Zustimmungsgesetz

Vertrag
über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern
– Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
(IT-Staatsvertrag)1

Stand vom 1. Mai 2024

Präambel

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein
und der Freistaat Thüringen

sowie

die Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ genannt)

(im Folgenden „Vertragspartner“)

sehen übereinstimmend die wachsenden Herausforderungen als Folge der Entwicklungen in der Informationstechnik. Der reibungslose und sichere Betrieb informationstechnischer Systeme stellt eine wesentliche Anforderung an die Aufrechterhaltung geordneter Abläufe in den Verwaltungen der Vertragspartner dar. Die Verwaltungsdigitalisierung hat sich dabei als Daueraufgabe etabliert, die nur im föderalen Verbund erfolgreich bewältigt werden kann und die einen wesentlichen Beitrag für die digitale Transformation der Bundesrepublik leistet.

Der Bund und die Länder haben mit der Erarbeitung des im Anhang zu diesem Vertrag wiedergegebenen „Gemeinsamen Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund-Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung“ die Grundlage für ein neues System der Bund-Länder-IT-Koordinierung erarbeitet und in die Beratungen der Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II) eingebracht (Arbeitsunterlage AG 3-08). Hieraus hat die Föderalismuskommission II mit Artikel 91c des Grundgesetzes eine Grundlage für die IT-Koordinierung von Bund und Ländern entwickelt und beschlossen.

Die Vertragspartner treffen daher auf der Grundlage des Artikel 91c des Grundgesetzes

zur Einrichtung und Regelung der Arbeitsweise eines IT-Planungsrats als Steuerungsgremium der allgemeinen IT-Kooperation nach Artikel 91c Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes,
zu Planung, Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung von informationstechnischen Infrastrukturen, insbesondere auch zur Verbindung der informationstechnischen Netze von Bund und Ländern nach Maßgabe des gemäß Artikel 91c des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes, sowie
zum Verfahren nach Artikel 91c Absatz 2 des Grundgesetzes zur Festlegung von IT-Standards und IT-Sicherheitsanforderungen, soweit dies der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Datenaustausch erfordert,

folgende Vereinbarung:3

Abschnitt I
Der IT-Planungsrat

§ 1
Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung

(1) ¹Der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat)

1.
koordiniert die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik;
2.
beschließt fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards;
3.
koordiniert und unterstützt die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen und kann aus dieser Zusammenarbeit resultierende Digitalisierungslösungen betreiben lassen;
4.
steuert Produkte des informations- und kommunikationstechnisch unterstützten Regierens und Verwaltens und föderale, auch mehrjährige Projekte für die Verwaltungsdigitalisierung;
5.
kann kurzfristig bund- und länderübergreifend einsetzbare digitale Lösungen für bestimmte Lebensbereiche zur Verfügung stellen oder projektieren;
6.
verantwortet das föderale IT-Architekturmanagement;
7.
übernimmt die in § 3 genannten Aufgaben für das Verbindungsnetz nach Maßgabe des dort angeführten Gesetzes.

²Der IT-Planungsrat berichtet grundsätzlich an die Konferenz der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien. ³Er vereint die bisherigen Gremien und Untergremien der gemeinsamen IT-Steuerung. ⁴Der IT-Planungsrat bedient sich zu seiner Unterstützung nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 einer gemeinsamen Einrichtung.

(2) ¹Dem IT-Planungsrat gehören als Mitglieder an:

1.
die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik,
2.
jeweils eine oder ein für Informationstechnik zuständige Vertreterin oder zuständiger Vertreter jedes Landes.

²Der Bund und die Länder stellen sicher, dass ihre Vertreterinnen oder Vertreter über die erforderliche Entscheidungskompetenz verfügen. ³Drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die von den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene entsandt werden, die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie die Präsidentin oder der Präsident der FITKO können an den Sitzungen des IT-Planungsrats beratend teilnehmen.

(3) ¹Den Vorsitz im IT-Planungsrat übernehmen im jährlichen Wechsel der Bund und die Länder. ²Die Länder regeln die Reihenfolge ihres Vorsitzes untereinander.

(4) Der IT-Planungsrat tagt mindestens zweimal im Jahr oder auf Antrag des Bundes oder dreier Länder.

(5) ¹Der IT-Planungsrat entscheidet durch Beschluss oder Empfehlung. ²Er entscheidet auf Antrag des Bundes oder dreier Länder. ³Entscheidungen des IT-Planungsrats werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

(6) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz, soweit deren Fachplanungen von seinen Entscheidungen betroffen werden.

(7) ¹Beschlüsse des IT-Planungsrats bedürfen, soweit in diesem Vertrag oder durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet. ²Empfehlungen für die öffentliche Verwaltung kann der IT-Planungsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aussprechen.

(8) ¹Der IT-Planungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. ²Darin sind insbesondere Regelungen vorzusehen, die sicherstellen, dass, sofern erforderlich, eine Kabinettsbehandlung oder andere notwendige Abstimmungen über einen im IT-Planungsrat vorgesehenen Beschluss rechtzeitig durchgeführt werden können.4

Abschnitt II
Gemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch

§ 2
Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards

(1) ¹Für den im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Austausch von Daten zwischen dem Bund und den Ländern sollen gemeinsame Standards für die auszutauschenden Datenobjekte, Datenformate und Standards für Verfahren, die zur Datenübertragung erforderlich sind, sowie IT-Sicherheitsstandards festgelegt werden, soweit nicht eine spezialgesetzliche Regelungsbefugnis vorliegt. ²Hierbei ist vorrangig auf bestehende Marktstandards abzustellen.

(2) ¹Beschlüsse über Standards im Sinne des Absatz 1 werden vom IT-Planungsrat mit der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet, gefasst, soweit dies zum bund-länderübergreifenden Datenaustausch oder zur Vereinheitlichung des Datenaustauschs der öffentlichen Verwaltung mit Bürgerinnen und Bürger und Wirtschaft notwendig ist. ²Diese Beschlüsse entfalten Bindungswirkung und werden vom Bund und den Ländern innerhalb jeweils vom IT-Planungsrat festzusetzender Fristen in ihren jeweiligen Verwaltungsräumen umgesetzt.

(3) ¹Vor einer Beschlussfassung über verbindliche Standards im Sinne des Absatz 1 wird auf Antrag des Bundes oder dreier Länder grundsätzlich der Bedarf für einen solchen Beschluss sowie die IT-fachliche Qualität und Widerspruchsfreiheit des vorgesehenen Standards durch eine vom IT-Planungsrat bestimmte, unabhängige Einrichtung geprüft. ²Die Einrichtung kann in ihre Prüfung weitere Personen oder Einrichtungen, insbesondere Fachleute aus Wirtschaft und Wissenschaft, einbeziehen. ³Der IT-Planungsrat entscheidet unter Einbeziehung der Ergebnisse der Prüfung; er ist dabei nicht an die Ergebnisse der Prüfung gebunden.5

§ 3
Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz

Der IT-Planungsrat nimmt die Aufgaben des Koordinierungsgremiums nach Maßgabe des aufgrund von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes ergangenen Bundesgesetzes wahr.6

§ 4
Informationsaustausch

Der Bund und die Länder informieren sich möglichst frühzeitig über beabsichtigte Vorhaben zur Einrichtung und Entwicklung informationstechnischer Systeme, um eine bedarfsgerechte Zusammenarbeit zu ermöglichen.7

Abschnitt III

Gemeinsame Einrichtung zur
Unterstützung des IT-Planungsrats8

§ 5
Errichtung und Aufgaben

(1) ¹Die Vertragspartner errichten mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame Anstalt). ²Sie trägt die Bezeichnung „FITKO“ (Föderale IT-Kooperation) und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. ³Die gemeinsame Anstalt hat die Aufgabe, den IT-Planungsrat organisatorisch, fachlich und bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 zu unterstützen. ⁴Das Nähere regelt der IT-Planungsrat durch einstimmigen Beschluss und trifft dabei insbesondere Regelungen zu den Aufgaben, Befugnissen, der Wirtschaftsführung und Leitung der gemeinsamen Anstalt und ihrer Organe (Gründungsbeschluss).

(2) ¹Der Gründungsbeschluss soll vorsehen, dass die gemeinsame Anstalt die Aufgaben bestehender Strukturen für Projekte und Produkte des IT-Planungsrats übernimmt. ²Er kann eine Rechtsnachfolge vorsehen und die hierzu bestehenden Verwaltungsabkommen außer Kraft setzen.

(3) Änderungen des Gründungsbeschlusses bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats.

(4) ¹Der IT-Planungsrat kann beschließen, alle Regelungen des Gründungsbeschlusses in die Satzung der FITKO zu überführen und den Gründungsbeschluss außer Kraft zu setzen. ²Hierzu bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats.

(5) Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben soll sich die gemeinsame Anstalt Dritter bedienen.9

§ 6
Trägerschaft, Dienstherrnfähigkeit, anwendbares Recht

(1) ¹Träger der gemeinsamen Anstalt sind die Vertragspartner zu gleichen Teilen. ²Die Anteile an der gemeinsamen Anstalt sind nicht übertragbar.

(2) Die gemeinsame Anstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit.

(3) ¹Für die Errichtung und den Betrieb der gemeinsamen Anstalt gilt das hessische Landesrecht, soweit in diesem Staatsvertrag, im Gründungsbeschluss oder in der Satzung der gemeinsamen Anstalt nichts anderes bestimmt ist. ²Für die Beamtinnen und Beamten der gemeinsamen Anstalt findet daneben das Beamtenstatusgesetz Anwendung. ³Für die Beschäftigten und Auszubildenden der gemeinsamen Anstalt gilt der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) beziehungsweise der Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-H BBiG) einschließlich der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. ⁴Beschäftigte nach Satz 3 können in einem außertariflichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist und der Stellenplan eine entsprechende Ermächtigung enthält.

(4) ¹Die gemeinsame Anstalt kann mit Zustimmung des Sitzlandes Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft einschließlich der Verarbeitung der hierfür erforderlichen Personalaktendaten auf Dienststellen des Sitzlandes übertragen. ²Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(5) Der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag über die Verteilung der Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln ist anzuwenden.10

§ 7
Organe

(1) ¹Die gemeinsame Anstalt wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet und vertreten. ²Sie oder er wird hierbei vom Verwaltungsrat beaufsichtigt.

(2) ¹Der IT-Planungsrat nimmt die Funktion des Verwaltungsrats wahr. ²Entscheidungen des IT-Planungsrats, die er als Verwaltungsrat über Angelegenheiten der gemeinsamen Anstalt trifft, erfolgen nach Maßgabe des § 1 Absatz 7 Satz 1, soweit dieser Vertrag oder der Gründungsbeschluss keine abweichende Regelung enthält. ³Handelt es sich bei diesen Entscheidungen um die Satzung der gemeinsamen Anstalt und ihre Änderungen, so sind diese im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(3) ¹Die Präsidentin oder der Präsident wird vom IT-Planungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. ²Erneute Bestellungen sind zulässig. ³Die Präsidentin oder der Präsident beruft eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Fall ihrer oder seiner Abwesenheit.11

§ 8
Aufsicht

¹Die gemeinsame Anstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Vertragspartner. ²Die Rechtsaufsicht wird vom Sitzland ausgeübt. ³Das Sitzland stellt vor der Ausübung von aufsichtlichen Maßnahmen mit den Vertragspartnern Einvernehmen her, sofern nicht ein Eilfall entgegensteht. ⁴Jeder Vertragspartner kann beim Sitzland aufsichtliche Maßnahmen beantragen. ⁵Zuständige Stellen für Angelegenheiten der Rechtsaufsicht durch die Vertragspartner sind die Ministerien oder die Behörden, denen die jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter für Informationstechnik als Mitglieder des IT-Planungsrats (§ 1 Absatz 2) angehören.12

§ 9
Finanzierung

(1) Die gemeinsame Anstalt erhält zur Erfüllung ihrer dauerhaften und temporären Aufgaben von den Vertragspartnern Finanzmittel nach Maßgabe des Wirtschaftsplans und der jeweiligen Haushalte des Bundes und der Länder.

(2) ¹Die Vertragspartner verpflichten sich, für Projekte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 Mittel in angemessener Höhe zur Verfügung zu stellen. ²Bis zu 15 Prozent dieser Mittel können durch den IT-Planungsrat für digitale Lösungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 nach Aufstellung und Genehmigung des Wirtschaftsplans bestimmt werden. ³Darüber hinaus wird mit jeder Aufstellung des Wirtschaftsplans auch die Höhe dieser Mittel jeweils für die folgenden drei Jahre geplant.

(3) ¹Der Wirtschaftsplan und seine Änderungen werden durch den IT-Planungsrat gemäß § 1 Absatz 7 beschlossen. ²Der Wirtschaftsplan sowie eventuelle Änderungen bedürfen der Zustimmung der Finanzministerkonferenz und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. ³Sie sind der Konferenz der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien nach § 1 Absatz 1 Satz 2 vorzulegen.

(4) ¹Die Finanzierung der gemeinsamen Anstalt und ihrer Aufgaben erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel, erweitert um einen festen Finanzierungsanteil des Bundes in Höhe von 25 Prozent, soweit im Wirtschaftsplan keine abweichende Regelung getroffen wird. ²Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. ³Diese beträgt 10 Prozent der Personal- und Verwaltungskosten der FITKO. ⁴Für die Finanzierung der Projekte nach Absatz 2 wird der Königsteiner Schlüssel mit einem festen Finanzierungsanteil des Bundes in Höhe von 25 Prozent zugrunde gelegt.

(5) Die Ausführung des Wirtschaftsplans steht unter dem Vorbehalt der jeweiligen haushaltsrechtlichen Ermächtigung der Vertragspartner.

(6) Die Rechnungshöfe der Vertragspartner prüfen die Haushalts- und Wirtschaftsführung der gemeinsamen Anstalt.13

§ 10
Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens

Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der gemeinsamen Anstalt ist unzulässig.14

Abschnitt IV
Schlussbestimmungen15

§ 11
Änderung, Kündigung

(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen einer einstimmigen Entscheidung der Vertragspartner.

(2) ¹Dieser Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer zweijährigen Frist zum Jahresende gekündigt werden. ²Die Kündigung ist durch Kundgabe an die gemeinsame Anstalt für den IT-Planungsrat gegenüber den übrigen Vertragspartnern schriftlich zu erklären.

(3) ¹Die Kündigung gilt auch für die auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen. ²Mit Wirksamkeit der Kündigung endet die Trägerschaft an der gemeinsamen Anstalt. ³Die Kündigung lässt das Bestehen des Vertrages und der auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen für die übrigen Vertragspartner vorbehaltlich der Regelung des § 12 Absatz 2 unberührt.

(4) ¹Die gemeinsame Anstalt besteht unter der Trägerschaft der übrigen Vertragspartner weiter. ²Zwischen den verbleibenden Vertragspartnern und dem kündigenden Vertragspartner wird eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Auseinandersetzung, insbesondere über die Verteilung des Aktivvermögens sowie die Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten und Versorgungslasten, geschlossen. ³In der Auseinandersetzungsvereinbarung sind auch die Konsequenzen für das Personal der gemeinsamen Anstalt zu regeln. ⁴Eine Kündigung nach Absatz 2 wird erst wirksam, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung vorliegt.16

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) ¹Dieser Vertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft.17 ²Sind bis zum 31. März 2010 nicht mindestens dreizehn Ratifikationsurkunden bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt, wird der Vertrag gegenstandslos.

(2) ¹Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragspartner zehn unterschreitet. ²Für diesen Fall enden seine Wirkungen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist des zuletzt kündigenden Vertragspartners. ³Die gemeinsame Anstalt gilt mit dem Wirksamwerden der Kündigung des zuletzt kündigenden Vertragspartners als aufgelöst.

(3) ¹Im Falle des Absatzes 2 gilt § 11 Absatz 4 Satz 2 entsprechend. ²Die Vertragspartner regeln die Übernahme von Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern der gemeinsamen Anstalt durch einen oder mehrere Vertragspartner im Rahmen der Auseinandersetzungsvereinbarung einvernehmlich, § 6 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. ³Es gelten die Regelungen des dritten Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes und des Hessischen Beamtengesetzes über den vollständigen Übergang der Aufgaben einer Körperschaft auf mehrere andere entsprechend. ⁴Die Vertragspartner sollen den Tarifbeschäftigten (einschließlich der Auszubildenden) der gemeinsamen Anstalt ein Übernahmeangebot zu einem oder mehreren der Vertragspartner stellen. ⁵Kündigungen der Vertragspartner, die zur Auflösung der gemeinsamen Anstalt nach Absatz 2 führen, werden erst wirksam, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung vorliegt.

(4) ¹Bestehende Vereinbarungen der Vertragspartner über die gemeinschaftliche Aufgabenerledigung im Bereich informationstechnischer Systeme werden von den Bestimmungen dieses Vertrages, soweit sie diesen nicht widersprechen, nicht berührt. ²Mit dem Außerkrafttreten bereits bestehender Vereinbarungen werden die Bestimmungen dieses Vertrages auf sie anwendbar.

(5) ¹Die nach § 2 des IT-Staatsvertrags in der Fassung vom 1. April 2010 beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eingerichtete Geschäftsstelle wird bis zum 30. Juni 2020 fortgeführt. ²Danach gehen die Aufgaben der Geschäftsstelle auf die gemeinsame Anstalt über. ³Die gemeinsame Anstalt tritt insoweit in die Rechtsnachfolge ein.18

Berlin, den 18.11.2009

Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Thomas de Maizière

Stuttgart, den 10.11.2009

Für das Land Baden-Württemberg
Günther H. Oettinger

Mainz, den 30.10.2009

Für den Freistaat Bayern
Horst Seehofer

Mainz, den 30.10.2009

Für das Land Berlin
Klaus Wowereit

Potsdam, den 04.11.2009

Für das Land Brandenburg
Matthias Platzeck

Mainz, den 30.10.2009

Für die Freie Hansestadt Bremen
Jens Böhrnsen

Mainz, den 30.10.2009

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Ole von Beust

Mainz, den 30.10.2009

Für das Land Hessen
Roland Koch

Mainz, den 30.10.2009

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Erwin Sellering

Mainz, den 30.10.2009

Für das Land Niedersachsen
Christian Wulff

Mainz, den 30.10.2009

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Dr. Jürgen Rüttgers

Mainz, den 30.10.2009

Für das Land Rheinland-Pfalz
Kurt Beck

Mainz, den 30.10.2009

Für das Saarland
Peter Müller

Mainz, den 30.10.2009

Für den Freistaat Sachsen
Stanislaw Tillich

Mainz, den 30.10.2009

Für das Land Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Wolfgang Böhmer

Mainz, den 30.10.2009

Für das Land Schleswig-Holstein
Peter Harry Carstensen

Erfurt, den 20.11.2009

Für den Freistaat Thüringen
Christine Lieberknecht

Anhang

„Gemeinsames Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund-Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung“

A.
Verbindungsnetz
1.
Bund und Länder tragen gemeinsam die Verantwortung für ein künftiges Verbindungsnetz.
 
a)
Gemeinsam werden festgelegt:
 
 
die Anforderungen (z. B. hinsichtlich Datenschutz, Sicherheit), die vom Verbindungsnetz zu erfüllen sind,
 
 
die anzubietenden Anschlussklassen (inklusive beispielsweise Bandbreiten, Verfügbarkeiten),
 
 
das Minimum anzubietender Dienste,
 
 
die Anschlussbedingungen,
 
 
die Kostenhöhe und -verteilung,
 
 
das Verfahren bei Eilentscheidungen.
 
b)
In diesem Rahmen betreibt der Bund das Verbindungsnetz und setzt dabei die gemeinsamen Festlegungen um.
2.
Die Länder haben gemeinsam mit dem Bund den DOI-Netz e.V. gegründet. Von diesem wird gegenwärtig ein Verbindungsnetz vergeben. Diese Lösung soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt in die neuen Strukturen überführt werden.
3.
Der Bund betreibt gegenwärtig die Neugestaltung seiner IT-Netze in einer modularen Architektur und auf der Grundlage eines Transportnetzes auf Basis von Dark Fibre. Dies geschieht in ausschließlicher Zuständigkeit des Bundes. Unter Nutzung des Transportnetzes dieser ohnehin im Aufbau befindlichen bundesweiten IT-Netzinfrastruktur kann das Verbindungsnetz als eigenes VPN (einschließlich Zugangsnetz) realisiert werden. Möglich ist außerdem die optionale Nutzung von Diensten aus dem Portfolio (Warenkorb) des Projektes „Netze des Bundes“.
4.
Der Bund ist die Vergabestelle für das Verbindungsnetz. Als Vergabestelle ist der Bund für die rechtlich korrekte Durchführung der Vergabe inklusive der Wahl des Vergabeverfahrens verantwortlich und wird nach dem Zuschlag Vertragspartner des Auftragnehmers.
5.
Die Vergabeunterlagen werden vom Bund im Benehmen mit einem vom IT-Planungsrat eingesetzten Arbeitsgremium aus 3 Ländervertretern fertig gestellt.
6.
Zur Beteiligung der Länder werden die Entwürfe der Vergabeunterlagen (inklusive Bewertungsmatrix) rechtzeitig vor der Veröffentlichung (z. B. in sogenannten „Leseräumen“ 19 zur Einsicht bereit gestellt. Dies dient zum einen der Information der Länder über die Umsetzung der gemeinsam festgelegten Anforderungen, zum anderen kann so der dort vorhandene Sachverstand in die Erstellung der Vergabeunterlagen einfließen.
7.
Sollten durch Anforderungen des Bundes, die über die gemeinsam festgelegten Anforderungen hinausgehen, zusätzliche Kosten entstehen, so sind diese vom Bund zu tragen. Das Verfahren zur Feststellung der Zusatzkosten regelt der IT-Planungsrat20.
8.
Um auch im laufenden Betrieb eine Beteiligung der Länder sicher zu stellen, beauftragt der IT-Planungsrat das dreiköpfige Arbeitsgremium damit, die Interessen der Länder bei der Steuerung des Betriebs einzubringen. Dies betrifft insbesondere grundsätzlichere Fragen der Steuerung. Operative Fragen (z. B. die Bestellung eines neuen Anschlusses, die Veränderung einer Anschlussklasse, die Zubuchung eines optionalen Dienstes etc.) werden hingegen über dafür geschaffene Prozesse abgewickelt.
B.
IT-Steuerung
1.
Ein neues System der IT-Koordinierung von Bund und Ländern soll die bisherigen Gremien „Arbeitskreis der Staatssekretäre für E-Government in Bund und Ländern“ (St-Runde Deutschland-Online) sowie „Kooperationsausschuss von Bund und Ländern für automatisierte Datenverarbeitung“ (KoopA ADV) sowie alle Untergremien ablösen.
2.
Die dauerhafte neue Struktur besteht aus einem „IT-Planungsrat“, in dem der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik, die für IT zuständigen Vertreter der Länder, Vertreter der drei kommunalen Spitzenverbände (ohne Stimmrecht) und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (ohne Stimmrecht) vertreten sind. Der IT-Planungsrat berichtet an die Konferenz der Regierungschefs von Bund und Ländern.
3.
Den Vorsitz übernehmen im jährlichen Wechsel Bund und Länder. Die Länder regeln die Rotation des Vorsitzes untereinander.
4.
Die bisherige Geschäftsstelle Deutschland-Online im Bundesministerium des Innern wird Geschäftsstelle des IT-Planungsrates. Die Finanzierung der Geschäftsstelle übernimmt zur Hälfte der Bund, zur Hälfte übernehmen sie die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel.
5.
Der IT-Planungsrat hat folgende Aufgaben:
 
a)
Koordinierung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik,
 
b)
Beschlussfassung über fachunabhängige oder fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards,
 
c)
Steuerung von E-Government-Projekten, die dem IT-Planungsrat von der Konferenz der Regierungschefs von Bund und Ländern zugewiesen werden,
 
d)
Planung und Weiterentwicklung des Verbindungsnetzes inklusive gemeinsamer Festlegung gemäß Ziffer A. 1 a) und Überwachung der Umsetzung der gemeinsamen Festlegungen,
 
e)
Einsetzen eines Arbeitsgremiums zur Befassung mit Vergabeunterlagen (Einzelheiten unter A. 6) und grundsätzlicher Steuerung (A. 9).
6.
IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards
 
werden vom IT-Planungsrat mit einfacher Mehrheit als Empfehlung für die öffentliche Verwaltung beschlossen;
 
werden vom IT-Planungsrat mit noch auszugestaltender, qualifizierter Mehrheit beschlossen, soweit sie zum bund-länderübergreifenden Datenaustausch oder zur Vereinheitlichung des Datenaustausches der öffentlichen Verwaltung mit Bürgern und Wirtschaft erforderlich sind; sie entfalten Bindungswirkung, welche vom Bund und von den Ländern innerhalb von jeweils vom IT-Planungsrat festzusetzenden Fristen in ihren jeweiligen Verwaltungsräumen umgesetzt wird.
7.
Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz, soweit deren Fachplanungen betroffen sind.
8.
Vor der Beschlussfassung im IT-Planungsrat stimmen die Vertreter von Bund und Ländern die zu fassenden Beschlüsse innerhalb ihrer Regierung ab bzw. führen – soweit erforderlich – eine Befassung des jeweiligen Kabinetts herbei.
9.
Vor einer Beschlussfassung über verbindliche Standards wird grundsätzlich der Bedarf für einen solchen Beschluss sowie die IT-fachliche Qualität und Widerspruchsfreiheit des vorgesehenen Standards durch eine vom IT-Planungsrat bestimmte unabhängige Einrichtung geprüft, diese kann in ihre Prüfung Wirtschaft und Wissenschaft einbeziehen. Der IT-Planungsrat entscheidet unter Einbeziehung der Ergebnisse der Prüfung; er ist dabei nicht an die Ergebnisse der Prüfung gebunden.

Änderungsvorschriften

Erster Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG

vom 21. März 2019 (SächsGVBl. S. 583)

Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags

vom 31. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 390)