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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags

Vollzitat: Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags vom 31. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 390)

Zustimmungsgesetz

Zweiter Staatsvertrag
zur Änderung des IT-Staatsvertrags

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

sowie

die Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ genannt)

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des IT-Staatsvertrags

Der IT-Staatsvertrag vom 30. Oktober bis 30. November 2009 (BGBl. 2010 I S. 662), der durch Staatsvertrag vom 15. bis 21. März 2019 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Präambel wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Die Verwaltungsdigitalisierung hat sich dabei als Daueraufgabe etabliert, die nur im föderalen Verbund erfolgreich bewältigt werden kann und die einen wesentlichen Beitrag für die digitale Transformation der Bundesrepublik leistet.“
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Verwaltungsleistungen“ die Wörter „und kann aus dieser Zusammenarbeit resultierende Digitalisierungslösungen betreiben lassen“ eingefügt.
bbb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
steuert Produkte des informations- und kommunikationstechnisch unterstützten Regierens und Verwaltens und föderale, auch mehrjährige Projekte für die Verwaltungsdigitalisierung;“
ccc)
Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:
„5.
kann kurzfristig bund- und länderübergreifend einsetzbare digitale Lösungen für bestimmte Lebensbereiche zur Verfügung stellen oder projektieren;
6.
verantwortet das föderale IT-Architekturmanagement;“
ddd)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Konferenz“ die Wörter „der Chefin oder“ und nach dem Wort „den“ die Wörter „Chefinnen und“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nummer 1 wird das Wort „der“ durch die Wörter „die oder der“ ersetzt.
bbb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „jeweils“ die Wörter „eine oder“ und nach dem Wort „Informationstechnik“ die Wörter „zuständige Vertreterin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „ihre“ die Wörter „Vertreterinnen oder“ eingefügt.
cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die von den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene entsandt werden, die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie die Präsidentin oder der Präsident der FITKO können an den Sitzungen des IT-Planungsrats beratend teilnehmen.“
3.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bürgern“ durch die Wörter „Bürgerinnen und Bürger“ ersetzt.
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Der IT-Planungsrat kann beschließen, alle Regelungen des Gründungsbeschlusses in die Satzung der FITKO zu überführen und den Gründungsbeschluss außer Kraft zu setzen. Hierzu bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats.“
b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
5.
In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
6.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „einer Präsidentin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Präsidentin oder der“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Präsidentin oder der“ ersetzt und werden nach dem Wort „beruft“ die Wörter „eine Vertreterin oder“ sowie nach dem Wort „Fall“ die Wörter „ihrer oder“ eingefügt.
7.
In § 8 werden nach dem Wort „jeweiligen“ die Wörter „Vertreterinnen oder“ eingefügt.
8.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „ihrer“ die Wörter „dauerhaften und temporären“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Vertragspartner verpflichten sich, für Projekte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 Mittel in angemessener Höhe zur Verfügung zu stellen. Bis zu 15 Prozent dieser Mittel können durch den IT-Planungsrat für digitale Lösungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 nach Aufstellung und Genehmigung des Wirtschaftsplans bestimmt werden. Darüber hinaus wird mit jeder Aufstellung des Wirtschaftsplans auch die Höhe dieser Mittel jeweils für die folgenden drei Jahre geplant.“
c)
In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Konferenz“ die Wörter „der Chefin oder“ und nach dem Wort „den“ die Wörter „Chefinnen und“ eingefügt.
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „für einzelne Projekte oder Produkte“ gestrichen.
bb)
In Satz 3 werden das Komma und die Wörter „ohne die auf das Digitalisierungsbudget entfallenden Beträge“ gestrichen.
cc)
In Satz 4 werden die Wörter „über das Digitalisierungsbudget nach Absatz 2 zu finanzierenden Projekte und Produkte“ durch „Finanzierung der Projekte nach Absatz 2“ und wird die Angabe „35“ wird durch „25“ ersetzt.
e)
Absatz 7 wird aufgehoben.
9.
In § 12 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ und das Wort „Versorgungsempfängern“ durch die Wörter „Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern“ ersetzt.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Der Bund und die Länder können den Wortlaut des IT-Staatsvertrags in der am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt und in den jeweiligen Landesgesetzblättern bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. Sind bis zum 30. November 2024 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird dieser Staatsvertrag gegenstandslos.

(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt Bund und Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde mit.

Berlin, den 21.12.2023

Für die Bundesrepublik Deutschland
Nancy Faeser

Stuttgart, den 19.12.2023

Für das Land Baden-Württemberg
Winfried Kretschmann

München, den 22.12.2023

Für den Freistaat Bayern
Markus Söder

Berlin, den 07.12.2023

Für das Land Berlin
Kai Wegner

Potsdam, den 27.11.2023

Für das Land Brandenburg
Dietmar Woidke

Bremen, den 21.12.2023

Für die Freie Hansestadt Bremen
Andreas Bovenschulte

Hamburg, den 19.12.2023

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Peter Tschentscher

Wiesbaden, den 30.11.2023

Für das Land Hessen
Boris Rhein

Schwerin, den 31.12.2023

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Simone Oldenburg

Hannover, den 27.11.2023

Für das Land Niedersachsen
Stephan Weil

Düsseldorf, den 28.12.2023

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Hendrik Wüst

Mainz, den 29.11.2023

Für das Land Rheinland-Pfalz
Malu Dreyer

Saarbrücken, den 21.12.2023

Für das Saarland
Anke Rehlinger

Dresden, den 19.12.2023

Für den Freistaat Sachsen
Michael Kretschmer

Magdeburg, den 21.12.2023

Für das Land Sachsen-Anhalt
Reiner Haseloff

Kiel, den 21.12.2023

Für das Land Schleswig-Holstein
Daniel Günther

Erfurt, den 13.12.2023

Für den Freistaat Thüringen
Bodo Ramelow

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 5, S. 390
    Fsn-Nr.: 213

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2024