Historische Fassung war gültig vom 01.01.2006 bis 31.07.2008

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Förderung der sozialen Arbeit
(FöRL Soziale Arbeit)

Vom 21. Dezember 2005

A
Allgemeiner Teil
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Projekte auf dem Gebiet der sozialen Arbeit nach Maßgabe der Abschnitte B bis D.
1.2
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), in der jeweils geltenden Fassung.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4
Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten wird hingewiesen (§ 4 des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen [ SächsFöDaG] vom 10. Juni 1999 [SächsGVBl. S. 273], in der jeweils geltenden Fassung).
2
Zuwendungsvoraussetzung
 
Nach dieser Richtlinie können nur Projekte gefördert werden, für die keine Förderung nach anderen Programmen des Freistaates Sachsen beantragt werden kann.
3
Verfahren
3.1
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales, soweit nicht im Folgenden anderes bestimmt ist.
3.2
Anträge auf Förderung sind bis zum 31. Oktober des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde auf den entsprechenden Antragsformularen einzureichen, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichendes festgelegt ist. Wird der Antrag später eingereicht, beginnt die Förderung frühestens mit dem auf den Antragseingang folgenden Monatsanfang.
3.3
Für Förderungen nach dieser Richtlinie ist ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
3.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichendes festgelegt ist. Zuwendungen bis zu einer Höhe von 10 000 EUR können abweichend von Nummer 1.4 der allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P) in zwei Raten ausgezahlt werden. In diesen Fällen werden die Termine für die Auszahlung im Zuwendungsbescheid festgelegt.
4
Ausnahmen
 
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den in dieser Richtlinie festgelegten Förderhöhen zulassen. Eine Vollfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist ausgeschlossen.
B
Spitzenverbandsförderung
1
Gegenstand der Förderung
a)
Gefördert wird die Arbeit der anerkannten Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege bei der aktiven Mitgestaltung von aktuellen und grundsätzlichen sozialpolitischen Entwicklungen und Rahmenbedingungen sowie bei der Entwicklung von Initiativen, die soziale Probleme aufgreifen und Lösungsansätze entwickeln. Dabei sollen
 
a)
Veränderungen in der gesellschaftlichen Situation aufgegriffen und entsprechende Initiativen zur Gestaltung des Sozialstaates verwirklicht werden (Innovation),
 
b)
die Zusammenarbeit mit Trägern und allen handelnden Organisationen und Institutionen im Sozialbereich gewährleistet werden, um Hilfen für Menschen in sozialen Notlagen sicherzustellen und weiter zu entwickeln (Koordination),
 
c)
inhaltliche Konzepte und Qualitätsmaßstäbe entwickelt, Beratung und Qualifikation sichergestellt, Koordination von Initiativen sowohl im haupt- wie im ehrenamtlichen Bereich gefördert werden (Beratung),
 
d)
Selbsthilfe der Schwachen und Ausgegrenzten unterstützt und stellvertretend ihre Interessen und Anliegen in der Öffentlichkeit vertreten werden (Vertretung).
2
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen zusammengeschlossenen Spitzenverbände.
3
Zuwendungsvoraussetzung
 
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage eines Schwerpunktprogramms. Das Schwerpunktprogramm wird zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und den anerkannten Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege abgestimmt.
4
Art, Umfang und Höhe der Förderung
4.1
Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
4.2
Förderfähig sind die Ausgaben für die Arbeit von Fachkräften, die vom Zuwendungsempfänger für den Fördergegenstand eingesetzt werden und in Qualifikation und Einstufung zumindest einem Mitarbeiter des gehobenen Dienstes in der öffentlichen Verwaltung vergleichbar sind.
4.3
Die Förderung wird für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gewährt.
4.4
Zuwendungsfähig ist für die im Projekt eingesetzten Mitarbeiter der Pauschsatz für die Laufbahn des gehobenen Dienstes entsprechend Spalte 9 der Anlage 2 a der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung ( VwV Kostenfestlegung 2005) vom 15. Juli 2004 (SächsABl. S. 808), in der jeweils geltenden Fassung.
4.5
Der Festbetrag der Förderung darf 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Staatsbedienstete; höhere Vergütungen als im jeweils gültigen Tarifvertrag festgelegt sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
5
Verfahrensbesonderheiten
5.1
Dem Antrag ist eine Beschreibung der Projekte sowie eine Aufstellung der für die Projektdurchführung notwendigen Personalausgaben (einschließlich der tariflichen Eingruppierung der auf den Projektstellen eingesetzten Fachkräfte) beizufügen.
5.2
Die Bewilligung erfolgt in Form eines Zuwendungsvertrags.
C
Förderung von Projekten mit überregionaler Bedeutung
1
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert wird die gemeinwohlorientierte Arbeit mit überregionaler Bedeutung, insbesondere in den Bereichen Alten-, Behinderten- und Familienhilfe sowie im Bereich der sozialen Integration, sofern nicht die Zuständigkeit eines anderen Kostenträgers besteht.
2
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind anerkannte gemeinnützige Vereine und Verbände, die überregional tätig sind. In Ausnahmefällen können auch lokale Vereine und Verbände gefördert werden.
3
Art, Umfang und Höhe der Förderung
3.1
Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
3.2
Förderfähig sind die Personal- und Sachausgaben. Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Staatsbedienstete; höhere Vergütungen als im jeweils gültigen Tarifvertrag festgelegt sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
3.3
Die Förderung kann bis in Höhe von 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für das Projekt gewährt werden.
4
Verfahrensbesonderheiten
4.1
Dem Förderantrag ist eine Beschreibung des Projektes sowie eine Aufstellung der für die Projektdurchführung notwendigen Personal- und Sachausgaben (einschließlich der tariflichen Eingruppierung der eingesetzten Fachkräfte) beizufügen. Das Arbeitszeitvolumen der geförderten Fachkräfte ist dabei auf konkrete, voneinander abgrenzbare Aufgabenbereiche (Projektstellen) aufzuschlüsseln. Grundsätzlich können auch mehrere Förderanträge gestellt werden.
4.2
Die Bewilligungsbehörde kann für einzelne Gegenstandsbereiche nach Nummer 1 einen Ausschuss errichten, der über die Förderung der eingereichten Projekte entscheidet.
D
Förderung der Selbsthilfegruppen
1
Gegenstand der Förderung
 
Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung ehrenamtlich arbeitender Selbsthilfegruppen von Betroffenen sowie von Angehörigen Betroffener in den Bereichen gesundheitliche und soziale Selbsthilfe durch die Landkreise und kreisfreien Städte.
Die Landkreise und kreisfreien Städte können dafür Mittel des Freistaates Sachsen erhalten, sofern sie die Selbsthilfegruppen aus ihrem eigenen Interesse unterstützen.
Als Selbsthilfegruppen in diesem Sinne gelten Zusammenschlüsse von mindestens sechs Betroffenen sowie Angehörigen Betroffener (mit und ohne Rechtsstatus), die regelmäßig zur Bearbeitung und Bewältigung einer allen Gruppenmitgliedern gemeinsamen Problemlage zusammen kommen.
2
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind die unter Nummer 1 bestimmten Selbsthilfegruppen. Vorrangig werden Selbsthilfegruppen gefördert, die nicht nach § 20 Abs. 4 SGB V gefördert werden können.
3
Zuwendungsvoraussetzung
 
Die Zuwendung setzt voraus, dass sich die Landkreise und kreisfreien Städte in Höhe von mindestens 10 Prozent an den Gesamtausgaben der Selbsthilfegruppen beteiligen. Der kommunale Anteil kann auch von Dritten aufgebracht werden.
4
Art, Umfang und Höhe der Förderung
4.1
Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt.
4.2
Förderfähig sind die Sachausgaben der Selbsthilfegruppen sowie die Honorarkosten für die Vortragenden bei Fortbildungen und Vorträgen.
4.3
Die Förderung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5
Verfahrensbesonderheiten
5.1
Bewilligungsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte, die sich freiwillig an der Förderung beteiligen.
5.2
Der Landesanteil ist im Bewilligungsbescheid gesondert auszuweisen.
5.3
Den Bewilligungsbehörden werden die Fördermittel rechtzeitig vor Beginn des Bewilligungszeitraumes auf Anforderung als Pauschale zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Pauschale orientiert sich am Anteil der jeweiligen Gebietskörperschaft an der sächsischen Bevölkerung nach der Einwohnerstatistik.
E
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung der sozialen Arbeit im Freistaat Sachsen vom 15. Januar 2003 (SächsABl. S. 95) außer Kraft.
Abweichend von Satz 1 treten die Vorschriften in Abschnitt A Nr. 3, Abschnitt B Nr. 5, Abschnitt C Nr. 4 und Abschnitt D Nr. 5 bereits mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft.

Dresden, den 21. Dezember 2005

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz