Historische Fassung war gültig vom 24.03.2018 bis 12.04.2024

Bekanntmachung
der Neufassung der Sächsischen Beurteilungsverordnung

Vom 23. Juli 2018

Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 15. Februar 2018 (SächsGVBl. S. 38) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Beurteilungsverordnung in der seit 24. März 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die am 1. März 2006 in Kraft getretene Verordnung vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 26),
2.
den am 11. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 408),
3.
den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901, 908),
4.
den am 29. Oktober 2014 in Kraft getretenen Artikel 10 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 561),
5.
die am 24. März 2018 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.

Dresden, den 23. Juli 2018

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Verordnung
über die dienstliche Beurteilung der Beamten
(Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO)

Abschnitt 1
Vorschriften für alle Beamten

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
politische Beamte,
2.
Ehrenbeamte,
3.
Mitglieder des Rechnungshofs,
4.
das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Mitglieder des Rektorats dieser Hochschulen,
5.
die Professoren und Juniorprofessoren der Besoldungsordnungen C und W der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum sowie der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), ausgenommen der Rektoren, Prorektoren und Kanzler dieser Hochschulen,
6.
das künstlerische Personal bei anderen Einrichtungen des Landes,
7.
kommunale Wahlbeamte,
8.
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(2) Das Staatsministerium der Justiz kann für seinen Geschäftsbereich die Beurteilung der Beamten der Laufbahngruppe 2 innerhalb der

1.
Besoldungsordnungen B und R,
2.
Besoldungsordnung A in Ämtern der
 
a)
Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 und
 
b)
Besoldungsgruppe A 13, sofern diese Beamten die Laufbahnbefähigung nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes besitzen oder eine Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erfolgreich abgeschlossen haben,

abweichend von dieser Verordnung regeln.

(3) Das Staatsministerium für Kultus kann die Beurteilung der Beamten im Schuldienst abweichend von § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 bis 6 sowie § 7 regeln.

§ 2
Dienstliche Beurteilungen

(1) Dienstliche Beurteilungen sind die Regelbeurteilung, die Anlassbeurteilung und die Probezeitbeurteilung.

(2) 1Beamte werden in regelmäßigen Zeitabständen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beurteilt (Regelbeurteilung). 2Beamte auf Probe sind von der Regelbeurteilung bis zu dem Zeitpunkt ausgenommen, zu dem nach Absatz 4 eine Probezeitbeurteilung zu erstellen ist. 3Bei der Erstellung der Regelbeurteilung sind die im Beurteilungszeitraum erstellten Anlass- und Probezeitbeurteilungen zu berücksichtigen.

(3) Eine Anlassbeurteilung ist nur zu erstellen

1.
bei einer Entscheidung über eine Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes, wenn der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat oder
2.
im Rahmen eines Auswahlverfahrens, wenn die letzte Regelbeurteilung des Beamten im Verhältnis zu den Beurteilungen der Mitbewerber nicht mehr vergleichbar ist.

(4) 1Beamte auf Probe, mit Ausnahme derer, denen ein Amt im Sinne von § 8 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes übertragen wurde, werden spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Regelprobezeit dienstlich beurteilt (Probezeitbeurteilung). 2Kommt eine Verkürzung der Probezeit in Betracht oder sind Vordienstzeiten anzurechnen, ist der Beamte drei Monate vor dem voraussichtlichen Ablauf der Probezeit zu beurteilen. 3Kann die Bewährung während der Probezeit noch nicht abschließend beurteilt werden, ist der Beamte spätestens drei Monate vor Ablauf der verlängerten Probezeit erneut zu beurteilen.

(5) Vorschriften über die Beurteilung in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben unberührt.

Abschnitt 2
Vorschriften für Beamte des Freistaates Sachsen

§ 3
Regelbeurteilung

(1) 1Die Beamten werden regelmäßig alle drei Jahre zu festen Stichtagen dienstlich beurteilt. 2Der erste gemeinsame Stichtag ist

1.
der 1. Juni 2006 für die Beamten der Laufbahngruppe 2 in Ämtern der
 
a)
Besoldungsgruppen A 14 bis B 3 und
 
b)
Besoldungsgruppe A 13, sofern diese Beamten die Laufbahnbefähigung nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes besitzen oder eine Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erfolgreich abgeschlossen haben,
2.
der 1. Juni 2007 für die Beamten der Laufbahngruppe 2 in Ämtern der
 
a)
Besoldungsgruppe A 13, sofern diese nicht unter Nummer 1 Buchstabe b fallen, und
 
b)
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
3.
der 1. Juni 2008 für die Beamten der Laufbahngruppe 1 in Eingangsämtern der Besoldungsgruppe A 6 bis zu Ämtern der Besoldungsgruppe A 9.

(2) Die Regelbeurteilung soll dem Beamten innerhalb von drei Monaten nach dem jeweiligen Beurteilungsstichtag gemäß § 9 eröffnet werden.

(3) Von der Regelbeurteilung werden ausgenommen

1.
Beamte von der Besoldungsgruppe B 4 an aufwärts,
2.
Beamte,
 
a)
die an einen anderen Dienstherrn abgeordnet, einer anderen Einrichtung zugewiesen waren oder sich ausschließlich in einer Aufstiegsausbildung befanden,
 
b)
die von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt oder beurlaubt waren,
 
c)
die als Mitglieder einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder als Frauenbeauftragte von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt waren,
 
d)
bei denen aus einem sonstigen in der Person des Beamten liegenden Grund eine Beurteilung tatsächlich oder rechtlich nicht möglich war, zum Beispiel wegen längerer Krankheit,
 
sofern sie im Übrigen weniger als zwölf Monate im Beurteilungszeitraum Dienst verrichtet haben,
3.
Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, sie beantragen, an der Regelbeurteilung teilzunehmen.

(4) 1Die Regelbeurteilung kann zurückgestellt werden, wenn zum Beurteilungsstichtag

1.
gegen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durchgeführt wird oder
2.
ein sonstiger in der Person des Beamten liegender wichtiger Grund besteht, zum Beispiel wegen längerer Krankheit.

2Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, der Einstellung der Ermittlungen oder dem Wegfall des sonstigen wichtigen Grundes ist die Regelbeurteilung unverzüglich nachzuholen.

§ 4
Einheitlicher Beurteilungsmaßstab

(1) 1Bei Regelbeurteilungen sollen Richtwerte berücksichtigt werden. 2Dabei sollen Gesamturteile von sechs bis einschließlich zehn Punkten an etwa 60 Prozent derselben Vergleichsgruppe vergeben werden. 3Ist die Bildung einer Vergleichsgruppe wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren. 4Die Beachtung der Richtwerte darf im Einzelfall die Zuordnung des zutreffenden Gesamturteils nicht verhindern.

(2) Die Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes ist durch die Bildung von Beurteilungskommissionen sicherzustellen.

§ 5
Inhalt der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages

(1) 1Der dienstlichen Beurteilung und dem Beurteilungsbeitrag (§ 6 Absatz 1) ist eine Beschreibung der Aufgaben, die der Beamte im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen. 2In der Aufgabenbeschreibung sind die den Aufgabenbereich des Beamten im Beurteilungszeitraum prägenden Tätigkeiten aufzuführen.

(2) In der dienstlichen Beurteilung und im Beurteilungsbeitrag werden die fachlichen Leistungen, wie dienstliche Tätigkeit und Arbeitsergebnisse, sowie die Befähigung, wie im dienstlichen Umgang gezeigte Fähigkeiten und Kenntnisse, des Beamten nach den in Anlage 1 aufgeführten Leistungs- und Befähigungsmerkmalen bewertet.

(3) In der Regel- und der Anlassbeurteilung werden die einzelnen Merkmale sowie das zusammenfassende Gesamturteil nach folgendem Maßstab mit ganzen Punkten bewertet:

Beurteilungsmaßstab
Lfd. Nr. Anforderungen Punkte
1. übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße 16 Punkte,
2. übertrifft die Anforderungen 13 bis 15 Punkte,
3. übertrifft im Wesentlichen die Anforderungen 10 bis 12 Punkte,
4. entspricht den Anforderungen 7 bis 9 Punkte,
5. entspricht im Wesentlichen den Anforderungen 4 bis 6 Punkte,
6. entspricht nur eingeschränkt den Anforderungen 1 bis 3 Punkte,
7. entspricht nicht den Anforderungen 0 Punkte.

Dabei sind die durchschnittlichen Anforderungen des im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgabengebietes und das übertragene Amt zu berücksichtigen.

(4) 1Von der Bewertung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale kann der Beurteiler (§ 8 Absatz 1 Satz 1) absehen, wenn sie für das Aufgabengebiet des Beamten ohne Bedeutung sind. 2Die Nichtberücksichtigung von einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen ist zu vermerken und zu begründen. 3Eine Begründung der Einzelpunkte ist auch notwendig bei einer Zuerkennung von weniger als vier und von mehr als zwölf Punkten.

(5) 1Bei der Bewertung der Leistungsmerkmale ist zu prüfen, inwieweit den Anforderungen des Amtes unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten entsprochen wurde. 2Die Anforderungen an den Beamten sind daran zu messen, was von einem Beamten im Vergleich zu anderen Beamten seiner Vergleichsgruppe an Arbeitsergebnissen und Arbeitserfolgen verlangt werden kann. 3Die Leistungen werden nach Fach- und Methodenkompetenz beurteilt. 4Die Befähigung wird durch die Beurteilung der Selbstkompetenz, der Sozialkompetenz und der Führungskompetenz ermittelt.

(6) 1Die Regel- und die Anlassbeurteilung sind mit einem Gesamturteil abzuschließen. 2Das Gesamturteil ist aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihres Gewichts sowie der Schwierigkeit und des Umfangs des Aufgabengebietes zu bilden. 3Das Gesamturteil ist zu begründen.

(7) 1Bei der Probezeitbeurteilung ist festzustellen, ob sich der Beamte während der Probezeit bewährt hat und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist. 2Die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale werden nach folgendem Maßstab bewertet:

1.
überdurchschnittlich bewährt entspricht 10 bis 16 Punkten,
2.
bewährt entspricht 4 bis 9 Punkten,
3.
nicht bewährt entspricht 0 bis 3 Punkten.

3Die Probezeitbeurteilung muss eine abschließende Beurteilung entsprechend der Ziffer III der Anlage 2 enthalten. 4Kann die Bewährung noch nicht abschließend festgestellt werden, ist dies zu begründen. 5Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 5 gelten entsprechend.

(8) Sofern aus Gründen der Personalentwicklung Förderungs- und Verwendungshinweise für den Beurteilten abzugeben sind, müssen diese in der dienstlichen Beurteilung und im Beurteilungsbeitrag aufgenommen und begründet werden.

§ 6
Beurteilungsbeitrag

(1) 1Ein Beurteilungsbeitrag ist eine dienstliche Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Beamten für einen Teil des Beurteilungszeitraums, der bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen ist. 2§ 5 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Beurteilungsbeitrag nicht mit einem Gesamturteil abzuschließen ist.

(2) 1Liegt die letzte Regelbeurteilung des Beamten mindestens sechs Monate zurück, ist ein Beurteilungsbeitrag unverzüglich zu erstellen

1.
vor einer Versetzung des Beamten zu einer anderen Behörde im Geltungsbereich dieser Verordnung oder zu einem anderen Dienstherrn,
2.
vor einer Umsetzung des Beamten, wenn ein anderer Beurteiler (§ 8 Absatz 1 Satz 1) zuständig wird.

2Ferner ist ein Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum einer mindestens sechsmonatigen Abordnung im Beurteilungszeitraum zu erstellen. 3Kein Beurteilungsbeitrag ist zu erstellen für den Zeitraum, in dem der Beamte ausschließlich an einer Aufstiegsausbildung teilnimmt.

(3) Der Beurteilungsbeitrag soll dem Beamten innerhalb von drei Monaten nach Erstellung gemäß § 9 eröffnet werden.

§ 7
Formulare zu den dienstlichen Beurteilungen und dem Beurteilungsbeitrag

Bei der Erstellung der Probezeitbeurteilung ist der als Anlage 2, bei der Regelbeurteilung und der Anlassbeurteilung der als Anlage 3 und bei dem Beurteilungsbeitrag der als Anlage 4 vorgesehene Beurteilungsbogen zu verwenden.

§ 8
Zuständigkeit

(1) 1Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge werden durch den Leiter der Behörde (Beurteiler) erstellt. 2Die obersten Dienstbehörden können die Beurteilungszuständigkeit für Beamte ihres Geschäftsbereichs, welche unter die Bestimmungen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 fallen, an sich ziehen. 3Dies kann auf einzelne Laufbahnen oder fachliche Schwerpunkte beschränkt werden. 4Im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 2 ist der Leiter der aufnehmenden Behörde für die Erstellung des Beurteilungsbeitrages zuständig. 5Die Leiter von Behörden werden von dem Leiter der vorgesetzten Dienststelle beurteilt.

(2) 1Der zuständige Beurteiler kann die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben auf einen Vorgesetzten des Beamten übertragen. 2Dieser Vorgesetzte ist Beurteiler im Sinne von Absatz 1 Satz 1.

§ 9
Eröffnung und Erörterung

(1) 1Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge sind dem Beamten vom Beurteiler durch Aushändigung einer Abschrift zu eröffnen. 2Anschließend werden sie in einem Gespräch erörtert. 3Zwischen Eröffnung und Erörterung sollen mindestens zwei Arbeitstage, jedoch nicht mehr als zwei Wochen liegen. 4Bei der Erörterung kann der Beamte eine Person seines Vertrauens hinzuziehen. 5Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge gemäß § 6 Absatz 1 sind zur Personalakte zu nehmen.

(2) 1Der Beamte kann sich schriftlich zu seiner dienstlichen Beurteilung oder seinem Beurteilungsbeitrag äußern. 2Die schriftliche Äußerung des Beamten ist zu den Personalakten zu nehmen. 3Bei einer Abänderung ist die dienstliche Beurteilung oder der Beurteilungsbeitrag dem Beamten erneut zu eröffnen.

§ 10
Schwerbehinderte Beamte

(1) 1Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Beamte sind unter Berücksichtigung ihrer Behinderung zu beurteilen, sofern sie dies nicht ablehnen. 2Der Beurteiler hat dazu mit dem schwerbehinderten Beamten ein Gespräch über die Berücksichtigung der Behinderung zu führen. 3An dem Gespräch kann auf Wunsch des schwerbehinderten Beamten die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.

(2) Bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamter ist die Berücksichtigung der Behinderung jeweils unter Ziffer II Nummer 4 der Anlagen 2, 3 oder 4 zu vermerken.

§ 11
Besondere Fallgruppen

1Für einen Beamten, der gemäß § 14 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgeordnet oder gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes zugewiesen ist, soll eine Einschätzung über seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bei der Einrichtung angefordert und bei den dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt werden. 2Die Einschätzung ist dem Beamten zur Kenntnis zu geben.

Abschnitt 3
Schlussbestimmung

§ 12
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Anlagen

Anlage 1
(zu § 5 Absatz 2 SächsBeurtVO)

Anlage 2
(zu § 7 SächsBeurtVO)

Anlage 3
(zu § 7 SächsBeurtVO)

Anlage 4
(zu § 7 SächsBeurtVO)