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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Kostenfestlegung 2005

Vollzitat: VwV Kostenfestlegung 2005 vom 15. Juli 2004 (SächsABl. S. 808), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung
(VwV Kostenfestlegung 2005)

Vom 15. Juli 2004

Aufgrund von § 29 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) erlässt das Sächsische Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien folgende Verwaltungsvorschrift:

Abschnitt 1

A.
Anwendungsbereich
1.
Verwaltungsgebühren
a)
Verordnungsgeber
Diese Verwaltungsvorschrift dient dem Verordnungsgeber bei der Ermittlung des Verwaltungsaufwandes der abzugeltenden Amtshandlungen im Rahmen der Normierung des Sächsischen Kostenverzeichnisses gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SächsVwKG.
b)
Behörden
Verwaltungsgebühren sind von den gebührenerhebenden Behörden nach dieser Verwaltungsvorschrift zu ermitteln, soweit sie eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens gemäß § 8 SächsVwKG festzusetzen haben. Dies gilt auch für Gemeinden, Landkreise und sonstige kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, wenn sie derartige Gebühren für Amtshandlungen erheben, die sie im Rahmen der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben nach Weisung oder im Auftrag des Freistaates Sachsen durchführen. 
2.
Benutzungsgebühren

Diese Verwaltungsvorschrift findet unter Berücksichtigung der Maßgaben in Buchstabe C auch Anwendung für die Ermittlung des Verwaltungsaufwandes bei der Bestimmung von Benutzungsgebühren im Sinne des § 27 Abs. 1 SächsVwKG durch den jeweiligen Verordnungsgeber. Soweit in einer Benutzungsgebührenverordnung Gebührenrahmen festgelegt wurden, haben auch die gebührenerhebenden Behörden diese Verwaltungsvorschrift anzuwenden.

3.
Sonstige Entgelte

Unter Berücksichtigung der Maßgaben in Buchstabe D, ist diese Verwaltungsvorschrift für die Berechnung von sonstigen Entgelten für Leistungen der Landesverwaltung anzuwenden.

B.
Verwaltungsgebühren
I.
Allgemeines
1.
Begriffsbestimmung

Die Verwaltungsgebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die als Gegenleistung für eine den Einzelnen betreffende und von diesem veranlasste oder in dessen Interesse vorgenommene Amtshandlung erhoben wird (vergleiche BVerfGE 93, 319, 345; 50, 217, 226; BVerwGE 13, 214, 219; 12, 162,164; 8, 93, 95).

2.
Gebührenbemessungskriterien
a)
Verwaltungsaufwand
Die Verwaltungsgebühr soll entsprechend dem Kostendeckungsgebot grundsätzlich den mit der Amtshandlung verbundenen notwendigen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen decken. Deshalb ist der regelmäßig entstehende Verwaltungsaufwand von Beginn bis zur Beendigung der Amtshandlung zu berücksichtigen.
Wie der Verwaltungsaufwand zu ermitteln ist, wird in Ziffer II festgelegt.
b)
Bedeutung der Amtshandlung
Die Bedeutung der Amtshandlung für die Beteiligten ist neben dem Verwaltungsaufwand gleichrangiger Gebührenbemessungsmaßstab. Zur Bestimmung der Bedeutung ist in erster Linie zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Vor- oder Nachteil mit der Amtshandlung verbunden ist. Daneben sind Vor- und Nachteile rechtlicher, tatsächlicher und sonstiger Art für die Beteiligten zu würdigen.
3.
Höhe der Verwaltungsgebühr

Die anhand der Gebührenbemessungskriterien ermittelte Höhe der Verwaltungsgebühr darf gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 SächsVwKG nicht in einem Missverhältnis zur Amtshandlung stehen und ist vor Festlegung der Verwaltungsgebühr auf ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

4.
Sächsisches Kostenverzeichnis

Vor der Aufnahme von Verwaltungsgebühren oder Gebührenrahmen in das Sächsische Kostenverzeichnis ist dem Verordnungsgeber vom fachlich zuständigen Ressort die Kalkulation der jeweiligen Verwaltungsgebühr oder des Gebührenrahmens vorzulegen. Hierfür ist das Formblatt der Anlage 1a oder 1b zu verwenden.
Gleiches gilt auch bei Änderungen von Verwaltungsgebühren oder Gebührenrahmen im Sächsischen Kostenverzeichnis.

II.
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes
1.
Allgemeines

Die Höhe des Verwaltungsaufwandes bestimmt sich durch Personal- und Sachkosten. Für diese Kosten sind grundsätzlich die unter Nummer 2 und 3 aufgeführten Pauschalsätze zugrunde zu legen. Besteht im Einzelfall ein offenes Missverhältnis zu den tatsächlichen Personal- und Sachkosten, ist der entsprechende Verwaltungsaufwand konkret unter Berücksichtigung der aufgezeigten Berechnungsmethoden zu ermitteln.

2.
Personalkosten

Die Personalkostenpauschalen je Arbeitsstunde für die einzelnen Laufbahnen betragen:

Personalkostenpauschalen
Laufbahn Betrag
Einfacher Dienst 21,46 EUR
Mittlerer Dienst 27,29 EUR
Gehobener Dienst 33,60 EUR
Höherer Dienst 47,54 EUR.
Hinsichtlich der Ermittlung der Personalkostensätze wird auf die Anlagen 2a bis 2c verwiesen.
Die pauschalierten Stundensätze sollen auch bei den Arbeitern und Angestellten vergleichbarer Lohn- und Vergütungsgruppen zugrunde gelegt werden. Die mit den einzelnen Besoldungsgruppen vergleichbaren Vergütungsgruppen ergeben sich aus Anlage 3.
3.
Sachkosten
a)
Raumkosten
Mit den Raumkosten wird die Nutzung von Diensträumen in landeseigenen und angemieteten Dienstgebäuden abgegolten. Die Höhe des Pauschalbetrages richtet sich nach dem durchschnittlichen Nutzungswert für Diensträume in landeseigenen und angemieteten Gebäuden.
Die Raumkostenpauschale je Arbeitsstunde beträgt 1,05 EUR und ist je Bediensteten anzusetzen. Sie ist auch dann je Arbeitsstunde in Ansatz zu bringen, wenn die Amtshandlung teilweise außerhalb der Behörde vorgenommen und ein Büroarbeitsplatz vorgehalten wird.
Hinsichtlich der Ermittlung der Raumkostenpauschale wird auf die Anlage 2c Nr. 8 verwiesen.
Soweit im Einzelfall zur Ermittlung der Raumkosten konkrete Berechnungen erforderlich sind, ist der Nutzungswert vom Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement zu ermitteln.
b)
Sonstige Kosten für den sächlichen Verwaltungsaufwand
Als Pauschalbetrag für die sonstigen noch nicht in den Personalkosten- und Raumkostenpauschalsätzen berücksichtigten Kosten (einschließlich der kalkulatorischen Kosten) wird ein Betrag von 3,98 EUR je Arbeitsstunde festgelegt.
Soweit in besonderen Einzelfällen ein offenes Missverhältnis zwischen dem Pauschalsatz und den tatsächlichen Kosten besteht, sind die sonstigen Sachkosten konkret zu ermitteln und bei Vermögensgegenständen die kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Zinsen) nach folgender Methode zu berechnen:
aa)
Abschreibungen
Kalkulatorische Abschreibungen sollen den gesamten zur Erstellung der Leistung erforderlichen Güterverzehr ausgleichen. Sie werden nach der jeweiligen Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes in Anlehnung an die Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung berechnet. Dabei ist von den Anschaffungs- und Herstellungskosten auszugehen. Diese sind linear abzuschreiben. Eine lineare Abschreibung von den Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese die Anschaffungs- und Herstellungskosten so erheblich übersteigen, dass bei deren Ansatz eine Kostendeckung in Frage gestellt wäre.
Wird im Ausnahmefall eine Abschreibung von den Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten vorgenommen, ist von deren Zeitwert, nicht dem Zukunftswert (das heißt Wert, den die Einrichtungen und Ausstattungen bei Ablauf ihrer Nutzungsdauer haben werden) auszugehen. Soweit in den sonstigen Sachkosten Wirtschaftsgüter enthalten sind, deren Nutzung sich über mehrere Jahre erstreckt, ist nur der jeweils auf ein Jahr entfallende Abschreibungssatz zu berücksichtigen. Bei den im Folgenden genannten Wirtschaftsgütern ist für den Bereich der Landesverwaltung von folgender durchschnittlicher Nutzungsdauer auszugehen:
Nutzungsdauer
Wirtschaftsgut Nutzungsdauer in Jahren
Wirtschaftsgut Nutzungsdauer in Jahren

Büromöbel 13
Panzerschränke 23
Büromaschinen  
          Adressiermaschinen   8
          Fotokopiergeräte   7
          Schreibmaschinen   9
Dienstfahrzeuge   6.
Bei anderen als den genannten Wirtschaftsgütern ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Gleichmäßigkeit der Gebührenerhebung die jeweilige Nutzungsdauer in Anlehnung an die Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung (BStBl. I 2000, S. 1532, BStBl. I 2001, S. 836) in der jeweils geltenden Fassung, zu bestimmen.
Abschreibungen für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, zum Beispiel Grund und Boden, werden nicht in Ansatz gebracht.
Der Abschreibungssatz je Arbeitsstunde errechnet sich nach folgender Formel:

Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes
_________________________________________________

Nutzungsdauer x 1 672

bb)
Zinsen
Kalkulatorische Zinsen sind Kosten für die Bereitstellung des notwendigen Kapitals. Kalkulatorische Zinsen werden auf das durchschnittlich gebundene Kapital erhoben; dies sind im gesamten Nutzungszeitraum eines abzuschreibenden Vermögensgegenstandes die halben Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Höhe der kalkulatorischen Zinsen richtet sich nach dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz).
Der kalkulatorische Zinssatz je Arbeitsstunde errechnet sich nach folgender Formel:
Formel
Formel
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes  
x SRF-Satz
2 x 1 672  
4.
Summe der Personal- und Sachkostenpauschalen

Soweit die Pauschalen zugrunde gelegt werden, betragen die zur Ermittlung des Verwaltungsaufwandes maßgeblichen durchschnittlichen Kosten je Arbeitsstunde:

Verwaltungsaufwand
Laufbahn Betrag
Einfacher Dienst 26,49 EUR
Mittlerer Dienst 32,32 EUR
Gehobener Dienst 38,63 EUR
Höherer Dienst 52,57 EUR.
C.
Benutzungsgebühren

Benutzungsgebühren werden in Abgrenzung zu Amtshandlungen für schlicht-hoheitliche Tätigkeiten erhoben. Um Benutzungsgebühren und Auslagen erheben zu können, bedarf es des vorherigen Erlasses einer entsprechenden Rechtsverordnung im Sinne des § 27 Abs. 1 SächsVwKG.
Im Gegensatz zu den Verwaltungsgebühren ist bei den Benutzungsgebühren der Verwaltungsaufwand nach Möglichkeit konkret zu ermitteln. Soweit nicht die Personalkostensätze nach den Laufbahngruppen angewandt werden sollen, sind bei der Berechnung der Personalkosten die für die betreffenden Besoldungs-, Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppen durchschnittlichen Beträge zugrunde zu legen (vergleiche auch Anlagen 2a bis 2c).
Im Übrigen gelten die Ausführungen in Buchstabe B entsprechend.

D.
Sonstige Entgelte

Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Pauschalsätze nach Buchstabe B der Berechnung von sonstigen Entgelten für Leistungen der Landesverwaltung zugrunde gelegt. Die Ausführungen in Buchstabe B gelten entsprechend.

Abschnitt 2

Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV Kostenfestlegung 2002) vom 7. November 2002 (SächsABl. S. 1280) außer Kraft.


Dresden, den 15. Juli 2004

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
In Vertretung
Dr. Wolfgang Voß
Staatssekretär

Anlage 1a

Anlage 1b

Anlage 2a

Anlage 2b
(zu Abschnitt 1 Buchst. B Ziff. II Nr. 2
VwV Kostenfestlegung 2005)

Durchschnittliche jährliche Dienstbezüge der einzelnen
Besoldungsgruppen gegliedert nach Laufbahngruppen

Dienstbezüge
Besoldungsfgruppe Betrag in EUR leer Besoldungsgruppe Betrag in EUR
Einfacher Dienst   Mittlerer Dienst
  in EUR   in EUR
A 2 21 945,00 A 5 24 507,08
A 3 21 472,26 A 6 20 271,57
A 4 22 588,09 A 7 23 394,54
A 5 22 910,09 A 8 26 989,77
A 6 25 812,70 A 9 30 485,57
    A 9 + AZ 32 725,58
     
Gehobener Dienst Höherer Dienst
  in EUR   in EUR
A 9 27 035,08 A 13 41 901,24
A 10 30 733,46 A 14 46 895,99
A 11 35 984,41 A 15 53 521,44
A 12 40 447,69 A 16 60 575,29
A 13 44 527,82  
A 13 + AZ 43 779,98

Anlage 2c
(zu Abschnitt 1 Buchst. B Ziff. II Nr. 2 und 3
VwV Kostenfestlegung 2005)

Anmerkungen zur Berechnung der Stundensätze entsprechend der Anlage 2a

1.    Durchschnittliche jährliche Dienstbezüge (Spalte 2 der Anlage 2a)

Grundlage der Berechnung sind die nach dem abgerechneten Zahltag Mai 2004 festgestellten durchschnittlichen Auszahlungsbeträge je Besoldungsgruppe. Dadurch wird die tatsächliche Struktur in Bezug auf Altersstruktur, Familienzuschlag und vermögenswirksame Leistung wiedergegeben. Es wurden die nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung gezahlten Bezüge unter Berücksichtigung der linearen Erhöhung zum 1. August 2004 und des Sächsischen Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (Sächsisches Sonderzahlungsgesetz – SächsSZG) vom 6. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 2) zugrunde gelegt.

2.    Versorgungszuschlag (Spalte 3 der Anlage 2a)

Der Prozentsatz des Zuschlags für den Versorgungsaufwand entspricht dem Vomhundertsatz, den das Land nach Textziffer 6.1.10. Satz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) vom 3. November 1980 (GMBl. 1980 S. 742, 1982 S. 355) im Falle der Beurlaubung eines Beamten ohne Dienstbezüge als Versorgungszuschlag verlangen kann.

3.    Zuschlag für Beihilfe (Spalte 4 der Anlage 2a)

Der Betrag entspricht dem durchschnittlichen Aufwand für Beihilfen für einen Beamten im Freistaat Sachsen. Bei der Berechnung der Beihilfeausgaben wurde von den für einen aktiven Beamten des Freistaates Sachsen durchschnittlich in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen gewährten Beihilfen ausgegangen.

4.    Zuschlag für sonstige Personalnebenkosten (Spalte 5 der Anlage 2a)

Mit diesem Zuschlag sind alle sonstigen, nicht von dem Zuschlag für Beihilfe erfassten Personalnebenkosten abgedeckt. Sonstige Personalnebenkosten sind zum Beispiel Trennungsgeld, Reise- und Umzugskosten. Nicht berücksichtigt wurden für die Kostenfestlegung nicht relevante Personalausgaben, wie zum Beispiel Aufwendungen für Regierungsmitglieder.

5.    Zuschlag für Hilfspersonal (Spalte 6 der Anlage 2a)

Dem Zuschlag wurde zugrunde gelegt, dass im Durchschnitt auf zwölf Fachkräfte eine Hilfskraft (insbesondere Schreibdienst, Registratur, Datenerfassung, Kraftfahrer, Botendienst) entfällt. Der Betrag ist aus den durchschnittlichen Personalkosten einschließlich Versorgungszuschlag und Personalnebenkosten eines Bediensteten nach der Besoldungsgruppe A 5 ermittelt worden.

6.    Sonstige Personalgemeinkosten (Spalte 7 der Anlage 2a)

Zu den sonstigen Personalgemeinkosten gehören die Kosten der allgemeinen Verwaltung, wie zum Beispiel für Personal- und Besoldungsangelegenheiten oder der Kassenführung, sowie die Kosten der Leitung und Aufsicht. Die Kosten der Leitung und Aufsicht werden mit einem pauschalen Zuschlag von 5 % und die der allgemeinen Verwaltung mit 10 % berücksichtigt.

7.    Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsstunden (Spalte 9 der Anlage 2a)

Es wurde die Zahl der durchschnittlichen Arbeitsstunden eines Beamten des Freistaates Sachsen wie folgt ermittelt:

jährliche Kalendertage
365
bereinigt um Samstage und Sonntage
104
Feiertage, arbeitsfreie Tage; Feiertage, die immer auf Arbeitstage fallen (Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Buß- und Bettag)
5
Feiertage, die nur teilweise auf Arbeitstage fallen (Neujahr, 1. Mai,
Tag der Deutschen Einheit, Reformationstag, Heiligabend,
1. und 2. Weihnachtsfeiertag, Silvester);
8 – zu berücksichtigen 6
6
Ausfälle durch Erkrankungen und Kuren sowie Urlaub
   41
durchschnittliche Arbeitstage
209

Bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden je Woche beträgt die durchschnittliche Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden 1672.

8.    Raumkostensatz (Spalte 10 der Anlage 2a)

Es wird der durchschnittliche Nutzungswert der Diensträume zugrunde gelegt. Der Nutzungswert für Diensträume in landeseigenen und angemieteten Gebäuden wird auf 9,75 EUR/m 2 festgelegt. Für die einem Bediensteten durchschnittlich zur Verfügung stehende Fläche werden 15 m 2 festgelegt.
Der Nutzungswert orientiert sich an den Mietkosten für Büroräume. Es handelt sich um einen Durchschnittswert der Mieten, die in den einzelnen Landesteilen, in Orten verschiedener Größe, für Alt- und Neubauten bezahlt werden.
Bei der Festlegung der Quadratmeterzahl wurde von der Bürofläche (einschließlich Sitzungszimmer, Bibliotheksräume und so weiter) ausgegangen. Nicht einbezogen wurden Nebenräume wie zum Beispiel Toiletten, Waschräume, Keller und dergleichen.
Ein Bewirtschaftungskostenpauschalbetrag ist in dem Nutzungswert bereits berücksichtigt.

9.    Kosten für sonstigen sächlichen Verwaltungsaufwand (Spalte 11 Anlage 2a)

In dieser Pauschale sind beispielsweise die Kosten für Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnik, sonstige Einrichtungs- und Ausstattungskosten, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, allgemeiner Bürobedarf, Bücher, sonstige Materialkosten, Porti, Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen und dergleichen sowie Kosten für Gutachten enthalten. Die Kosten für die Beschaffung und den Betrieb von Fahrzeugen wurden ebenfalls einbezogen.

Anlage 3
(zu Abschnitt 1 Buchst. B Ziff. II Nr. 2 Buchst. b
VwV Kostenfestlegung 2005)

Mit den einzelnen Besoldungsgruppen vergleichbare
Lohn- und Vergütungsgruppen

Lohn- und Vergtungsgruppen
Besoldungsgruppe Vergtungsgruppe Lohngruppe
Besoldungsgruppe der Besoldungsgruppe vergleichbare
Vergütungsgruppe Lohngruppe
A 2 IX b 2
A 3 IX a 2a, 3, 3a
A 5 VIII 4, 4a, 5, 5a
A 6 VII 6, 6a, 7, 7a
A 7 VIb/VIa 8, 8a
A 8 Vc 9
A 9 V b/Va  
A 10 IVb  
A 11 IVa  
A 12 III  
A 13 IIb/IIa  
A 14 Ib  
A 15 Ia  
A 16    

 

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 33, S. 808
    Fsn-Nr.: 211-V04.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009