungsbehörde eine Erlaubnis zur Nutzung, die eine uneingeschränkte Weiterverwendung der Informationen durch jedermann ermöglicht. 2Die Erlaubnis soll die Verpflichtung enthalten, bei Veröffentlichung oder Weitergabe der Informationen einen Quellenhinweis aufzunehmen.

(2) Bei der Übermittlung von Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters, Daten der Liegenschaftskatasterakten und Daten des Satellitenpositionierungsdienstes kann die Erlaubnis zur Nutzung beschränkt werden.

(3) 1Landkreise und Gemeinden sind von der Zahlung von Kosten für die Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens in digitaler Form zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben befreit. 2Die Kostenbefreiung gilt auch dann, wenn die Kosten einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können.

(4) Geodatenhaltende Stellen im Sinne des § 3 Absatz 3 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes sind von der Zahlung von Kosten für die Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung von Informationen aus den Geobasisdaten in digitaler Form befreit, soweit sie verpflichtet sind Geodaten über Geodatendienste zugänglich zu machen und dafür selbst keine privatrechtlichen Entgelte im Sinne des § 9 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes fordern.10

§ 14
Fortführung, Berichtigung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters

(1) 1Das Liegenschaftskataster wird durch Übernahme der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen, der Daten gemäß § 7, der Festlegungen einer Vereinbarung nach § 16 Absatz 4 und der mitgeteilten oder sonst bekannt gewordenen Veränderungen der Daten gemäß § 10 Absatz 2 und 3 fortgeführt. 2Im Zuge der Fortführung hat die untere Vermessungsbehörde

1.
eine Eignungsprüfung der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen durchzuführen sowie
2.
die Liegenschaftskatasterakten, soweit erforderlich, zu digitalisieren.

(2) 1Katastervermessungen sind Vermessungen, die der Fortführung des Liegenschaftskatasters oder der Bestimmung der Grenzen eines Gebietes, das zur Bodenordnung vorgesehen ist, dienen, sowie Sonderungen. 2Sonderungen sind Grenzfeststellungen zur Zerlegung eines Flurstücks auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters ohne örtliche Vermessungsarbeiten. 3Sonderungen sind nur zulässig zur Zerlegung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie zur Führung der Lagebezeichnung im Liegenschaftskataster.

(3) 1Fehlerhafte Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters sind von Amts wegen von den unteren Vermessungsbehörden auf ihre Kosten zu berichtigen. 2Für die Berichtigung erforderliche Katastervermessungen und Abmarkungen sind von den unteren Vermessungsbehörden von Amts wegen durchzuführen. 3Absatz 4 bleibt unberührt. 4Eine Berichtigung von Amts wegen erfolgt auch dann, wenn eine Berichtigung der Bestandsdaten im Liegenschaftskataster erforderlich ist, weil aufgrund der Bestandskraft anderer Entscheidungen oder Verzeichnisse diese das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung bilden.

(4) 1Fehler in seinen Katastervermessungen oder Abmarkungen hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auch nach der Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster auf Veranlassung der unteren Vermessungsbehörde unverzüglich zu beheben. 2Besteht über das Vorliegen eines Fehlers Uneinigkeit, entscheidet an Stelle der unteren Vermessungsbehörde die obere Vermessungsbehörde. 3Die Kosten der Fehlerbehebung trägt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur. 4Stellt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bei der Bearbeitung einer beantragten Katastervermessung oder Abmarkung fest, dass für deren ordnungsgemäße Erledigung erforderliche Daten des Liegenschaftskatasters oder Abmarkungen fehlerhaft sind, hat er die für deren Berichtigung erforderlichen Arbeiten zu erbringen.

(5) 1Genügt das Liegenschaftskataster nicht mehr den Anforderungen, kann die obere Vermessungsbehörde dessen Erneuerung anordnen (Katastererneuerung). 2Diese wird von der oberen Vermessungsbehörde durchgeführt. 3Die unteren Vermessungsbehörden haben auf Weisung an der Katastererneuerung mitzuwirken.

(6) 1Änderungen der Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters können durch Offenlegung bekannt gegeben werden. 2Die Offenlegung wird dadurch bewirkt, dass die veränderten Nachweise zur Einsicht ausgelegt werden. 3Das Gebiet, in dem die betroffenen Flurstücke liegen, sowie Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. 4Die Frist der Offenlegung beträgt einen Monat. 5Die Änderungen gelten sieben Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.11

§ 15
Datenerhebung und Datenübermittlung für das Liegenschaftskataster

(1) 1Für die Fortführung des Liegenschaftskatasters dürfen bei den Grundbuchämtern die Eigentümerdaten von der oberen Vermessungsbehörde und den unteren Vermessungsbehörden ohne Kenntnis der Betroffenen erhoben werden. 2Die Grundbuchämter übermitteln die für das Liegenschaftskataster erforderlichen Daten regelmäßig an die obere Vermessungsbehörde.

(2) 1Die für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung eines Gebäudes zuständige Behörde hat die zuständige untere Vermessungsbehörde über die Fertigstellung der genehmigten oder angezeigten Arbeiten unverzüglich zu unterrichten. 2Die für die Genehmigung der Beseitigung eines Gebäudes zuständige Behörde hat die zuständige untere Vermessungsbehörde unverzüglich über die Beendigung der Beseitigungsarbeiten zu unterrichten.

(3) In Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit teilen die Gerichte der zuständigen unteren Vermessungsbehörde rechtskräftige Urteile und Vergleiche über Grenzstreitigkeiten in dem Umfang mit, wie es für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.

(4) Für das Liegenschaftskataster erforderliche Daten werden den Vermessungsbehörden von den jeweils zuständigen Behörden ohne Kenntnis der Betroffenen übermittelt.

§ 16
Grenzbestimmung

(1) Flurstücksgrenzen werden bestimmt durch Katastervermessungen zur erstmaligen Festlegung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster (Grenzfeststellung) oder durch Katastervermessungen zur Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit (Grenzwiederherstellung) oder durch Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren.

(2) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Katastervermessungen auf Antrag vorgenommen. 2Antragsberechtigt sind Flurstückseigentümer sowie Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben.

(3) 1Zur Anhörung der Beteiligten bei einer Grenzbestimmung ist ein Grenztermin durchzuführen. 2Den Beteiligten sind Zeitpunkt und Ort rechtzeitig anzukündigen und die für die Grenzbestimmung maßgebenden Tatsachen mitzuteilen. 3Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Grenzen bestimmt werden können. 4Über den Grenztermin ist eine Niederschrift zu fertigen. 5Beteiligter ist auch derjenige, dessen Flurstück vom Ergebnis der Grenzbestimmung berührt ist. 6Bei einer Sonderung ist kein Grenztermin erforderlich.

(4) 1Lässt sich eine Flurstücksgrenze nach dem Liegenschaftskataster nicht wiederherstellen, erfolgt die Grenzbestimmung auf der Grundlage einer Vereinbarung der beteiligten Grundstückseigentümer aufgrund einer Grenzverhandlung. 2Die Verhandlung über den Grenzverlauf ist von dem die Katastervermessung durchführenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu führen, im Übrigen vom Leiter der zuständigen Vermessungsbehörde oder von einem von diesem beauftragten Mitarbeiter der Behörde.

(5) Erfolgt im Fall des Absatzes 4 keine Einigung über den Grenzverlauf mit den beteiligten Grundstückseigentümern, ist die Grenze im Liegenschaftskataster besonders zu kennzeichnen.

(6) 1Für das Flurstück, für das eine Katastervermessung und Abmarkung beantragt wurde, sind von Amts wegen alle im Liegenschaftskataster zu führenden Daten zu erfassen. 2§ 7 bleibt unberührt.12

§ 17
Abmarkung

(1) 1Flurstücksgrenzen sind mit festen, dauerhaften und örtlich erkennbaren Grenzmarken abzumarken. 2Grenzmarken dürfen nur von den zuständigen Vermessungsbehörden und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren eingebracht, verändert, wiederhergestellt oder entfernt werden. 3Dies gilt auch dann, wenn sie unrichtig eingebracht oder entbehrlich sind. 4Abmarkungsmängel werden behoben und neue Flurstücksgrenzen abgemarkt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung. 5Flurstücksgrenzen können abgemarkt werden, bevor sie im Liegenschaftskataster festgelegt worden sind.

(2) 1Für die Abmarkung sind Grenzsteine aus Granit oder einem vergleichbaren Gesteinsmaterial zu verwenden. 2Ist dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unangemessen, können auch andere Grenzmarken verwendet werden.

§ 18
Beglaubigungs- und Beurkundungsbefugnis

(1) 1Der Leiter nach § 4 Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Beamter dieser Behörde sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind befugt, bei Anträgen auf Vereinigung von Grundstücken im Sinne von § 890 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder Teilung von Grundstücken die Unterschriften der Grundstückseigentümer öffentlich zu beglaubigen, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden oder wenn die Teilung erforderlich ist, um diese Einheit herzustellen. 2Die Zuständigkeit der Notare bleibt unberührt.

(2) Auf die Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vermessungsbehörden sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind im Rahmen ihrer Aufgaben befugt, Tatbestände zu beurkunden, die sie an Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt haben.13

§ 19
Katastervermessung und Abmarkung in besonderen Fällen

(1) Ist bei Katastervermessungen die Grenze des Freistaates Sachsen einzubeziehen, darf die Bestimmung und Abmarkung der Landesgrenze nur durch die obere Vermessungsbehörde erfolgen.

(2) Die untere Vermessungsbehörde ist befugt, Katastervermessungen und Abmarkungen zur Änderung von Kreis-, Gemeinde-, Gemarkungs- oder Flurgrenzen sowie Sonderungen zur Zerlegung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze zur Führung der Lagebezeichnung im Liegenschaftskataster durchzuführen.

Abschnitt 3
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

§ 20
Beliehener

(1) 1Auf Antrag bestellt die obere Vermessungsbehörde einen im Freistaat Sachsen freiberuflich tätigen Vermessungsingenieur zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, wenn dies den Erfordernissen eines geordneten Vermessungswesens entspricht. 2Dabei ist insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung mit Leistungen der Katastervermessung und Abmarkung zu berücksichtigen. 3Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist Beliehener.

(2) 1Bevor ein freiberuflich tätiger Vermessungsingenieur zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ernannt wird, gibt die obere Vermessungsbehörde der berufsständischen Vertretung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 2Dazu werden dem gesetzlichen Vertreter der berufsständischen Vertretung folgende Daten übermittelt:

1.
Angaben zur Versorgung mit Leistungen der Katastervermessung und Abmarkung,
2.
Name und Anschrift der Personen, deren Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beabsichtigt ist, sowie
3.
der Amtssitz, der für die jeweilige Person festgelegt werden soll.

(3) 1Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sein Amt persönlich auszuüben und seine Aufgaben und Pflichten in angemessener Zeit, unparteiisch, gewissenhaft und zuverlässig zu erfüllen. 2Er ist berechtigt, das Wappen des Freistaates Sachsen auf seinem Amtsschild zu führen.

(4) Klagen wegen beantragter, vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur unterlassener Verwaltungsakte oder gegen Verwaltungsakte des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs sind gegen ihn selbst zu richten.

(5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat im angemessenen Umfang an der Ausbildung von Personen im Rahmen von vermessungstechnischen Ausbildungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Ausbildungsvorschriften mitzuwirken.

§ 21
Bestellung, Erlöschen des Amtes

(1) Zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darf nur bestellt werden, wer

1.
die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen (Geodäsie) und in der Geoinformation erworben hat und mindestens ein Jahr überwiegend mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen beschäftigt gewesen ist oder die Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Vermessungswesen und in der Geoinformation erworben hat und mindestens vier Jahre überwiegend mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen beschäftigt gewesen ist, wobei die Beschäftigung mit Katastervermessungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen soll,
2.
das 60. Lebensjahr nicht überschritten hat,
3.
die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt,
4.
die erforderliche Leistungsfähigkeit nachweist,
5.
die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfüllt,
6.
keinen Bindungen unterliegt, die geeignet sind, die eigenständige Amtsausübung oder Unparteilichkeit zu gefährden,
7.
nicht in einem anderen Land Aufgaben des hoheitlichen Vermessungswesens wahrnimmt und
8.
den Amtseid leistet.

(2) Das Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erlischt durch

1.
Entlassung auf eigenen Antrag durch die obere Vermessungsbehörde,
2.
Vollendung des 72. Lebensjahres,
3.
Amtsenthebung,
4.
Entfernung aus dem Amt durch disziplinargerichtliches Urteil,
5.
Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung entsprechend der für Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Regelungen oder
6.
Tod.

(3) Die obere Vermessungsbehörde enthebt den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur seines Amtes, wenn

1.
eine der Bestellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 zu Unrecht als gegeben angenommen wurde oder im Fall des Absatzes 1 Nummer 1, 3 bis 7 nachträglich entfallen ist,
2.
er der Pflicht zum Abschluss einer angemessenen Versicherung nicht nachkommt,
3.
er infolge Krankheit, eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes nicht in der Lage ist,
4.
er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs eröffnet oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist oder
5.
ein Betreuer nach den Bestimmungen der §§ 1896 bis 1900 des Bürgerlichen Gesetzbuches für ihn bestellt worden ist.

(4) Die obere Vermessungsbehörde kann den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur seines Amtes entheben, wenn er es länger als ein Jahr nicht ausgeübt hat.

(5) 1Die obere Vermessungsbehörde kann dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vorläufig die Ausübung seines Amtes untersagen, wenn ein Verfahren über die Bestellung eines Betreuers nach §§ 1896 bis 1900 des Bürgerlichen Gesetzbuches anhängig ist oder Anlass zu der Annahme besteht, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegt. 2Die disziplinarrechtlichen Vorschriften über die vorläufige Dienstenthebung bleiben unberührt.

(6) Gerichte und Behörden übermitteln der oberen Vermessungsbehörde personenbezogene Daten, die für eine Amtsenthebung oder zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens von Bedeutung sein können, soweit hierdurch schutzwürdige Belange des betroffenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse schutzwürdige Interessen des betroffenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs überwiegt.

(7) 1Die Personalakten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure werden bei der oberen Vermessungsbehörde geführt. 2Im Übrigen sind die für Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden.14

§ 22
Amtssitz, Amtsbezirk, Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb und außerhalb des Amtsbezirks

(1) 1Die obere Vermessungsbehörde legt im Benehmen mit dem zu bestellenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur den Amtssitz innerhalb des Freistaates Sachsen fest. 2Eine angemessene örtliche Verteilung ist sicherzustellen.

(2) Amtsbezirk des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist der Amtsbezirk der unteren Vermessungsbehörde, in dem sein Amtssitz belegen ist.

(3) 1Innerhalb seines Amtsbezirks ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zur Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen verpflichtet. 2Das Staatsministerium des Innern kann in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 29 Ausnahmen von dieser Verpflichtung zulassen.

(4) 1Im übrigen Gebiet des Freistaates Sachsen ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur befugt, Katastervermessungen und Abmarkungen durchzuführen. 2Anträge darf er nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang ablehnen.

§ 23
Haftung, Versicherung

(1) 1Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur haftet nach Maßgabe der Vorschriften, nach denen der Freistaat Sachsen für Schäden haftet, die seine Beamten oder Mitarbeiter in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht haben. 2Wurde für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ein Vertreter bestellt, haften bei Amtspflichtverletzungen der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur und sein Vertreter als Gesamtschuldner.

(2) 1Eine Haftung des Freistaates Sachsen anstelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs besteht nicht. 2Dies gilt nicht, wenn eine Haftung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs wegen fehlerhafter Weisung der oberen Vermessungsbehörde entfällt. 3Eine Haftung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs wird durch die Prüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder die bereits erfolgte Übernahme der Ergebnisse der Katastervermessungen oder Abmarkungen in das Liegenschaftskataster nicht berührt.

(3) 1Zur Deckung der Haftpflichtansprüche, die sich aus seiner Amtsausübung und der Tätigkeit seiner Mitarbeiter ergeben, ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verpflichtet, eine angemessene Haftpflichtversicherung während der Dauer seiner Bestellung zu unterhalten. 2Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden.15

§ 24
Kosten, Vollstreckung

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur erhebt für seine Tätigkeiten nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 oder in einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des Liegenschaftskatasters und die Übernahme der Katastervermessungen und Abmarkungen in das Liegenschaftskataster sind dem Antragsteller der Katastervermessung oder Abmarkung oder demjenigen, in dessen Interesse die Übernahme in das Liegenschaftskataster vorgenommen wird, individuell zuzurechnen.

(3) 1Die Kosten entstehen mit der Mitteilung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs an den Antragsteller über die Einreichung der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen bei der unteren Vermessungsbehörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster. 2Abweichend von Satz 1 kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur bei umfangreichen Katastervermessungen und Abmarkungen entsprechend dem Fortschritt seiner Arbeiten vor der Mitteilung Kosten erheben.

(4) 1Die Vollstreckung der Leistungsbescheide und der sonstigen Verwaltungsakte des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erfolgt nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Die gemäß § 13 Absatz 2 bis 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen erforderliche Mahnung des Vollstreckungsschuldners hat durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu erfolgen.

(5) 1Vollstreckungsbehörden für Leistungsbescheide des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs sind die Finanzämter. 2Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. 3Ist der Schuldner eine Körperschaft, eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet; ist der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellbar, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbezirk sich der Sitz des Schuldners befindet. 4Liegt der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners oder die Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seinen Amtssitz hat. 5Soweit die Kosten der Vollstreckung aus eingehenden Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von demjenigen zu tragen, für den die Vollstreckung erfolgte.16

§ 25
Amtsverwalter

(1) 1Ist das Amt eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erloschen, soll die obere Vermessungsbehörde die Abwicklung der Geschäfte einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder mehreren Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren als Amtsverwalter übertragen. 2Die Übertragung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

(2) 1Derjenige, dessen Amt als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erloschen ist, hat dem jeweiligen Amtsverwalter oder, wenn ein solcher noch nicht bestellt ist, der oberen Vermessungsbehörde die zur Abwicklung des Amtes erforderlichen Vermessungs- und Geschäftsunterlagen auszuhändigen. 2Ist das Amt eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs durch Tod erloschen, obliegt die Verpflichtung nach Satz 1 seinem Erben oder dem Erbschaftsbesitzer.

(3) 1Im Verhältnis zum Antragsteller muss sich der Amtsverwalter gezahlte Vorschüsse anrechnen lassen. 2Dem Amtsverwalter stehen nur die Kostenforderungen zu, die nach Übernahme der Amtsführung fällig wurden.17

§ 26
Umfang der Aufsicht über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

(1) 1Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, der schuldhaft die ihm obliegenden Amtspflichten verletzt, begeht ein Dienstvergehen. 2Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Beamte des Freistaates Sachsen entsprechend anzuwenden; im Sinne dieser Vorschriften ist Dienstvorgesetzter der Leiter der oberen Vermessungsbehörde, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde ist die oberste Vermessungsbehörde.

(2) 1Als Disziplinarmaßnahmen sind Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Amt zulässig. 2Verweis und Geldbuße können durch Disziplinarverfügung der oberen Vermessungsbehörde verhängt werden. 3Für die Berechnung der Geldbuße ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einem Beamten der Besoldungsgruppe A 15 vergleichbar.

(3) Als Disziplinargerichte für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind die Disziplinargerichte für Beamte des Freistaates Sachsen zuständig mit der Maßgabe, dass anstelle eines Beamtenbeisitzers ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur tritt und der zweite Beamtenbeisitzer der oberen Vermessungsbehörde angehört.

(4) 1Die Amtsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs steht unter der Aufsicht der oberen Vermessungsbehörde. 2Zur Durchführung der Aufsicht dürfen die Geschäftsräume des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs betreten sowie Vermessungen zur Überprüfung bereits abgeschlossener Katastervermessungen und Abmarkungen durchgeführt werden (Revisionsvermessungen). 3Die dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durch die Ausübung der Aufsicht entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

(5) 1Kommt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einer Weisung der Aufsichtsbehörde, die seine Amtsausübung betrifft, nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die obere Vermessungsbehörde auf Kosten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs die Maßnahme selbst durchführen. 2Die zuständige untere Vermessungsbehörde hat auf Weisung der oberen Vermessungsbehörde an der Ersatzvornahme mitzuwirken. 3Besteht die Ersatzvornahme in der Durchführung einer beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beantragten Katastervermessung oder Abmarkung, geht der Kostenanspruch auf den Freistaat Sachsen über.

Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen

§ 27
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
unbefugt Katastervermessungen oder Abmarkungen vornimmt oder vorgibt, hierzu berechtigt zu sein,
2.
unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert, entfernt oder ihre Verwendbarkeit beeinträchtigt,
3.
für amtliche Vermessungsarbeiten errichtete Signale oder Schutzeinrichtungen unbefugt beseitigt oder verändert,
4.
unbefugt Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens vervielfältigt, veröffentlicht oder an Dritte weitergibt oder
5.
bei der Weitergabe an Dritte und Veröffentlichung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens nicht in der vorgeschriebenen Form auf die obere Vermessungsbehörde als Quelle hinweist.

(2) 1Die Ordnungswidrigkeit oder der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 EUR geahndet werden. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 können verbotswidrig hergestellte Gegenstände nach Maßgabe der §§ 22 und 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingezogen werden.

(3) Die obere Vermessungsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.18

§ 28
Einschränkung von Grundrechten

Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) sowie das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.19

§ 29
Rechtsverordnungen

(1) Die oberste Vermessungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Vorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen, insbesondere über

1.
die Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens, insbesondere über das Verfahren und die Voraussetzungen der regelmäßigen und sonstigen Übermittlung sowie die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Abrufverfahren;
2.
die Erteilung von Erlaubnissen für die Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens, insbesondere die Form des Quellenhinweises bei Veröffentlichung und Weitergabe;
3.
die Landesvermessung;
4.
die Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters und die Liegenschaftskatasterakten im Einzelnen, die Grundlagen des Liegenschaftskatasters, seine Fortführung, Berichtigung und Erneuerung sowie die Datenerhebung für das Liegenschaftskataster;
5.
die Übereinstimmung der Abmarkung mit dem Liegenschaftskataster, die zulässigen Grenzmarken, das Verfahren beim Abmarken der Flurstücksgrenzen, die Durchführung des Grenztermins;
6.
über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz;
7.
die Durchführung der Aufsicht über die unteren Vermessungsbehörden bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz;
8.
die Befugnis von Kommunen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zur Übermittlung von Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters nach § 12 Absatz 1, insbesondere die Voraussetzungen für das Einräumen und den Entzug der Befugnis sowie die Aufsicht bei der Wahrnehmung dieser Befugnis;
9.
das Bodenrichtwertinformationssystem, insbesondere das Verfahren zur Erlangung der Daten und zur Bereitstellung von Informationen aus diesen Datenbeständen;
10.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, insbesondere über
 
a)
die Kriterien für die Neuzulassung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, den Nachweis ihrer Bestellungsvoraussetzungen und die Reihenfolge bei der Auswahl,
 
b)
ihre Rechte und Pflichten einschließlich des Amtseides,
 
c)
Formen zulässiger Zusammenarbeit zwischen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren,
 
d)
Ausnahmen von der Verpflichtung nach § 22 Absatz 3,
 
e)
die abzuschließende Versicherung nach § 23 Absatz 3 einschließlich der Mindestversicherungssumme,
 
f)
Vertreter- und Amtsverwalterbestellung, deren Rechte und Pflichten und eine Aufwandsentschädigung für von Amts wegen bestellte Vertreter,
 
g)
die Aufhebung der Bestellung,
 
h)
die Durchführung der Aufsicht über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure,
 
i)
den Einsatz von Fachkräften bei Katastervermessungen und Abmarkungen,
 
j)
die Anzahl und Qualifikation der Fachkräfte,
 
k)
das Erlöschen des Amtes sowie die Amtsenthebung.

(2) 1Die oberste Vermessungsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Kosten für die Tätigkeiten der Vermessungsbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nach diesem Gesetz und der Sonderungsbehörden nach § 1 Nummer 1 und 2 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt durch Artikel 186 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu regeln, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt erhoben werden soll. 2Die Rechtsverordnung hat

1.
die kostenpflichtigen Tatbestände,
2.
die Höhe der Gebühren,
3.
den Umfang der zu erstattenden Auslagen,
4.
die Erhebung von Kosten nach § 24 Absatz 3 Satz 2 sowie
5.
die Gebühren bei der Bereitstellung von Informationen nach § 12 zu bestimmen.

3Die sachliche Verwaltungskostenfreiheit, die persönliche Gebührenfreiheit und der Auslagenbegriff können in der Rechtsverordnung abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz bestimmt werden. 4Ferner können in der Rechtsverordnung Tatbestände festgelegt werden, bei deren Vorliegen die Erhebung von Kosten wegen Unbilligkeit unterbleiben soll.20

§ 30
(aufgehoben)21